Auslieferung aus Lettland: Ablauf und anwaltliche Hilfe
Bei einem gewöhnlichen Auslieferungsersuchen aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union prüft zunächst die Generalstaatsanwaltschaft Lettlands den Antrag; die Entscheidung über die Zulässigkeit kann beim Obersten Gericht angefochten werden, bevor das Ministerkabinett eine gesonderte Exekutiventscheidung trifft. Ein Europäischer Haftbefehl (EHB) eines anderen EU-Mitgliedstaats folgt einem anderen gesetzlichen Verfahren; auch das vereinfachte Auslieferungsverfahren ist davon zu unterscheiden. Die Fristen hängen vom Verfahrensweg, von der Haftlage und vom Zugang der schriftlichen Entscheidung ab. Für das gesamte Verfahren gibt es keine einheitliche Frist.
Wenn Sie oder ein Angehöriger festgenommen wurden oder erfahren haben, dass Lettland ein Ersuchen erhalten hat, beschaffen Sie zuerst die Verfahrensunterlagen und klären Sie, welches Verfahren gilt. Eine INTERPOL-Red-Notice oder eine polizeiliche Fahndungsmeldung ist für sich genommen keine endgültige lettische Auslieferungsentscheidung. Dieser Leitfaden erläutert die Verfahrensschritte, zuständigen Stellen, wesentlichen Fristen und praktischen Aufgaben der Verteidigung. Er behandelt nicht sämtliche Ablehnungsgründe im Detail und ersetzt keine Beratung zum Einzelfall.
Welcher Verfahrensweg gilt: Auslieferung oder Europäischer Haftbefehl?
Bei einem Ersuchen eines Drittstaats ist festzustellen, welches internationale Übereinkommen gegebenenfalls sowohl Lettland als auch den ersuchenden Staat bindet; es ist zusammen mit Kapitel 66 zu lesen. Vertragsbestimmungen können die gesetzlichen Schwellenwerte oder das Verfahren verändern. Die Anwendbarkeit darf nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der ersuchende Staat das Übereinkommen ratifiziert hat.
Lettland hat erklärt, das Europäische Auslieferungsübereinkommen und seine Protokolle seit dem 30. Juni 2004 in den Beziehungen zu EU-Mitgliedstaaten nicht mehr anzuwenden. Stattdessen gilt das nationale Recht zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl. Die §§ 714–721 des lettischen Strafprozessgesetzes regeln das EHB-Verfahren. Deshalb dürfen das Drittstaatenverfahren, die Entscheidung des Ministerkabinetts und die dortigen Haftfristen nicht automatisch auf einen EHB übertragen werden.
Das anwendbare internationale Übereinkommen ist in jedem Fall zu prüfen. Ein Vertrag kann gesetzliche Schwellenwerte oder das Verfahren ändern; daher sollte die Verteidigung bestätigen, dass er beide Staaten bindet, und die einschlägigen Bedingungen vor einer Berufung darauf prüfen.
Allgemeine Informationen zum internationalen Ablauf finden Sie unter Auslieferung vom Ersuchen bis zur endgültigen Entscheidung. Der rechtliche Unterschied zwischen Auslieferung und EU-weiter Übergabe wird gesondert unter Auslieferung oder Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls erläutert.
Wer entscheidet in Lettland, und welche Aufgabe hat die Generalstaatsanwaltschaft?
Die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft und Gerichte in Riga“ erfasst das Verfahren nur teilweise. Die Generalstaatsanwaltschaft prüft gewöhnliche Ersuchen ausländischer Staaten zentral. Ein Staatsanwalt prüft die gesetzlichen Auslieferungsvoraussetzungen sowie Ablehnungs- und Unzulässigkeitsgründe, kann fehlende Unterlagen anfordern und gibt der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor er eine begründete Entscheidung über Zulässigkeit oder Ablehnung trifft.
Die Zulässigkeitsentscheidung ist noch nicht die endgültige Exekutiventscheidung über die Übergabe an einen Drittstaat. Sobald sie rechtskräftig ist, übermittelt die Generalstaatsanwaltschaft die Entscheidung und die Unterlagen an das Justizministerium. Nach § 708 entscheidet das Ministerkabinett auf Vorschlag des Justizministers über die Auslieferung. Das Justizministerium benachrichtigt die Beteiligten; das Innenministerium führt die Übergabe durch. Eine positive Zulässigkeitsentscheidung bewirkt die Auslieferung also nicht von selbst.
Eine Beschwerde gegen die Zulässigkeitsentscheidung im gewöhnlichen Auslieferungsverfahren geht an den Obersten Gerichtshof Lettlands, nicht an eine Reihe von Bezirksgerichten in Riga. Die §§ 706–707 weisen die Beschwerde einem Spruchkörper aus drei Richtern der Abteilung für Strafsachen des Obersten Gerichtshofs zu. Daneben entscheidet ein Ermittlungsrichter des Bezirks- oder Stadtgerichts, in dessen Bezirk die Person festgenommen wurde oder sich die Generalstaatsanwaltschaft befindet, über gesonderte Haftfragen. Diese Rechtsbehelfe dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Rechtsgrundlage und Schwellenwerte: Was muss das Ersuchen belegen?
| Instrument oder Regel | Wann ist es relevant? | Wichtige Vorschrift |
|---|---|---|
| Lettisches Strafprozessgesetz | Nationaler Rahmen für Auslieferung an Drittstaaten | §§ 696–713, insbesondere 696–708 |
| Anwendbarer Auslieferungsvertrag oder internationales Übereinkommen | Ersuchen eines Drittstaats, wenn das Übereinkommen Lettland und den ersuchenden Staat bindet | Das Instrument zusammen mit §§ 696–713 lesen; seine Bestimmungen können gesetzliche Voraussetzungen ändern |
| Bilateraler oder sonstiger anwendbarer Vertrag | Kann Voraussetzungen, Unterlagen, Ablehnungsgründe oder Fristen ändern | Den konkreten Vertrag einschließlich Änderungen prüfen |
| Rahmenbeschluss 2002/584/JI und lettisches Umsetzungsgesetz | Europäischer Haftbefehl eines anderen EU-Mitgliedstaats | §§ 714–721 |
Nach § 696 muss das vorgeworfene Verhalten grundsätzlich sowohl nach lettischem Recht als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar sein. Sofern ein Vertrag nichts anderes bestimmt, muss die angedrohte Höchststrafe bei einem Ersuchen zur Strafverfolgung oder zum Prozess grundsätzlich mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe betragen. Geht es um die Vollstreckung einer ausländischen Strafe, muss die Freiheitsstrafe grundsätzlich mindestens vier Monate betragen. Werden mehrere Straftaten geltend gemacht, entscheidet ein Schwellenproblem bei einem Tatvorwurf nicht zwangsläufig über das gesamte Ersuchen.
Die §§ 696–697 unterscheiden zwischen Gründen, aus denen die Auslieferung abgelehnt werden kann, und Gründen, die sie unzulässig machen. Dazu gehören unter anderem ein lettisches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil wegen derselben Tat, Verjährung, ein politischer oder diskriminierender Zweck, Foltergefahr und die Todesstrafe ohne ausreichende Zusicherung. Maßgeblich sind der genaue Gesetzes- und Vertragstext sowie die nachgewiesenen Tatsachen. Ausführliche Ablehnungsgründe, Beschwerdestrategien und dringende Rechtsbehelfe behandelt die separate Seite Auslieferung aus Lettland verhindern.
Von der Festnahme zur Entscheidung: Zeitplan im gewöhnlichen Drittstaatenverfahren
| Phase | Behörde | Frist oder Fristbeginn | Was die Verteidigung tun kann |
|---|---|---|---|
| Erste Festhaltung | Ermittler oder Staatsanwalt | Bis zu 72 Stunden nach § 699; die Generalstaatsanwaltschaft muss unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach der Festhaltung, informiert werden | Festhalteprotokoll, Rechtsgrundlage und Rechtsbelehrung anfordern; Anwalt und gegebenenfalls Konsulat kontaktieren |
| Vorläufige Festnahme vor Eingang des vollständigen Ersuchens | Ermittlungsrichter auf Antrag des Staatsanwalts | Grundsätzlich 40 Tage ab Festhaltung, sofern ein anwendbarer Vertrag nichts anderes vorsieht; eine Freilassung nach 18 Tagen kann erwogen werden, wenn weder das Ersuchen noch eine begründete Verzögerungsmitteilung eingegangen ist | Ausländischen Haftbefehl, Angaben zur Tat und Identitätsunterlagen prüfen; die 18- und 40-Tage-Fristen notieren |
| Prüfung des formellen Ersuchens | Generalstaatsanwaltschaft | Im Allgemeinen 20 Tage ab Eingang; der Generalstaatsanwalt kann die Frist verlängern. Die Person ist innerhalb von 48 Stunden nach Eingang über das Ersuchen zu unterrichten und muss sich äußern können | Ersuchen und Anlagen beschaffen, Tatsachenfehler benennen und gezielte Stellungnahmen mit Belegen einreichen |
| Zulässigkeitsentscheidung | Staatsanwalt | Beschwerde innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Zulässigkeitsentscheidung | Vollständige schriftliche Entscheidung sofort beschaffen; Frist ab tatsächlichem Zugang berechnen, nicht ab einer Nachricht der Familie oder einem vermuteten Anhörungstermin |
| Beschwerde über die Zulässigkeit | Dreier-Spruchkörper der Abteilung für Strafsachen des Obersten Gerichtshofs | Beschwerde nach §§ 705 Absatz 3 und 706; die Entscheidung nach § 707 ist nicht weiter anfechtbar | Rechtliche und tatsächliche Einwände mit Bezug auf das Ersuchen und die Akte darlegen; Einreichungsanforderungen anwaltlich prüfen lassen |
| Exekutiventscheidung und Übergabe | Ministerkabinett; Justizministerium; Innenministerium | Für alle Phasen gibt es keine einheitliche Gesamthöchstfrist. Holt der ersuchende Staat die Person nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem festgelegten Übergabetermin ab, verlangt § 710 Absatz 3 die Entlassung aus der Haft | Prüfen, ob lettische Verfahren oder Strafen den Ablauf beeinflussen, und schriftliche Exekutiventscheidung sowie Übergabemodalitäten beschaffen |
Die anfängliche Festhaltung von 72 Stunden und die vorläufige Festnahme von 40 Tagen sind von der einjährigen Höchstgrenze für Auslieferungshaft zu unterscheiden. Nach Eingang des formellen Ersuchens und Anordnung der Auslieferungshaft begrenzt § 702 Absatz 5 die Haft grundsätzlich auf ein Jahr oder auf die kürzere ausländische Freiheitsstrafe. § 702 Absatz 4 beeinflusst die Berechnung, wenn die Person bereits in Lettland inhaftiert ist oder dort eine andere Strafe verbüßt. Entscheidend sind der tatsächliche Haftverlauf und der gesetzliche Fristbeginn, nicht eine Schätzung.
Haftgrenzen und Haftprüfung sind von der Zulässigkeit zu unterscheiden
Nach § 701 Absatz 2 ist die ursprüngliche Entscheidung über die vorläufige Festnahme nicht anfechtbar. Davon zu unterscheiden ist eine spätere Überprüfung der fortdauernden Auslieferungshaft. Die Verteidigung sollte unverzüglich den geltenden lettischen Gesetzestext und die Haftentscheidung prüfen, den anwendbaren Überprüfungsmechanismus und den nächsten Termin feststellen und dieses Verfahren von der zehntägigen Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Zulässigkeitsentscheidung trennen. Die Jahresgrenze ist eine Höchstgrenze, kein Ziel; die tatsächliche Dauer ist anhand des gesetzlichen Fristbeginns und des Haftverlaufs zu berechnen.
Es darf nicht angenommen werden, dass Kaution oder Hausarrest automatisch zur Verfügung stehen. Der Anwalt sollte die gesetzliche Haftgrundlage, den nächsten Überprüfungstermin, die verbleibende Höchstfrist und mögliche gesetzlich zulässige mildere Maßnahmen feststellen. Eine Entlassung wegen Ablaufs einer Frist ist außerdem etwas anderes als eine Entscheidung, die das Ersuchen für unzulässig erklärt.
Lettische Staatsangehörige, EU-Bürger und die Gefahr vermischter Verfahren
Das EHB-Verfahren ist anders. Nach § 714 Absatz 3 ist die Übergabe eines lettischen Staatsangehörigen aufgrund eines EHB daran geknüpft, dass er nach einer Verurteilung zur Verbüßung der Freiheitsstrafe nach Lettland zurückkehrt. Nach § 715 Absatz 3 kann der lettische Staatsangehörige auf diese Rückkehrgarantie verzichten; verzichtet er nicht, muss die Generalstaatsanwaltschaft die Garantie vom ausstellenden Staat anfordern. § 714 enthält außerdem gesonderte zwingende und fakultative Ablehnungsgründe, darunter eine Regel für den Fall, dass ein lettischer Staatsangehöriger zur Strafvollstreckung gesucht wird. Die Drittstaatenregel darf nicht mechanisch auf einen EHB übertragen werden.
Nach § 717 beträgt die EHB-bezogene Haft grundsätzlich 80 Tage ab Festnahme; in Ausnahmefällen kann ein Gericht die Frist einmalig um 30 Tage verlängern. Stimmt die Person der Übergabe zu, muss die EHB-Prüfung nach § 716 Absatz 2¹ innerhalb von 10 Tagen ab Eingang abgeschlossen sein. § 720 Absatz 2 enthält in der verfügbaren englischen Übersetzung einen ungelösten Widerspruch: Dort wird die Generalstaatsanwaltschaft als Rechtsmittelführerin genannt, obwohl sie nach § 720 Absatz 1 selbst über die Übergabe entscheidet. Aus dieser Übersetzung darf nicht geschlossen werden, dass die betroffene Person selbst ein Rechtsmittel innerhalb von 10 Tagen einlegen kann. Lettischer Rechtsbeistand sollte unverzüglich den geltenden lettischen Wortlaut und die schriftliche Entscheidung prüfen, um Rechtsmittelweg und Frist festzustellen. Nach § 720 Absatz 3 muss der Oberste Gerichtshof über eine Beschwerde innerhalb von 20 Tagen nach Eingang entscheiden. Bei Zustimmung ist die Übergabeentscheidung nicht anfechtbar. Nach einer endgültigen EHB-Entscheidung verlangt § 721 Absatz 4 die Freilassung, wenn die Person nicht innerhalb von 10 Tagen ab dem Entscheidungsdatum oder dem vereinbarten Übergabetermin übernommen wird.
Befindet sich ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats in Lettland in einer vom EU-Freizügigkeitsrecht erfassten Situation und ersucht ein Drittstaat um seine Auslieferung, verpflichtet das Urteil Petruhhin (C-182/15) die lettischen Behörden, Informationen mit dem Staat seiner Staatsangehörigkeit auszutauschen und diesem vor der Entscheidung über die Auslieferung Gelegenheit zu geben, eine Übergabe zur Strafverfolgung zu beantragen. Die späteren Urteile Raugevicius (C-247/17) und BY (C-398/19) bestätigen, dass Wohnsitz, Zweck des Ersuchens und die übermittelten Informationen maßgeblich sind; der ersuchte Staat muss nicht erst die vollständige ausländische Strafakte beschaffen, bevor er den Herkunftsstaat informiert. Diese Urteile begründen weder eine allgemeine Immunität noch ein automatisches Vetorecht. Der Anwalt sollte den Zweck des Ersuchens, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, den anwendbaren Vertrag und die Reaktion oder ausbleibende Reaktion des Herkunftsstaats klären.
Zustimmung, Spezialität und Übergabe sind getrennte Entscheidungen
§ 713 erlaubt in bestimmten Drittstaatenfällen ein vereinfachtes Verfahren, wenn die Person schriftlich zustimmt und keine lettische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Zustimmung wird vor einem Staatsanwalt in Anwesenheit eines Rechtsanwalts und vor der Zulässigkeitsentscheidung erklärt. Nach § 713 Absatz 3¹ können sowohl die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung als auch der Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz bis zur Übergabe widerrufen werden; Absatz 4 weist die Entscheidung dem Generalstaatsanwalt zu, und Absatz 5 bestimmt, dass diese Entscheidung nicht mit dem gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann. Der Spezialitätsgrundsatz begrenzt die Strafverfolgung nach der Übergabe normalerweise auf die von der Auslieferung erfassten Taten. Zustimmung zum vereinfachten Verfahren und Verzicht auf Spezialität sind unterschiedliche Entscheidungen; vor einer Unterschrift sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.
Nach der endgültigen Entscheidung koordiniert das Innenministerium die Übergabe. Ein laufendes lettisches Strafverfahren oder eine noch zu verbüßende Strafe kann eine Aufschiebung oder, soweit gesetzlich zulässig, eine vorübergehende Übergabe rechtfertigen. Ersuchen mehrere Staaten um dieselbe Person, sieht § 709 unter bestimmten Voraussetzungen eine gemeinsame Prüfung vor; das Ministerkabinett berücksichtigt Art und Ort der Straftat sowie die Reihenfolge des Eingangs. Die Zulässigkeit entscheidet weder automatisch über den Zielstaat noch über den Übergabetermin.
Was ein Auslieferungsanwalt in jeder Phase tun sollte
- Verfahrensweg bestimmen: Mitteilung, Haftbefehl oder Ersuchen beschaffen und klären, ob ein gewöhnliches Drittstaatenersuchen, ein EHB oder nur eine internationale Fahndungsmeldung vorliegt.
- Akten sichern: Anlagen, Festhalteprotokoll, staatsanwaltschaftliche Entscheidungen und Zustellnachweise anfordern. Nach § 698 darf die Person den ersuchenden Staat und die Vorwürfe erfahren, eine verständliche Sprache verwenden, Erklärungen abgeben, die Prüfungsunterlagen einsehen und einen Anwalt hinzuziehen.
- Rechtsgrundlage prüfen: Vertrag, Erklärungen und Vorbehalte, behaupteten Sachverhalt, Strafschwelle sowie mögliche Verjährungs- oder Identitätsfragen feststellen.
- Fristen schützen: Zeitpunkt der Festhaltung, Eingang des formellen Ersuchens, Zustellung der Zulässigkeitsentscheidung und Anhörungstermine dokumentieren. Die zehntägige Beschwerde und die Haftprüfung sind getrennte Verfahren.
- Beweise aufbauen: wichtige Entscheidungen übersetzen lassen, bei Bedarf beglaubigte Unterlagen sammeln und konkrete Gesundheits-, Haft-, Fair-Trial- oder sonstige Menschenrechtsrisiken dokumentieren. Allgemeine Aussagen über ein Land ersetzen keine auf die Person und die voraussichtlichen Folgen bezogenen Belege.
- Folgen der Zustimmung erklären: Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung vom Verzicht auf Spezialität unterscheiden und erläutern, ob die Zustimmung nach der einschlägigen Vorschrift noch vor Übergabe widerrufen werden kann.
Praktische Checkliste: Bewahren Sie das Festhalteprotokoll auf; sichern Sie jede Entscheidung und jeden Zustellnachweis; beschaffen Sie das Ersuchen samt Anlagen über den Anwalt; bereiten Sie Nachweise zu Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, das ausländische Aktenzeichen, Haftbefehl oder Urteil und die Rechtsmittelgeschichte vor; informieren Sie über parallele Verfahren oder Strafen in Lettland. Fragen Sie, wie Dokumente übersetzt und bei einer Anhörung gedolmetscht wird, wenn die betroffene Person die verwendete Sprache nicht versteht.
Hypothetisches Beispiel: Ein estnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Lettland wird festgenommen, nachdem ein Drittstaat seine Auslieferung beantragt hat. Die Verteidigung muss den einschlägigen Vertrag feststellen, die gesetzlichen Voraussetzungen und eine mögliche Pflicht zur Kontaktaufnahme mit Estland nach Petruhhin prüfen sowie Haft- und Beschwerdefristen notieren. Der Ausgang hängt vom konkreten Ersuchen ab; das Beispiel bedeutet nicht, dass die Auslieferung abgelehnt wird.
Was geschieht, wenn das Ersuchen abgelehnt oder für unzulässig erklärt wird?
Lehnt der Staatsanwalt die Auslieferung nach § 705 ab, benachrichtigt die Generalstaatsanwaltschaft die betroffene Person und den ersuchenden Staat und muss die Person unverzüglich aus der vorläufigen Festnahme oder Auslieferungshaft entlassen. Erklärt der Oberste Gerichtshof die Auslieferung für unzulässig, verlangt § 707 Absatz 4 ebenfalls die sofortige Freilassung. Eine Rückgabe zur ergänzenden Prüfung ist keine endgültige Ablehnung. Im gewöhnlichen Drittstaatenverfahren folgt die Phase des Ministerkabinetts erst, nachdem die Zulässigkeitsentscheidung wirksam geworden ist.
Rechtsbehelfe nach der Entscheidung, ausführliche Ablehnungsgründe, verfassungsrechtliche Verfahren und dringende internationale Maßnahmen hängen von der Entscheidung und den Beweisen ab. Siehe den Leitfaden zu Ablehnungsgründen und Rechtsbehelfen bei Auslieferung aus Lettland sowie bei Fragen zur Konvention die Informationen über eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Straßburg ersetzt keine nationalen Fristen; eine einstweilige Maßnahme ist außergewöhnlich und erfolgt nicht automatisch.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange dauert eine Auslieferung aus Lettland?
Es gibt keine einheitliche Gesamtdauer. Das gewöhnliche Verfahren umfasst eine grundsätzlich 20-tägige, verlängerbare Prüfung, eine zehntägige Frist ab Zugang für die Beschwerde gegen die Zulässigkeitsentscheidung, eine gesonderte Entscheidung des Ministerkabinetts und die Organisation der Übergabe. Haftfristen werden unabhängig von der Gesamtdauer berechnet.
Reicht eine Red Notice aus, um die Auslieferung anzuordnen?
Nein. Eine Fahndungsmeldung kann eine Festhaltung oder einen Antrag auf vorläufige Festnahme auslösen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; das formelle Ersuchen, die lettische Prüfung und die einschlägigen Entscheidungen bleiben jedoch maßgeblich. Verlangen Sie die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Unterlagen.
Kann ein lettischer Staatsangehöriger übergeben werden?
Die allgemeine Drittstaatenregel nennt die lettische Staatsangehörigkeit als Hindernis; der einschlägige Vertrag muss aber geprüft werden. Beim EHB gelten andere Vorschriften, darunter die Bedingung einer Rückkehr nach Lettland zur Strafverbüßung nach einer Verurteilung.
Ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über eine gewöhnliche Beschwerde endgültig?
Ja. Die §§ 706–707 sehen einen Spruchkörper aus drei Richtern der Abteilung für Strafsachen des Obersten Gerichtshofs vor; nach § 707 Absatz 2 ist dessen Entscheidung nicht anfechtbar. Die Beschwerde muss innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der staatsanwaltschaftlichen Zulässigkeitsentscheidung eingelegt werden.
Quellen und Rechtstexte
- Lettland, Strafprozessgesetz (geltende konsolidierte lettische Fassung; Kapitel 66, §§ 696–722).
- UNODC SHERLOC, Strafprozessgesetz, Kapitel 66 (englische Übersetzung; mit dem aktuellen lettischen Text abzugleichen).
- Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl.
- Gerichtshof der EU, Petruhhin, Rechtssache C-182/15, Urteil vom 6. September 2016.
- Gerichtshof der EU, Raugevicius, Rechtssache C-247/17, Urteil vom 13. November 2018.
- Gerichtshof der EU, BY, Rechtssache C-398/19, Urteil vom 17. Dezember 2020.
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