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Auslieferung und doppelte Staatsangehörigkeit | LEX EXTRADITION

Auslieferung und doppelte Staatsangehörigkeit: Schutz

Doppelte Staatsangehörigkeit schützt nicht automatisch vor Auslieferung. Ob die Staatsangehörigkeit einer Übergabe entgegensteht, richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates – also des Staates, der um Übergabe gebeten wird –, dem anwendbaren Vertrag und gegebenenfalls dem Unionsrecht. Ein Einwand aus der Staatsangehörigkeit kann den Ausgang beeinflussen; zuvor müssen jedoch alle Staatsangehörigkeiten, ihre rechtlichen Erwerbszeitpunkte, der Wohnsitz, der ersuchende Staat und der Zweck des Ersuchens geklärt werden. Über die Zulässigkeit entscheidet das nach nationalem Recht zuständige Gericht oder die zuständige Behörde; über die endgültige Übergabe kann eine gesonderte Exekutiv- oder Justizbehörde entscheiden. Für einen Einwand wegen doppelter Staatsangehörigkeit gibt es keine einheitliche Frist; deshalb sind Festnahme-, Mitteilungs- und Entscheidungsdaten sofort zu prüfen.

Diese Seite unterscheidet den Schutz der eigenen Staatsangehörigen eines Staates von der Lage einer Person, die nur Staatsangehörigkeiten anderer Staaten besitzt. Sie erläutert außerdem, welche Nachweise der entscheidenden Behörde vorgelegt werden sollten.

Welcher Staat entscheidet, und wer gilt als sein Staatsangehöriger?

Drei Funktionen sind auseinanderzuhalten. Der ersuchende Staat verlangt die Übergabe zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe. Der ersuchte Staat erhält das Auslieferungsersuchen und entscheidet darüber. Ein Staat der Staatsangehörigkeit erkennt die Person rechtlich als eigenen Staatsangehörigen an. Wer Pässe der Staaten A und B besitzt, aber in Staat C festgenommen wird, erhält in C nicht automatisch den Auslieferungsschutz, den A oder B ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Eine Regel zum Schutz „eigener Staatsangehöriger“ betrifft gewöhnlich Staatsangehörige von C; maßgeblich bleiben das konkrete Gesetz, der Vertrag und die Definition der Staatsangehörigkeit.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957 (SEV Nr. 024) gibt einer Vertragspartei das Recht, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger abzulehnen. Er begründet keine allgemeine Pflicht zur Ablehnung. Nach Buchstabe b kann eine Partei den Begriff „Staatsangehörige“ durch Erklärung definieren. Nach Buchstabe c wird die Staatsangehörigkeit grundsätzlich zum Zeitpunkt der Auslieferungsentscheidung bestimmt; wird die Person erst zwischen dieser Entscheidung und der geplanten Übergabe als Staatsangehöriger des ersuchten Staates anerkannt, kann sich der Staat weiterhin auf das Ablehnungsrecht berufen. Absatz 2 sieht vor, dass ein abgelehnter Fall auf Antrag des ersuchenden Staates den zuständigen Behörden des ersuchten Staates zur Prüfung möglicher Strafverfolgung vorgelegt wird. Er garantiert weder die Einleitung eines Verfahrens noch eine Verurteilung.

Prüfen Sie die aktuell geltenden Vertragsbeziehungen zwischen den konkreten Staaten einschließlich Erklärungen, Vorbehalten und Protokollen. Ein bilateraler Vertrag, ein nationales Gesetz oder eine Verfassungsnorm kann das Ergebnis verändern. Entscheidend ist, welche rechtliche Wirkung diese Staatsangehörigkeit in diesem ersuchten Staat für dieses Ersuchen hat.

Matrix: Staatsangehörigkeitsfakten mit dem rechtlichen Prüfprogramm verbinden

Verwenden Sie die Matrix als Checkliste, nicht als automatische Prognose. Zuständigkeit und Beweisregeln richten sich nach dem Verfahren des ersuchten Staates.

Festzustellende TatsachenRechtliche Prüfung und EntscheidungsstelleMögliche Folge
Die Person ist Staatsangehöriger des ersuchten Staates C und zugleich des ersuchenden Staates A. Benötigt werden Staatsangehörigkeitsnachweise, Personenstandsregister und Erwerbsdaten.Schützen Verfassung oder Auslieferungsgesetz von C die eigenen Staatsangehörigen? Definiert der anwendbare Vertrag „Staatsangehörige“ oder enthält er eine Ausnahme? Der Einwand ist bei der Stelle vorzubringen, die über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet, und gesondert bei der für die endgültige Übergabe zuständigen Stelle.Ein anwendbares Auslieferungsverbot für eigene Staatsangehörige kann die Übergabe an A verhindern, auch wenn A die Person ebenfalls als eigenen Staatsangehörigen betrachtet. Eine Strafverfolgung in C ist eine gesonderte Frage.
Die Person besitzt die Staatsangehörigkeiten A und B, lebt im ersuchten Staat C, ist aber nicht Staatsangehöriger von C. Nachweise zu Wohnsitz und Aufenthaltsstatus sammeln.Das Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger von C greift normalerweise nicht. Weitere Gleichbehandlungs-, Aufenthalts-, Grundrechts- und Vertragsgarantien für Nichtstaatsangehörige sind gesondert zu prüfen.Zwei ausländische Pässe verhindern die Auslieferung aus C nicht allein. Der Wohnsitz kann für einen anderen, eng begrenzten Mechanismus relevant sein.
Ein Unionsbürger des Mitgliedstaats B, der nicht Staatsangehöriger des ersuchten Mitgliedstaats C ist, hat von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht und hält sich rechtmäßig in C auf; der Drittstaat A beantragt die Auslieferung zur Strafverfolgung. Belegen Sie die Staatsangehörigkeit von B, die Freizügigkeit/den rechtmäßigen Aufenthalt und den Tatvorwurf.Ist die Petruhhin-Rechtsprechung anwendbar, hat C den Staat B informiert und eine angemessene Frist eingeräumt, um einen Europäischen Haftbefehl (EuHb) wegen derselben Taten zu erwägen? B muss nach seinem Recht für die Strafverfolgung zuständig sein.Die Konsultation kann eine Übergabe an B statt einer Auslieferung an A ermöglichen. Wird innerhalb angemessener Frist kein EuHb erlassen, entsteht keine dauerhafte Immunität.
Ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats B, nicht Staatsangehöriger des ersuchten Staates C und dort dauerhaft wohnhaft ist, wird vom Drittstaat A zur Vollstreckung einer bestehenden Strafe gesucht. Legen Sie das vollstreckbare Urteil sowie Nachweise zu Wohnsitz und Integration vor.Darf C die ausländische Strafe rechtlich vollstrecken, und ist die Zustimmung des ersuchenden Staates erforderlich? Raugevicius ist zusammen mit dem späteren Urteil C-237/21 zu lesen.Gleichbehandlung kann die Prüfung einer tatsächlich möglichen Vollstreckung im Inland verlangen; sie garantiert aber nicht, dass jede ausländische Strafe in C verbüßt werden kann.
Die Staatsangehörigkeit wurde während des laufenden Auslieferungsverfahrens erworben oder amtlich anerkannt. Die Einbürgerungsentscheidung und ihr Wirksamkeitsdatum sichern.Die zeitliche Vertragsregel, die Erklärung des Staates, das nationale Staatsangehörigkeitsrecht und der Verfahrensstand sind zu prüfen. Das Druckdatum eines Passes ist nicht zwingend das rechtliche Erwerbsdatum.Die spätere Änderung kann erheblich sein; eine zeitliche Regel oder Ausnahme kann den Einwand dennoch ausschließen.
Das Ersuchen stammt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat und beruht auf einem Europäischen Haftbefehl.Es gelten der Rahmenbeschluss 2002/584/JI und das Umsetzungsgesetz des Vollstreckungsstaats, nicht die Prüfung einer Auslieferung an einen Drittstaat.Die Staatsangehörigkeit ist kein automatisches Veto. Ein bestimmter fakultativer Ablehnungsgrund kann vom Wohnsitz oder von der Zusage abhängen, die Strafe selbst zu vollstrecken.

Die formelle Beweislast ist je nach Rechtsordnung unterschiedlich. Lassen Sie klären, wer die Staatsangehörigkeit nachweisen muss, welche Stelle darüber entscheidet und welche Frist im aktuellen Verfahrensstadium gilt.

Nationale Beispiele zeigen, warum es keine einheitliche Passregel gibt

Artikel 16 Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes bestimmt, dass kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden darf. Ein Gesetz kann Ausnahmen für die Auslieferung an einen anderen EU-Mitgliedstaat oder an ein internationales Gericht vorsehen, sofern rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt bleiben. Ein deutscher Staatsangehöriger mit zusätzlichem US-Pass wirft daher in Deutschland eine andere Staatsangehörigkeitsfrage auf als eine Person mit zwei ausländischen Pässen, die nicht deutsch ist. Die deutsche Regel lässt sich nicht auf einen anderen ersuchten Staat übertragen.

Artikel 55 der polnischen Verfassung verbietet die Auslieferung polnischer Staatsangehöriger vorbehaltlich ausdrücklich geregelter Ausnahmen. Absatz 2 verlangt eine Grundlage in einem ratifizierten Vertrag oder in einem Gesetz zur Umsetzung eines Rechtsakts einer internationalen Organisation sowie Bedingungen zum Tatort und zur Strafbarkeit nach polnischem Recht zu den beiden maßgeblichen Zeitpunkten. Absatz 3 betrifft bestimmte internationale Gerichte und schwere internationale Straftaten. Absatz 4 verbietet gesondert die Auslieferung wegen einer ohne Gewalt begangenen politischen Straftat und dann, wenn die Übergabe Menschen- und Bürgerrechte oder -freiheiten verletzen würde. Absatz 5 weist die Entscheidung über die Zulässigkeit einem Gericht zu. Auch der anwendbare Vertrags- und EU-Rechtsrahmen ist zu berücksichtigen; ein uneingeschränktes Verbot für alle Fälle wäre eine unzutreffende Darstellung.

Die Home-Office-Leitlinie für England, Wales und Nordirland besagt, dass das Vereinigte Königreich eigene Staatsangehörige nach seiner Politik ausliefert, sofern kein rechtliches Hindernis besteht. Das beschreibt die Politik in diesen Rechtsordnungen; es ist keine allgemeine Regel und ersetzt nicht die Prüfung des anwendbaren Gesetzes und Vertrags.

Die französische Erklärung zu Artikel 6 des Übereinkommens bezieht sich auf die französische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Tat. Die allgemeine Vertragsregel stellt dagegen auf den Zeitpunkt der Auslieferungsentscheidung ab und enthält eine zusätzliche Regel für die Anerkennung vor der Übergabe. Deshalb muss die konkrete Erklärung gelesen werden; der allgemeine Vertragstext allein genügt nicht.

Hebt die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates den Schutz im ersuchten Staat auf?

Nicht automatisch. Erkennt C die Person als eigenen Staatsangehörigen an und schützt es eigene Staatsangehörige vor Auslieferung, beseitigt die gleichzeitige Anerkennung durch A die Regel von C nicht ohne Weiteres. Die nationale Definition, Ausnahmen und Vertragsbestimmungen sind zu prüfen. Ist die Person dagegen nur Staatsangehöriger von A und B, begründet keiner dieser Pässe zwingend ein Auslieferungsverbot in C.

Konsularische Hilfe kann bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden oder beim Kontakt zur Familie helfen, ist aber kein gerichtlich durchsetzbares Übergabeverbot und ersetzt keinen rechtzeitig erhobenen Einwand. Ein Pass ist ein wichtiges Beweismittel, aber nicht immer ein abschließender Nachweis dafür, wann die Staatsangehörigkeit begann, fortbestand oder endete; Registerauszüge oder ein Einbürgerungsbescheid können erforderlich sein.

Unionsbürger bei einem Drittstaatenersuchen zur Strafverfolgung: Was Petruhhin verlangt

In Petruhhin (C-182/15, 6. September 2016) befasste sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats gegen einen Unionsbürger, der seine Freizügigkeit genutzt hatte und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhielt, der eigene Staatsangehörige vor Auslieferung schützte. Nach den Artikeln 18 und 21 AEUV muss der ersuchte Staat die daraus entstehende Ungleichbehandlung berücksichtigen. Im einschlägigen Strafverfolgungsfall muss er den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit informieren und ihm ermöglichen, die Übergabe mittels EuHb zu beantragen, sofern dieser Staat für dieselben Taten zuständig ist.

Pisciotti (C-191/16, 10. April 2018) bestätigte, dass dieser Konsultationsgrundsatz auch im Rahmen des Auslieferungsabkommens zwischen der EU und den USA gelten kann. Das Urteil besagt nicht, dass ein EU-Pass die Auslieferung an die Vereinigten Staaten automatisch verhindert. In Generalstaatsanwaltschaft Berlin (BY) (C-398/19, 17. Dezember 2020) bestätigte der Gerichtshof, dass die Prüfung auch greifen kann, wenn die Unionsbürgerschaft erst nach dem Umzug in den ersuchten Staat erworben wurde und die Person zusätzlich Staatsangehöriger des ersuchenden Drittstaats ist.

Nach BY muss der Staat der Staatsangehörigkeit die vom ersuchenden Staat übermittelten tatsächlichen und rechtlichen Informationen sowie relevante Änderungen erhalten und eine angemessene Frist zur Prüfung eines EuHb bekommen. Das Unionsrecht verlangt weder die vollständige Ermittlungsakte des Drittstaats noch, dass der ersuchte Staat selbst Anklage erhebt. Erlässt der Staatsangehörigkeitsstaat innerhalb einer unter Berücksichtigung aller Umstände — einschließlich Haft und Komplexität — angemessen festgesetzten Frist keinen EuHb, kann das Auslieferungsverfahren fortgesetzt werden. Eine unionsweit einheitliche Anzahl von Tagen gibt es für diese Konsultation nicht.

Prüfen Sie die Akte: Ist die zweite EU-Staatsangehörigkeit nachgewiesen, welche Behörden wurden benachrichtigt, welche Informationen wurden übermittelt, wann begann die angemessene Frist und würde der mögliche EuHb dieselben Taten betreffen? Ein Pass allein entscheidet diese Fragen nicht.

Strafvollstreckung ist nicht dasselbe wie Strafverfolgung

In Raugevicius (C-247/17, 13. November 2018) wurde ein litauischer Staatsangehöriger, der in Finnland lebte von Russland zur Vollstreckung einer Strafe gesucht. Schützt der ersuchte Staat eigene Staatsangehörige vor Auslieferung zur Strafvollstreckung und ermöglicht er die Vollstreckung ausländischer Strafen im Inland, verlangen die Artikel 18 und 21 AEUV unter den Bedingungen des nationalen Systems eine Gleichbehandlung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der dauerhaft dort lebt. Daraus folgt kein allgemeiner Anspruch, jede ausländische Strafe im Wohnsitzstaat zu verbüßen.

Das spätere Urteil der Großen Kammer Generalstaatsanwaltschaft München (C-237/21, 22. Dezember 2022) verdeutlicht die Grenzen. Ist eine Vollstreckung im Inland rechtlich nur mit Zustimmung des ersuchenden Staates möglich, muss der ersuchte Staat diese Zustimmung aktiv über die verfügbaren strafrechtlichen Kooperationsmechanismen einholen. Wird sie nicht erteilt, verbietet das Unionsrecht eine Auslieferung nach einem anwendbaren internationalen Vertrag nicht schon für sich genommen, sofern die Übergabe nicht gegen die EU-Grundrechtecharta verstößt. Entscheidend ist, ob eine rechtmäßige und praktisch umsetzbare Alternative ernsthaft geprüft wurde — nicht nur, ob familiäre Bindungen oder ein zweiter EU-Pass bestehen.

Legen Sie das rechtskräftige, vollstreckbare Urteil, Wohnsitznachweise und Belege für erforderliche Zustimmungen vor. Die für Anerkennung oder Vollstreckung zuständige Stelle kann eine andere sein als das Auslieferungsgericht. Keines der Urteile schafft ein universelles Antragsformular oder eine allgemeine Rechtsmittelfrist.

Welche Bedeutung hat eine frühere Ablehnung durch einen anderen EU-Staat?

In Kamekris (C-219/25 PPU, 19. Juni 2025) entschied der EuGH, dass das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht automatisch verpflichtet, ein Drittstaatenersuchen zur Vollstreckung derselben Strafe abzulehnen, nur weil ein anderer Mitgliedstaat es zuvor wegen eines schwerwiegenden Grundrechtsrisikos abgelehnt hatte. Die entscheidende Behörde muss die Gründe der früheren Ablehnung berücksichtigen; eine automatische gegenseitige Anerkennung dieser Entscheidung gibt es jedoch nicht. Die frühere Ablehnung ist ein relevantes Beweismittel, keine übertragbare Immunität.

Legen Sie die frühere Entscheidung, eine beglaubigte Übersetzung und die Belege für das Risiko im ersuchenden Staat vor. Gehen Sie auf geänderte Umstände oder neue Zusicherungen ein. Eine aktuelle, individuelle Prüfung nach Artikel 19 Absatz 2 der EU-Grundrechtecharta ist von dem Einwand aus Staatsangehörigkeit zu unterscheiden.

Bei einem Europäischen Haftbefehl gelten die EU-Übergaberegeln

Der Europäische Haftbefehl ist ein gerichtlicher Übergabemechanismus zwischen EU-Mitgliedstaaten. Artikel 4 Nummer 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI sieht einen fakultativen Grund für die Nichtvollstreckung eines Haftbefehls zur Strafvollstreckung vor, wenn sich die Person im Vollstreckungsstaat aufhält, dort wohnt oder dessen Staatsangehörigkeit besitzt und der Staat sich verpflichtet, die Strafe nach seinem Recht zu vollstrecken. Artikel 5 Nummer 3 ermöglicht in bestimmten Strafverfolgungsfällen eine Bedingung, dass die Person zur Strafverbüßung zurückkehrt. Beide Regeln hängen von der nationalen Umsetzung und der Entscheidung der zuständigen Justizbehörde ab.

In C.J. (C-305/22, 4. September 2025) entschied der EuGH, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines EuHb nicht ablehnen und die Strafvollstreckung nicht ohne Zustimmung des Ausstellungsstaats selbst übernehmen darf. Ohne diese Zustimmung kann der Ausstellungsstaat den EuHb aufrechterhalten und die Strafe selbst vollstrecken. Für Artikel 4 Nummer 6 reichen Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz allein nicht aus: Es muss ein rechtmäßiger, praktikabler Weg zur Strafvollstreckung bestehen und die geltenden Bedingungen für die Übernahme der Vollstreckung müssen erfüllt sein.

Artikel 4 Nummer 6 gewährt nicht jedem Inhaber eines EU-Passes eine eigenständige Immunität; die Zusage der Strafvollstreckung ist wesentlich. Handelt es sich um einen Europäischen Haftbefehl, lesen Sie den gesonderten Leitfaden zum Europäischen Haftbefehl. Bei einem Ersuchen aus einem Drittstaat dürfen Gründe für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht ohne eigenständige Rechtsgrundlage übertragen werden.

Unterlagen und zuständige Stellen für den Einwand sammeln

  • Staatsangehörigkeit: alle aktuellen und früheren Pässe und Identitätsdokumente, Geburts- und Abstammungsurkunden, Einbürgerungsbescheide, Staatsangehörigkeitsnachweise, Registerauszüge sowie Bescheide über Verlust oder Wiedererwerb.
  • Daten: rechtlicher Erwerbszeitpunkt jeder Staatsangehörigkeit, mutmaßliche Tat, Festnahme, Ersuchen, Entscheidungen und geplante Übergabe. Unterscheiden Sie Erwerb von späterer Bestätigung oder Passausstellung.
  • Wohnsitz: Meldungen, Aufenthaltstitel, Einreisedaten, Beschäftigung, Steuer-, Haushalts- und Familiennachweise, wenn Freizügigkeit oder Gleichbehandlung bei der Strafvollstreckung geltend gemacht wird.
  • Ersuchen: Festnahmeunterlage, ersuchender Staat, Tatvorwürfe oder rechtskräftige Strafe, angeführter Vertrag oder Gesetz und die Verfahrensart: Auslieferung, Europäischer Haftbefehl oder gesonderte ausländerrechtliche Maßnahme.
  • Frühere Schritte: frühere Ablehnungen, Mitteilungen an den Staatsangehörigkeitsstaat, Antwort auf einen möglichen EuHb, amtliche Korrespondenz und Nachweise erforderlicher Zustimmung zur Strafvollstreckung.

Bewahren Sie Originale auf und verwenden Sie erforderlichenfalls beglaubigte Übersetzungen. Bei Haft muss unverzüglich ein örtlicher Anwalt die Fristen für Haftprüfung, Beweise, Rechtsmittel und Übergabe feststellen. Beginn und Dauer richten sich nach dem geltenden Recht des ersuchten Staates; eine allgemeine Frist für den Einwand doppelter Staatsangehörigkeit gibt es nicht.

FrageZu bestimmende StellePraktischer nächster Schritt
Darf dieser Staatsangehörige rechtlich ausgeliefert werden?Das Gericht oder die Behörde, die nach dem Recht des ersuchten Staates über die Zulässigkeit entscheidet.Staatsangehörigkeitsnachweise und die einschlägige Verfassungs-, Gesetzes- oder Vertragsnorm vor dem maßgeblichen Stichtag einreichen.
Wer genehmigt die endgültige Übergabe?Die nach nationalem Recht bestimmte Exekutiv- oder Justizbehörde; sie kann von der Zulässigkeitsinstanz abweichen.Prüfen, ob eine gesonderte Endentscheidung, Beschwerde oder Überprüfung vorgesehen ist.
Wurde der Staatsangehörigkeitsstaat in der EU ordnungsgemäß informiert?Die Behörden, die das Drittstaatenersuchen bearbeiten, unter Kontrolle des zuständigen nationalen Gerichts bei Anwendung des Unionsrechts.Benachrichtigung, übermittelte Informationen und zeitlichen Ablauf beschaffen; prüfen, ob ein EuHb realistisch möglich war.
Kann die ausländische Strafe im Inland vollstreckt werden?Die nach nationalem Recht zur Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Strafen befugte Stelle, möglicherweise nicht das Auslieferungsgericht.Urteil und erforderliche Zustimmungen vorlegen; C-237/21 prüfen, bevor allein auf den Wohnsitz verwiesen wird.
Muss Haft oder eine Entscheidung dringend überprüft werden?Der nach dem Recht des ersuchten Staates vorgesehene Rechtsbehelf, die Haftprüfung oder der Verfassungsrechtsbehelf.Die konkrete Entscheidung und das auslösende Ereignis jeder Frist notieren; ein Rechtsbehelf setzt einen anderen möglicherweise nicht aus.

Es gibt keinen internationalen „Rechtsbehelf wegen doppelter Staatsangehörigkeit“. Entscheidung über die Zulässigkeit, exekutive Übergabeentscheidung, Haftprüfung und Verfassungsbeschwerde können unterschiedlichen Stellen, Fristen und Wirkungen unterliegen. Bestimmen Sie jeden Weg gesondert. Für allgemeine Auslieferungsverfahren siehe den Leitfaden zur grenzüberschreitenden Auslieferungsvertretung; diese Seite konzentriert sich auf Staatsangehörigkeitsfakten, die den rechtlichen Test verändern.

Sechs Annahmen, die einen Einwand aus Staatsangehörigkeit schwächen können

  1. „Zwei Pässe verhindern jede Auslieferung.“ Maßgeblich sind das Recht des ersuchten Staates und der Status der Person nach diesem Recht, nicht die Zahl der Pässe.
  2. „Jeder EU-Pass blockiert die Auslieferung.“ Petruhhin verlangt unter bestimmten Voraussetzungen eine Konsultation, keine pauschale Immunität.
  3. „Ein vor der Anhörung ausgestellter Pass entscheidet das Datum.“ Rechtlicher Erwerbszeitpunkt, Vertragserklärung und Verfahrensstand können vom Ausstellungsdatum abweichen.
  4. „Ein anderer Mitgliedstaat hat abgelehnt, also muss dieser Staat auch ablehnen.“ Kamekris schließt automatische Anerkennung aus; die früheren Gründe müssen dennoch geprüft werden.
  5. „Ich kann die Strafe dort verbüßen, wo meine Familie lebt.“ Erforderlich sind ein Rechtsmechanismus, dauerhafter Wohnsitz und mitunter die Zustimmung des ersuchenden Staates.
  6. „Konsularhilfe, Rechtsmittel und nationale Strafverfolgung sind dasselbe.“ Sie beruhen auf unterschiedlichen Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen.

Fragen zu mehreren Staatsangehörigkeiten

Kann eine Staatsangehörigkeit durch Geburt relevant sein, wenn ich nie einen Pass dieses Staates hatte?

Ja, wenn das anwendbare Staatsangehörigkeitsrecht die Staatsangehörigkeit verliehen hat und verlässliche Nachweise anerkannt werden. Ein Pass ist ein Beweismittel, nicht zwingend die Rechtsquelle der Staatsangehörigkeit.

Was gilt, wenn ich Staatsangehöriger sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates bin?

Beginnen Sie mit der Regel des ersuchten Staates zum Schutz eigener Staatsangehöriger und ihren Ausnahmen. Dass der ersuchende Staat Sie als eigenen Staatsangehörigen betrachtet, entscheidet nicht allein, ob der ersuchte Staat Sie übergeben darf.

Stoppt ein neu erworbener EU-Pass ein laufendes Ersuchen aus einem Drittstaat?

Nicht automatisch. BY bestätigt, dass eine nach dem Umzug erworbene Unionsbürgerschaft die Prüfung nach Unionsrecht auslösen kann; Konsultation, Zuständigkeit für einen EuHb und die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen bleiben aber relevant.

Gibt es eine feste Zahl von Tagen, um eine zweite Staatsangehörigkeit geltend zu machen?

Es gibt keine allgemeine Frist. Prüfen Sie die aktuellen Haft-, Beweis-, Rechtsmittel- und Übergaberegeln des ersuchten Staates anhand der konkreten Mitteilung oder Entscheidung.

Primärquellen und Entscheidungen

Bei einem Ersuchen mit mehreren Staatsangehörigkeiten sollte die erste Prüfung den ersuchten Staat, die rechtlichen Erwerbszeitpunkte, das anwendbare Instrument und den Unterschied zwischen Strafverfolgung und Strafvollstreckung klären. Über das vertrauliche Anfrageformular können Sie Unterlagen für eine erste Einschätzung der Fragen übermitteln, die Beratung durch einen Anwalt im ersuchten Staat erfordern.

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-28

Autor: Razmik Khachatrian

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