Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist keine weitere nationale Berufungsinstanz. Der Gerichtshof prüft, ob ein Vertragsstaat Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention oder einem anwendbaren Protokoll verletzt hat. Damit der Gerichtshof eine Sache prüfen kann, müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Konvention erfüllt sein; für eine wirksame Ersteinreichung müssen außerdem die formellen Anforderungen von Regel 47 der Verfahrensordnung erfüllt werden. In der Praxis sind vor allem Opfereigenschaft, Ausschöpfung wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe, die Viermonatsfrist, die konkrete Benennung der Konventionsrüge sowie ein vollständiges, unterschriebenes Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen entscheidend. [E1] [E2]
Wer Beschwerde erheben kann und was der Gerichtshof prüft
Artikel 34 erlaubt Beschwerden von Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen, die geltend machen, Opfer einer Verletzung von Rechten aus der Konvention oder ihren Protokollen durch einen Vertragsstaat zu sein. Der EGMR ist keine allgemeine „vierte Instanz“: Ein Fehler des nationalen Rechts oder der Tatsachenwürdigung genügt für sich genommen nicht. Die Beschwerde muss ein Konventionsrecht benennen und erklären, wie eine dem beklagten Staat zurechenbare Handlung, Unterlassung oder Entscheidung den Beschwerdeführer betroffen hat. Das herangezogene Protokoll muss den betreffenden Staat ebenfalls binden. [E1] [E5]
Praxisinstrument 1: Zulässigkeitsprüfung
| Frage | Was zu prüfen ist | Typisches Risiko |
|---|---|---|
| Opfereigenschaft und beklagter Staat | Der Beschwerdeführer muss sich in Bezug auf einem Vertragsstaat zurechenbares Verhalten und ein für diesen Staat verbindliches Konventions-/Protokollrecht auf Opfereigenschaft berufen. Die Beschwerde muss sich außerdem auf Handlungen oder Ereignisse beziehen, die für diesen Staat in den zeitlichen Anwendungsbereich der Konvention oder des einschlägigen Protokolls fallen. [E1] [E4] | Die Beschwerde richtet sich nur gegen eine Privatperson, ein Unternehmen oder einen Nichtvertragsstaat, ohne rechtlich relevante staatliche Handlung oder Unterlassung. [E4] |
| Ausschöpfung | Wirksame und verfügbare innerstaatliche Rechtsbehelfe, die die Konventionsrüge beheben können, müssen grundsätzlich unter Beachtung der nationalen Verfahrensregeln genutzt werden. Der wesentliche Gehalt der Rüge muss regelmäßig bereits innerstaatlich erhoben worden sein. Die Regel gilt nicht mechanisch; Wirksamkeit, Verfügbarkeit und die konkrete Rüge sind maßgeblich. [E5] | Ein ordentlicher wirksamer Rechtsbehelf wird ausgelassen oder es wird auf ein außerordentliches/ermessensabhängiges Verfahren gesetzt, das die Straßburger Frist nicht wahrt. [E5] |
| Viermonatsfrist | Artikel 35 § 1 verlangt die Einreichung innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen Entscheidung im Verfahren zur Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe. Gibt es keinen wirksamen Rechtsbehelf, kann der Fristbeginn anders liegen und hängt von der Art der Rüge ab. [E1] [E5] | Berechnung ab der falschen Entscheidung, Warten auf einen unwirksamen Rechtsbehelf oder die Annahme, informelle Vorabkorrespondenz wahre die Frist. [E3] |
| Weitere Schranken nach Artikel 35 | Die Beschwerde darf nicht anonym sein. Nach Artikel 35 § 2 befasst sich der Gerichtshof nicht mit einer Beschwerde, die im Wesentlichen mit einer bereits von ihm geprüften oder einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitbeilegungsverfahren unterbreiteten Sache übereinstimmt und keine relevanten neuen Informationen enthält. Artikel 35 § 3 umfasst außerdem unter anderem offensichtliche Unbegründetheit, Missbrauch, Unvereinbarkeit und fehlenden erheblichen Nachteil. [E1] | Fristgerechte Einreichung wird mit Zulässigkeit gleichgesetzt. [E3] |
Praxisinstrument 2: Viermonatsfrist und wirksame Einreichung
- Bestimmen Sie die konkrete Rüge und den innerstaatlichen Rechtsbehelf, der Abhilfe schaffen konnte; beginnen Sie nicht nur mit dem Kalender. [E5]
- Bestimmen Sie die für die Ausschöpfung maßgebliche endgültige Entscheidung und dokumentieren Sie das Entscheidungsdatum sowie, soweit nach der Rechtsprechung relevant, den Zeitpunkt der Zustellung oder Kenntnisnahme. Bestand kein wirksamer Rechtsbehelf, ist der alternative Fristbeginn zu prüfen. [E5]
- Setzen Sie intern eine frühere Frist. Eine Einreichung am letzten Tag ist besonders anfällig für Formfehler und Versandprobleme.
- Verwenden Sie das aktuelle Formular des Gerichtshofs. Nach Regel 47 muss es die erforderlichen Angaben zum Beschwerdeführer und Vertreter, zum beklagten Staat, eine knappe Sachverhaltsdarstellung, die behaupteten Verletzungen und die Zulässigkeitsangaben enthalten; Sachverhalt, Rügen und Erläuterungen zu Ausschöpfung und Frist im Formular selbst müssen Art und Umfang der Beschwerde erkennen lassen. Zusätzliche Ausführungen dürfen das Formular ergänzen, nicht ersetzen, und sind auf 20 Seiten begrenzt. [E2]
- Fügen Sie Kopien der angegriffenen Maßnahmen/Entscheidungen und Nachweise zur Ausschöpfung und Fristwahrung sowie die sonst nach Regel 47 erforderlichen Unterlagen bei. Anlagen sollen chronologisch geordnet, fortlaufend nummeriert und eindeutig bezeichnet sein. [E2]
- Unterschreiben Sie an den vorgeschriebenen Stellen. Bei Vertretung verlangt Regel 47 die erforderlichen Originalunterschriften im Vollmachtsabschnitt, vorbehaltlich der engen Ausnahme für zwingende Gründe. [E2]
- Senden Sie die vollständige und unterschriebene Beschwerde per Post an The Registrar, European Court of Human Rights, Council of Europe, 67075 Strasbourg Cedex, France. Ein Fax unterbricht die Viermonatsfrist nicht. Für Artikel 35 § 1 bestimmt Regel 47 § 6 grundsätzlich, dass als Einreichungsdatum der Tag gilt, an dem ein Regel-47-konformes Formular abgesandt wird; maßgeblich für den Versand ist der Poststempel, wobei der Gerichtshof ausnahmsweise ein anderes Datum bestimmen kann. [E3] [E2]
Was vor dem Versand in der Akte enthalten sein sollte
Eine sorgfältig vorbereitete Straßburger Akte sollte enthalten: Chronologie; Kopien sämtlicher wesentlicher innerstaatlicher Entscheidungen; Zustellnachweise, wenn ein Datum entscheidend ist; Schriftsätze oder andere Unterlagen, die zeigen, dass der wesentliche Gehalt der Konventionsrüge innerstaatlich vorgebracht wurde; das aktuelle EGMR-Formular; gegebenenfalls Vollmachts- und Unterschriftsunterlagen; ein nummeriertes Anlagenverzeichnis; sowie eine vollständige Kopie des versandten Pakets. Originale innerstaatlicher Dokumente sollten nur auf ausdrückliche Anforderung gesendet werden. Die aktuelle Anleitung des Gerichtshofs weist darauf hin, dass bei einer unvollständigen Einreichung nach Regel 47 möglicherweise keine Akte angelegt und Unterlagen nicht aufbewahrt werden; dann kann eine vollständige Neueinreichung nötig sein, ohne Garantie, dass noch genügend Zeit verbleibt. [E3] [E4] [E5]
Vorläufige Maßnahmen nach Regel 39 sind ein getrenntes Eilverfahren
Ein Antrag nach Regel 39 ist ein gesondertes Eilverfahren und greift einer späteren Entscheidung über die Zulässigkeit oder die Begründetheit nicht vor. Der Gerichtshof kann in Ausnahmefällen eine vorläufige Maßnahme anordnen, wenn die unmittelbare Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens an einem Konventionsrecht besteht. Die aktuelle Praxis verlangt eine strenge Prüfung; in den meisten Fällen, in denen eine Maßnahme angeordnet wird, weisen die verfügbaren Belege auf einen klar vertretbaren Fall einer tatsächlichen Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit mit einem realen Risiko schweren Schadens hin. Der Antrag muss dem gesonderten Verfahren nach Regel 39 und der einschlägigen Verfahrensanweisung folgen. Eingaben, die keine Anträge auf vorläufige Maßnahmen betreffen, werden über das Rule-39-Portal nicht geprüft. [E6] [E7] [E8]
Häufige Fehler
- Eine allgemeine Ungerechtigkeit schildern, ohne Konventionsrecht und staatliches Verhalten zu benennen. [E4]
- Die falsche endgültige innerstaatliche Entscheidung zugrunde legen oder annehmen, jeder außerordentliche Rechtsbehelf verlängere die Viermonatsfrist. [E5]
- Ein unvollständiges Formular senden, Pflichtfelder leer lassen oder wesentliche Tatsachen und Rügen nur in eine Anlage auslagern. [E2]
- Nur ein Fax oder informelles Schreiben senden und davon ausgehen, die Frist sei gewahrt. [E3]
- Nationales Recht wie vor einer weiteren Berufungsinstanz erneut verhandeln, ohne eine Konventionsverletzung darzulegen. [E5]
- Annehmen, die formelle Annahme des Formulars bedeute bereits Zulässigkeit; auch eine gültige Beschwerde muss Artikel 35 erfüllen. [E3]
Praktisches Fazit
Am sichersten ist es, Zulässigkeit und Regel 47 als zwei getrennte Hürden zu behandeln, die beide überwunden werden müssen. Zunächst ist jede Rüge einem Konventionsrecht, dem Verhalten des beklagten Staates, dem tatsächlich genutzten innerstaatlichen Rechtsbehelf und dem richtigen Beginn der Viermonatsfrist zuzuordnen. Anschließend ist ein vollständiges papiergebundenes Paket nach Regel 47 mit den erforderlichen Unterschriften und Entscheidungen rechtzeitig abzusenden. Ob eine konkrete Rüge zulässig ist, hängt von den Tatsachen, den verfügbaren und genutzten innerstaatlichen Rechtsbehelfen, den einschlägigen Konventions-/Protokollbestimmungen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ab; eine allgemeine Checkliste kann keine Einzelfallentscheidung ersetzen. [E1] [E2] [E5]
Quellen und Rechtsmaterialien
- [E1] Europäische Menschenrechtskonvention — Artikel 34 und 35.
- [E2] Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Regeln 45 und 47; aktuelle Verfahrensanweisung zur Einleitung des Verfahrens.
- [E3] Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte — Beschwerde einreichen.
- [E4] Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte — Hinweise zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars.
- [E5] Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte — Praktischer Leitfaden zu den Zulässigkeitskriterien.
- [E6] Praxisanweisung — Anträge auf vorläufige Maßnahmen.
- [E7] Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte — Regel-39-Portal und Bedingungen.
- [E8] Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte — Merkblatt: Vorläufige Maßnahmen.