Auslieferung aus dem Vereinigten Königreich verhindern: Ablehnungsgründe, Rechtsmittel und Fristen
Eine Auslieferung aus dem Vereinigten Königreich kann verhindert werden, wenn das zuständige Gericht ein gesetzliches Auslieferungshindernis, eine Verletzung geschützter Menschenrechte oder das Fehlen einer vorgeschriebenen Voraussetzung feststellt. In England und Wales entscheidet zunächst das Westminster Magistrates’ Court; Rechtsmittel führen gewöhnlich zum High Court. Entscheidend ist sofort die Einordnung in Part 1 oder Part 2 des Extradition Act 2003: Prüfungsmaßstäbe, Entscheidungsbehörde und Beginn der Rechtsmittelfrist sind unterschiedlich.
Ist bereits eine Entscheidung ergangen, darf nicht auf die Übersendung an die Angehörigen gewartet werden. Bei Part 1 beginnt die reguläre Frist von sieben Tagen für den Antrag auf Zulassung der Berufung am Tag der gerichtlichen Auslieferungsanordnung. Bei Part 2 knüpft die Frist von vierzehn Tagen grundsätzlich an die Mitteilung der ministeriellen Entscheidung an. Das spätere Bekanntwerden innerhalb der Familie verschiebt keine Frist. Beschaffen Sie die gerichtliche Entscheidung mit Datum, gegebenenfalls die Mitteilung nach section 100 und die Zustellnachweise.
Warum bestimmen Part 1, Part 2 und der ersuchende Staat den Rechtsbehelf?
Part 1 gilt für bezeichnete Kategorie-1-Gebiete, darunter EU-Mitgliedstaaten aufgrund der Übergaberegelungen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen EU und Vereinigtem Königreich seit dem 1. Januar 2021. Dieses Verfahren ist nicht mit dem Europäischen Haftbefehl zwischen EU-Mitgliedstaaten gleichzusetzen; für bestimmte ältere Haftbefehle gelten Übergangsbestimmungen. Die National Crime Agency bescheinigt den Haftbefehl, über die Übergabe entscheidet jedoch grundsätzlich der Auslieferungsrichter und nicht der Home Secretary. Die britische oder doppelte Staatsangehörigkeit stellt für sich genommen kein allgemeines Auslieferungsverbot dar.
Part 2 erfasst andere ersuchende Staaten, etwa die Vereinigten Staaten, Georgien oder Indien, mit je nach Einstufung unterschiedlichen Anforderungen an den Tatnachweis. Zunächst entscheidet der Richter über die gesetzlichen Voraussetzungen; anschließend trifft der Home Secretary eine auf bestimmte Fragen beschränkte Exekutiventscheidung. In schottischen Verfahren nehmen die Scottish Ministers die betreffenden Funktionen nach section 141 wahr. Ein US-Ersuchen darf nicht wie ein EU–UK-Übergabehaftbefehl behandelt werden. Zur Prüfung gehören das Originalersuchen, die ausstellende Behörde, der Tatvorwurf, der Arresttag und der für diesen Fall geltende Rechtsrahmen.
Bei einem Ersuchen nach Part 2 ist der Tatvorwurf im nach section 70 bescheinigten Ersuchen mit dem vom Richter geprüften Tatvorwurf und der Auslieferungsanordnung des Ministers nach section 93 abzugleichen. In Haxhia und R (Mithan) [2026] EWHC 956 (Admin) hob der High Court Anordnungen wegen einer Änderung des Tatvorwurfs zwischen bescheinigtem Ersuchen und späterem Verfahren auf. Der UK Supreme Court ließ im Juli 2026 Rechtsmittel zu (UKSC/2026/0081 und 0085); die Rechtsfrage ist noch nicht abschließend entschieden. Alle Fassungen von Ersuchen, Bescheinigung, Urteil und Anordnung sichern: Abweichungen erfordern rasche Prüfung, gewährleisten aber keine Entlassung.
Bei konkurrierenden Auslieferungsersuchen zweier Staaten ist die Prioritätsentscheidung nach section 179 ein gesonderter Verwaltungsakt. Nach Coelho [2026] EWCA Civ 1219 vom 28. September 2026 besteht kein genereller Anspruch, vor dieser Entscheidung persönliche Interessen vorzutragen; erhebliche tatsächliche Fehler beim Vergleich der Ersuchen können dennoch eine erneute Entscheidung erfordern. Diese Anfechtung ersetzt kein Rechtsmittel nach Part 1 oder 2 und hemmt deren Fristen nicht.
Welche Auslieferungshindernisse muss der Richter prüfen und womit belegt man sie?
Das Gesetz schreibt unterschiedliche, teilweise aufeinanderfolgende Prüfungen vor. Bei bestimmten Hindernissen ist die Entlassung zwingend, sobald die Voraussetzungen vorliegen; in anderen Fällen sind gesetzlich begrenzte Gerechtigkeits-, Unterdrückungs- oder Verhältnismäßigkeitskriterien zu prüfen. Allgemeine Vorwürfe gegen das Rechtssystem des ersuchenden Staates ersetzen keinen auf die betroffene Person bezogenen Nachweis. Zuständig sind in England und Wales ein am Westminster Magistrates’ Court eingesetzter District Judge, in Schottland der Sheriff of Lothian and Borders und in Nordirland ein entsprechend bestellter County Court Judge oder Resident Magistrate.
| Einwand und Rechtsgrundlage | Rechtsfolge bei Nachweis | Erforderliche Belege |
|---|---|---|
| Auslieferungssperren: Part 1 sections 11–19F, Part 2 sections 79–83E; dazu Doppelverfolgung, sachfremde Motive, Zeitablauf und forum bar nach sections 19B/83A. Weitere gesetzliche Sperren dieser Vorschriften betreffen das Alter, den Spezialitätsgrundsatz und eine vorausgegangene Auslieferung. | Ist die gesetzliche Sperre erfüllt, muss der Richter die vorgesehene Entlassung aussprechen; beim Forum zählen ausdrücklich genannte Gerechtigkeitsfaktoren, nicht allein ein Wohnsitz im Land. | Ausländische Verfahrensakten, Zeitleiste, Diskriminierungsbelege, britische Ermittlungen und Tatorte. |
| Auslieferungsfähige Tat und beiderseitige Strafbarkeit: sections 10, 64–65 (Part 1) und 78, 137 (Part 2). | Ohne die erforderlichen strafrechtlichen Voraussetzungen darf nicht ausgeliefert werden; der geografische Bezug der Handlungen entscheidet über die richtige gesetzliche Alternative. | Konkrete Handlungen, Zeiten, Orte, Anklage und Gegenüberstellung der einschlägigen Tatbestände. |
| Abwesenheitsverurteilung: section 20 (Part 1), section 85 (Part 2). | Fehlen die vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Anwesenheit, bewussten Abwesenheit oder wirksamen Neuverhandlung, kann die Entlassung geboten sein. | Urteil, Ladung, Verteidigerbestellung und Regeln des ersuchenden Staates zum Wiederaufnahme- oder Überprüfungsverfahren. |
| Körperlicher oder psychischer Zustand: sections 25 und 91. | Eine Zurückstellung oder Ablehnung ist möglich, wenn die Auslieferung nach dem gesetzlichen Maßstab ungerecht oder bedrückend wäre; eine Diagnose genügt nicht automatisch. | Fachärztlicher Bericht über Schwere, Behandlung, Überstellungsrisiko und konkrete Schutzvorkehrungen. |
| Konventionsrechte: sections 21, 21A und 87. | Bei Unvereinbarkeit der Auslieferung mit geschützten Rechten muss das Gericht die betroffene Person entlassen; bloße Vermutungen über Haft oder Prozess reichen nicht. | Individuelle Belege für ernsthafte Gefahren, Haftort und Familienfolgen. |
| Verhältnismäßigkeit eines Verfolgungshaftbefehls: section 21A, Part 1. | Nur die gesetzlich genannten Umstände sind zu prüfen; bei Haftbefehlen zum Strafvollzug besteht keine freie allgemeine Billigkeitsprüfung. | Schwere des Tatvorwurfs, zu erwartende Strafe und weniger belastende verfügbare Maßnahmen. |
Am 29. September 2026 ist section 246 des Crime and Policing Act 2026 in Kraft getreten und hat sections 20 und 85 geändert. Eine Verurteilung ohne körperliche Anwesenheit kann nun als in Anwesenheit ergangen gelten, wenn die Person in der Hauptverhandlung anwaltlich vertreten war. Zugleich wurden Regelungen zum Anspruch auf erneute Verhandlung, zu einem Verzicht und zur versäumten Inanspruchnahme geändert. Regulation 6 der SI 2026/960 erhält die früheren Bestimmungen für bestimmte Verfahren, die auf einer Festnahme vor dem 29. September 2026 nach den genannten Arrestvorschriften beruhen. Vor jeder Berufung auf eine Abwesenheitsverurteilung sind daher Festnahmegrund, Festnahmedatum und konkreter ausländischer Rechtsschutz zu prüfen.
Die Übergangsregel zum 29. September 2026 knüpft an die Festnahme an: bei Part 1 an Festnahmen nach sections 3 oder 5 vor diesem Tag, bei Part 2 an solche nach sections 71, 73 oder 74A. Das Datum des ausländischen Urteils entscheidet allein nicht über die anwendbare Fassung der sections 20 und 85. Dem Rechtsbeistand britisches Festnahmeprotokoll und Gerichtsakte übergeben.
Forum bar, beiderseitige Strafbarkeit und Familienleben folgen verschiedenen Regeln
Die forum bar schützt nicht allein wegen eines britischen Passes oder einer Wohnung im Vereinigten Königreich. Bei Ersuchen zur Strafverfolgung verlangen sections 19B und 83A einen erheblichen Teil der relevanten Tätigkeit im Vereinigten Königreich und weitere gesetzlich bestimmte Gesichtspunkte der Gerechtigkeit. Vollstreckungshaftbefehle fallen grundsätzlich nicht darunter. Beweisrelevant sind Tatorte, Zeugen, britische Ermittlungsmaßnahmen und staatsanwaltschaftliche Entscheidungen. Eine Bescheinigung der Strafverfolgungsbehörde gemäß sections 19C oder 83B kann diesen Einwand ausschließen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Bescheinigung wird über das gesetzliche Auslieferungsrechtsmittel gemäß sections 19E oder 83D unter Maßstäben der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle geprüft, nicht über eine beliebige Ersatzklage.
In Schottland traten die forum-Regeln am 6. September 2021 in Kraft. Craig v HM Advocate [2022] UKSC 6 untersuchte die vorher rechtswidrig unterbliebene Inkraftsetzung; ältere Verfahren erfordern eine gesonderte Prüfung. El-Khouri v Government of the USA [2025] UKSC 3 vom 12. Februar 2025 klärte zudem bei section 137 die Zuordnung von Handlungen zum In- oder Ausland und führte im entschiedenen Fall zum Scheitern der Auslieferung. Diese Auslegung bindet nachgeordnete britische Gerichte, begründet jedoch keine allgemeine Ausnahme für Finanzstraftaten. Jede vorgeworfene Tat und ihr Ort müssen den zutreffenden Gesetzesalternativen zugeordnet werden.
Das Recht auf Familienleben nach Artikel 8 EMRK ist keine pauschale Ausnahme zugunsten aller Eltern. HH v Deputy Prosecutor of the Italian Republic [2012] UKSC 25 verlangt eine ernsthafte Berücksichtigung der Interessen betroffener Kinder. Die spätere Entscheidung Andrysiewicz v Circuit Court in Lodz [2025] UKSC 23 vom 11. Juni 2025 schränkt Spekulationen über polnische Ermessensentscheidungen zur vorzeitigen Haftentlassung ein. Ohne außergewöhnliche, tragfähige und häufig unstreitige Beweise können britische Gerichte eine solche ausländische Entscheidung regelmäßig nicht verlässlich vorhersagen. Automatische, gesetzlich bestimmte Entlassungen sind von einer bloß möglichen Ermessensentscheidung zu unterscheiden.
Zum konkreten Verfahrensausgang: Die polnische Stelle nahm den Haftbefehl zurück, nachdem die angerechnete Haft die Strafe abgedeckt hatte; der Supreme Court ordnete die Entlassung an und klärte anschließend die Rechtsfragen. Die Entlassung war kein Erfolg eines Artikel-8-Einwands aufgrund bloß prognostizierter vorzeitiger Freilassung.
Sieben oder vierzehn Tage: Entscheidung, Fristbeginn und zuständiger Rechtsmittelrichter
Die Berufung bedarf grundsätzlich einer Zulassung; sie ist keine uneingeschränkte zweite Tatsachenverhandlung. In England und Wales entscheidet der High Court of Justice, in Schottland der High Court of Justiciary und in Nordirland der High Court of Northern Ireland. Jeweils gelten eigene Einreichungs- und Zustellungsvorschriften. Bei Part 1 ist das Datum der richterlichen Auslieferungsanordnung maßgeblich; bei Part 2 beginnt die Frist nach section 100 mit der Mitteilung der ministeriellen Entscheidung, auch wenn eine vorgelagerte richterliche Entscheidung angegriffen wird. Die Uhr läuft nicht erst, wenn die Familie Unterlagen erhält.
| Angefochtene Entscheidung | Fristbeginn und Dauer | Zuständiges Gericht |
|---|---|---|
| Part 1: richterliche Auslieferungsanordnung, section 26. | Zulassungsantrag binnen 7 Tagen ab dem Tag der Anordnung, dieser Tag zählt mit. | Zuständiger High Court des betreffenden Landesteils. |
| Part 1: richterliche Entlassung, section 28. | Die ersuchende Behörde kann binnen 7 Tagen ab dem Entlassungsbeschluss Zulassung beantragen. | Zuständiger High Court; eine erstinstanzliche Entlassung kann angefochten werden. |
| Part 2: richterliche Überweisung an die Exekutive, section 103. | 14 Tage ab dem Tag der Unterrichtung der betroffenen Person durch den Minister nach section 100; Verhandlung in der Regel nach der Exekutiventscheidung. | Zuständiger High Court, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Angriff gegen die ministerielle Anordnung. |
| Part 2: ministerielle Auslieferungsanordnung, section 108. | 14 Tage ab Mitteilung nach section 100; eine spätere, ausschließlich menschenrechtliche Beantragung vor Übergabe ist nur ausnahmsweise möglich. | High Court; sections 108(5)–(7) verlangen tatsächliche schwere Ungerechtigkeit und außergewöhnliche Umstände. |
| Weiteres Rechtsmittel: sections 32 oder 114. | In England, Wales und Nordirland meist Antrag beim High Court innerhalb von 14 Tagen ab dessen Entscheidung; für einen Antrag beim Supreme Court läuft eine weitere Frist. | Supreme Court nur bei Bescheinigung einer Rechtsfrage von allgemeiner öffentlicher Bedeutung und Zulassung; schottischer Zugang insbesondere auf Devolutionsfragen begrenzt. |
Die zwei Rechtsmittel nach Part 2 sind zu trennen: section 103 betrifft die richterliche Weiterleitung an den Minister; section 108 die spätere ministerielle Auslieferungsanordnung und nur die gesetzlich begrenzten Ministerfragen. Die Prüfung der Menschenrechte nach section 87 wird nicht vor dem Minister neu eröffnet. Für beide Anträge auf Zulassung gilt regelmäßig eine Frist von 14 Tagen ab der jeweiligen ministeriellen Mitteilung. Getrennte Gründe formulieren und Zugang sowie Datum dokumentieren.
Die verspätete Anzeige wird nach sections 26(5), 103(10) und 108(7A) nur geschützt, wenn die Person alles vernünftigerweise Mögliche unternommen hat, um sie so bald wie möglich abzugeben. Das ist keine gewöhnliche Fristverlängerung bei Untätigkeit. Daneben lassen sections 108(5)–(7) vor der Überstellung einen verspäteten Antrag ausschließlich wegen Konventionsrechten zu, wenn dadurch ein tatsächliches Unrecht verhindert werden muss und außergewöhnliche Umstände die Prüfung rechtfertigen. Bewahren Sie Zustellversuche, Zeitstempel und Belege objektiver Hindernisse auf.
Bei Part 2 müssen Einwendungen gegenüber dem Home Secretary beziehungsweise den Scottish Ministers normalerweise binnen vier Wochen nach richterlicher Überweisung erhoben werden. Die ministerielle Entscheidungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Monate, vorbehaltlich gesetzlicher Verlängerung. Die Exekutive überprüft nicht alle bereits gerichtlich entschiedenen Hindernisse erneut, sondern etwa Todesstrafe, Spezialität und bestimmte Zustimmungserfordernisse nach sections 94–98. Diplomatische Zusicherungen müssen im Wortlaut geprüft werden. Die Überstellungszeiträume von grundsätzlich zehn Tagen bei Part 1 beziehungsweise 28 Tagen bei Part 2 sind an unterschiedliche Auslöser und Ausnahmen gebunden; es sind keine automatischen Höchstgrenzen der Untersuchungshaft. Verzögerungen erfordern einen gesonderten Entlassungsantrag.
Welcher rechtliche Schritt passt zur aktuellen Verfahrenslage?
- Vor einer Entscheidung: Klären Sie Part 1 oder 2, wählen Sie das konkrete gesetzliche Hindernis und legen Sie dem zuständigen Richter substantiierte Unterlagen vor. Erforderlichenfalls sind fachärztliche und familienbezogene Belege einzureichen; Kaution löst den Hauptstreit nicht.
- Nach richterlicher Auslieferungsanordnung in Part 1: Bereiten Sie sofort einen Antrag auf Berufungszulassung nach section 26 vor und sichern Sie Einreichungs- sowie Zustellbelege innerhalb der sieben ab Entscheidungstag laufenden Tage.
- Nach richterlicher Überweisung in Part 2: Reichen Sie auf die begrenzten ministeriellen Prüfungsfragen zugeschnittene Stellungnahmen ein, überwachen Sie die Mitteilung nach section 100 und bereiten Sie die Berufungsgründe nach sections 103 beziehungsweise 108 für die vierzehn Tage vor.
- Nach ungünstiger High-Court-Entscheidung: Prüfen Sie unverzüglich Zertifizierung und Zulassung einer allgemein bedeutenden Rechtsfrage. Ein automatischer Instanzenzug zum Supreme Court besteht nicht; in schottischen Fällen ist die Devolutionszuständigkeit maßgeblich.
- Bei unmittelbar bevorstehender Übergabe: Prüfen Sie einen tatsächlich wirksamen gerichtlichen Stopp oder eine angeordnete internationale Eilmaßnahme. Ein bloßer Brief, eine anhängige Datenschutzbeschwerde oder ein noch nicht beschiedener Antrag hält die Übergabe nicht notwendigerweise auf.
Asyl, Straßburg und INTERPOL: Was bewirken parallele Verfahren?
Sections 39 und 121 können die tatsächliche Auslieferung verhindern, solange ein einschlägiger Asylantrag nicht abschließend entschieden ist, während das Auslieferungsverfahren selbst fortgeführt werden kann. Für Part 1 enthält section 40 jedoch eine spezielle Zertifizierungsausnahme. Nicht jeder neue Asylantrag verursacht deshalb einen uneingeschränkten Stillstand. Die Anerkennung oder Aberkennung von Flüchtlingsschutz sowie Ausschlussgründe sind gesondert zu beurteilen. Auslieferung ist außerdem nicht dasselbe wie ausländerrechtliche Abschiebung; Entscheidungsträger und Rechtsmittel unterscheiden sich.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ordnet nach Artikel 39 seiner Verfahrensordnung nur ausnahmsweise einstweilige Maßnahmen an, wenn ein unmittelbares Risiko irreparablen Schadens für ein Konventionsrecht besteht, regelmäßig bei ernsthaften Gefahren für Leben oder körperliche Unversehrtheit. Die Antragstellung allein stoppt die Auslieferung nicht. Das Begehren richtet sich gegen die beabsichtigte Handlung des Vereinigten Königreichs als Konventionsstaat und hängt nicht allein von der Konventionszugehörigkeit des ersuchenden Staates ab. Legen Sie die Überstellungszeit, innerstaatliche Entscheidungen und konkrete Risikobelege vor.
Die Commission for the Control of INTERPOL’s Files (CCF) kann die Einsicht, Berichtigung oder Löschung personenbezogener INTERPOL-Daten prüfen. Seit dem 26. März 2026 sind neue Anträge grundsätzlich über ihr gesichertes Onlineportal einzureichen. Eine CCF-Eingabe hebt weder eine britische richterliche Auslieferungsanordnung auf noch hemmt sie automatisch sieben- oder vierzehntägige Rechtsmittelfristen. Gerichtliche Verteidigung und Datenkorrektur sind parallel zu koordinieren; warten Sie nicht auf die Antwort der CCF.
Welche Unterlagen und Fehler entscheiden häufig über den Erfolg?
Eine geordnete Akte sollte Ersuchen und Haftbefehl, richterliche Entscheidung mit Zeitangabe, ministerielle Zustellung, ausländische Anklage und Urteil, Regeln der Neuverhandlung, Tatortchronologie, britische Ermittlungsentscheidungen, fachärztliche Gutachten, Nachweise zur Betreuung abhängiger Kinder, Asylbescheide und individuelle Belege zu Haftbedingungen enthalten. Fragen Sie, welche Dokumente übersetzt, beglaubigt oder förmlich als Beweis eingebracht werden müssen. Ein allgemeiner Zeitungsbericht beweist für sich genommen noch keine persönliche Gefahr.
Hypothetisches Beispiel: Eine in Birmingham lebende polnische Person soll wegen einer alten Betrugsverurteilung überstellt werden. Die Familie glaubt, ein im Vereinigten Königreich geborenes Kind verhindere dies automatisch, und wartet auf eine unverbindliche polnische Auskunft zu vorzeitiger Entlassung. Stattdessen ist die siebentägige Frist ab richterlicher Anordnung zu wahren, section 20 samt dem Übergangsrecht vom 29. September 2026 zu prüfen und die tatsächlichen Kindesfolgen unter dem strengen Maßstab von Andrysiewicz darzulegen. Bloße Hoffnungen auf eine Ermessensentlassung wiegen regelmäßig wenig.
Vermeiden Sie drei Fehler: Part 1 und Part 2 sowie deren Fristauslöser zu verwechseln; Staatsangehörigkeit, Kinder, Erkrankung oder politische Motive ohne Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen als automatische Sperre anzuführen; und anzunehmen, ein Asylantrag, eine INTERPOL-Beschwerde, ein eigenständiger judicial review oder eine Straßburger Eingabe verlängere automatisch die Berufungsfrist. Diese Verfahren haben verschiedene Zwecke. Nach einem Fristversäumnis muss sofort geprüft werden, welche enge gesetzliche Ausnahme tatsächlich greift.
Häufige Fragen
Kann der ersuchende Staat gegen die Entlassung vorgehen?
Ja. In Part 1 besteht nach section 28 gewöhnlich eine siebentägige, in Part 2 nach section 105 gewöhnlich eine vierzehntägige Frist für den Zulassungsantrag. Eine erstinstanzliche Entlassung ist nicht zwingend endgültig.
Verhindert ein britischer Pass die Auslieferung?
Nein. Die Staatsangehörigkeit ist kein allgemeines gesetzliches Auslieferungshindernis. Entscheidend sind Tat, rechtliche Grundlage und individuelle Einwendungen.
Ist nach einer Kautionsentscheidung die Auslieferung beendet?
Nein. Kaution betrifft die Haft bis zur Entscheidung, nicht die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung oder das Rechtsmittel gegen eine Anordnung.
Zum gesamten Ablauf siehe den Leitfaden zur Auslieferung aus dem Vereinigten Königreich und die örtlichen Seiten zu London, Edinburgh und Belfast; Eilrechtsschutz in Straßburg wird gesondert erläutert. UK London Edinburgh Belfast ECtHR
Lex Agency kann die grenzüberschreitende Verteidigung mit ordnungsgemäß beauftragten Anwälten vor Ort koordinieren; übermitteln Sie wichtige Unterlagen sicher. Anfrage.
Amtliche Quellen und Rechtsprechung
- Extradition Act 2003, consolidated position at 29 September 2026
- Home Office: extradition processes and review, updated 27 November 2025
- Crime and Policing Act 2026, section 246
- SI 2026/960, regulation 6
- Crown Prosecution Service: extradition from the UK
- El-Khouri [2025] UKSC 3
- Andrysiewicz [2025] UKSC 23
- HH [2012] UKSC 25
- Craig [2022] UKSC 6
- Home Office: refugee exclusion and extradition
- ECtHR: Rule 39 interim measures
- INTERPOL CCF: how to submit a request
- Haxhia [2026] EWHC 956 (Admin): Supreme Court appeal UKSC/2026/0081, pending
- Mithan: Supreme Court appeal UKSC/2026/0085, pending
- Coelho [2026] EWCA Civ 1219: section 179 competing requests