Auslieferung aus Israel verhindern: Ablehnungsgründe, Rechtsmittel und Fristen
Wer sich gegen eine Auslieferung aus Israel wehren will, muss die gesetzlichen Ablehnungsgründe in der Regel vor dem Bezirksgericht Jerusalem geltend machen. Dieses Gericht ist in § 3 des Auslieferungsgesetzes 5714–1954 bestimmt. Die Feststellung der Auslieferungsfähigkeit kann binnen 30 Tagen nach der Entscheidung des Bezirksgerichts beim Obersten Gericht Israels angefochten werden. Gegen die spätere Vollstreckungsanordnung des Justizministers gibt es einen getrennten, engen öffentlich-rechtlichen Rechtsweg; er ist keine zweite Sachprüfung.
Entscheidend sind das Verfahrensstadium, der Auslieferungsvertrag mit dem ersuchenden Staat, der vorgeworfene Sachverhalt und die Beweise. Eine INTERPOL-Red-Notice, ein Asylantrag oder ein Antrag bei INTERPOL setzt das israelische Auslieferungsverfahren nicht automatisch aus. Diese Seite behandelt Ablehnungsgründe, Beweismittel und Rechtsbehelfe; der Leitfaden zum Auslieferungsverfahren in Israel beschreibt den Ablauf vom Ersuchen bis zur Übergabe.
Vor welchem Gericht lässt sich die Auslieferung in Israel verhindern?
§ 3 definiert das „Bezirksgericht“ als das Bezirksgericht Jerusalem, unabhängig davon, wo die Person festgenommen wurde. Der Justizminister kann anordnen, dass die Person diesem Gericht vorgeführt wird; der Generalstaatsanwalt oder dessen Vertreter reicht den Antrag ein. Nach §§ 2, 2A und 9 prüft das Gericht, ob ein anwendbares Auslieferungsübereinkommen besteht, ob das geschilderte Verhalten eine auslieferungsfähige Straftat darstellt und ob die gesetzliche Beweisschwelle erfüllt ist. Es führt nicht den Strafprozess des ersuchenden Staates durch.
Die gerichtliche Feststellung und die tatsächliche Übergabe sind getrennte Schritte. Nach §§ 14 und 18 muss die Feststellung rechtskräftig sein, bevor der Justizminister die Vollstreckung anordnen darf. Zu unterscheiden sind die Verteidigung gegen die Auslieferungsfähigkeit, ein Haft- oder Freilassungsantrag, die Berufung nach § 13 und die Kontrolle des Exekutivhandelns. Ein Schreiben an ein Konsulat oder einen ausländischen Staatsanwalt ersetzt keinen Antrag bei der zuständigen israelischen Stelle.
Welche Gründe können nach israelischem Recht zur Ablehnung führen?
§ 2B bestimmt, dass eine gesuchte Person nicht ausgeliefert werden darf, wenn einer der aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Auch andere gesetzliche oder vertragliche Voraussetzungen können zur Zurückweisung führen. Prüfungsmaßstab und Beweismittel unterscheiden sich je nach Grund; eine bloße Behauptung reicht nicht.
| Grund und Vorschrift | Rechtsfolge und Grenzen | Benötigte Belege |
|---|---|---|
| Politische Straftat oder politische Verfolgung, § 2B(a)(1) | Bei Nachweis gilt ein gesetzliches Verbot. § 2B(b) nimmt einen festgelegten Katalog aus der Einordnung als politische Straftat aus: Straftaten, für die beide Staaten in einem multilateralen Übereinkommen die Auslieferung zugesagt haben; bestimmte Tötungs- und schwere Körperverletzungsdelikte; rechtswidrige Freiheitsentziehung, Entführung oder Geiselnahme; bestimmte Sexualstraftaten; bestimmte Waffen- oder sonstige zerstörerische Stoffdelikte mit dem Ziel, Menschenleben zu gefährden oder schwere Sachschäden zu verursachen; Sachbeschädigung mit dem Ziel, Menschenleben zu gefährden; sowie Verschwörung zur Begehung einer aufgeführten Straftat. Die konkrete Beschuldigung ist am Gesetzestext zu messen; die politische Bezeichnung allein begründet die Sperre nicht. | Anklageschrift, Zeitablauf, amtliche Erklärungen, politische Aktivitäten und objektive Belege zum Zweck des Ersuchens. |
| Diskriminierung wegen Rasse oder Religion, § 2B(a)(2) | Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn Gründe für den Verdacht bestehen, dass das Ersuchen diskriminierend auf diesen Gründen beruht. Nicht jede Form von Verfolgung fällt ausdrücklich darunter. | Konkrete Drohungen, amtliche Aussagen, Vergleichsfälle, zuverlässige Länderinformationen und Belege für das individuelle Risiko. |
| Bestimmte militärische Straftat, § 2B(a)(3) | Erfasst die gesetzlichen Kategorien, darunter Taten, die nur ein Soldat begehen kann, und Verstöße gegen Gesetze über Sicherheitsdienste; nicht jede Straftat eines Militärangehörigen. | Ausländischer Tatvorwurf und Gesetz, Dienststatus und behauptetes Verhalten. |
| Früheres Verfahren in Israel, § 2B(a)(4) | Dieselbe Tat führte in Israel bereits zu einem Freispruch oder einer Verurteilung. | Beglaubigtes Urteil, Identität des Sachverhalts und Nachweis der Rechtskraft. |
| Ausländische Verurteilung und Strafverbüßung in Israel, § 2B(a)(5) | Gilt, wenn die Person im Ausland wegen derselben Tat verurteilt wurde und die Strafe oder den Rest in Israel verbüßt hat. | Ausländisches Urteil, israelische Vollstreckungsunterlagen und Haftnachweise. |
| Verjährung nach israelischem Recht, § 2B(a)(6) | Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn Verfolgung oder Strafvollstreckung nach den einschlägigen israelischen Regeln verjährt ist. Die Berechnung hängt von den Tatsachen und Normen ab. | Tat- und Verfahrensdaten, Unterbrechungs- oder Ruhensgründe und Strafunterlagen. |
| Begnadigung oder Amnestie, § 2B(a)(7) | Eine einschlägige Begnadigung oder Amnestie im ersuchenden Staat kann die Auslieferung wegen der betreffenden Tat ausschließen. | Authentische Entscheidung, Umfang, Datum und Nachweis, dass sie die Tat erfasst. |
| Israelische öffentliche Ordnung oder lebenswichtiges Interesse, § 2B(a)(8) | Kann die Übergabe ausschließen, wenn sie Israels äußere öffentliche Ordnung oder ein lebenswichtiges Interesse verletzen würde. Gewöhnliche Härten oder Unterschiede zwischen Rechtssystemen genügen allein nicht. | Individuelle Belege für ein schweres Risiko eines unfairen Verfahrens oder einer Grundrechtsverletzung, medizinische Verwundbarkeit und vorgeschlagene Zusicherungen. |
| Übereinkommen, beiderseitige Strafbarkeit und Beweise, §§ 2, 2A und 9 | Ein anwendbares Auslieferungsübereinkommen muss bestehen; das Verhalten muss nach israelischem Recht auslieferungsfähig sein, einschließlich einer Strafschwelle von mindestens einem Jahr; zudem muss die gesetzliche Beweisschwelle erfüllt sein. § 2(b) erlaubt zusätzliche leichtere Taten, wenn mindestens eine qualifizierende Tat vorliegt. | Anwendbarer Vertrag, vollständiger Sachverhalt, israelisches Pendant, authentifizierte Unterlagen und unterstützende eidesstattliche Erklärungen oder Urteile. |
| Schutz für Bürger und Einwohner, § 1A; Todesstrafe, § 16; Spezialitätsgrundsatz, § 17 | Wer zur Tatzeit sowohl israelischer Staatsbürger als auch Einwohner war, darf zur Strafverfolgung nur mit der erforderlichen Zusage ausgeliefert werden, ihn zur Strafverbüßung nach Israel zurückzubringen, sofern er nicht auf die Rückkehr verzichtet. Zusicherungen zur Todesstrafe und der Spezialitätsgrundsatz sind getrennt samt Ausnahmen zu prüfen. | Nachweise von Staatsangehörigkeit und Aufenthalt zum relevanten Zeitpunkt, schriftliche Zusagen, ein möglicher Verzicht, Vertragstext und Strafandrohung. |
§ 2(a) verlangt eine Strafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe nach israelischem Recht. Nach § 2(b) können weitere leichtere Straftaten hinzukommen, wenn mindestens eine qualifizierende Straftat die Auslieferung trägt. Verglichen werden müssen die behaupteten Tatsachen, nicht nur ausländische Deliktsbezeichnungen. Die Rechtsprechung zur beiderseitigen Strafbarkeit wird unten und im gesonderten Beitrag über beiderseitige Strafbarkeit bei Auslieferungen erläutert.
Was hat der Oberste Gerichtshof zu den Grenzen der Verteidigung entschieden?
In Rosenstein v State of Israel, CrimA 4596/05 (30. November 2005), bestätigte der Oberste Gerichtshof die Auslieferungsfähigkeit an die USA. Er erkannte an, dass schwerwiegende Fairness- oder Missbrauchsfragen relevant sein können, wies aber Rosensteins konkrete Einwände wegen Verfahrensmissbrauchs und selektiver Strafverfolgung zurück und bejahte einen ausreichenden Bezug der behaupteten Verschwörung zu den USA. Dass die behaupteten Handlungen in Israel begannen oder israelische Behörden ebenfalls zuständig sein könnten, zwingt für sich allein nicht zu einem Verfahren in Israel.
In Block v State of Israel, Auslieferungsbeschwerden 82202-07-25 und 88783-07-25 (8. März 2026), wies der Oberste Gerichtshof Einwände zu Computerstraftaten, der Übertragung gestohlener Vermögenswerte und Geldwäsche zurück. Die beiderseitige Strafbarkeit wurde anhand des konkret behaupteten Verhaltens geprüft; die ausländischen und israelischen Tatbestände müssen weder in allen Merkmalen noch in der Bezeichnung identisch sein. Auch die Beweisschwelle des § 9(a) sei vorläufig: Entscheidend ist, ob das Material eine ausreichende Grundlage für die Fortsetzung des Verfahrens im ersuchenden Staat bietet, nicht ob nach einem vollständigen Prozess eine Verurteilung erfolgen würde.
Block beseitigt die beiderseitige Strafbarkeit nicht und macht nicht jede ausländische Anklage auslieferungsfähig. Die Verteidigung muss die behaupteten Tatsachen einem konkreten israelischen Straftatbestand zuordnen und einen echten rechtlichen oder beweisbezogenen Mangel aufzeigen. Die Auslegung des Obersten Gerichtshofs bindet das Bezirksgericht Jerusalem; Block ist jedoch einzelfallbezogen und entbindet nicht davon, vor einer Einreichung spätere israelische Rechtsprechung zu prüfen.
Welche Frist beginnt mit welchem Ereignis?
| Ereignis oder Frage | Rechtsweg und Stelle | Frist oder Folge |
|---|---|---|
| Feststellung der Auslieferungsfähigkeit durch das Bezirksgericht | Berufung nach § 13 zum Obersten Gerichtshof als Strafberufungsgericht. | 30 Tage ab der Entscheidung des Bezirksgerichts. Die unterzeichnete Entscheidung sofort beschaffen und die Frist berechnen. |
| Keine Berufung oder Berufung zurückgewiesen | Rechtskraft nach § 14; danach kann der Minister die Vollstreckung nach § 18 prüfen. | Allein die bevorstehende Übergabe eröffnet keine neue allgemeine 30-Tage-Berufungsfrist. |
| Vollstreckungsanordnung des Ministers | Antrag beim High Court of Justice (HCJ) zur Kontrolle der Exekutiventscheidung; bei Bedarf ausdrückliche einstweilige Maßnahme beantragen. | § 13(c) erhält die HCJ-Zuständigkeit, sieht aber keine besondere 30-Tage-Frist vor. Sofort handeln; die Einreichung stoppt die Übergabe nicht automatisch. |
| Keine Übergabe nach Eintritt der Rechtskraft | §§ 19–20; prüfen, ob rechtzeitig eine Verlängerung beantragt wurde. | Im Regelfall 60 Tage ab Rechtskraft, mit gesetzlichen Ausnahmen und möglicher gerichtlicher Verlängerung bei besonderen Umständen. |
| Festnahme vor Einreichung des Auslieferungsantrags | §§ 6–7; Vorführung vor einen Richter des Magistratsgerichts oder, wenn der Antrag bereits eingereicht ist, vor das Bezirksgericht Jerusalem. | Vorführung innerhalb von 48 Stunden; erste richterliche Anordnung bis zu 20 Tage; vor Einreichung insgesamt grundsätzlich höchstens 60 Tage, mit bedingter Verlängerung um bis zu 10 Tage. |
| Haft nach Einreichung des Antrags | Gesonderter Haftprüfungs- oder Freilassungsantrag nach den in dieser Phase geltenden Vorschriften, darunter §§ 5, 15 und 22. | Die vorläufige 60-Tage-Grenze ist nach Einreichung nicht automatisch eine Höchsthaftdauer. Das zuständige Gericht soll Rechtsgrundlage und Erforderlichkeit der Haft prüfen. |
Die Fristen beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten: Die 48 Stunden nach § 7 ab der Festnahme nach § 6, die 30 Tage nach § 13 ab der Entscheidung des Bezirksgerichts und die 60 Tage nach § 19 ab Rechtskraft. Zeiten, in denen die Person in Israel wegen einer anderen Sache vor Gericht steht oder eine andere Strafe verbüßt, werden bei § 19 nicht mitgerechnet. § 20 erlaubt dem Gericht, dessen Entscheidung rechtskräftig wurde, auf rechtzeitigen Antrag des Generalstaatsanwalts oder des Staatsanwalts die Gültigkeit der Erklärung zu verlängern, wenn besondere Umstände die Vollstreckung verzögern. Gehen Sie nicht von einem automatischen Erlöschen aus; prüfen Sie die Akte und einen möglichen Verlängerungsbeschluss. Nach § 21 kann auch das bilaterale oder multilaterale Übereinkommen für bestimmte Fristen maßgeblich sein.
Wie unterscheiden sich Strafberufung und HCJ-Antrag?
- Vor dem Bezirksgericht Jerusalem: jeden einschlägigen gesetzlichen Grund mit Beweisen vorbringen und bei Bedarf gesondert Haftentlassung beantragen.
- Nach der Erklärung: Fehler für die Strafberufung nach § 13 sichern und innerhalb von 30 Tagen ab der Entscheidung des Bezirksgerichts einlegen.
- Nach Rechtskraft: Die Anfechtung der Vollstreckungsanordnung nach § 18 gehört bei einem tragfähigen öffentlich-rechtlichen Grund zum HCJ. Sie eröffnet keine neue Sachprüfung der Auslieferungsfähigkeit und heilt keine verspätete Berufung nach § 13.
- Bei unmittelbar bevorstehender Übergabe: ausdrücklich eine einstweilige Anordnung oder Aussetzung beantragen und Dringlichkeit sowie Rechtsgrund erläutern. Weder ein HCJ-Antrag noch ein INTERPOL-Antrag stoppt die Übergabe automatisch.
In Borkov v Minister of Justice, HCJ 7272/19 (10. November 2019), wies der Oberste Gerichtshof den Angriff auf die Entscheidung des Ministers zurück, die Person an die USA statt an Russland zu übergeben, und verpflichtete den Staat nicht zu einer Zusage, die Person zur Strafverbüßung nach Russland zurückzubringen. Das Gericht betonte den engen Rahmen gerichtlicher Kontrolle bei außenpolitischen Entscheidungen, nachdem die Auslieferungsfähigkeit rechtskräftig festgestellt war.
Nicht jede Zwischenentscheidung ist gesondert anfechtbar. In Leifer v Attorney General, CrimA 4694/20 (2020), entschied der Oberste Gerichtshof, dass eine Entscheidung über die Verfahrensfähigkeit im Auslieferungsverfahren nach der herangezogenen Vorschrift zum psychischen Gesundheitszustand dort nicht separat anfechtbar war; der Punkt konnte in der Berufung gegen die endgültige Auslieferbarkeitsentscheidung vorgebracht werden. Obwohl das Gericht wegen der Zustimmung des Staates anschließend die Sache inhaltlich erörterte, stellte es ausdrücklich fest, dass gegen die Feststellung der Verfahrensfähigkeit kein gesondertes Rechtsmittel gegeben war. Das Gericht unterschied Haftentscheidungen und bestimmte Unterbringungsanordnungen, für die eine gesonderte Überprüfung möglich sein kann. Bestimmen Sie zuerst genau die Art der Entscheidung.
Wie lässt sich ein dringendes Risiko oder mangelnde Fairness belegen?
Das Risiko muss auf die betroffene Person und den Zielstaat bezogen sein. Für politische oder diskriminierende Motive sind zeitnahe Drohungen, amtliche Aussagen, frühere Verfolgung, verlässliche Länderinformationen und Unterlagen aus dem Auslieferungsdossier zusammenzustellen. Bei Foltergefahr, unmenschlicher Haft oder einem grundlegend unfairen Verfahren sind die voraussichtliche Behandlung, die Belege für diese Prognose, medizinische Risiken und die konkrete Zuverlässigkeit vorgeschlagener Zusicherungen darzulegen. Eine allgemeine Behauptung, der ersuchende Staat sei feindselig oder sein Rechtssystem anders, reicht selten.
Fordern und ordnen Sie die Belege, eidesstattlichen Erklärungen und authentifizierten Dokumente. Nutzen Sie medizinische Berichte mit Angaben zu funktionellen Auswirkungen, erforderlichenfalls beglaubigte Übersetzungen, das auf den Vorwurf tatsächlich anwendbare Recht und eine Chronologie der Tat, Festnahme, Zustellungen und Entscheidungen. Das Auslieferungsverfahren ist nicht der ausländische Strafprozess; verlangen Sie nicht, dass das israelische Gericht die Schuld über die gesetzliche Vorprüfung hinaus entscheidet.
Hypothetisches Beispiel: Ein israelischer Staatsbürger, der zum Zeitpunkt mutmaßlicher Online-Transaktionen auch in Israel wohnte, wird von den USA gesucht. Der Anwalt prüft die Rückkehrzusage nach § 1A, ordnet die Fakten einem konkreten israelischen Straftatbestand zu und untersucht die eidesstattlichen Erklärungen. Erklärt das Bezirksgericht Jerusalem die Person für auslieferungsfähig, beginnt die 30-Tage-Frist nach § 13 mit dieser Entscheidung. Staatsangehörigkeit oder technische Unterschiede zwischen Deliktsbezeichnungen entscheiden den Fall nicht.
Stoppen Asyl, Straßburg oder INTERPOL die Auslieferung?
Ein Asyl- oder Schutzantrag und ein Auslieferungsverfahren sind getrennte Wege. Gehen Sie nicht davon aus, dass ein Asylantrag die Auslieferung automatisch aussetzt. Drohen bei der Übergabe Folter oder ein anderer schwerer Schaden, muss die Verteidigung zielstaatsbezogene Belege im richtigen israelischen Verfahren vorlegen und ausdrücklich eine Aussetzung oder Schutzanordnung beantragen. Abschiebung und Auslieferung sind unterschiedliche Verfahren; siehe Auslieferung und Abschiebung.
Israel trat dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 1957 am 27. September 1967 bei; für Israel trat es am 26. Dezember 1967 in Kraft. Dieses Übereinkommen ist nicht die Europäische Menschenrechtskonvention. Israel ist kein Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention und unterliegt nicht der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; eine EGMR-Beschwerde oder ein Antrag nach Regel 39 gegen Israel ist daher kein verfügbarer Rechtsbehelf in einem israelischen Auslieferungsfall. Die offizielle Liste der Mitgliedstaaten des Europarats führt Israel nicht auf. Der Europäische Haftbefehl der EU gilt ebenfalls nicht für eine Übergabe aus Israel. Die UN-Vertragsorgandatenbank weist keine Annahme individueller Beschwerden Israels nach Art. 22 der Anti-Folter-Konvention und keinen Beitritt zum Ersten Fakultativprotokoll zum IPbpR aus; verlassen Sie sich nicht darauf, dass diese Verfahren eine einstweilige Maßnahme gegen Israel ermöglichen.
Wer in einer INTERPOL-Red-Notice oder Diffusion genannt wird, kann bei der Kommission zur Kontrolle der INTERPOL-Dateien (CCF) getrennt Zugang, Berichtigung oder Löschung der INTERPOL-Daten beantragen. Seit dem 26. März 2026 müssen Anträge nach Angaben von INTERPOL grundsätzlich über das sichere Online-Portal eingereicht werden, außer in Ausnahmefällen. Die CCF hebt keine israelische Auslieferungsanordnung auf und ihr Verfahren stoppt die Berufungsfrist nach § 13 nicht. Siehe den gesonderten Beitrag INTERPOL-Red-Notice prüfen.
Fehler, die einen Rechtsbehelf kosten können
- Die 30 Tage ab Festnahme, Pressebericht oder geplantem Flug statt ab der Entscheidung des Bezirksgerichts zu zählen.
- Eine Red-Notice als israelischen Auslieferungsbefehl zu behandeln oder anzunehmen, ihre Löschung beende das Gerichtsverfahren.
- Israelische Staatsangehörigkeit anzuführen, ohne den Wohnsitz am Tattag zu belegen und die Zusage nach § 1A sowie einen möglichen Verzicht zu prüfen.
- Den HCJ um eine erneute Sachprüfung des Strafvorwurfs zu bitten oder eine automatische Aussetzung durch den Antrag anzunehmen.
- Die Zustimmung nach § 9(b) zu einer Erklärung ohne Beweisprüfung mit einem schriftlichen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach § 20B zu verwechseln. Ein Antrag nach § 20B beendet die gerichtliche Anhörung nach Einreichung und kann eine Haft von bis zu 15 Tagen auslösen, die unter gesetzlichen Voraussetzungen einmal um höchstens weitere 15 Tage verlängert werden kann. Beide Entscheidungen haben erhebliche Folgen und erfordern unabhängige Beratung.
- Anzunehmen, Asyl, ein INTERPOL-Antrag oder diplomatische Intervention setze eine gesetzliche Frist aus.
Zur örtlichen Praxis siehe Auslieferungsverfahren in Jerusalem; bei einer Festnahme an einem Flughafen im Raum Tel Aviv den Leitfaden für Festnahmen in Tel Aviv. Sofort wichtig ist, das Verfahrensstadium zu bestimmen, die Frist zu sichern, jeden Ablehnungsgrund zu belegen und erforderlichenfalls eine konkrete Aussetzung zu beantragen.
Weitere Fragen
Kann der Generalstaatsanwalt gegen eine Ablehnung der Auslieferung Berufung einlegen?
Ja. § 13 gibt sowohl der gesuchten Person als auch dem Generalstaatsanwalt ein Berufungsrecht innerhalb derselben 30-Tage-Frist.
Führt eine Auslieferungsberufung automatisch zur Freilassung?
Nein. Freilassung oder Kaution benötigen eine eigene Rechtsgrundlage und gerichtliche Entscheidung; die Haftregeln unterscheiden sich nach Verfahrensphase.
Darf der Minister die Übergabe vor Rechtskraft anordnen?
§ 14 regelt die Rechtskraft und § 18 die Vollstreckung. Prüfen Sie den tatsächlichen Stand des Verfahrens und beantragen Sie bei Bedarf Eilrechtsschutz.
Kann die Person freiwillige Rückkehr statt Anfechtung wählen?
§ 20B erlaubt einen schriftlichen Antrag an den Minister auf freiwillige Rückkehr; § 20C nimmt diesen Weg vom gewöhnlichen Auslieferungsregime aus. Das ist nicht dasselbe wie die Zustimmung nach § 9(b) zu einer Erklärung ohne Beweisprüfung. Lassen Sie sich vor beiden Schritten unabhängig beraten.
Diese Website koordiniert grenzüberschreitende Verteidigung mit qualifizierten Rechtsanwälten vor Ort. Zur Prüfung der Unterlagen und der unmittelbaren Frist senden Sie eine vertrauliche Anfrage.
Rechtsquellen
- Knesset: Gesetzgebungsakte zum Auslieferungsgesetz 5714–1954.
- Amtliche Knesset-Veröffentlichung: Strafgesetz (Änderung Nr. 152), 2025, einschließlich der Änderung des Verweises in § 2B(b)(4) des Auslieferungsgesetzes.
- Konsolidierter hebräischer Text des Auslieferungsgesetzes (inoffizielle Abschrift; maßgeblich ist der amtliche hebräische Text).
- Inoffizielle englische Arbeitsübersetzung, konsolidiert zum 6. April 2025.
- Oberster Gerichtshof, Rosenstein v State of Israel, CrimA 4596/05 (30. November 2005).
- Oberster Gerichtshof, Block v State of Israel, Auslieferungsbeschwerden 82202-07-25 und 88783-07-25 (8. März 2026), vollständiges hebräisches Urteil.
- Oberster Gerichtshof, Leifer v Attorney General, CrimA 4694/20 (2020), hebräisches Urteil.
- Oberster Gerichtshof, Borkov v Minister of Justice, HCJ 7272/19 (10. November 2019), Wiedergabe des hebräischen Urteils.
- Vertragsbüro des Europarats: Europäisches Auslieferungsübereinkommen, ETS Nr. 024, Vertragsparteien.
- Europarat: offizielle Liste der Mitgliedstaaten (Israel ist nicht aufgeführt).
- OHCHR: Annahme individueller Beschwerdeverfahren durch Israel.
- UNHCR Israel: Asyl und Schutz.
- INTERPOL CCF: Anträge und Online-Portal.