Auslieferung nach Ländern

Auslieferung aus Malaysia: Verfahren und anwaltliche Hilfe

In Malaysia führt ein ausländisches Auslieferungsersuchen nicht von selbst dazu, dass die festgenommene Person außer Landes gebracht werden darf. Nach dem Extradition Act 1992 (Gesetz Nr. 479) befasst sich zunächst ein Magistrate mit dem Haftbefehl; die Sessions Court (Mahkamah Sesyen) prüft normalerweise die Voraussetzungen der Auslieferung und der Innenminister entscheidet anschließend über die tatsächliche Übergabe. Für Betroffene sind der rechtliche Haftgrund, das anwendbare Abkommen und der Zeitpunkt möglicher gerichtlicher Überprüfung entscheidend.

Eine pauschale Freilassung nach 30 oder 60 Tagen kennt das malaysische Recht nicht. Die vorläufige Haft vor Eingang des vollständigen Ersuchens, die Mindestwartezeit nach der gerichtlichen Überstellungsentscheidung und eine mögliche Entlassung wegen verspäteter Übergabe beruhen auf unterschiedlichen Vorschriften. Ohne Haftbefehl, richterliche Anordnung und Vertragstext sollte niemand eine verbindliche Frist nennen.

Welches malaysische Gesetz und welcher Vertrag gelten?

Der Extradition Act 1992 gilt landesweit seit dem 21. Februar 1992. Der zugängliche amtliche englische Nachdruck berücksichtigt Änderungen bis zum 1. Januar 2006; spätere Rechtsänderungen und Anordnungen in der Gazette müssen für jeden aktuellen Fall gesondert geprüft werden. Nach Section 2 kann der Minister das Gesetz durch eine veröffentlichte Anordnung für einen Staat mit bindender Auslieferungsvereinbarung, gegebenenfalls mit Einschränkungen, anwendbar machen. Section 3 lässt auch eine schriftliche Einzelanweisung des Ministers für einen konkreten Fall ohne solche Länderanordnung zu. Das Fehlen eines bilateralen Vertrags beweist somit noch nicht die Unzulässigkeit der Auslieferung.

RechtsgrundlageBedeutung im VerfahrenZu prüfen
Act 479, §§ 1–3Staatenverordnung zum Vertrag oder schriftliche Ministeranweisung für EinzelfallGenannter Staat, Gazette, Einschränkungen, unterschriebene Anweisung
Act 479, § 6Beiderseits erforderliche StrafdrohungMindestens ein Jahr Freiheitsstrafe oder Todesstrafe; Auslandstaten und Nebenstraftaten
Act 479, §§ 4, 19, 20Prima-facie-Prüfung oder vertragsgestütztes UrkundenverfahrenVertragsklausel und schriftliche Anweisung nach § 4
US–Malaysia Extradition TreatyAuslieferungsersuchen der USAAbkommen von 1995, in Kraft seit 2. Juni 1997; vorläufige Festnahme und Beweise
UNTOC, Article 16Berufung auf UNTOC als selbständige GrundlageErklärung nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a: kein eigenständiger Auslieferungstitel

Malaysia unterzeichnete den ASEAN-Auslieferungsvertrag am 14. November 2025 in Manila. Das Vertragsregister des ASEAN-Sekretariats führt ihn zum 25. Oktober 2026 weiterhin als nicht in Kraft. Die Unterzeichnung eröffnet noch kein regionales Übergabeverfahren: Maßgeblich bleiben das malaysische Gesetz, die einschlägige bilaterale Vereinbarung oder ministerielle Einzelanordnung sowie gegebenenfalls das Sonderverfahren für Singapur und Brunei.

In einer Parlamentsantwort vom 15. Juli 2026 bestätigte Malaysias stellvertretender Innenminister, dass Auslieferungsersuchen weiterhin dem Act 479 und den einschlägigen Verträgen unterliegen, und nannte Verträge mit 11 Staaten. Diese datierte Angabe über unterzeichnete Abkommen belegt nicht ihre Geltung für jedes einzelne Ersuchen.

Section 6 setzt grundsätzlich beiderseitige Strafbarkeit und eine Strafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder Todesstrafe voraus. Sonderregeln für Auslandstaten und Beteiligungsformen bleiben wichtig. Maßgeblich ist die geschilderte Handlung, nicht allein der ausländische Tatbestandsname. Auch Steuerdelikte, Versuch, Verschwörung und Beihilfe können unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen erfasst sein. Bei Betrugsvorwürfen müssen Verteidiger die Tatzeit, die Tatbeschreibung, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze beider Staaten und die tatsächlichen Strafrahmen vergleichen.

Der im Dezember 2025 veröffentlichte FATF/APG-Bericht nennt elf malaysische Auslieferungsverträge für seinen Untersuchungszeitraum. Diese Zahl ersetzt weder eine Prüfung des konkreten Vertrags noch der malaysischen Umsetzungsanordnung. Der Auslieferungsvertrag mit den USA wurde 1995 unterzeichnet und trat am 2. Juni 1997 in Kraft; er enthält besondere Vorschriften für Unterlagen und vorläufige Festnahme. Malaysia hat zu Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a des UN-Übereinkommens gegen transnationale organisierte Kriminalität ausdrücklich erklärt, dieses Übereinkommen nicht als eigenständige Auslieferungsgrundlage zu verwenden. Ein Europäischer Haftbefehl kommt in Malaysia nicht zur Anwendung, denn Malaysia gehört nicht zur EU.

Wer entscheidet: Innenminister, Magistrate oder Sessions Court?

Section 5 bezeichnet den Minister of Home Affairs als zuständigen Minister. Das förmliche Ersuchen wird ihm nach Section 12 durch den diplomatischen Vertreter des ersuchenden Staates mit Angaben zu Person, ausländischem Haftbefehl oder Urteil, Sachverhalt und anzuwendendem Recht übermittelt. Daraufhin kann der Minister einen malaysischen Haftbefehl autorisieren. Ein Magistrate of the First Class, beziehungsweise ein von der Legaldefinition umfasster Sessions-Court-Richter, nimmt die Haftbefehls- und frühen Gewahrsamsentscheidungen vor. Die eigentliche Auslieferungsprüfung liegt dagegen nach Section 18 bei der Sessions Court. Gemäß Section 21 stellt erst der Minister den Übergabehaftbefehl aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach dem FATF/APG-Bericht nimmt das Innenministerium als zentrale Behörde die Ersuchen entgegen; die Attorney General’s Chambers (AGC), einschließlich der für Verträge zuständigen Einheit, prüfen diese und beraten das Ministerium. Der Public Prosecutor führt die gerichtliche Vertretung beziehungsweise autorisiert sie. Section 41 ermöglicht ihm, bestimmte ausländische Regierungsjuristen oder Rechtsanwälte ausdrücklich schriftlich zur Vertretung zu ermächtigen; daraus folgt kein allgemeines Auftrittsrecht für ausländische Anwälte. Polizeiliche Informationen, eine Konsulatsnachricht und ein förmlich beim Minister eingegangenes Auslieferungsersuchen sind nicht dasselbe.

Die Verteidigung sollte nach einer einschlägigen Länderanordnung nach Section 2, einer Einzelanweisung nach Section 3, dem Ersuchen nach Section 12 und dem Haftbefehl nach Section 13 fragen. Ebenso ist zu ermitteln, welcher Richter tatsächlich entschieden und welches Gericht das Verfahren eröffnet hat. Eine ausländerrechtliche Abschiebungsentscheidung ersetzt keine Auslieferungsentscheidung und folgt einem anderen Rechtsschutzsystem.

Was geschieht zwischen Festnahme und vollständigem Ersuchen?

Section 13(1)(a) regelt den regulären Haftbefehl nach ministerieller Ermächtigung. Nach Section 13(1)(b) kann ein Magistrate bereits vor dieser Ermächtigung einen vorläufigen Haftbefehl erlassen, wenn die Informationen unter vergleichbaren inländischen Umständen dafür genügen. Section 13(2) erlaubt ausdrücklich, eine internationale INTERPOL-Mitteilung zu berücksichtigen. Eine Red Notice ist deshalb aber weder automatisch ein malaysischer Haftbefehl noch ein Beweis für die ausländischen Tatvorwürfe.

Der ausstellende Magistrate muss den Minister nach Section 14 unverzüglich informieren; dieser darf den vorläufigen Haftbefehl aufheben und Entlassung anordnen. Ist das förmliche Ersuchen noch nicht eingetroffen, setzt der Magistrate nach Section 16 eine angemessene Haftdauer fest und berücksichtigt dabei etwaige Fristen aus dem anwendbaren Vertrag. Geht innerhalb dieses Zeitraums die erforderliche ministerielle Anordnung nicht ein, schreibt Section 16(3) die Entlassung vor. Bei rechtzeitigem Eingang wird die Sache gemäß Sections 16(2) oder 17 an die Sessions Court verwiesen; der Gewahrsam kann bis zum dortigen Erscheinen fortdauern.

Für die USA bestimmt Artikel 11(4) des bilateralen Vertrags, dass nach 60 Tagen ab vorläufiger Festnahme eine Entlassung möglich ist, wenn die Exekutivbehörde das förmliche Ersuchen mit den vorgeschriebenen Unterlagen nicht erhalten hat. Auf Antrag des ersuchenden Staates kann die Frist um höchstens weitere 30 Tage verlängert werden. Der Vertrag verwendet eine Ermessensformulierung, keine automatische Haftentlassung. Artikel 11(5) lässt eine erneute rechtmäßige Festnahme nach verspätetem Dokumenteneingang zu. Anwälte müssen daher Festnahmezeitpunkt, Ende der richterlich angeordneten Haft, etwaige Verlängerung und den tatsächlichen Eingang beim Minister getrennt dokumentieren.

Was prüft die Sessions Court und welche Beweise sind zulässig?

Im gewöhnlichen Verfahren nach Section 19 darf die betroffene Person unter anderem Beweise zur Identität, zu den vorgeworfenen Handlungen, zur beiderseitigen Strafbarkeit und zu rechtlichen Auslieferungshindernissen vorlegen. Das Gericht prüft, ob ein prima facie case, also eine ausreichende Grundlage für diese Vorprüfung, vorliegt; es spricht nicht über Schuld oder Unschuld im ausländischen Strafverfahren. Fehlt die erforderliche Grundlage, muss das Gericht nach Section 19(4) entlassen. Ist sie vorhanden, ordnet es gemäß Section 19(5) Haft bis zur Entscheidung des Ministers an und übermittelt ihm Bericht und etwaige schriftliche Stellungnahme der Person.

Eine wesentliche Ausnahme enthalten Sections 4 und 20. Wenn ein bindender Vertrag das Erfordernis eines prima-facie-Nachweises entfallen lässt und der Minister dies schriftlich anordnet, prüft die Sessions Court authentifizierte ausländische Dokumente und die in Section 20(1) genannten Voraussetzungen. Section 20(2) schließt grundsätzlich Beweise aus, die bestreiten sollen, dass die Person die behauptete Handlung begangen hat. Fragen der Identität, der vorgeschriebenen Unterlagen, der Strafbarkeit nach malaysischem Recht und ausdrücklich vorgesehene Einwendungen bleiben jedoch relevant. Eine Verteidigungsstrategie, die diese beiden Prüfungsmodelle verwechselt, riskiert den Ausschluss ihrer zentralen Beweismittel.

Der Federal Court entschied in Said Mir Bahrami v Pengarah Penjara Sungai Buloh, Selangor vom 18. Januar 2013 ([2013] 2 MLJ 478), dass die besondere Auslieferungsprüfung kein Strafprozess zur Feststellung der Schuld ist und die gesetzlich vorgesehenen Kontrollen bestehen bleiben. Später hob der Court of Appeal in Public Prosecutor & Ors v Wong Ong Hua & Another (W-01(A)-66-02/2023; Entscheidung 2024 öffentlich bekannt, im Januar 2025 von der malaysischen Anwaltskammer zusammengefasst) ein Urteil der High Court auf, wonach Sections 4 und 20 die verfassungsrechtliche Gewaltenteilung verletzten. Auf das aufgehobene erstinstanzliche Ergebnis kann sich die Verteidigung nicht als geltende Rechtslage verlassen.

Die §§ 23 und 24 bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ausländische Zeugenaussagen, Haftbefehle und Verurteilungsnachweise als Beweismittel verwertbar sind. Die Verteidigung kontrolliert Unterschriften, Beglaubigungen, Siegel, Übersetzungen und die Übereinstimmung der Personalien. Sie muss unterscheiden, ob die ersuchte Person im Ausland noch beschuldigt wird oder bereits rechtskräftig verurteilt ist. Eine Unstimmigkeit bei der Identifizierung ist rechtlich anders zu bewerten als eine bloße Behauptung, die ausländischen Ermittler würden am Ende keinen Schuldspruch erreichen.

Ein Missverständnis betrifft den Umgang mit dem ausländischen Strafverfahren. Ein Sessions-Court-Richter nimmt kein vollständiges Beweisverfahren über jede Zeugenaussage vor und legt keine malaysische Strafe für die fremde Tat fest. Deshalb benötigt der Verteidiger zwei getrennte Arbeitsmappen: eine mit der ausländischen Sachverhalts- und Strafrechtsgrundlage und eine mit den malaysischen Zuständigkeits-, Haft- und Beweisvorschriften. Für jede Einwendung muss er angeben, welche Voraussetzung des angewandten Artikels 19 oder 20 nicht vorliegt und durch welches Dokument dies belegt wird.

Gerade bei einem Ersuchen nach einem Abkommen darf der Verteidiger eine ministerielle Anweisung nach § 4 nicht nur vermuten. Fehlt sie, kann die besondere Urkundenroute des § 20 nicht einfach aus dem Wunsch der ausländischen Behörden folgen. Umgekehrt darf die Verteidigung nicht pauschal einen umfangreichen Prima-facie-Prozess verlangen, wenn eine rechtmäßig erlassene Anweisung und eine bindende Ausnahme vorliegen. Dieses Vorprüfen verhindert ungeeignete Anträge und unnötige Verzögerungen bei dringenden Haftfragen.

Welche Fristen gelten für Haft, Überstellung und Entlassung?

VerfahrensphaseZuständige StelleFrist oder RegelSchritt der Verteidigung
Ausländisches ErsuchenInnenminister§ 12: keine einheitliche VerfahrenshöchstdauerDiplomatische Unterlagen und geltende Länderanordnung beschaffen
Vorläufige Festnahme und HaftMagistrate§ 16: richterlich festgelegte angemessene Frist; US-Vertrag 60 Tage, um bis zu 30 verlängerbarFristbeginn und Verlängerungsgrund überprüfen
AuslieferungsprüfungSessions Court§§ 19 oder 20, kein allgemeines festes VerhandlungsendeZulässige Beweismittel im konkreten Verfahren prüfen
Haft nach gerichtlicher EntscheidungSessions Court und Minister§ 21: mindestens 15 Tage nach committal, Ausnahme § 22Habeas-corpus-Option bei High Court prüfen
Verzögerte ÜberstellungMinister§ 43: drei Monate ab committal bzw. relevanter letzter High-Court-EntscheidungBegründeten Entlassungsantrag stellen; kein Automatismus

Die Verfahrensabschnitte haben unterschiedliche Auslöser: formelles Ersuchen, vorläufiger Gewahrsam, gerichtliche Prüfung, richterliche Einweisungsentscheidung und tatsächliche Übergabe. Section 21 verlangt nach einer Einweisung aufgrund der Sections 19 oder 20 grundsätzlich einen vom Minister festgelegten Zeitraum von mindestens 15 Tagen vor Übergabe. Das Gericht muss über die Möglichkeit eines habeas corpus-Antrags bei der High Court informieren. Die besondere Verzichtsregelung in Section 22 verändert diese Lage. Die 15 Tage sind keine Höchstdauer des ganzen Auslieferungsverfahrens.

Section 43 gestattet nach drei Monaten ohne Überstellung ab der Einweisungsentscheidung oder, bei entsprechenden Verfahren, nach abschließender Entscheidung der High Court einen Antrag beim Minister auf Entlassung. Der Minister kann ihn gewähren, sofern kein ausreichender Gegen-Grund besteht; von selbst tritt die Freilassung nicht ein. Daraus folgt auch keine allgemeine Dreimonatsgrenze ab Festnahme. Bei Kaution bestehen besondere gerichtliche Befugnisse nach Sections 37(3) und 37(5) während einer staatsanwaltlichen Überprüfung einer Entlassung sowie nach Section 28 im gesonderten Singapur/Brunei-Verfahren. Daraus lässt sich kein allgemeiner Kautionsanspruch in der vorläufigen Haft nach Section 16 herleiten.

Eine besonders eilige Prüfung betrifft die Abgrenzung zwischen einer vorläufigen Festnahme und dem späteren Haftstatus nach der Sessions-Court-Entscheidung. Angehörige sollten die Übersetzung des jeweiligen richterlichen Beschlusses und den Nachweis seines Zugangs anfordern. Nur so lässt sich ermitteln, ob die für die amerikanische Konstellation geregelten sechzig und möglichen weiteren dreißig Tage überhaupt einschlägig sind, ob die normale Mindestwartezeit von fünfzehn Tagen läuft oder ob nach § 43 über eine verzögerte Überstellung gesprochen werden kann. Die verschiedenen Fristen beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Ereignissen. Auch eine anhängige Habeas-corpus-Sache muss in der Chronologie getrennt vermerkt werden, weil die einschlägige abschließende High-Court-Entscheidung den Ausgangspunkt des dreimonatigen Antragsmechanismus beeinflussen kann.

Kann auf die gerichtliche Auslieferungsprüfung verzichtet werden?

Nach Section 22 kann die Person gegenüber der Sessions Court freiwillig auf das gerichtliche Einweisungsverfahren verzichten. Der Richter prüft die Freiwilligkeit, belehrt ausdrücklich über die Rechtsfolgen und muss die Zustimmung anschließend erneut einholen. Es folgt die Inhaftierung; Section 22(4) sperrt für diese Entscheidung die Prüfung nach Section 36 durch habeas corpus. Nach Section 22(3) darf der Minister dann jederzeit einen endgültigen oder vorläufigen Übergabehaftbefehl ausstellen. Die reguläre mindestens fünfzehntägige Wartefrist ist daher nicht ohne Weiteres anwendbar.

Der Verzicht auf die malaysische Prüfung ist nicht identisch mit dem Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz. Section 22 nennt die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat, aus demselben Sachverhalt folgende geringere Delikte und weitere auslieferungsfähige Taten, denen der Minister nach Section 10 zustimmt. Vor jeder Zustimmung müssen die ausländische Anklage, Strafreste, mögliche Folgen und der endgültige Verlust dieses Kontrollwegs persönlich mit unabhängigen malaysischen Verteidigern besprochen werden.

Welche Sonderregelung gilt für Singapur und Brunei?

Teil V des Gesetzes, Sections 25 bis 28, sieht für Singapur und Brunei Darussalam ein Sonderverfahren mit bestätigten ausländischen Haftbefehlen (endorsed warrants) vor, auch ohne Anordnung nach Section 2 oder Einzelanweisung nach Section 3. Die besondere Deliktsdefinition in Section 25 umfasst insbesondere festnahmefähige Straftaten beziehungsweise solche, die dort mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind. Ein malaysischer Magistrate kann einen von der zuständigen ausländischen Justizbehörde erlassenen Haftbefehl nach Prüfung seiner formellen Ausstellung bestätigen.

Nach Vollstreckung muss die Person gemäß Section 28 so bald wie möglich vor einem malaysischen Magistrate erscheinen. Dieser prüft ihre Identität und verfügt die Überstellung in Gewahrsam an das zuständige Gericht in Singapur oder Brunei. Nicht jeder Fall durchläuft deshalb die normale Anhörung nach Section 19. Unter begrenzten Voraussetzungen und nur, wenn Kaution rechtlich zulässig ist, kann eine bedingte Entlassung gegen Erscheinen vor dem ausländischen Gericht erfolgen. Die bestätigte Originalanordnung muss daher sofort angefordert werden.

Schützt eine malaysische Staatsangehörigkeit vor Auslieferung?

Ein absolutes Verbot besteht nicht. Section 49(1) ermächtigt den Minister, die Auslieferung nach Ermessen abzulehnen, wenn die gesuchte Person malaysischer Staatsangehöriger ist oder malaysische Gerichte für die Tat zuständig sind. Er kann ablehnen; eine Ablehnung ist nicht zwingend. Wird die Übergabe verweigert und ist eine malaysische Gerichtszuständigkeit gegeben, muss er den Vorgang nach Section 49(2) dem Public Prosecutor zur Prüfung einer inländischen Verfolgung vorlegen. Eine doppelte Staatsangehörigkeit ändert diese Ermessensregel nicht in einen automatischen Auslieferungsschutz.

Der FATF/APG-Bericht von Dezember 2025 beschreibt neun Anfragen zu malaysischen Staatsangehörigen zwischen 2019 und Februar 2025, ohne in diesem Zeitraum vollzogene Übergabe. Diese historischen Verwaltungsergebnisse sind keine Garantie für künftige Verfahren. Wichtig sind Nachweise der Staatsangehörigkeit, sämtliche Pässe, Aufenthaltsdaten, die mögliche malaysische Strafgerichtsbarkeit und die genaue Nationalitätsregel des maßgeblichen Vertrags.

Welche Unterlagen brauchen Angehörige und Verteidiger?

Hypothetischer Fall: Ein indonesischer Unternehmer wird in Kuala Lumpur aufgrund einer INTERPOL-Mitteilung über einen ausländischen Betrugsvorwurf festgenommen. Die Familie erwartet eine automatische Entlassung nach 60 Tagen. Der malaysische Anwalt besorgt stattdessen den vorläufigen Haftbefehl nach Section 13, die tatsächliche Entscheidung des Magistrate nach Section 16 und die Unterlagen zum Vertrag beziehungsweise zur Einzelanweisung nach Section 3. Trifft das förmliche Ersuchen ein, richtet er die Verteidigung nach Sections 19 oder 20 aus. Läuft die richterlich festgelegte Zeit ohne ministerielle Anordnung ab, muss die Entlassungsfrage sofort gestellt werden.

Familien sollten eine geordnete Chronologie liefern: vollständige Namen, Namensvarianten, Staatsangehörigkeiten und Ausweise; Zeitpunkt, Ort und ausführende Behörde der Festnahme; Akten- und Haftbefehlsnummer, Gericht, bestätigter Haftort; ausländische Anklage, Haftbefehl oder Verurteilung, Tatzeiten, Gesetze und Übersetzungen; vorhandene Gazette-Anordnung nach Section 2, Weisungen nach Sections 3 und 4 und Ersuchen nach Section 12; Anhörungstermine, Zustellungen, Übersetzer und frühere Anwaltskontakte. Originale und Herkunft der Kopien sichern. Medizinische und familiäre Belege nur beifügen, soweit sie einen konkreten rechtlichen Antrag stützen.

Ein vertrauliches Gespräch mit einem für Straf- und Auslieferungsrecht qualifizierten malaysischen Anwalt ist der erste praktische Schritt; konsularischer Kontakt kann zusätzlich erforderlich sein. Der örtliche Rechtsbeistand überprüft Gewahrsam und Identität, interveniert beim Magistrate, führt die zulässige Beweisaufnahme vor der Sessions Court und verfasst die Stellungnahme für den Minister. Anwälte im ersuchenden Staat klären Anklageschrift, Strafrahmen und Verfahrensstand, ersetzen aber nicht das malaysische Mandat.

Was überprüft die High Court nach der gerichtlichen Einweisung?

Die Rechtsbehelfe nach der Haftanordnung sind auseinanderzuhalten. Nach Section 36 des Act 479 kann die inhaftierte Person bei der High Court habeas corpus zur Prüfung der Haftrechtmäßigkeit beantragen, soweit ein wirksamer Verzicht nach Section 22 gerade diesen Antrag nicht ausgeschlossen hat. Section 37 betrifft einen anderen Antragsteller und eine andere Entscheidung: Nach einer Entlassung durch die Sessions Court gemäß Section 19(4) kann der Public Prosecutor auf Wunsch des ersuchenden Staates binnen 10 Tagen ab der Entlassungsentscheidung die High Court mit einer Rechtsfrage befassen. Damit die gesetzliche Aussetzung der Entlassung greift, muss er die Überprüfungsabsicht bei Verkündung der Entscheidung anzeigen; Sections 37(2), (3) und (5) regeln die Aussetzung und mögliche Freilassung gegen Sicherheitsleistung. Section 37(6) erklärt die Entscheidung der High Court in diesem Sonderverfahren für endgültig. Unabhängig davon sieht Section 374 des Criminal Procedure Code für Entscheidungen nach dessen Chapter XXXVI eine Beschwerde der beschwerten Person an die Federal Court binnen 30 Tagen ab Entscheidung der High Court vor; die Anwendbarkeit auf den konkreten Beschluss ist zu prüfen. Weder der Haftprüfungsantrag noch ein Rechtsmittel hemmt die Auslieferung automatisch.

Section 374 des Criminal Procedure Code sieht dagegen für Entscheidungen der High Court im Habeas-Corpus-Verfahren nach Kapitel XXXVI eine Beschwerde beziehungsweise Berufung an den Federal Court innerhalb von 30 Tagen ab der angegriffenen Entscheidung vor. Art und Wirkung des konkreten Rechtsbehelfs, insbesondere ein zusätzlicher Aussetzungsantrag, müssen geprüft werden: Nicht jedes eingelegte Rechtsmittel stoppt die Auslieferung. Detaillierte Ablehnungsgründe und Schutzanordnungen gehören zum gesonderten Leitfaden über die Anfechtung einer Auslieferung aus Malaysia. Zunächst sind die echte Gerichtsentscheidung und der vollständige Gewahrsamskalender zu sichern.

Zu den einzelnen Rechtsbehelfen und zum Verfahrensablauf siehe: den vollständigen Ablauf der Auslieferung, die Anfechtung einer Auslieferung aus Malaysia / das Gerichtsverfahren in Kuala Lumpur. Für die Mitteilung der aktuellen Lage und eine Koordinierung mit malaysischen Rechtsanwälten steht das Anfrageformular.

Häufige Fragen von Angehörigen

Ist eine INTERPOL Red Notice schon eine Auslieferungsentscheidung?

Nein. Gemäß § 13 Absatz 2 kann ein Magistrate die Mitteilung für einen vorläufigen malaysischen Haftbefehl berücksichtigen. Förmliches Ersuchen, Sessions-Court-Verfahren bzw. Teil V und Ministerentscheidung bleiben erforderlich.

Entscheidet das malaysische Gericht über Schuld im Ausland?

Nein. § 19 prüft einen prima-facie-Fall, § 20 unter engen Voraussetzungen beglaubigte Urkunden. Über die strafrechtliche Schuld entscheidet gegebenenfalls das Gericht des ersuchenden Staates.

Ist nach drei Monaten die Entlassung zwingend?

Nein. § 43 ermöglicht nach seinem besonderen Fristbeginn eine Ministerentscheidung auf Antrag und bei Fehlen hinreichender Gegengründe. Er begrenzt nicht jede anfängliche Festnahme.

Sind malaysische Staatsangehörige auslieferbar?

Grundsätzlich möglich: § 49 eröffnet dem Minister ein Ermessen zur Ablehnung, keine generelle Immunität. Staatsangehörigkeit, Vertrag und malaysische Gerichtsbarkeit sind zu prüfen.

Primärquellen und geprüfte Rechtsgrundlagen

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-25

Autor: Razmik Khachatrian

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