Auslieferung nach Ländern

Auslieferung aus Indien: Verfahren, Fristen und anwaltliche Verteidigung

Für die Auslieferung aus Indien gilt der Extradition Act, 1962 (indisches Auslieferungsgesetz). Das Ministry of External Affairs (MEA, Außenministerium) bearbeitet über seine Consular, Passport and Visa Division (CPV) das ausländische Ersuchen. Beim üblichen Verfahren nach Kapitel II untersucht ein Magistrat die Voraussetzungen und berichtet an die Zentralregierung. Erst diese entscheidet über den späteren Auslieferungshaft- und Übergabebefehl. Ein INTERPOL-Hinweis oder ein befürwortender Bericht des Magistrats allein erlaubt keine Übergabe an ausländische Beamte.

Eine einheitliche gesetzliche Dauer für das gesamte Auslieferungsverfahren gibt es nicht. Die 60 Tage des § 34B, drei Monate nach § 9, 15 Tage nach § 31 sowie zwei Monate nach § 24 schützen unterschiedliche Verfahrenssituationen und laufen ab jeweils anderen Ereignissen. Deshalb müssen Verteidiger zuerst den tatsächlich vollstreckten Haftbefehl, den Regierungsauftrag, das anwendbare Abkommen und die belegten Daten beschaffen. Ohne diese Unterlagen kann kein seriöser Zeitpunkt für eine Haftentlassung angegeben werden.

Wer nimmt den Antrag entgegen und welcher Magistrat ist zuständig?

Ein ausländischer Staat richtet sein Ersuchen in der Regel auf diplomatischem Weg nach § 4 oder über einen vereinbarten Kommunikationskanal an Indien. Die CPV prüft Unterlagen und Abkommensgrundlage. Nach § 5 darf die Zentralregierung eine Untersuchung durch einen Magistrat anordnen, der örtlich zuständig wäre, wenn die behauptete Straftat in seinem Bezirk begangen worden wäre. Es gibt also kein ausschließlich zuständiges indisches Auslieferungsgericht. Entscheidend sind die konkrete Anordnung der Zentralregierung, der gerichtliche Haftbefehl und das Aktenzeichen.

Am Patiala House Courts in Neu-Delhi untersuchte ein Additional Chief Judicial Magistrate (zusätzlicher leitender Justizmagistrat) etwa das indonesische Ersuchen in Union of India v Randall John Caffery; sein Bericht trägt das Datum 6. März 2025. Daraus ergibt sich keine zwingende Zuständigkeit Neu-Delhis für Festnahmen in Mumbai oder Bengaluru. Die nach dem Ort und Streitgegenstand zuständige High Court (Obergericht des Bundesstaats oder Gebiets) kann Rechtsschutz gewähren. Nach dem Bericht und den schriftlichen Erklärungen der betroffenen Person kann allein die Zentralregierung gemäß § 8 einen Übergabebefehl erlassen, der Verwahrung, Entfernung und Empfänger bezeichnet.

Das indische Innenministerium gab am 28. September 2026 die Einrichtung eines Portals zur Bearbeitung und Überwachung von Auslieferungsersuchen bekannt. Ein solches Verwaltungsinstrument ersetzt weder die Untersuchung nach § 5 noch die Regierungsentscheidung nach § 8. Angehörige sollten sich deshalb die jeweilige amtliche Anordnung vorlegen lassen und nicht allein auf die Bezeichnung des Gerichts in einem früheren Verfahren vertrauen.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für das konkrete Ersuchen?

RechtsgrundlageAnwendungsfallPrüfung durch den Anwalt
Extradition Act, 1962, §§ 2–10Begriffe, förmliches Ersuchen, gerichtliche Untersuchung und Regierungsbefehl nach Kapitel II.Anwendbare Bekanntmachung, §-5-Anordnung, §-7-Prüfung und §-8-Befehl kontrollieren.
Extradition Act, 1962, §§ 12–18; Extradition Rules, 2017Besonderer Kapitel-III-Weg nur bei staatsspezifischer Ausdehnung durch Bekanntmachung.Bestätigung und Beglaubigung des ausländischen Befehls, § 17 und Rückführungsbefehl prüfen.
Treaty / arrangementBestimmt Straftaten, Unterlagen, Staatsangehörigkeit, vorläufige Haft und Spezialität.Aktuellen Vertragstext, Änderungen und besondere Bedingungen des ersuchenden Staates lesen.
§ 3(4) + multilateral conventionMögliche Rechtsgrundlage ohne bilaterales Abkommen bei geeigneter Konvention.Mitgliedschaft beider Staaten, erfasste Tat und indische Bekanntmachung nachweisen.
§§ 24, 25, 31, 34BRegelt Haftentlassung, Kaution, Übergabesperren und vorläufige Festnahme.Grundlage und Beginn jeder einzelnen Frist anhand der Haftakte unterscheiden.

Vor der Bewertung der Vorwürfe muss das tatsächlich geltende Auslieferungsabkommen ermittelt werden. Der Wortlaut, spätere Änderungen, Inkrafttreten, indische Bekanntmachungen und Einschränkungen für die jeweilige Straftat zählen mehr als eine allgemeine Staatenliste. MEA und National Investigation Agency veröffentlichen Listen von Verträgen und Arrangements. Bei Ersuchen etwa der USA oder des Vereinigten Königreichs sind die jeweiligen bilateralen Bestimmungen zu prüfen. Indien gehört nicht zur EU; der Europäische Haftbefehl ist daher keine indische Übergabegrundlage. Auch das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 gilt nicht automatisch für Indien.

Nach § 2(c) hängt der Begriff der Auslieferungsstraftat davon ab, ob es sich um einen Vertragsstaat handelt. Bei einem Staat ohne Abkommen erfasst die Definition unter anderem eine Handlung, die nach indischem oder ausländischem Recht mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, einschließlich bestimmter zusammengesetzter Straftaten. Das ist noch keine selbstständige Ermächtigung zur Auslieferung. § 3(4) kann bei fehlendem bilateralen Vertrag eine geeignete multilaterale Konvention heranziehen, wenn beide Staaten Vertragsparteien sind, die Tat vom Instrument umfasst wird und die erforderlichen indischen Bekanntmachungen bestehen. Verteidiger müssen tatsächliches Verhalten, Normtexte und Strafrahmen vergleichen.

Vom diplomatischen Ersuchen bis zur Übergabe: Kapitel II

SchrittBehörde und AuslöserFristAufgabe der Verteidigung
§ 4Ersuchen an Zentralregierung/CPVkein einheitlicher Gesamtendtermin.Vertrag, Dossier, ausländischen Haftbefehl und Identität sichern.
§§ 5–6Regierungsauftrag nach § 5, Haftbefehl nach § 6keine allgemeine 60-Tage-Frist.Magistrat und Umfang der Regierungsanordnung feststellen.
§§ 7, 10Prima-facie-Prüfung nach §§ 7 und 10keine feste Gesamtdauer.Erhebliche Lücken belegen, Identität prüfen, Kaution erwägen.
§ 7(3)–(4)Entlassung ohne Prima-facie-Fall oder Einweisung mit Bericht an Regierung.Entscheidung nach Beweisstand; keine einheitliche Frist.Schriftliche Stellungnahme dem Bericht beifügen lassen.
§ 8 / § 31(1)(e)Regierungsentscheidung nach § 8Übergabe frühestens 15 Tage nach Einweisung.Übergabebefehl kontrollieren und geeigneten Eilrechtsschutz prüfen.
§ 24Physische Übergabe§ 24 nach zwei Monaten seit Einweisung einschlägig.Benachrichtigung, Haftgrund und ausreichend begründete Verzögerung prüfen.

In Kapitel II wird zunächst das förmliche Ersuchen nach § 4 eingereicht. Die Zentralregierung kann gemäß § 5 eine Untersuchung anordnen; anschließend erlässt der Magistrat gegebenenfalls den Haftbefehl nach § 6. In der Untersuchung nach § 7 werden die für den Antrag und die Verteidigung vorgelegten Beweismittel behandelt. Für ihre gesamte Dauer besteht keine allgemeine gesetzliche Tagesfrist. Fehlt ein ausreichender Prima-facie-Fall, muss der Magistrat nach § 7(3) entlassen; andernfalls kann er nach § 7(4) die Einweisung zur Abwartung der Regierung anordnen und seinen Bericht samt gewünschter schriftlicher Stellungnahme der betroffenen Person übermitteln.

§ 10 gestattet die Verwertung ordnungsgemäß beglaubigter ausländischer Aussagen, amtlicher Bescheinigungen und Gerichtsunterlagen nach besonderen Regeln. Der Supreme Court (Oberste Gerichtshof) erklärte in Sarabjit Rick Singh v Union of India, Criminal Appeal 1705/2007 vom 12. Dezember 2007, dass eine solche Untersuchung nur die Schlüssigkeit auf den ersten Blick feststellt und keinen vollständigen indischen Strafprozess mit Vernehmung aller Zeugen aus dem Ausland darstellt. Seine Rechtsauffassung ist landesweit verbindlich. Identität, Tatbestandsmerkmale und entscheidende Dokumentenmängel dürfen dennoch überprüft werden. Der Bericht selbst ist nicht mit dem späteren Regierungsbefehl nach § 8 gleichzusetzen.

Die High Court von Delhi wandte diese begrenzte Prüfung des Prima-facie-Vorwurfs in Kanwarjeet Singh Batth v Union of India, W.P.(CRL) 1188/2019, vom 16. März 2026 an. Sie hob einen magistratlichen Auslieferungsbericht von 2019 auf, weil selbst die vorgelegten Unterlagen im konkreten Fall keinen hinreichenden Anfangsnachweis boten. Dies geschah in einem verfassungsrechtlichen writ-Verfahren nach Artikeln 226/227, nicht in einer normalen Berufung und ohne Anspruch auf erneute vollständige Zeugenvernehmung. Erforderlich ist ein konkreter, rechtlich überprüfbarer Fehler.

Wichtige Einschränkung: Die indische Zentralregierung focht Batth vor dem Supreme Court an (SLP Diary No. 52384/2026). Am 22. September 2026 ordnete der Supreme Court die Zustellung und einen gegen Sicherheitsleistung vollziehbaren Vorführungsbefehl an; über die Auslieferungssache selbst entschied er damit nicht. Das High-Court-Urteil darf daher nicht als letztinstanzlich bestätigter oder garantierter Rechtsschutz gelten.

Kapitel III: ein anderes Verfahren mit bestätigtem Haftbefehl

Kapitel III ist eine eigenständige Verfahrensordnung. Nach § 12 darf sie nur durch eine besondere Regierungsbekanntmachung zu einem passenden Auslieferungsarrangement auf einen ausländischen Staat erstreckt werden. §§ 14 bis 18 betreffen die Bestätigung eines ausländischen Haftbefehls, vorläufige Haftbefehle, die Kontrolle der Authentizität und Auslieferungsfähigkeit nach § 17 sowie den anschließenden Rückführungsbefehl der Regierung. Die Prüfung nach § 17 ist nicht die umfassendere Prima-facie-Untersuchung nach § 7. Bei der Akteneinsicht ist deshalb zuerst die Anwendung des jeweiligen Kapitels zu klären.

Die Extradition Rules, 2017, bekanntgemacht als G.S.R. 830(E), enthalten besondere Amts- und Fristenregeln. Für die Bestätigung des ausländischen Haftbefehls ist nach Regel 3 ein MEA-Beamter mindestens im Rang eines Under Secretary zuständig; nach Regel 4 muss ein Beamter mindestens im Rang eines Joint Secretary dessen Berechtigung authentifizieren. Meldet der Magistrat eine fehlerhafte Authentifizierung, muss die Regierung nach Regel 5 möglichst früh, spätestens binnen 15 Tagen, den ordnungsgemäß bestätigten Haftbefehl bereitstellen. Verneint der Magistrat dagegen die Auslieferungsfähigkeit der Tat, muss die Regierung binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt seines Berichts entscheiden. Diese Fristen haben unterschiedliche Auslöser. § 16(3) beschränkt außerdem eine einzelne vorläufige Verlängerung der Haft zum Zweck der Vorlage des bestätigten Befehls auf sieben Tage; es ist keine absolute Gesamthöchstdauer von sieben Tagen.

Festnahme, Haft und Freilassung gegen Sicherheitsleistung

Bei einem dringenden ausländischen Ersuchen kann die Zentralregierung nach § 34B(1) bei einem zuständigen Magistrat einen vorläufigen Festnahmebefehl beantragen. § 34B(2) verlangt Entlassung nach 60 Tagen seit der Festnahme, wenn innerhalb dieser Zeit kein förmliches Auslieferungsersuchen bei Indien eingegangen ist. Datum und Rechtsgrundlage der Festnahme sowie der Eingangsstempel des Ersuchens müssen belegt werden. Ein INTERPOL-Red-Notice-Ausdruck und die Nachricht, Unterlagen würden vorbereitet, ersetzen nicht ohne Weiteres den erforderlichen Eingang. Eine spätere ordnungsgemäße Antragstellung kann ein neues Verfahren ermöglichen.

Daneben kann ein Magistrat nach § 9(1) in bestimmten Fällen selbst einen lokalen Haftbefehl ausstellen. Haft aufgrund dieses Befehls darf gemäß § 9(3) nicht länger als drei Monate dauern, sofern der Magistrat nicht innerhalb dieser Zeit eine Anordnung der Zentralregierung nach § 5 erhält. Nach der gerichtlichen Einweisung zur Abwartung der Übergabe greift stattdessen § 24: Wurde die Person innerhalb von zwei Monaten nach dieser Einweisung nicht aus Indien verbracht, kann die zuständige High Court nach angemessener Benachrichtigung der Zentralregierung Entlassung anordnen, soweit kein hinreichender Gegengrund besteht. § 31(1)(e) verbietet unabhängig davon die Übergabe vor Ablauf von 15 Tagen nach Einweisung. Das sind keine austauschbaren Fristen.

Am 9. September 2026 entschied die Delhi High Court in Murugesan Manivannan v Union of India über eine Haftentlassung nach § 24. Die zwei Monate seit der Einweisung waren verstrichen, und Indien erklärte, die betroffene Person nicht nach Thailand auszuliefern, sondern ein inländisches Verfahren zu verfolgen. Das Gericht beendete die Auslieferungshaft unter dem Vorbehalt, dass keine andere Sache eine Haft rechtfertigte. Damit ist weder ein allgemeiner Freilassungsautomatismus geschaffen noch eine gesonderte indische Strafhaft aufgehoben.

Für Kaution und Haftverschonung verweist § 25 auf indisches Strafprozessrecht und gibt dem Auslieferungsmagistrat insoweit annähernd Befugnisse eines Sessions-Gerichts. Der Gesetzestext nennt weiterhin den Code of Criminal Procedure, 1973; die Bharatiya Nagarik Suraksha Sanhita, 2023 (BNSS), seit 2024 in Kraft, und Übergangsrecht sind zu berücksichtigen. Die Delhi High Court erkannte in Shankesh Mutha v Union of India am 1. Juli 2025 an, dass antizipierte Haftverschonung nicht generell ausgeschlossen ist, und gewährte sie aufgrund der konkreten Umstände. Das bindet nachgeordnete Gerichte in Delhi, nicht automatisch alle übrigen High Courts; Bewilligung bleibt Ermessenssache.

Indische Staatsangehörigkeit, Inlandsverfahren und Spezialität

Das indische Auslieferungsgesetz kennt kein pauschales Verbot, indische Staatsangehörige auszuliefern. Einzelne Abkommen können die Auslieferung eigener Staatsbürger zwingend ausschließen oder der Regierung ein Ermessen einräumen. Daher müssen Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Zeitpunkt des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit und die einschlägige Vertragsklausel geprüft werden. Der Status Overseas Citizen of India (OCI) bedeutet gerade nicht indische Staatsangehörigkeit. Indien erkennt grundsätzlich keine doppelte Staatsangehörigkeit an; ein alter Pass oder eine OCI-Karte ersetzt keinen Statusnachweis.

§ 31(1)(d) beschränkt die Übergabe während eigenständiger indischer Strafverfahren oder einer hier zu verbüßenden Strafe bis zu dem gesetzlich vorgesehenen Ende; das ausländische Ersuchen erlischt deshalb nicht notwendig. Nach § 30 wählt die Zentralregierung bei konkurrierenden Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten. Benötigt werden daher FIR, Anklageschrift, Haftbeschlüsse und Urteile aus Indien. Die Spezialität ist gesondert zu beachten: § 31(1)(c) regelt Schutz vor Verfolgung wegen anderer Taten nach einer Auslieferung aus Indien innerhalb der zulässigen Ausnahmen. § 21 betrifft dagegen Personen, die nach Indien ausgeliefert wurden. Wer diese Richtungen verwechselt, prüft den falschen Rechtsschutz.

Die unterschiedlichen Regeln für die Auslieferung nach Indien und aus Indien zeigt Subash Chandra Kapoor v Union of India, HCP(MD) 366/2026, High Court von Madras, 8. September 2026. Gegenstand war die Haft in Indien nach Auslieferung aus Deutschland und die verweigerte deutsche Zustimmung zu weiteren Verfahren. Das betrifft § 21 und den deutsch-indischen Vertrag; daraus folgt kein automatisches Verbot der Auslieferung aus Indien nach § 31.

Einzelheiten zu den Spezialitätsausnahmen: Einzelheiten zu den Spezialitätsausnahmen:

Freiwillige Zustimmung zur Auslieferung: Reichweite und Grenzen

Freiwillige Zustimmung erlaubt weder unmittelbare Überstellung am Flughafen noch die Umgehung indischer Gerichte durch die ausländische Botschaft. Nach den Hinweisen des MEA kann bei entsprechender Vertragsregelung eine informierte und freiwillige Erklärung vor dem Magistrat, nach Prüfung beiderseitiger Strafbarkeit, zu einer verkürzten Empfehlung führen, ohne die übliche umfangreiche Prima-facie-Untersuchung. Das Gesetz enthält jedoch kein für sämtliche Staaten geltendes vereinfachtes Übergabeformular. Vor einer Erklärung muss der Anwalt Bestimmung, Übersetzung, Zielstaat und Rechtsfolgen des konkreten Vertrags erläutern.

Die Bereitschaft zur Rückkehr ist keine automatische Aufgabe der Spezialität, kein Verzicht auf Einwendungen gegen weitere Straftaten und auch keine Zustimmung zu einer aufenthaltsrechtlichen Abschiebung. Ohne erforderliches Ersuchen und Regierungsbefehl entsteht keine Auslieferungsanordnung. Jaspreet Singh betraf am 11. November 2025 eine Zwischenverfügung zur beantragten freiwilligen Übergabe; die weitere Verfügung der Delhi High Court vom 23. April 2026 im Verfahren BAIL APPLN. 1581/2026 regelte lediglich die vorläufige Verfahrenskoordination und zeitweisen Schutz. Beide dürfen nicht als endgültiges Recht auf direkte Übergabe ausgegeben werden.

Was leistet anwaltliche Vertretung in den einzelnen Phasen?

Die indische Verteidigung beschafft als Erstes Festnahmeprotokoll, Haftbefehl, Regierungsanordnung, Aktenzeichen und Haftentscheidungen. Sie ordnet den Haftgrund §§ 6, 9, 16 oder 34B zu und kontrolliert daneben eine mögliche eigenständige indische Strafsache. Anwälte des ersuchenden Staates sollten Anklage, Haftbefehl und beglaubigte Urteile beziehungsweise sonstige gerichtliche Unterlagen liefern. Angehörige können konsularische Kontaktwünsche, Dolmetschbedarf und Nachweise eines festen Wohnsitzes dokumentieren. Entscheidungen über Haftbesuche hängen von der tatsächlichen Einrichtung und den zuständigen Stellen ab.

In der Untersuchung werden Personalien und gegebenenfalls Fingerabdrücke verglichen, die ausländischen Tatvorwürfe mit dem Vertrag und dem indischen Recht abgeglichen sowie Aussteller und Beglaubigungen geprüft. Ein diplomatisches Ersuchen, ausländisches Urteil, INTERPOL-Red-Notice und indischer Haftbefehl haben verschiedene rechtliche Wirkungen. Eine Red Notice selbst ist nicht der indische Auslieferungsbefehl. Der Anwalt legt gezielte Entlastungsunterlagen nach § 7(2) beziehungsweise zur begrenzten §-17-Prüfung vor, beantragt gegebenenfalls Haftverschonung mit überprüfbarer Erreichbarkeit und stellt sicher, dass schriftliche Einwendungen die Regierung erreichen.

Nach der Einweisung sind die 15-Tage-Sperre nach § 31(1)(e), die gesonderte §-24-Anwendung und jede wirksame gerichtliche Anordnung zu verfolgen. Eine Verfassungsbeschwerde beziehungsweise ein writ bei der örtlich zuständigen High Court ist nach Sarabjit Rick Singh nicht automatisch eine umfassende zweite Tatsacheninstanz. Im Verfahren Ratnesh Bhutani v Union of India erklärte ein New-Delhi-Sessions-Richter am 26. Februar 2026 eine Revision gegen zwischenzeitliche Ermittlungsanordnungen für unzulässig. Dieses untergeordnete Urteil ist kein landesweiter Präzedenzfall. Der zuständige Anwalt muss die tatsächlich eröffnete gerichtliche Maßnahme und etwaigen Eilrechtsschutz aus dem konkreten Beschluss ableiten.

Zur begrenzten Wirkung einer INTERPOL Red Notice: INTERPOL.

Zu Rechtsbehelfen: Wer nimmt den Antrag entgegen und welcher Magistrat ist zuständig?.

Unterlagen für Familie und Verteidigung

Familien sollten eine überprüfbare Dokumentenmappe zusammenstellen: genaue Festnahmezeit, Einweisungsdatum, alle Identitäts- und Staatsangehörigkeitsunterlagen, ausländisches Ersuchen sowie die Empfangsbestätigung der indischen Regierung. Hinzu kommen indische Haft- und Kautionsentscheidungen, die einschlägige Bekanntmachung für Kapitel II oder III, Übersetzungen und eine kurze Chronologie. Alle Schriftsätze an Magistrat, High Court und MEA/CPV sind zu sichern. Mündliche Mitteilungen über einen angeblich bereits eingegangenen Antrag reichen für die Berechnung gesetzlicher Fristen nicht.

Hypothetisches Beispiel: Ein kanadischer Staatsbürger wird in Bengaluru aufgrund eines vorläufigen kanadischen Ersuchens festgenommen. Seine Familie vermutet automatisch ein Verfahren in Neu-Delhi. Der Anwalt prüft zunächst den Haftbefehl. Stützt er sich auf § 34B, laufen 60 Tage ab der tatsächlichen Festnahme, und maßgeblich ist der Eingang des förmlichen Ersuchens. Folgt später eine §-5-Anordnung und die Einweisung des Magistrats, beginnt erst dann die gesonderte §-24-Frist. Weder der Flughafen noch die INTERPOL-Meldung allein bestimmen den zuständigen Magistrat. Lokale Gerichtsleitfäden sind Ergänzungen, nicht Ersatz für die landesweite Gesetzesordnung.

  • Alle Namen, Pässe, Staatsangehörigkeitsnachweise, gegebenenfalls OCI, Visum und Familienkontakte.
  • Festnahmeprotokoll mit genauer Uhrzeit, indischer Haftbefehl, Gericht, Aktenzeichen, Haft- und Kautionsbeschlüsse.
  • Ausländische Anklage, Urteil, Haftbefehl, Deliktsbezeichnungen, Strafrahmen und erhaltene diplomatische Schreiben.
  • Vertrag, indische Kapitel-II/III-Bekanntmachung, Beglaubigungen und bestätigter Eingang des Ersuchens.
  • Indische FIR-Unterlagen und Prozesse, Wohnung, Gesundheit, Familie und weitere Kautionsnachweise.
  • Übersetzungen, Datentabelle und sämtliche Stellungnahmen an Magistrat, High Court oder MEA/CPV.

Gerichtsleitfäden für Neu-Delhi und Mumbai: New Delhi, Mumbai. Der allgemeine Ablauf steht unter How extradition works.

Praktische Fragen

Führt eine INTERPOL-Red-Notice automatisch zur Übergabe aus Indien?

Nein. Indischer Haftgrund, richterliche Prüfung und Regierungsbefehl zur Übergabe müssen unabhängig festgestellt werden.

Gilt die 60-Tage-Entlassung auch bei rechtzeitigem Eingang des Dossiers?

Nicht allein nach § 34B(2). Entscheidend ist das Ausbleiben des formellen Ersuchens binnen 60 Tagen nach einer Festnahme gemäß § 34B(1).

Sind indische Staatsangehörige stets vor Auslieferung geschützt?

Nein. Das Gesetz kennt kein pauschales Verbot; die konkrete Staatsangehörigkeitsklausel und der Status, nicht eine OCI-Karte, sind zu prüfen.

Muss das indische Gericht die gesamte ausländische Strafakte herausgeben?

Nicht automatisch. § 10 und Sarabjit Rick Singh unterscheiden die Unterlagen der Auslieferungsprüfung von umfassender Akteneinsicht im Strafprozess.

Ein vor Ort zugelassener indischer Anwalt muss die konkreten Anordnungen und Fristen prüfen. Dieser Überblick ersetzt keine Einzelfallberatung. Rechtliche Unterstützung anfragen:

Quellen

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-23

Autor: Razmik Khachatrian

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