Auslieferung aus den Vereinigten Arabischen Emiraten: Ablauf und Anwalt
Eine Auslieferung aus den Vereinigten Arabischen Emiraten wird nach einem besonderen Bundesgesetz bearbeitet: Die Zentralbehörde des Justizministeriums prüft das ausländische Ersuchen, die Staatsanwaltschaft legt es dem zuständigen Berufungsgericht vor und eine vollziehbare Auslieferung bedarf zusätzlich der Genehmigung des Justizministers. Die betroffene Person kann sich rechtlich wehren und Freilassung gegen geeignete Sicherheiten beantragen. Die Vorführung binnen 48 Stunden nach Festnahme, die 15-tägige Vorlagefrist und die 30-tägige Anfechtungsfrist beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten; keine davon ist eine feste Gesamtdauer des Verfahrens.
Welches Gesetz und welcher Staatsvertrag gelten für die Auslieferung?
| Rechtsgrundlage | Anwendung und Prüfung |
|---|---|
| Bundesgesetz 39/2006 in der Fassung von 2023 | Art. 1–2, 6–29; innerstaatliche Verfahrensregeln, arabischer Text maßgebend |
| Anwendbarer Vertrag beider Staaten | Inkrafttreten, erfasste Straftaten, Vorbehalte und Bedingungen |
| Gegenseitigkeit, Art. 2 | Auslieferung ohne bilateralen Vertrag nicht von vornherein ausgeschlossen |
| Strafprozessrecht, Dekretgesetz 38/2022 | Nur zur Schließung echter Regelungslücken gemäß Art. 4–5 |
Maßgebend ist das Bundesgesetz Nr. 39 von 2006 über internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, geändert durch Bundesdekretgesetz Nr. 38 von 2023. In den Artikeln 6 bis 32 regelt es, wie ein anderer Staat die Übergabe einer in den VAE befindlichen Person zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung beantragt. Die Artikel 33 bis 37 betreffen dagegen Ersuchen der VAE an andere Länder. Diese beiden Verfahren dürfen nicht verwechselt werden. Das amtliche Gesetzesportal führt das Gesetz als in Kraft, zuletzt aktualisiert im September 2023. Bei Auslegungsunterschieden ist die arabische Originalfassung ausschlaggebend, nicht eine englische Übersetzung.
Nach Artikel 2 kommen anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte sowie die Gegenseitigkeit in Betracht. Das Fehlen eines bilateralen Auslieferungsvertrags macht ein Ersuchen daher nicht automatisch unzulässig; ein unterschriebener Vertrag wiederum genügt nicht, wenn sein Inkrafttreten, sein Deliktsumfang oder besondere Bedingungen ungeklärt sind. Der Auslieferungsvertrag mit Frankreich wurde laut amtlicher Mitteilung vom 2. Mai 2007 unterzeichnet. Vereinbarungen mit Irland über Auslieferung und Rechtshilfe traten laut gemeinsamer Regierungserklärung am 18. Mai 2025 in Kraft. Für jedes andere ersuchende Land muss die jeweils geltende Rechtsgrundlage gesondert festgestellt werden.
Der Europäische Haftbefehl gilt nicht im Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten und den VAE, denn die Emirate sind kein EU-Mitglied. Auch bei einem Ersuchen aus der EU geht es hier um Auslieferung nach emiratischem Recht und einschlägigen Abkommen. Nur bei ungeregelten Fragen verweisen die Artikel 4 und 5 auf allgemeines Strafverfahrensrecht. Daraus darf keine pauschale Übernahme gewöhnlicher strafrechtlicher Rechtsmittelfristen folgen.
Welche Voraussetzungen und Unterlagen muss der ersuchende Staat belegen?
Artikel 7 verlangt für eine Auslieferung zur Verfolgung, dass auf die Tat im ersuchenden Staat mindestens ein Jahr Freiheitsentzug steht und dieselbe Handlung, wäre sie in den VAE begangen worden, dort ebenfalls eine Straftat mit einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr wäre. Es handelt sich um beiderseitige Strafbarkeit. Die Deliktsbezeichnung und ihre dogmatischen Merkmale müssen dafür nicht wortgleich sein. Bei einer bereits verhängten Freiheitsstrafe muss ein Rest von mindestens sechs Monaten zu verbüßen sein. Maßgeblich ist also der verbleibende Strafrest, nicht bloß die ursprünglich ausgeurteilte Gesamtstrafe.
Artikel 11 verlangt ein schriftliches diplomatisches Ersuchen an die Zentralbehörde mit arabischen Übersetzungen und erforderlichen Unterschriften und Stempeln. Es muss Identitätsmerkmale, ausländische Straftatbestände und Sanktionen, einen von einer ausländischen Justizbehörde erlassenen Haftbefehl sowie Angaben über Tat, Ort und Zeit enthalten. Bei einem rechtskräftig Verurteilten kommen Urteil, Strafe und Nachweis ihrer Vollstreckbarkeit hinzu. Gemäß Artikel 12 kann die Zentralbehörde Ergänzungen verlangen und dafür im Einzelfall eine Frist setzen. Das Gesetz bestimmt an dieser Stelle gerade keine allgemeine Tageszahl; bleibt die Ergänzung aus, kann das Ersuchen zurückgewiesen werden.
Unterschiedliche Namensumschriften, Geburtsdaten oder Passnummern sind anhand belastbarer Urkunden zu klären; allein eine Schreibabweichung beweist keine Personenverwechslung. Bei mehreren Straftatvorwürfen ist Artikel 8 zu beachten: Ein Mangel bei einem Vorwurf bedeutet nicht zwingend, dass das gesamte Ersuchen entfällt. Verteidigung und Gericht müssen die Tatkomplexe und die zugehörigen Voraussetzungen auseinanderhalten.
Welche Behörden sind in Abu Dhabi, Dubai und anderen Emiraten zuständig?
Artikel 1 bestimmt die Zentralbehörde als zuständige Abteilung des Bundesjustizministeriums und das entscheidende Gericht als zuständiges Berufungsgericht, also als Court of Appeal. Der jeweils zuständige Generalstaatsanwalt oder sein Vertreter trifft bestimmte Festnahme- und Vorlageentscheidungen. Die Staatsanwaltschaft nimmt Erklärungen auf und betreibt die gerichtliche Vorlage. Das Gericht entscheidet nach Artikel 19 und 20 mit einer begründeten Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung. Eine spätere Zustimmung des Justizministers gemäß Artikel 26 ist eine eigene exekutive Voraussetzung und ersetzt die gerichtliche Prüfung nicht.
Die VAE besitzen sowohl Bundesgerichte als auch emiratsbezogene Gerichtssysteme. Eine amtliche Meldung vom Februar 2025 beschreibt, dass eine Entscheidung des Federal Appeal Court in Abu Dhabi über eine französische Auslieferung am 14. Januar 2025 vom Federal Supreme Court auf Anfechtung hin überprüft wurde. Eine Regierungserklärung über eine irische Auslieferung im August 2026 nennt dagegen den Dubai Court of Cassation als letztentscheidendes Gericht. Solche Meldungen belegen tatsächlich beschrittene Instanzenzüge. Ohne veröffentlichte Entscheidungsgründe lässt sich daraus weder ein einheitlicher Rechtsmittelweg für alle Emirate noch ein allgemein bindender Rechtssatz zu einem bestimmten Einwand gewinnen.
Der Flughafen der Festnahme allein beantwortet die Zuständigkeitsfrage nicht. Die Verteidigung muss Staatsanwaltschaft, Aktenzeichen, Überweisungsbeschluss und das jeweilige Gerichtssystem feststellen. Die gegenwärtige englische Formulierung der Artikel 21 bis 23 kann verwirren, weil sie ein Rechtsmittel vor einem „Court of Appeal“ erwähnt, obwohl die erste zuständige Instanz bereits so heißt. Maßgebend sind die arabische Vorschrift, die Akte und die zuständige Geschäftsstelle.
Was geschieht nach einer Festnahme, und wann beginnen die Fristen?
| Verfahrensschritt | Zuständige Stelle | Frist und Fristbeginn | Aufgabe der Verteidigung |
|---|---|---|---|
| Eiliger vorläufiger Gewahrsam | Generalstaatsanwalt oder Bevollmächtigter | Art. 15: 60 Tage bis zum Eingang des Ersuchens; spätere Festnahme und Fluchtgefahr gesondert | Haftanordnung und Garantien prüfen |
| Vorführung zur Staatsanwaltschaft | Zuständige Staatsanwaltschaft | Art. 17: binnen 48 Stunden ab Festnahme | Verteidiger bei der Anhörung hinzuziehen |
| Nachforderung von Unterlagen | Zentralbehörde im Justizministerium | Art. 12: Behörde setzt die konkrete Frist | Arabische Übersetzungen prüfen |
| Gerichtliche Vorlage | Generalstaatsanwalt und zuständiges Berufungsgericht | Art. 18: binnen 15 Tagen ab Prüfung des Ersuchens durch Generalstaatsanwalt | Auslösendes Dokument ermitteln |
| Anhörung und Entscheidung | Zuständiges Berufungsgericht | Art. 19–20: keine einheitliche Entscheidungsfrist | Dokumente und Einwände vorlegen |
| Anfechtung | Tatsächlich zuständiges Rechtsmittelgericht | Art. 22 in der Fassung von 2023: 30 Tage ab Erlass der Auslieferungsentscheidung, auch bei Abwesenheit; weder Festnahme noch spätere Zustellung setzen eine neue Frist in Gang. Art. 23: Termin innerhalb von 10 Tagen nach Einreichung. | Arabischen Text, Zustellung und Geschäftsstelle prüfen |
| Freigabe und Übergabe | Justizminister und Übergabebehörden | Art. 24, 26, 28: Rechtskraft, ministerielle Genehmigung; regulär 30 Tage ab Nachricht an ersuchenden Staat | Rechtskraft und Übergabetermin klären |
Eine Rote Ausschreibung von INTERPOL ist ein internationales Fahndungs- und Ersuchen um vorläufige Festnahme, aber kein unmittelbar von INTERPOL erlassener Haftbefehl. Polizeiliches Handeln in den VAE benötigt eine nationale Rechtsgrundlage und die entsprechenden Unterlagen. Artikel 15 erlaubt dringliche vorläufige Haft aufgrund eines ausländischen richterlichen Haftbefehls, solange das förmliche Ersuchen noch aussteht. Artikel 16 befasst sich mit einer Festnahme nach dessen Eingang, etwa bei Fluchtgefahr. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit ist die konkrete emiratische Haftanordnung entscheidend, nicht der bloße Fahndungshinweis.
Artikel 17 schreibt die Vorführung zur zuständigen Staatsanwaltschaft innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme vor. Der Grund der Festnahme, der Inhalt des Auslieferungsersuchens sowie Beweismittel und Unterlagen müssen erläutert, Aussagen protokolliert und die Anwesenheit eines Rechtsanwalts bei der Befragung ermöglicht werden. Artikel 18 nennt dagegen 15 Tage ab Prüfung des Auslieferungsersuchens durch den Generalstaatsanwalt für die Vorlage an das Gericht. Diese Frist beginnt nicht automatisch mit der polizeilichen Festnahme. Für die gesamte Dauer der Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung und der begründeten Entscheidung nennen die Artikel 19 bis 20 keine einheitliche Obergrenze.
Artikel 22 wurde durch das Bundesdekretgesetz 38/2023 geändert. Danach beträgt die Anfechtungsfrist 30 Tage ab Erlass der gerichtlichen Auslieferungsentscheidung. Die geltende arabische Fassung sieht keinen gesonderten Fristbeginn bei Zustellung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung vor. Ein älterer staatlicher Bericht der VAE schilderte eine inzwischen ersetzte Vorschrift und darf dafür nicht herangezogen werden. Artikel 23 verlangt, dass die Rechtsmittelverhandlung innerhalb von zehn Tagen nach Einreichung angesetzt wird. Anwalt und Angehörige sollten sofort die datierte Entscheidung, das zuständige Rechtsmittelgericht und die Geschäftsstelle ermitteln; allgemeine Strafrechtsmittelfristen sind kein Ersatz.
Kann eine Freilassung erreicht werden, und gelten immer 60 Tage Haft?
Artikel 15 und 16 sehen eine Freilassung gegen vom Generalstaatsanwalt beziehungsweise seinem Vertreter festzulegende Garantien vor. Das ist keine automatische Kaution: Auch ein gut formulierter Antrag führt nicht ohne behördliche Entscheidung zur Entlassung. Nachweise über Identität, Wohnsitz, familiäre Verpflichtungen und andere Bindungen können eine behauptete Fluchtgefahr konkret entkräften. Die erste Frage lautet, auf welcher schriftlichen Anordnung die Haft beruht, wann sie ergangen ist und ob andere Hafttitel daneben bestehen.
Die Zahl von 60 Tagen ist nicht als ein für sämtliche Phasen verbindliches Gesamtmaximum zu lesen. Artikel 15 betrifft zunächst dringliche Haft bis zum Eingang der eigentlichen Unterlagen, erlaubt eine spätere Festnahme nach dem Eingang und enthält eine gesonderte Regel für Fluchtgefahr. Artikel 28 gehört dagegen zur Phase nach einer positiven Übergabeentscheidung: Der ersuchende Staat soll die Person grundsätzlich binnen 30 Tagen nach seiner Benachrichtigung übernehmen. Für Nichtabholung, außergewöhnliche Umstände und eine endgültige Frist gelten eigene Freilassungsregeln; in diesem Zusammenhang enthält Artikel 28 auch eine 60-Tage-Aussage zur Haft. Die Rechtmäßigkeit fortdauernder Haft lässt sich nur anhand ihres gegenwärtigen Titels und ihrer Verfahrensstufe beurteilen.
Was entscheidet das Gericht, und was bleibt dem Minister vorbehalten?
Artikel 19 sieht eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit in Anwesenheit von Staatsanwaltschaft und betroffener Person sowie gegebenenfalls deren Rechtsanwalt vor. Nach Anhörung beider Seiten ergeht nach Artikel 20 eine begründete Entscheidung über die Zulässigkeit. Die Prüfung erfasst die Auslieferungsvoraussetzungen und einschlägige Hindernisse; sie ist keine vollständige Neuverhandlung des ausländischen Strafvorwurfs. Wird Auslieferung als unzulässig angesehen, führt Artikel 21 zur Freilassung, soweit nicht ein anderer selbstständiger Hafttitel greift. Die Staatsanwaltschaft kann auch diese ablehnende Entscheidung anfechten.
Artikel 24 verbietet die Durchführung der Übergabe, bevor die gerichtliche Entscheidung unanfechtbar ist. Selbst danach bedarf ihre Umsetzung nach Artikel 26 der Zustimmung des Justizministers. Bei Ablehnung der Genehmigung muss der Generalstaatsanwalt die aus diesem Auslieferungsgrund festgehaltene Person freilassen. Eine gerichtliche Feststellung der Auslieferungsfähigkeit ist deshalb noch keine unmittelbare Transportanordnung. Die Übernahme und die Fristen auf Seiten des ersuchenden Staates folgen gesondert aus Artikel 28.
Wird gegen die betroffene Person in den VAE wegen eines anderen Delikts ermittelt oder prozessiert, wird die Auslieferung nach Artikel 10 grundsätzlich bis zu einer endgültigen Entscheidung ausgesetzt und nach einer lokalen Verurteilung bis zur Verbüßung der Strafe verschoben. Ausnahmsweise ist eine befristete Übergabe möglich, sofern die Rückkehr nach den von den VAE gesetzten Bedingungen sichergestellt ist; die Frist darf sechs Monate nicht überschreiten. Eine solche Verschiebung beseitigt das ausländische Ersuchen nicht.
Welche Folgen hat eine schriftliche Zustimmung zur Auslieferung?
Die Artikel 13 und 14 erlauben eine vereinfachte ministerielle Übergabe, wenn nur ein Staat die Person verlangt, der Generalstaatsanwalt sie empfiehlt und die Person schriftlich freiwillig sowie in Kenntnis der Folgen zustimmt. Die Erklärung muss personenbezogene und fallbezogene Angaben enthalten. Erklärt die Person die Zustimmung vor Gericht, verpflichtet Artikel 19 das Gericht zur Belehrung, schriftlichen Feststellung und Rückgabe der Unterlagen für das Verfahren nach Artikel 13. Die Erklärung ist weder eine belanglose Verwaltungsformalität noch bloß die Zustimmung zur Teilnahme an einer Anhörung.
Davon zu trennen ist der Spezialitätsgrundsatz in Artikel 29. Grundsätzlich verbietet er im ersuchenden Staat die Verfolgung anderer früherer Taten oder Weiterlieferung an einen dritten Staat, enthält aber Ausnahmen, unter anderem mit ministerieller Zustimmung oder bei bestimmtem freiwilligem Verbleib beziehungsweise freiwilliger Rückkehr nach Verfahrensabschluss. Es wäre unzulässig, aus einer Erklärung nach Artikel 13 automatisch auf den vollständigen Verlust oder die unveränderte Fortgeltung aller Spezialitätsrechte zu schließen. Zuerst müssen der genaue Erklärungstext, das einschlägige Abkommen und Artikel 29 verglichen werden.
Was bedeuten Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel und INTERPOL-Hinweis?
Artikel 9 untersagt die Auslieferung emiratischer Staatsangehöriger; Artikel 38 der Verfassung schützt ebenfalls Bürger vor Auslieferung. Ein Aufenthaltsvisum, auch ein langfristiges Investorenvisum, ist keine Staatsangehörigkeit. Bei doppelter Staatsangehörigkeit muss durch geeignete Dokumente geklärt werden, ob tatsächlich die emiratische Staatsbürgerschaft besteht. Die bloße Staatsangehörigkeit eines anderen Landes gewährt den besonderen Bürgerausschluss nicht.
Artikel 9 enthält zudem Hindernisse im Zusammenhang mit emiratischer Strafgewalt, früheren Verfahren und Entscheidungen, der Art des Delikts sowie drohender Behandlung im ersuchenden Staat. Diese Fragen verlangen individuelle Nachweise; ein allgemeiner Satz, jeder politische Vorwurf verhindere die Übergabe, wäre unzutreffend. Eine ausländerrechtliche Abschiebung ist ein anderes Verfahren als die gerichtliche Auslieferung. Man muss daher die jeweilige Rechtsgrundlage der beabsichtigten Verbringung identifizieren. Auch die Berichtigung von INTERPOL-Daten läuft unabhängig von der gerichtlichen emiratischen Auslieferungssache.
Welche Dokumente benötigen Verteidigung und Angehörige jetzt?
Hilfreich sind ein lückenloses Verzeichnis der Festnahme, Vorführung, gerichtlichen Termine und Haftanordnungen mit Daten; Pass und Personenstandsurkunden; gegebenenfalls Nachweis der emiratischen Staatsangehörigkeit; der ausländische Haftbefehl oder das Urteil samt Strafrest; die einschlägigen Strafnormen; das diplomatische Ersuchen einschließlich arabischer Übersetzungen, soweit zugänglich; die emiratische Aktennummer und jede schriftliche Mitteilung. Originale sollten gesichert, Kopien lesbar und über vereinbarte sichere Wege übermittelt werden. Angehörige können konkret nach Staatsanwaltschaft, Gericht, nächstem Termin und der ersten Vorführung nach Artikel 17 fragen.
- Unmittelbar nach der Festnahme: Haftanordnung und ihren Grund beschaffen, 48-Stunden-Vorführung prüfen, Dolmetscher, medizinische Hilfe und anwaltliche Teilnahme sichern.
- Nach Erhalt der Unterlagen: Identität, die Schwellen von einem Jahr und sechs Monaten, beiderseitige Strafbarkeit, Vertrag und arabische Übersetzungen kontrollieren.
- Vor der Sitzung: Belege nach Rechtsfragen sortieren und Einwände auf konkrete Vorschriften stützen.
- Nach der Entscheidung: unterschriebene Ausfertigung, Verkündungs- und Zustellungsdatum sofort beschaffen, das richtige Rechtsmittelgericht bestimmen und die 30 Tage sichern.
- Vor der Übergabe: Unanfechtbarkeit, Genehmigung, Übernahmefrist nach Artikel 28 und anhängige Verfahren in den VAE prüfen.
Hypothetisches Beispiel: Ein georgischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsvisum wird in Dubai aufgrund eines ausländischen richterlichen Haftbefehls festgenommen. Seine Familie kennt zunächst nur den INTERPOL-Hinweis. Der Anwalt klärt, ob die vorläufige Haft nach Artikel 15 oder eine Festnahme nach Eingang des Ersuchens nach Artikel 16 vorliegt, überprüft die Vorführung binnen 48 Stunden und fordert die Unterlagen nach Artikel 11 sowie die Gerichtsreferenz an. Das Aufenthaltsvisum schützt ihn nicht wie eine emiratische Staatsangehörigkeit. Nach einer gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung sind Entscheidungstag, Zustellung und tatsächlich zuständiges Rechtsmittelgericht zu klären, nicht Fristen aus dem EU-Haftbefehlsrecht.
Für die praktische Fristenkontrolle sollten Angehörige ein Verzeichnis anlegen, das zwischen vier Nachweisen unterscheidet: wann die Person tatsächlich festgenommen wurde; wann sie nach Artikel 17 der Staatsanwaltschaft vorgeführt wurde; wann der Generalstaatsanwalt das vollständige Ersuchen nach Artikel 18 geprüft hat; und an welchem Tag eine Gerichtsentscheidung verkündet beziehungsweise zugestellt wurde. Wer nur das Datum einer Nachricht der Polizei notiert, kann die Frist aus einem anderen rechtlichen Ereignis fälschlich berechnen. Für jedes Ereignis sollte eine Dokumentkopie mit Aktenzeichen und zuständigem Organ angefordert werden. Übersetzungen sollten gesondert auf ihre Vollständigkeit geprüft werden. Im Fall einer Zustimmung ist zudem zu dokumentieren, ob die Person in der Gerichtssitzung nach Artikel 19 belehrt wurde oder eine eigenständige Erklärung nach Artikel 14 unterzeichnet hat: Diese Unterscheidung verändert den rechtlichen Entscheidungsweg und darf nicht im allgemeinen Begriff „Einverständnis“ untergehen.
Was sagen veröffentlichte UAE-Verfahren wirklich aus?
Die staatliche Nachrichtenagentur berichtete, dass der Federal Supreme Court am 14. Januar 2025 ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Abu Dhabi Federal Appeal Court über die Übergabe an Frankreich zurückwies. Für eine irische Angelegenheit im August 2026 wurde der Dubai Court of Cassation als letzte entscheidende Instanz genannt. Diese Nachrichten belegen die jeweiligen Gerichtswege, aber ohne vollständige schriftliche Entscheidungsgründe keinen bindenden Rechtssatz etwa zu Fluchtgefahr, politischer Verfolgung oder materiellen Auslieferungshindernissen. Die veröffentlichte Instanzbezeichnung allein darf nicht zur Vorlage eines Rechtsmittels beim falschen Gericht führen.
Der Justizminister nannte für 2025 insgesamt 576 eingegangene Auslieferungsersuchen und 178 gerichtliche Entscheidungen. Andere Ersuchen waren noch in Bearbeitung oder bedurften weiterer Unterlagen. Die Zahlen bilden weder eine Bewilligungsquote noch einen gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmen ab. Für die Familie zählt der schriftlich belegte Stand des individuellen Verfahrens.
Die Versagungsgründe und Rechtsmittel erläutert der besondere Leitfaden; örtliche Gerichtsabläufe werden für Abu Dhabi, Dubai und Schardscha gesondert behandelt. VAE-Leitfaden zu Versagung und Rechtsmitteln
Häufige Fragen
Ist ohne bilateralen Vertrag eine Auslieferung ausgeschlossen?
Nicht zwingend. Art. 2 erfasst Gegenseitigkeit, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 7–12 oder eine Prüfung anwendbarer Verträge entfallen zu lassen.
Beginnen die 30 Tage mit der Festnahme?
Nein. Nach dem 2023 geänderten Artikel 22 beginnen die 30 Tage mit dem Erlass der Auslieferungsentscheidung, nicht mit der Festnahme oder einer späteren Zustellung. Entscheidung beschaffen, zuständiges Gericht prüfen und rechtzeitig einreichen; Art. 23 verlangt die Terminierung binnen 10 Tagen.
Führt die gerichtliche Zulässigkeit sofort zur Übergabe?
Nein. Art. 24 verlangt Unanfechtbarkeit, Art. 26 die Genehmigung des Justizministers und Art. 28 regelt die Abholung; Art. 13–14 sehen bei Zustimmung einen anderen Weg vor.
Gelten Fristen des Europäischen Haftbefehls?
Nein. Die VAE gehören nicht zur EU. Maßgeblich sind emiratisches Auslieferungsrecht und zwischenstaatliche Rechtsgrundlagen.
Amtliche Quellen und Materialien
- UAE Legislation: Federal Law No. 39/2006
- Consolidated articles: accessible reproduction, verify Arabic
- Arabic Federal Decree-Law 38/2023
- Constitution of the UAE, Articles 38, 104–106
- WAM: Federal Supreme Court / France, February 2025
- WAM: Dubai Cassation / Ireland, August 2026
- WAM: UAE–Ireland treaty in force May 2025
- WAM: Ministry of Justice figures September 2026
- INTERPOL: Red Notices
- European Commission: EAW scope
- Aktueller arabischer Gesetzestext von Artikel 22 nach der Änderung 2023
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