Auslieferung nach Ländern

Auslieferung aus Israel: Verfahren, Gerichte und Fristen

In Israel entscheidet das Bezirksgericht Jerusalem (Jerusalem District Court), ob eine Person auslieferungsfähig ist. Es ordnet jedoch nicht selbst die endgültige Übergabe ins Ausland an. Das Ersuchen läuft über den Justizminister; der Generalstaatsanwalt oder seine Vertretung stellt den gerichtlichen Antrag, und der Minister kann die Übergabe anordnen, sobald die gerichtliche Erklärung rechtskräftig ist. Eine Festnahme kann schon vor Einreichung des Antrags erfolgen. In dieser Phase prüft ein Auslieferungsanwalt den anwendbaren Vertrag, die Haftfristen, die Beweismittel und die Staatsangehörigkeit, bevor schwer rückgängig zu machende Entscheidungen getroffen werden.

Es gibt keine einheitliche gesetzliche Frist, innerhalb der das gesamte Verfahren abgeschlossen sein muss. Die dringenden Fristen knüpfen an unterschiedliche Ereignisse an: Vorführung bei einem Richter nach vorläufiger Festnahme, Haftdauer vor dem gerichtlichen Antrag, Rechtsmittel nach der Entscheidung des Bezirksgerichts und Vollzug einer rechtskräftigen Auslieferungsfähigkeits-Erklärung. Diese Fristen sind voneinander zu unterscheiden und bedeuten kein garantiertes Entlassungsdatum.

Welches Gesetz und welche Abkommen gelten für das Ersuchen?

Maßgeblich ist das israelische Extradition Law, 5714-1954 (חוק ההסגרה, התשי״ד–1954; Auslieferungsgesetz). Nach § 1 darf niemand außerhalb dieses Gesetzes ausgeliefert werden. Nach §§ 2 und 2A muss die Tat grundsätzlich, wenn sie in Israel begangen worden wäre, mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein; die Person muss im ersuchenden Staat beschuldigt oder verurteilt sein; und es muss ein Auslieferungsabkommen bestehen. § 2A sieht Gegenseitigkeit vor, sofern der Justizminister nichts anderes entscheidet, und erfasst bestimmte multilaterale Instrumente sowie besondere, nach dem Gesetz geschlossene Vereinbarungen. Diplomatische Beziehungen allein genügen nicht.

Der Begriff „beschuldigt“ setzt nicht zwingend voraus, dass bereits eine förmliche Anklageschrift eingereicht wurde. Im Auslieferungsrechtsmittel Nr. 60455-06-26, Hadad gegen den Staat Israel vom 14. Oktober 2026, bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass nach dem Recht des ersuchenden Staates eingeleitete Strafverfahren § 2A(a)(2) erfüllen können, wenn sie eine Absicht zur Strafverfolgung erkennen lassen – auch wenn weitere Ermittlungen oder eine Vorführung vor einem Untersuchungsrichter erforderlich sind. Entscheidend sind die ausländischen Verfahrensunterlagen; das Fehlen einer Anklageschrift allein beantwortet die Frage nicht. Im konkreten Fall sollte die anwaltliche Vertretung das vollständige hebräische Urteil und dessen Anwendung auf das ausländische Verfahren prüfen.

Die zugängliche englische konsolidierte Fassung nennt den 3. April 2025 als Datum der letzten Änderung, ist jedoch ausdrücklich eine inoffizielle Übersetzung; maßgeblich ist der auf Hebräisch in Reshumot veröffentlichte Text. Bevor auf eine Frist vertraut wird, sind der aktuelle hebräische Text und etwaige Übergangsvorschriften zu prüfen. Auch der ersuchende Staat ist wichtig: Nicht alle Auslieferungsbeziehungen unterliegen demselben Vertrag.

RechtsinstrumentWann es relevant istWas zu prüfen ist
Extradition Law 5714-1954, §§ 1–3, 5–9 und 13–22Jede Auslieferung aus IsraelGerichtszuständigkeit, Beweise, Haft, Rechtsmittel, ministerielle Anordnung und Sondervereinbarungen
Europäisches Auslieferungsübereinkommen (ETS 024) von 1957Ersuchen zwischen Israel und einem weiteren VertragsstaatIsrael trat am 27. September 1967 bei; das Übereinkommen trat für Israel am 26. Dezember 1967 in Kraft. Aktuelle Vorbehalte und Erklärungen beider Staaten prüfen.
Urkunden und Beweise nach ETS 024Unterlagen, Beweise, Spezialitätsgrundsatz und Transit in ÜbereinkommensfällenEine Überprüfung des Europarats-PC-OC vom Oktober 2018 führt einen israelischen Vorbehalt zu Art. 2 auf, wonach bei einer beschuldigten Person Beweise vorliegen müssen, die ausreichen, sie in Israel vor Gericht zu stellen. Vor einer Berufung darauf ist der aktuelle Status des Vorbehalts im geltenden Verwahrerregister des Vertrags zu prüfen. Art. 22 betrifft gesondert Urkundenbeweise und deren Beglaubigung; nach Art. 23 ersucht Israel darum, Unterlagen auf Englisch oder Hebräisch vorzulegen. Unabhängig davon verlangen § 9(a) des Auslieferungsgesetzes und das israelische nationale Verfahren eine ausreichende prima-facie-Beweisgrundlage.
Auslieferungsübereinkommen USA–Israel von 1962, geändert durch ein am 10. Januar 2007 in Kraft getretenes ProtokollErsuchen mit Bezug zu den Vereinigten StaatenDen geltenden bilateralen Text prüfen, insbesondere Straftat- und Beweisregeln; nicht automatisch sämtliche Regeln des ETS 024 übertragen.
Weitere einschlägige bilaterale oder multilaterale VereinbarungenErsuchen anderer StaatenVertragsparteien, Inkrafttreten, Vorbehalte und besondere nach israelischem Recht zulässige Vereinbarungen prüfen.

Israel ist kein Mitglied der Europäischen Union; der Europäische Haftbefehl ist nicht der innerstaatliche Weg, um eine Person aus Israel zu überstellen. EU-Staaten müssen sich auf einen einschlägigen Auslieferungsvertrag stützen. Israel ist auch keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention; eine Beschwerde gegen Israel beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzt daher kein israelisches Rechtsmittel. Organisationsmitgliedschaft und räumlicher Geltungsbereich eines Vertrags sind verschiedene Fragen.

Welche Stelle trifft welche Entscheidung?

§ 3(a) bestimmt ausdrücklich das Bezirksgericht Jerusalem (בית המשפט המחוזי בירושלים) als zuständiges Auslieferungsgericht. Die Zuständigkeit ist zentralisiert, selbst wenn die Person in Tel Aviv, Haifa oder am Flughafen Ben Gurion festgenommen wird. Das bedeutet nicht, dass jede erste Haftanhörung in Jerusalem stattfindet: Vor Einreichung des Hauptantrags kann die Anhörung vor ein Magistrates’ Court (Amtsgericht) gehören.

Nach § 3(b) wird das ausländische Auslieferungsersuchen an den israelischen Justizminister gerichtet. Der Minister kann anordnen, dass die gesuchte Person dem Bezirksgericht Jerusalem vorgeführt wird. Der Generalstaatsanwalt (Attorney General) oder seine Vertretung beantragt die Erklärung der Auslieferungsfähigkeit. Die Abteilung für internationale Angelegenheiten der Staatsanwaltschaft prüft die Akten und Unterlagen. Polizeiliche Befugnisse zur Sicherung der Haft sind von den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Ministers zu unterscheiden.

Das Bezirksgericht prüft nach § 9, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 13 ermöglicht eine Beschwerde zum Obersten Gerichtshof Israels als Strafrechtsmittelgericht. Erst wenn die Erklärung der Auslieferungsfähigkeit rechtskräftig ist, darf der Minister die Vollzugsanordnung nach § 18 erlassen. Die gerichtliche Entscheidung führt nicht automatisch zu einer sofortigen Übergabe; ebenso wenig darf der Minister das gesetzliche Gerichtsverfahren durch eine bloße diplomatische Verständigung ersetzen.

Wann darf die Haft beginnen, und wie lange kann sie dauern?

Vor einem Antrag nach § 3 erlaubt § 6 eine schriftliche Haftanordnung durch den Generalstaatsanwalt, seine Vertretung oder die gesetzlich bezeichnete höhere Polizeibehörde, wenn die Voraussetzungen einer erwarteten Auslieferung und die Notwendigkeit der Haft erfüllt sind. Eine INTERPOL-Red Notice kann israelische Behörden auf ein ausländisches Verfahren aufmerksam machen, aber INTERPOL erlässt keinen internationalen Haftbefehl. Die Verteidigung muss den konkreten israelischen Rechtsgrund der Haft feststellen.

Nach § 7(a) muss eine nach § 6 festgenommene Person innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden. Im Regelfall ist dies ein Richter des Magistrates’ Court. Wurde der Auslieferungsantrag innerhalb dieses Zeitraums bereits eingereicht, erfolgt die Vorführung vor einem Richter des Bezirksgerichts. Die Frist beginnt mit der Festnahme, nicht mit dem Zeitpunkt, zu dem Angehörige von einer Notice erfahren. Die in den Haftunterlagen eingetragene Uhrzeit und der gerichtliche Beschluss sollten angefordert werden.

Die erste Haftanordnung nach § 7(b) darf höchstens 20 Tage dauern. Das Magistrates’ Court kann auf Antrag des Generalstaatsanwalts weitere Zeiträume genehmigen, wenn Umstände die Einreichung des Antrags verzögern. § 7(c) begrenzt die zusammengezählte Haft vor Antragstellung nach §§ 6 und 7 auf 60 Tage. Eine zusätzliche Verlängerung um höchstens 10 Tage ist nur möglich, wenn der ersuchende Staat bereits ein Auslieferungsersuchen gestellt hat und der Generalstaatsanwalt mitgeteilt hat, dass prima-facie-Gründe für einen Antrag vorliegen. Diese zehn Tage werden nicht automatisch gewährt.

Ein anwendbarer Vertrag kann eine kürzere Frist für die vorläufige Festnahme vorsehen. Die Israel dem Europarat übermittelte nationale Verfahrensbeschreibung stellt ausdrücklich klar, dass eine vorläufige Festnahme nach Art. 16(4) des ETS 024 höchstens 40 Tage dauern darf. Das innerstaatliche Modell von 60 Tagen zuzüglich möglicher 10 Tage erlaubt daher keine 70-tägige vorläufige Haft nach diesem Übereinkommen. Zu klären sind der herangezogene Vertrag, der Eingang des formellen Ersuchens und der Inhalt des Haftbeschlusses.

Die Fristen von 60 oder 70 Tagen sind keine Höchstgrenze für die gesamte Auslieferungshaft. Nach Einreichung des Antrags erlaubt § 5 eine gerichtliche Haftanordnung für die Dauer des Verfahrens; § 15 betrifft die Haft nach der Erklärung der Auslieferungsfähigkeit bis zur Übergabe. Eine Freilassung unter rechtmäßigen Auflagen kann geprüft werden, doch Fluchtgefahr und die Sicherung einer wirksamen Auslieferung sind abzuwägen. Die Verteidigung sollte die geltende Anordnung anfordern und individuelle Bedingungen vorschlagen, statt eine automatische Freilassung zu erwarten.

Wie führt das ausländische Ersuchen zur Übergabe?

PhaseZuständige StelleFrist und praktische Aufgabe der Verteidigung
Ausländisches Ersuchen und erste PrüfungJustizminister; Vertreter des GeneralstaatsanwaltsKeine allgemeine Abschlussfrist für diese Phase; Vertrag, Identität, Vorwürfe, Beweise und Übersetzungen prüfen.
Mögliche Festnahme vor AntragstellungBefugte israelische Stelle; Magistrates’ Court, sofern der Antrag noch nicht eingereicht istVorführung innerhalb von 48 Stunden nach Festnahme gemäß § 6; Rechtsgrund und Notwendigkeit der Haft prüfen.
Haft vor dem AntragMagistrates’ Court auf Antrag des StaatesErste Anordnung bis zu 20 Tagen; insgesamt 60 Tage, bedingte Verlängerung um 10 Tage; vorläufige Haft nach ETS 024 auf 40 Tage begrenzt, wenn das Übereinkommen gilt.
Antrag und Prüfung der AuslieferungsfähigkeitBezirksgericht JerusalemKeine feste Gesamtdauer; Maßstab des § 9 prüfen und Haftfrage getrennt behandeln.
Entscheidung und gesetzliches RechtsmittelBezirksgericht, danach Oberster GerichtshofRechtsmittel nach § 13 grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Entscheidung des Bezirksgerichts; Entscheidung und Zustellungsdatum sichern.
Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung und ÜbergabeanordnungJustizminister nach Eintritt der Rechtskraft§§ 14 und 18; die Erklärung wird normalerweise unwirksam, wenn die Übergabe oder Verbringung aus Israel nicht innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft erfolgt, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen und wirksamer gerichtlicher Verlängerung.

Die Beweismittel des ersuchenden Staates können in einer anderen Sprache und nach einem anderen Rechtssystem erstellt sein. Die beteiligten Anwälte sollten die genauen Vorwürfe, den Haftbefehl, das Urteil oder die Anklageschrift, die Sachverhaltsdarstellung, Übersetzungen und Tatdaten vergleichen. Ein Ersuchen gegen eine beschuldigte Person enthält nicht zwingend dieselben Unterlagen wie ein Ersuchen zur Vollstreckung einer rechtskräftigen ausländischen Verurteilung. Das Gericht kann die Anhörung auch aufschieben, wenn die Person in Israel in einem anderen Verfahren steht oder eine Strafe verbüßt; §§ 11 und 11A zu Aufschub und vorübergehender Auslieferung sind gesondert zu prüfen und beenden das Verfahren nicht automatisch.

Was prüft der Richter in Jerusalem – und was nicht?

§ 9(a) verlangt entweder eine rechtlich relevante ausländische Verurteilung oder Beweise, die ausreichen würden, die Person in Israel wegen einer auslieferungsfähigen Straftat vor Gericht zu stellen, sowie die Erfüllung aller weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Das israelische Gericht führt nicht den ausländischen Strafprozess, entscheidet nicht über Schuld jenseits vernünftiger Zweifel und bewertet nicht jedes Detail der Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen neu. Die Verteidigung sollte Mängel aufzeigen, die für diese rechtliche Schwelle erheblich sind, statt eine vollständige Neuverhandlung der ausländischen Vorwürfe zu verlangen.

Die spätere Entscheidung Block gegen den Staat Israel, Rechtsmittel 82202-07-25 und 88783-07-25 vom 8. März 2026, bestätigte, dass die Beweisprüfung nach § 9 begrenzt ist und keine vertiefte Gewichtung der Beweise oder Prognose einer Verurteilung darstellt. Die beiderseitige Strafbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des behaupteten Verhaltens, nicht nach identischen Straftatbezeichnungen in beiden Staaten. Unterschiedliche ausländische Gesetzesbegriffe oder eine für den Hauptprozess bestimmte Glaubwürdigkeitsrüge reichen deshalb normalerweise allein nicht aus, um die Auslieferung zu verhindern. Diese Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sind für das Bezirksgericht Jerusalem maßgeblich, ersetzen aber nicht die Prüfung des konkreten Vertrags und der Umstände des Einzelfalls.

Können israelische Staatsbürger und Doppelstaatsangehörige ausgeliefert werden?

Ein israelischer Pass begründet keine absolute Immunität. § 1A schützt eine Person, die zum Zeitpunkt der behaupteten Tat sowohl israelischer Staatsbürger als auch in Israel ansässig war. Eine Auslieferung dieser Person setzt voraus, dass das Ersuchen auf Strafverfolgung gerichtet ist und der ersuchende Staat vorab zugesagt hat, sie zur Verbüßung einer nach einer Verurteilung verhängten Freiheitsstrafe nach Israel zurückzuführen. Die Person kann auf diese Rückführung zur Strafverbüßung verzichten. Die Regel lautet also nicht: „Wer heute einen israelischen Pass besitzt, kann nicht ausgeliefert werden.“

Deshalb sind der Wohnsitz zur Tatzeit, der Erwerb der Staatsangehörigkeit und der genaue Zweck des ausländischen Ersuchens zu prüfen. Wer zwei Pässe besitzt, muss möglicherweise Staatsangehörigkeits- und Wohnsitznachweise für den relevanten Zeitraum vorlegen. Wird die Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe statt einer Strafverfolgung beantragt, darf nicht angenommen werden, dass die Ausnahme des § 1A genauso greift. Allgemeine Fragen zur doppelten Staatsangehörigkeit behandelt der Beitrag über Auslieferung und doppelte Staatsangehörigkeit; im israelischen Verfahren bleibt § 1A der entscheidende Ausgangspunkt.

Verkürzt eine Zustimmung das Verfahren?

Zwei rechtlich unterschiedliche Schritte sind auseinanderzuhalten. Nach § 9(b) kann das Bezirksgericht auf Antrag der gesuchten Person die Auslieferungsfähigkeit ohne Prüfung der Beweise feststellen. Damit wird auf die Prüfung der Beweise in der Anhörung zur Auslieferungsfähigkeit verzichtet; dies ist weder selbst ein ministerieller Übergabebefehl noch gleichbedeutend mit freiwilliger Rückkehr. Der gesonderte Spezialitätsgrundsatz richtet sich nach § 17 und dem anwendbaren Vertrag: Er begrenzt grundsätzlich die Verfolgung oder Bestrafung wegen anderer vor der Auslieferung begangener Straftaten, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen. § 9(b) sagt für sich genommen nicht, dass auf diesen Schutz verzichtet wird. Vor der Wahl dieses Weges sind der anwendbare Vertrag und der genaue Wortlaut des Antrags zu prüfen.

Daneben erlauben §§ 20B–20C einen schriftlichen Antrag an den Minister auf freiwillige Rückkehr in den ersuchenden Staat, um sich dort einem Verfahren zu stellen, eine Strafe zu erhalten oder sie zu verbüßen. Wird der Antrag nach Einreichung der gerichtlichen Auslieferungspetition gestellt, informiert der Generalstaatsanwalt das Gericht; dieses stellt die Prüfung der Petition ein. Die besondere Haftdauer beträgt höchstens 15 Tage, mit einer einmaligen Verlängerung durch das Bezirksgericht um bis zu weitere 15 Tage, wenn besondere Umstände die Verzögerung rechtfertigen. Die normalen Auslieferungsvorschriften gelten für diese freiwillige Rückkehr nicht in gleicher Weise. Vor der Wahl ist Beratung zu den ausländischen Vorwürfen, dem Spezialitätsgrundsatz und gegebenenfalls der Rückführungszusage nach § 1A erforderlich.

Was geschieht nach der Entscheidung des Bezirksgerichts?

§ 13 erlaubt ein gesetzliches strafrechtliches Rechtsmittel zum Obersten Gerichtshof innerhalb von 30 Tagen ab der Entscheidung des Bezirksgerichts. § 13(c) erhält die gesonderte Zuständigkeit des High Court of Justice für einen geeigneten öffentlich-rechtlichen Rechtsbehelf gegen die spätere ministerielle Anordnung; dies ist keine zweite Strafberufung. In HCJ 14662-08-26, Cohen gegen den Justizminister (9. August 2026) bekräftigte das Gericht, dass ein Eingreifen in eine Übergabeentscheidung außergewöhnlich ist. Ausführliche Ablehnungsgründe, Rechtsmittelargumente und Eilmaßnahmen behandelt der Beitrag zur Anfechtung einer Auslieferung aus Israel; bei nahendem Übergabetermin ist sofortiger Rechtsrat nötig.

Welche Unterlagen sollten Angehörige und Anwalt sofort sammeln?

Bei einer festgenommenen Person sind zuerst der genaue Festnahmezeitpunkt, die Haftanordnung, der nächste Anhörungstermin und das Aktenzeichen zu ermitteln. Klären Sie, ob das Verfahren noch vor Antragstellung beim Magistrates’ Court liegt oder bereits beim Bezirksgericht Jerusalem anhängig ist. Beauftragen Sie unabhängige israelische Straf- und Auslieferungsberatung; beantragen Sie bei Bedarf einen Dolmetscher und klären Sie die Möglichkeit konsularischer Benachrichtigung oder Unterstützung. Wenn die Kosten ein Problem sind, sollte geprüft werden, ob öffentliche Verteidigung oder ein anderer Rechtsbeistand im konkreten Fall verfügbar ist; ein Anspruch darf nicht vorausgesetzt werden.

  • Pässe, Nachweise der israelischen Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes zur Tatzeit sowie ausländische und israelische Gerichtsunterlagen an den Anwalt geben.
  • Den vollständigen ausländischen Haftbefehl oder die Anklageschrift, vertragsbezogene Schreiben, Übersetzungen, den israelischen Auslieferungsantrag und jeden Haftverlängerungsbeschluss sichern.
  • Eine Chronologie erstellen: behauptete Taten, ausländischer Vorwurf oder Verurteilung, Mitteilung oder Festnahme, Eingang des Ersuchens, Einreichung des Antrags, gerichtliche Entscheidung und Zustellung.
  • Belege für medizinische Bedürfnisse, familiäre Verpflichtungen, festen Wohnsitz und konkrete Auflagen sammeln, die bei einer individuellen Haftprüfung vorgeschlagen werden können.
  • Keinen Antrag nach § 9(b), keine Erklärung zur freiwilligen Rückkehr und keinen Verzicht auf die Rückkehr zur Strafverbüßung unterschreiben, bevor die unterschiedlichen Folgen jedes Dokuments erklärt wurden.

Da Fristen kurz sein können, sollten Sie zeitnah einen israelischen Anwalt für Auslieferungsrecht konsultieren. Wenn Sie uns die maßgeblichen Unterlagen und den Verfahrensstand mitteilen möchten, nutzen Sie das vertrauliche Anfrageformular.

Was gilt bei Transit oder einem anderen rechtlichen Verfahren?

§ 24A regelt gesondert den Transit durch Israel einer Person, die zwischen zwei ausländischen Staaten ausgeliefert wird. Es gelten bestimmte vertragliche und diplomatische Voraussetzungen sowie Zusicherungen; ein Überflug ohne Zwischenlandung unterliegt anderen Regeln. Die Transitvorschriften erlauben keine Umgehung der israelischen Prüfung, wenn die Person aus Israel übergeben wird. Eine ausländerrechtliche Entfernung ist ebenfalls ein anderes Verfahren mit eigenen Befugnissen und Schutzmechanismen. Wenn die Unterlagen von Abschiebung statt von Auslieferung nach dem Auslieferungsgesetz sprechen, lesen Sie den Beitrag zum Unterschied zwischen Auslieferung und Abschiebung und lassen Sie die genaue Rechtsgrundlage klären. Den allgemeinen Ablauf beschreibt der Beitrag vom Auslieferungsersuchen bis zur endgültigen Entscheidung.

Weitere praktische Fragen

Beweist ein Schreiben einer ausländischen Polizei, dass ein israelisches Gericht die Auslieferung bereits genehmigt hat?

Nein. Eine Polizeimitteilung, ein ausländischer Haftbefehl, eine ministerielle Anweisung, eine Erklärung des Bezirksgerichts Jerusalem zur Auslieferungsfähigkeit und eine tatsächliche ministerielle Übergabeanordnung sind unterschiedliche Dokumente. Verlangen Sie die konkrete israelische Anordnung, auf die sich die Behörden berufen.

Können Angehörige sich auf die öffentliche INTERPOL-Suche verlassen?

Nein. INTERPOL erklärt, dass die meisten Red Notices nicht öffentlich angezeigt werden. Ein fehlender Treffer in der öffentlichen Suche beweist weder, dass keine Polizeidaten existieren, noch, dass kein Auslieferungsersuchen vorliegt. Ein israelischer Anwalt kann die nationalen Verfahrensunterlagen prüfen und rechtmäßige Auskunftsmöglichkeiten bestimmen.

Reichen Unterlagen auf Englisch aus?

Bei Ersuchen nach ETS 024 verlangt Israels Erklärung zu Art. 23 eine Übersetzung der Unterlagen des ersuchenden Staates ins Englische oder Hebräische. Andere Verträge und Anforderungen israelischer Gerichte sind gesondert zu prüfen; eine Übersetzung durch Angehörige ersetzt keine ordnungsgemäß beglaubigten Vertragsunterlagen.

Das Team der Website kann die grenzüberschreitende Verteidigung mit ordnungsgemäß beauftragter israelischer Ortsvertretung koordinieren. Für eine Einordnung der Unterlagen und des Verfahrensstands nutzen Sie das vertrauliche Anfrageformular.

Gesetze, Verträge und Entscheidungen

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-24

Autor: Razmik Khachatrian

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