Auslieferung nach Ländern

Auslieferung aus Thailand: Verfahren und anwaltliche Unterstützung

Bei einer Auslieferung aus Thailand sind mehrere Stellen zu unterscheiden: Der Generalstaatsanwalt koordiniert als Zentralbehörde das Ersuchen; ein erstinstanzliches Gericht entscheidet über die Voraussetzungen der Auslieferungshaft; der Court of Appeal prüft gegebenenfalls das Rechtsmittel; die thailändische Regierung entscheidet über die anschließende Übergabe. Der Criminal Court in Bangkok ist ein nachgewiesener Gerichtsstand, besitzt nach dem Auslieferungsgesetz jedoch keine ausdrücklich ausschließliche landesweite Zuständigkeit. Eine einheitliche Gesamtdauer gibt es nicht. Vorläufige Festnahme, Berufung und tatsächliche Übergabe haben unterschiedliche Fristen. Zuerst muss geklärt werden, auf welcher Grundlage die Person festgehalten wird und welche Frist bereits läuft.

Welche thailändischen Stellen entscheiden über das Auslieferungsersuchen?

§ 5 des Extradition Act B.E. 2551 (2008) bestimmt den Attorney General (Generalstaatsanwalt) oder seinen Beauftragten zur Zentralbehörde. Gemäß § 8 wird das Ersuchen eines durch Auslieferungsvertrag verbundenen Staates an diese Behörde gerichtet. Ohne einen solchen Vertrag ist der diplomatische Weg einzuhalten; dann wird das Außenministerium beteiligt. Nach § 13 können außenpolitisch sensible Fälle dem Kabinett vorgelegt werden. Daraus folgt aber keine zwingende Kabinettsentscheidung in jedem Einzelfall. Nach § 14 prüft die Zentralbehörde die Unterlagen und veranlasst gegebenenfalls, dass die Staatsanwaltschaft beim Gericht einen Haftbefehl beantragt.

Für Angehörige ist die Trennung praktisch: Die Polizei vollzieht Festnahmen, die Staatsanwaltschaft stellt Anträge an das zuständige Gericht und die Zentralbehörde führt die zwischenstaatliche Kommunikation. Selbst die Stellungnahme einer diplomatischen Stelle hebt keine richterliche Haftanordnung auf. § 17 erlaubt außenpolitische Informationen des Außenministeriums auch für die Rechtsmittelprüfung. Die Verteidigung sollte sich Geschäftszeichen, Haftbefehl, gerichtlichen Antrag und Anhörungstermin beschaffen. Nur die tatsächlich eingereichten Unterlagen zeigen, ob aus einer vorläufigen Festnahme bereits ein förmliches Auslieferungsverfahren geworden ist.

Die Staatsanwaltschaft stellt anschließend den gerichtlichen Antrag. Das Gericht erster Instanz prüft, ob die gesetzlich geforderten Nachweise eine Haftanordnung zur späteren Übergabe tragen. Rechtsmittel nach § 21 gehören zum Court of Appeal (Berufungsgericht). Außerdem setzen §§ 9 und 22 eine Befassung der Regierung mit der Auslieferung voraus. Ein richterlicher Haftbeschluss allein führt deshalb noch nicht zur Übergabe an ausländische Behörden. Ebenso unrichtig wäre die Behauptung, das Kabinett müsse stets zustimmen oder das Gericht erledige den Vorgang allein.

Der Criminal Court in Bangkok befasst sich mit Auslieferungsfällen. Das Gesetz spricht aber allgemein vom „Court“ und bezeichnet kein einziges Gericht als für sämtliche Festnahmen in Thailand ausschließlich zuständig. Die thailändische Gerichtsverwaltung beschreibt weitere Strafgerichte in Bangkok und Provinzgerichte; der Criminal Court kann Verfahren außerhalb seines Bezirks annehmen oder abgeben. Entscheidend sind daher der tatsächliche Haftbefehl, der Antrag der Staatsanwaltschaft und die Ladung, nicht allein der Festnahmeort Phuket oder Pattaya. Einzelheiten zu örtlichen Abläufen gehören zum Gerichtsführer Bangkok und zum Ratgeber für Festnahmen in Phuket.

Welches Gesetz und welcher Vertrag sind maßgeblich?

Das Auslieferungsgesetz B.E. 2551 von 2008 ersetzte die Regelung von 1929. § 4 verlangt die Berücksichtigung einschlägiger Vertragsbestimmungen. Der genaue Vertrag muss nach ersuchendem Staat, Tat und Geltungsbereich geprüft werden. § 7 verlangt grundsätzlich beiderseitige Strafbarkeit und eine mögliche Todesstrafe oder Freiheitsstrafe beziehungsweise vergleichbare Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr. Im zweiten Absatz sind verbundene Taten mit geringerer Strafandrohung berücksichtigt. Nicht die identischen Deliktsnamen sind ausschlaggebend, sondern Verhalten und Strafrahmen.

RechtsgrundlageAnwendungsbereichWas zu überprüfen ist
Auslieferungsgesetz B.E. 2551, §§ 4–9Gewöhnliches Auslieferungsersuchen an Thailand vorbehaltlich des VertragsBeiderseitige Strafbarkeit, Strafandrohung, Unterlagen, beglaubigte Thai-Übersetzung und Übermittlungsweg
Gesetz, §§ 12–22 und 27–28Thailändische Staatsangehörigkeit, vorläufige Haft, Verfahren, Berufung, Übergabe und ZustimmungJeder Verfahrensakt löst eine eigene Frist aus; Zustimmung verändert das normale Verfahren
Auslieferungsvertrag Thailand–USA, unterzeichnet am 14. Dezember 1983, in Kraft seit 17. Mai 1991Ersuchen zwischen Thailand und den Vereinigten StaatenBesondere Regelungen zu Festnahme, Staatsangehörigkeit und Spezialität gemeinsam mit dem Gesetz lesen
Kein einschlägiger bilateraler VertragErsuchen eines Staates ohne AuslieferungsvertragDiplomatischer Übermittlungsweg und ausdrückliche Gegenseitigkeitszusage nach §§ 8–9; Vertragslosigkeit ist kein automatisches Hindernis

Der Europäische Haftbefehl gilt zwischen EU-Mitgliedstaaten, nicht im Verhältnis EU–Thailand. Thailand unterliegt auch nicht der Europäischen Menschenrechtskonvention; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist daher kein thailändisches Berufungsgericht. Bilaterale Verträge und multilaterale Übereinkünfte müssen jeweils gesondert geprüft werden. Die Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation begründet für sich genommen keinen Auslieferungsvertrag. Zum Vertragsrecht siehe die eigene Vertragsübersicht.

Der ASEAN-Auslieferungsvertrag wurde am 14. November 2025 unterzeichnet, ist laut ASEAN-Vertragsregister jedoch am 24. Oktober 2026 noch nicht in Kraft. Er begründet daher derzeit kein anwendbares einheitliches regionales Auslieferungsverfahren; maßgeblich sind der konkret geltende bilaterale Vertrag oder das thailändische Verfahren ohne Vertrag.

Wie gelangt ein ausländisches Ersuchen vor das thailändische Gericht?

Das förmliche Ersuchen muss die vorgeschriebenen Belege und Nachweise enthalten. Nach § 8 sind Unterlagen, die dem thailändischen Gericht vorgelegt werden, ins Thailändische zu übersetzen und als richtig zu bestätigen. Das Gericht darf ausländische Urkunden berücksichtigen, ohne jeden Zeugen aus dem ersuchenden Staat erneut mündlich zu vernehmen. Deshalb prüft die Verteidigung die Identität, Tatbeschreibung, ausländische Anordnung oder Verurteilung, Datumsangaben und die Qualität der Übersetzung. Ein umfassendes Kreuzverhör sämtlicher ausländischer Zeugen kann nicht vorausgesetzt werden.

In dringenden Fällen erlaubt § 15 ein Ersuchen um vorläufige Festnahme, bevor die vollständigen Auslieferungsunterlagen vorliegen. Gemäß § 16 muss die festgenommene Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft zugeführt werden, die beim Gericht die vorläufige Haft beantragt. Diese Bestimmung erlaubt der Polizei nicht, eine Person 60 Tage lang ohne richterliche Kontrolle festzuhalten. Die 60- beziehungsweise 90-Tage-Frist betrifft den Eingang der förmlichen Auslieferungsanklage beim Gericht.

VerfahrensschrittZuständige StelleFrist oder BeginnAufgabe der Verteidigung
Vorprüfung des ErsuchensZentralbehörde, gegebenenfalls Außenministerium oder KabinettKeine allgemeine Erledigungsfrist in §§ 8 und 13–14Staat, Vertrag, Übermittlungsweg und Anlagen klären
Dringende vorläufige FestnahmePolizei, Staatsanwaltschaft und GerichtFörmliche Anklage grundsätzlich binnen 60 Tagen ab Festnahme; vom Gericht gesetzte Höchstgrenze 90 Tage ab Festnahme (§ 16)Festnahmedatum sichern und bei Fristversäumnis Entlassung beantragen
Reguläre AuslieferungsanhörungStaatsanwaltschaft und Gericht erster InstanzUnverzüglicher Antrag, grundsätzlich fortlaufende Verhandlung mit möglichen Vertagungen (§ 18)Identität, Übersetzungen, Beweismittel und Haftgrund prüfen
Entlassungs- oder Haftanordnung zur ÜbergabeErstinstanzliches GerichtVerkündung löst 30-tägige Rechtsmittelfrist aus (§ 21)Vollständige Entscheidung sofort beschaffen
BerufungCourt of Appeal30 Tage ab Verkündung der erstinstanzlichen Anordnung (§ 21)Zulässiges und inhaltlich begrenztes Rechtsmittel fristgerecht einlegen
Übergabe nach rechtskräftiger AnordnungRegierung, Vollzugsbehörden und gegebenenfalls Gericht90 Tage ab endgültiger Haftanordnung, vorbehaltlich richterlicher Verlängerung (§§ 20, 22)Rechtskraft, Regierungsschritt, Verlängerungsantrag und Übergabetag belegen

Haftdauer und Freilassung: Welche Frist gilt wirklich?

Eine generelle Höchstfrist für jede Auslieferungshaft von 60 oder 90 Tagen gibt es nicht. Vor Eingang des förmlichen Gerichtsverfahrens schreibt § 16 die Freilassung vor, wenn die Auslieferungsanklage nicht binnen 60 Tagen seit vorläufiger Festnahme oder innerhalb einer gerichtlich bestimmten, insgesamt höchstens 90-tägigen Frist eingeht. Dadurch entfällt das vorläufige Festnahmeersuchen; auf derselben Grundlage darf es nicht einfach wiederholt werden. Eine spätere reguläre Auslieferungsbitte wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Im eröffneten eigentlichen Auslieferungsverfahren richtet sich die Haft nach § 18 und nicht automatisch nach dieser 60/90-Tage-Grenze.

Die Akte sollte zudem zwischen einer Anordnung zur vorläufigen Festnahme, einer Entscheidung über Auslieferungshaft und der abschließenden tatsächlichen Übergabe unterscheiden. Diese Entscheidungen stammen nicht zwingend von derselben Stelle und unterliegen verschiedenen Fristen. Aus dem Tag der Festnahme lässt sich deshalb weder die Berufungsfrist noch der letzte zulässige Übergabetag zuverlässig errechnen. Entscheidend sind insbesondere das jeweilige Protokoll der gerichtlichen Entscheidungsverkündung, der Eintritt der Rechtskraft und die Frage, ob ein Gericht die Übergabefrist ausdrücklich verlängert hat. Rechtsanwälte sollten diese Daten mit den Originalunterlagen abgleichen, bevor sie eine Freilassung oder einen Rechtsbehelf beantragen.

Wer mehrere gerichtliche Dokumente erhält, darf ihre Datumsangaben nicht zu einer einzigen Frist zusammenfassen. § 16 zählt von der vorläufigen Festnahme bis zum Eingang der förmlichen Sache beim Gericht; § 21 setzt bei der Verkündung der erstinstanzlichen Entlassungs- oder Haftanordnung an. § 20 enthält die 30-Tage-Sperre ab der Haftanordnung; §§ 20 und 22 regeln daneben die 90 Tage ab der rechtskräftigen Haftentscheidung. Ein 90-Tage-Zeitraum kann daher je nach Stadium etwas völlig anderes bedeuten. Die Frage nach einer rechtzeitig eingereichten Verlängerung und nach einer ausdrücklichen gerichtlichen Bewilligung lässt sich nur aus der Verfahrensakte beantworten. Ein telefonischer Hinweis auf eine geplante Verlängerung reicht dafür nicht.

§ 18 verweist für ungeregelte Verfahrensfragen ergänzend auf die thailändische Strafprozessordnung. Ein Antrag auf vorläufige Freilassung gegen Auflagen ist möglich. Das Gericht fragt die Staatsanwaltschaft nach Einwänden und kann diese berücksichtigen. Weder ein Reisepass noch eine Geldsumme garantiert die Entlassung. Die Verteidigung sollte geprüfte Identitätsunterlagen, rechtmäßigen Aufenthalt, Erreichbarkeit und die Möglichkeit der Teilnahme an künftigen Terminen belegen.

Nach der gerichtlichen Haftanordnung zur Auslieferung nach § 19 untersagt § 20 die Übergabe während der ersten 30 Tage ab dieser Anordnung; diese Frist beginnt nicht erst zwingend mit deren Rechtskraft. Eine gesonderte 90-Tage-Frist läuft ab Rechtskraft der Haftanordnung zur Auslieferung. Ohne Übergabe ist danach zu entlassen, sofern das Gericht nicht auf einen noch vor Ablauf der 90 Tage eingereichten Antrag der Staatsanwaltschaft eine Verlängerung bewilligt. § 22 verlangt zudem die Entscheidung der thailändischen Regierung und die Übergabe innerhalb der maßgeblichen Frist. Für eine richterliche Verlängerung nennt das Gesetz keine allgemeine feste Höchstgrenze. Anordnungsdatum nach § 19, Rechtskraft, Berufungsfrist und Verlängerungsantrag getrennt festhalten.

Dürfen thailändische Staatsangehörige ausgeliefert werden?

Auch die thailändische Staatsangehörigkeit begründet kein uneingeschränktes Auslieferungsverbot. § 12 lässt die Auslieferung eines Staatsangehörigen zu, wenn ein Vertrag dies vorsieht, die Person zustimmt oder Thailand mit dem ersuchenden Staat Gegenseitigkeit vereinbart hat. Entscheidend sind Staatsangehörigkeitsnachweise und die konkrete Vertragsklausel. Eine weitere Staatsangehörigkeit lässt die thailändische Eigenschaft nicht automatisch entfallen; weitere Hintergründe bietet die Übersicht zur doppelten Staatsangehörigkeit.

Auch bei ausländischen Staatsangehörigen verlangt § 19 eine verlässliche Identitätsprüfung. Angaben des ersuchenden Staates zur Staatsangehörigkeit können veraltet oder falsch sein. Ein bloßer Hinweis auf einen zweiten Pass ersetzt keine amtlichen Nachweise.

Was prüft das Gericht, und wie weit reicht die Berufung?

Nach § 19 prüft das Gericht die Identität, die Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen, einen hinreichenden prima-facie-Nachweis und die Auslieferungsfähigkeit der Tat, insbesondere die Grenze für politische und ausschließlich militärische Delikte. Sind die Beweise unzureichend, ordnet es die Freilassung an. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft innerhalb von 72 Stunden ab Verkündung der Freilassungsanordnung ihre Berufungsabsicht erklären. Dann kann die Haft während der Berufung fortbestehen; die Berufung selbst ist innerhalb von 30 Tagen einzulegen. Die 72 Stunden laufen also nicht pauschal ab jeder Festnahme.

Gemäß § 21 können sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die betroffene Person binnen 30 Tagen ab Verkündung der erstinstanzlichen Anordnung beim Court of Appeal Berufung einlegen. Die Kontrolle konzentriert sich auf die Voraussetzungen des § 19 und ausreichende Beweise; nach dem Gesetz ist die Berufungsentscheidung endgültig. Im Verfahren 12/2568 vom 22. Oktober 2025 erkannte das thailändische Verfassungsgericht an, dass eine ausländische betroffene Person über Art. 212 der Verfassung eine verfassungsrechtliche Frage vorbringen kann, erklärte aber die angegriffenen Teile der §§ 19 und 21 für verfassungsgemäß. Daraus entsteht weder eine regelmäßige weitere Sachberufung zum Obersten Gericht noch eine automatische Aussetzung.

Vertiefte Ablehnungsgründe, verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Eilmaßnahmen behandelt der Ratgeber zu Rechtsmitteln in Thailand. Vor konkreten Schritten sind die ergangene Anordnung und das zuständige Gericht zu klären; ein allgemeiner Anspruch auf eine dritte Instanz darf nicht versprochen werden.

Zustimmung zur Auslieferung oder Verzicht auf Spezialität?

Die §§ 27 und 28 regeln eine Auslieferung mit Zustimmung außerhalb der gewöhnlichen streitigen Beweisanhörung. Nach der Festnahme wird die Person gefragt, ob sie einverstanden ist. Eine erste schriftliche Erklärung veranlasst die Staatsanwaltschaft, sie unverzüglich einem Gericht vorzuführen. Dieses prüft die Freiwilligkeit. Eine gegenüber der Polizei erklärte Zustimmung kann bis zur gerichtlichen Bestätigung widerrufen werden; vor Gericht erteilte Zustimmung ist nach dem Gesetz unwiderruflich. Sie ist auch während einer bereits laufenden Anhörung möglich und beendet dann die normale Prüfung.

Die Zustimmung zum Transfer ist nicht automatisch ein Verzicht auf alle Einwendungen oder den Spezialitätsgrundsatz. Dieser begrenzt regelmäßig die Strafverfolgung wegen anderer vor der Übergabe begangener Taten; maßgeblich sind Vertrag und Auslieferungsbedingungen. § 11 des thailändischen Gesetzes betrifft vor allem Personen, die nach Thailand ausgeliefert werden, und beseitigt keinen Schutz bei Auslieferung aus Thailand. Vor Zustimmung müssen Vertrag, Übergabebedingungen und eine zuverlässige Übersetzung der Erklärung vorliegen.

Wenn mehrere Staaten dieselbe Person verlangen

Nach § 26 bestimmt grundsätzlich die Zentralbehörde über Empfängerstaat, Reihenfolge und Bedingungen, soweit das Kabinett nicht anders entscheidet. Relevant sind insbesondere Vertragsbindungen, Tatort, Schwere der Vorwürfe, Zeitpunkt der Ersuchen, Staatsangehörigkeit und Verfahrensbereitschaft. Weder der zuerst ersuchende Staat noch der Wunsch der betroffenen Person hat automatisch Vorrang. Besteht ein thailändisches Strafverfahren oder eine zu verbüßende Strafe, erlaubt § 24 eine Übergabe, Verschiebung oder vorübergehende Übergabe unter Bedingungen.

Die §§ 20–23 regeln die spätere Durchführung nach rechtskräftiger Haftentscheidung und Regierungsentscheidung. Übernimmt der ersuchende Staat die Person ohne triftigen Grund nicht fristgemäß, hat dies nach § 23 Auswirkungen auf ein erneutes Ersuchen wegen derselben Tat. Ein Freilassungsbeschluss beendet andere thailändische Straf- oder ausländerrechtliche Maßnahmen und sachlich verschiedene neue Ersuchen nicht automatisch. Auslieferung und Abschiebung sind getrennte Verfahren.

Was sollten Angehörige und Verteidigung zusammentragen?

Zuerst ist der genaue Haftgrund festzustellen: richterlicher Auslieferungshaftbefehl, vorläufiges Ersuchen, thailändisches Strafverfahren oder ausländerrechtliche Maßnahme. Eine INTERPOL Red Notice ist ein internationales Fahndungsersuchen mit Bitte um vorläufige Festnahme, aber kein eigener internationaler Haftbefehl und keine Auslieferungsgenehmigung. Angehörige sollten Namen laut Dokumenten, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Festnahmeort und -zeit, Behörde, ersten Gerichtstermin, Sprachbedarf und sicheren Kontakt zur Verteidigung festhalten.

Aus dem Ausland übersandte Dokumente sollten mit Herkunft, Ausstellungsdatum und gut lesbaren vollständigen Seiten versehen sein. Die Übersetzung, die Angehörige zum Verständnis erhalten, ersetzt nicht automatisch die vor thailändischen Gerichten erforderliche beglaubigte Thai-Fassung. Zu klären ist deshalb, welche übersetzten Unterlagen die Staatsanwaltschaft tatsächlich vorgelegt hat und welche davon die betroffene Person und ihr Anwalt einsehen konnten. Ebenso wichtig sind die Personalien auf dem ausländischen Haftbefehl im Vergleich mit den thailändischen Ausweisdaten. Angehörige sollten aus informellen Äußerungen über eine bevorstehende Übergabe keinen rechtskräftigen Termin ableiten.

  • Haftbefehl, Festnahmeprotokoll, ausländische Anklage oder Verurteilung, Ladung, Haftanordnung und Unterlagen in Thai auf rechtmäßigem Weg sichern.
  • Belege zu Identität, Staatsangehörigkeit, rechtmäßigem Aufenthalt und medizinischen oder sprachlichen Bedürfnissen zusammentragen und prüfen, welche Dokumente tatsächlich zugestellt wurden.
  • Festnahmedatum, erstinstanzliche Verkündung, rechtskräftige Entscheidung sowie Anträge auf Haftverlängerung und Übergabe getrennt protokollieren.
  • Rechtsbeistand überprüfen: Nach § 18 fragt das Gericht vor der Anhörung, ob ein Anwalt vorhanden ist, und bestellt ihn bei entsprechendem Bedarf und Antrag.
  • Vorwürfe, Tatdaten, mögliche ausländische Strafe und anhängige thailändische Verfahren mitteilen; Originale weder verändern noch vernichten.

Hypothetischer Fall: Ein in Deutschland lebender Mensch wird in Bangkok aufgrund eines dringenden Ersuchens eines Staates ohne Auslieferungsvertrag festgenommen. Die Familie hat noch keine vollständigen Anklageunterlagen. Der Anwalt prüft den diplomatischen Übermittlungsweg, die thailändische Haftentscheidung, den Beginn der 60/90 Tage nach § 16 und den Eingang der übersetzten förmlichen Unterlagen. Auch nach Freilassung wegen Fristversäumnis kann später ein reguläres Auslieferungsverfahren folgen; eine endgültige Abweisung ist damit nicht verbunden.

Ein in Thailand zugelassener Rechtsanwalt kann vor dem zuständigen Gericht auftreten, vorläufige Freilassung beantragen, Übersetzungen und Beweise prüfen, die Berufungsfrist wahren und mit der Staatsanwaltschaft kommunizieren. Ein Rechtsbeistand im ersuchenden Staat muss getrennt die dortigen Tatvorwürfe, Haftbefehle und Strafrisiken prüfen. Gespräche im Ausland ersetzen keine vom thailändischen Gericht angeordnete Aussetzung.

Häufige Fragen

Muss Thailand wegen einer INTERPOL Red Notice ausliefern?

Nein. Die Red Notice ist eine internationale polizeiliche Fahndungsmitteilung, keine Auslieferungsentscheidung. Festnahme, Haft und Übergabe benötigen eine Grundlage nach thailändischem Recht.

Verhandelt das thailändische Gericht die ausländische Straftat neu?

Nein. Es prüft die gesetzlichen Voraussetzungen und die Beweislage für die Auslieferung, entscheidet aber nicht endgültig über die ausländische Schuldfrage.

Gilt nach 90 Tagen ausnahmslos Freilassung?

Nein. § 16 betrifft die vorläufige Phase, §§ 20–22 die Übergabe nach endgültiger Anordnung samt richterlicher Verlängerungsmöglichkeit; für laufende Anhörungen gilt § 18.

Kann meine Botschaft meine Entlassung anordnen?

Nein. Sie kann konsularische Hilfe und Kontakt vermitteln, ersetzt aber weder die gerichtliche Freilassungsentscheidung noch das thailändische Verfahren.

Dies ist eine Darstellung des allgemeinen thailändischen Rechts und keine Einzelfallberatung. Das Team der Website kann eine grenzüberschreitende Verteidigung mit vor Ort zugelassenem Rechtsbeistand koordinieren; Fallprüfung anfragen.

Quellen und amtliche Materialien

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-24

Autor: Razmik Khachatrian

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