Auslieferung nach Ländern

Auslieferung aus Litauen: Verfahren, Fristen und Rolle des Anwalts

In Litauen wird ein Auslieferungsersuchen eines Staates außerhalb der Europäischen Union normalerweise von einem Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft beim Vilniaus apygardos teismas (Regionalgericht Vilnius) gestellt. Das Gericht entscheidet, ob die Auslieferung rechtlich zulässig ist; über ein ordentliches Rechtsmittel entscheidet das Lietuvos apeliacinis teismas (Berufungsgericht Litauens). Für jedes konventionsgestützte Auslieferungsverfahren gibt es keinen einheitlichen Gesamtzeitraum. Der Strafprozesskodex sieht jedoch kurze Fristen für zentrale gerichtliche Schritte vor; für einen Europäischen Haftbefehl (EuHB) gelten gesonderte EU-Fristen.

Wenn Sie oder ein Angehöriger festgenommen wurden, ist eine INTERPOL-Red-Notice selbst keine Auslieferungsentscheidung. Auch führt das Fehlen vollständiger Unterlagen nicht automatisch zur Freilassung. Zunächst müssen das maßgebliche Rechtsinstrument, die Grundlage der Haft und die nächste Frist festgestellt werden. Ausführliche Ablehnungsgründe und die Rechtsmittelstrategie behandelt der Leitfaden Wie man eine Auslieferung aus Litauen verhindert.

Welches Verfahren gilt: Auslieferung, EuHB oder ein anderer Mechanismus?

Entscheidend ist das Dokument, das zur Festnahme geführt hat. Litauen unterscheidet zwischen der klassischen Auslieferung auf Ersuchen eines Drittstaats, der Übergabe an einen anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (EuHB) und der Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH). Eine ausländerrechtliche Entfernung oder Abschiebung ist ein anderes Verfahren und darf nicht mit Auslieferung verwechselt werden.

VerfahrenswegWesentlicher RechtsrahmenPraktische Folge
Klassische AuslieferungArtikel 71–77 BPK, der anwendbare Vertrag und gegebenenfalls das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 sowie die für Litauen geltenden Zusatzprotokolle.Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Auslieferung beim Regionalgericht Vilnius. Der Vertrag mit dem ersuchenden Staat muss geprüft werden; das Ersuchen allein macht die Übergabe nicht automatisch.
EuHBDie BPK-Bestimmungen zur Übergabe aufgrund eines EuHB und der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates in geänderter Fassung.Eine gerichtliche Übergabe zwischen EU-Mitgliedstaaten, keine klassische Auslieferung. Regeln aus gesonderten Abkommen dürfen nicht automatisch übertragen werden.
Vereinigtes Königreich / Norwegen / IslandJe nach Fall das Handels- und Kooperationsabkommen EU–Vereinigtes Königreich oder das gesonderte Übergabeabkommen EU–Norwegen/Island.Gesonderte, auf Abkommen beruhende Übergabeverfahren. Das einschlägige Instrument und die litauischen Erklärungen müssen geprüft werden; die Regeln des innergemeinschaftlichen EuHB gelten nicht automatisch.
Überstellung an den IStGHArtikel 71–77 BPK und die einschlägigen Instrumente der Zusammenarbeit mit dem IStGH.Es gilt der gesetzlich vorgesehene gerichtliche Weg. Nach Artikel 73(6) BPK hat ein Ersuchen des IStGH Vorrang vor konkurrierenden Ersuchen.
Entfernung oder AbschiebungAusländerrecht und die konkrete Entfernungsentscheidung.Ein anderes Verfahren als die Übergabe zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung. Prüfen Sie die Bezeichnung des Dokuments.

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 ist für Litauen am 18. September 1995 in Kraft getreten. Litauen ist den ersten drei Zusatzprotokollen beigetreten, nicht jedoch dem vierten. Nach der Erklärung Litauens zu Artikel 28 Absatz 3 gilt der EuHB im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedstaaten, vorbehaltlich Übergangsausnahmen. Für einen konkreten Fall sind der Vertrag, die einschlägigen Erklärungen und die maßgeblichen Daten zu prüfen.

Wer entscheidet in Litauen: Staatsanwaltschaft, Gericht oder Ministerium?

Die Angabe „Regionalgericht Vilnius + Generalstaatsanwaltschaft“ ist im Wesentlichen richtig; ein ordentliches Rechtsmittel wird jedoch vom Lietuvos apeliacinis teismas (Berufungsgericht Litauens) geprüft. Nach Artikel 73 Absatz 1 BPK stellt ein Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft den Antrag beim Regionalgericht Vilnius. Der Richter führt die Anhörung durch und erlässt die Entscheidung. Die Entscheidung nach den Artikeln 73–74 ist eine gerichtliche Entscheidung; ein Ministerium ersetzt das Gericht nicht bei der Sachentscheidung über die Übergabe.

Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt das Ersuchen entgegen, prüft es, beantragt die gerichtliche Entscheidung, beschafft fehlende Angaben und nimmt an der Anhörung teil. Sie tritt jedoch nicht an die Stelle des Gerichts. Die gesuchte Person, die Verteidigung und der Staatsanwalt müssen teilnehmen. Verfahrenssprache ist Litauisch; wenn Sie diese Sprache nicht verstehen, beantragen Sie einen Dolmetscher.

Was geschieht, nachdem das Ersuchen bei den litauischen Behörden eingegangen ist?

SchrittBehörde oder RechtsgrundlageFristMaßnahme der Verteidigung
1. Fahndungshinweis oder vorläufige FestnahmePolizei und Staatsanwaltschaft nach Vertrag und Artikel 72 BPK; ein INTERPOL-Hinweis ist keine endgültige Auslieferungsentscheidung.Die anfängliche vorläufige Festhaltung ist gewöhnlich auf 48 Stunden begrenzt, bevor ein Richter über die Haft entscheiden muss. Für vertragliche vorläufige Festnahme kann eine gesonderte Frist gelten.Haftprotokoll, Rechtsgrundlage, Haftbefehl oder Mitteilung und genaue Festnahmezeit beschaffen. Klären, ob das formelle Ersuchen oder der EuHB eingegangen ist.
2. Antrag des StaatsanwaltsDie Generalstaatsanwaltschaft beantragt nach Artikel 73 Absatz 1 BPK eine Entscheidung beim Regionalgericht Vilnius.Die Anhörung muss innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung stattfinden.Verteidigung und Dolmetschen organisieren; Identität, Staatsangehörigkeit, Parallelverfahren sowie dringende Gesundheits- oder Sicherheitsnachweise prüfen.
3. Gerichtliche AnhörungRegionalgericht Vilnius; gesuchte Person, Verteidiger und Staatsanwalt müssen teilnehmen.Die Entscheidung ist so bald wie möglich, spätestens zehn Tage nach Abschluss der Anhörung, zu erlassen.Vertrag, Umfang des Ersuchens und Belege prüfen; erhebliche Fragen im Gerichtsverfahren vorbringen.
4. Rechtsmittel oder RechtskraftOrdentliches Rechtsmittel zum Berufungsgericht Litauens nach Artikel 74 BPK.Der Kodex sieht sieben Tage für die Einlegung und 14 Tage für die Prüfung durch den Berufungsrichter vor.Schriftliche Entscheidung beschaffen, Datum notieren und die Frist unverzüglich mit dem Anwalt berechnen.
5. ÜbergabeArtikel 76 BPK und der anwendbare Vertrag.Bei einem EuHB normalerweise innerhalb von zehn Tagen nach der endgültigen Entscheidung, vorbehaltlich gesetzlicher Aufschübe.Offene litauische Verfahren oder Strafen, rechtmäßigen Aufschub, Medikamente sowie konsularische und familiäre Kontakte prüfen.

Dies sind Verfahrensmeilensteine, keine Garantie für die Gesamtdauer. Nach Artikel 73 Absatz 5 BPK kann der Richter über die Generalstaatsanwaltschaft weitere Angaben anfordern oder sich in EuHB-Sachen unmittelbar an die ausstellende Behörde wenden. Übersetzungen, konkurrierende Ersuchen und Haftentscheidungen können den Zeitplan beeinflussen.

Wie funktionieren Festnahme und Untersuchungshaft? Ist eine Freilassung möglich?

Artikel 72 BPK erlaubt Untersuchungshaft auf den in den Verträgen Litauens und im Kodex festgelegten Grundlagen. Der Kodex regelt die Anordnung der Haft und Rechtsmittel dagegen. Artikel 72 Absatz 5 erlaubt außerdem andere Sicherungsmaßnahmen, wenn sie ausreichen, um Flucht oder Verbergen vor litauischen Behörden zu verhindern. Das ist eine Grundlage, eine weniger einschneidende Maßnahme zu beantragen, aber kein automatischer Anspruch auf Kaution und keine Garantie der Freilassung.

Die ersten 48 Stunden vorläufiger Festhaltung sind nicht die gesamte zulässige Haftdauer. Wenn Artikel 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957 die vorläufige Festnahme regelt, kann eine Freilassung möglich sein, wenn das Ersuchen und die Belege nicht innerhalb von 18 Tagen eingehen; die vorläufige Festnahme nach diesem Artikel darf keinesfalls länger als 40 Tage dauern. Der Europarat weist darauf hin, dass einige bilaterale Verträge mit Nichtmitgliedstaaten andere Fristen vorsehen. Diese Grenzen sind keine allgemeine Höchstdauer für die Haft nach Eingang eines formellen Ersuchens. Artikel 72 verweist auf den einschlägigen Vertrag und den Kodex. Deshalb müssen die konkrete Haftentscheidung, Überprüfungstermine und Verlängerungen geprüft werden.

Bei einer Haftbeschwerde sind Rechtsgrundlage, aktuelle Entscheidung, nächster Überprüfungstermin und mögliche weniger einschneidende Maßnahmen zu klären. Angehörige können Nachweise zu einer festen Adresse, Arbeit oder Ausbildung, familiären Pflichten und medizinischen Bedürfnissen bereitstellen. Solche Unterlagen garantieren keine Freilassung, können aber einen konkreten Antrag stützen.

Wie lange dauert ein EuHB-Verfahren?

Nach Artikel 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI sollte die endgültige Entscheidung über einen EuHB innerhalb von zehn Tagen nach Zustimmung zur Übergabe oder in den übrigen Fällen innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme getroffen werden. Kann ein konkreter Fall die Frist nicht einhalten, muss die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Behörde unverzüglich informieren und die Gründe nennen; die Frist kann um weitere 30 Tage verlängert werden. Ist die Einhaltung selbst der verlängerten Frist ausnahmsweise unmöglich, muss der Mitgliedstaat Eurojust unter Angabe der Gründe informieren. Wiederholte Verzögerungen eines anderen Mitgliedstaats können außerdem dem Rat gemeldet werden. Diese Fristen betreffen die endgültige Entscheidung und sind von den litauischen Fristen für Anhörung, Entscheidung, Rechtsmittel und tatsächliche Übergabe zu unterscheiden.

Das Europäische Justizielle Netz teilt mit, dass Litauen EuHB auf Litauisch oder Englisch akzeptiert und Übersetzungen möglichst bald vorgelegt werden sollen. Die üblichen Schwellenwerte sind eine angedrohte Höchstfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zur Strafverfolgung oder eine bereits verhängte Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten zur Vollstreckung. Bei den 32 Kategorien des Artikels 2 Absatz 2 wird die beiderseitige Strafbarkeit nur dann nicht geprüft, wenn die Tat im Ausstellungsstaat mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist. Außerhalb dieser Liste kann die beiderseitige Strafbarkeit relevant sein. Die ausführlichen Ablehnungsgründe gehören in den gesonderten Leitfaden.

Was ändert sich, wenn Litauen mehrere Ersuchen erhält?

Mehrere Staaten können dieselbe Person suchen, etwa durch ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats und einen oder mehrere EuHB. Nach Artikel 73 Absatz 6 BPK entscheidet das Regionalgericht Vilnius über die Priorität: Ein Ersuchen des IStGH hat Vorrang; ein Ersuchen zur Strafverfolgung hat Vorrang vor einem Ersuchen zur Strafvollstreckung. Im Übrigen berücksichtigt das Gericht alle maßgeblichen Umstände, insbesondere Schwere und Umfang der vorgeworfenen Tat, den Tatort und die Daten der Ersuchen. Soweit das Gesetz dies vorsieht, kann es Eurojust konsultieren.

Es gilt nicht einfach die Regel „wer zuerst beantragt, gewinnt“. Informieren Sie den Anwalt über jeden bekannten Haftbefehl, Hinweis, Antrag, jede Verurteilung und jede Strafe. Die Priorität beweist für sich allein weder die Gültigkeit jedes Ersuchens noch das Fehlen eines Ablehnungsgrundes.

Kann die Zustimmung zur Auslieferung das Verfahren beschleunigen?

Ein vereinfachtes Verfahren kann verfügbar sein, aber die Zustimmung ist keine bloße Formalität. Nach Artikel 75 BPK ist eine schriftliche Zustimmung erforderlich; bei klassischer Auslieferung muss außerdem die Generalstaatsanwaltschaft zustimmen. Danach beantragt der Staatsanwalt die Entscheidung beim Regionalgericht Vilnius. Der Richter muss innerhalb von drei Tagen eine Anhörung durchführen und prüfen, ob die Zustimmung freiwillig und informiert erfolgt. Die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ist nicht anfechtbar; wird die Zustimmung zurückgenommen, gilt das ordentliche Verfahren nach Artikel 73.

In ihrer Erklärung zum Dritten Zusatzprotokoll teilt Litauen mit, dass die Zustimmung bis zur endgültigen Entscheidung des zuständigen Gerichts im vereinfachten Verfahren widerrufen werden kann. Der Vertragsregistereintrag besagt außerdem, dass die Spezialitätsregel des Artikels 14 des Übereinkommens nicht gilt, wenn Litauen eine Person nach Zustimmung gemäß diesem Protokoll ausliefert. Die Spezialitätsregel beschränkt grundsätzlich die Verfolgung im ersuchenden Staat wegen früherer Taten, die nicht von der bewilligten Übergabe erfasst sind, vorbehaltlich Ausnahmen. Die Zustimmung kann daher sowohl den Zeitplan als auch den Schutz beeinflussen.

Die Zustimmung zur Auslieferung ist nicht dasselbe wie der Verzicht auf eine Anhörung oder der ausdrückliche Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz in einem EuHB-Verfahren. Nach Artikel 75 kann eine mit EuHB gesuchte Person schriftlich der Übergabe auch wegen weiterer, im Haftbefehl nicht genannter Straftaten zustimmen. Die Wirkung hängt vom Instrument und vom Wortlaut ab; lassen Sie sich vor einer Zustimmung oder einem Verzicht beraten.

Was gilt, wenn die gesuchte Person Litauer ist oder zwei Staatsangehörigkeiten besitzt?

Artikel 13 der litauischen Verfassung schützt litauische Staatsangehörige im Ausland und verbietet ihre Auslieferung, sofern nicht ein völkerrechtlicher Vertrag, dem Litauen angehört, etwas anderes vorsieht. Artikel 12 beschränkt die doppelte Staatsangehörigkeit ebenfalls auf gesetzlich vorgesehene Ausnahmen; ein zweiter Pass klärt daher nicht allein, ob die litauische Staatsangehörigkeit fortbesteht. Artikel 71 BPK verlangt für die klassische Auslieferung litauischer und ausländischer Staatsangehöriger einen Vertrag oder eine Resolution des UN-Sicherheitsrats als Rechtsgrundlage. Das Verfassungsverbot ist bei vertraglicher Grundlage nicht in jedem Fall absolut; die Übergabe aufgrund eines EuHB muss gesondert nach EU-Recht und nationalem Recht geprüft werden.

Bei einem innergemeinschaftlichen EuHB verlangt Artikel 73 Absatz 4 BPK, dass das Regionalgericht Vilnius bei der Entscheidung über die Übergabe eines litauischen Staatsangehörigen oder einer dauerhaft in Litauen wohnenden Person die Voraussetzungen dafür berücksichtigt, dass Litauen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe übernimmt. Das Ländermerkblatt des Europäischen Justiziellen Netzes beschreibt für EuHB zur Strafverfolgung eine Rücküberstellungsbedingung: Nach dem Urteil im Ausstellungsstaat ist die Person zur Verbüßung der Freiheitsstrafe nach Litauen zurückzuüberstellen, wenn sie selbst oder die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt. Davon zu unterscheiden ist das Handels- und Kooperationsabkommen EU–Vereinigtes Königreich. Die EU-Mitteilung zu diesem Abkommen sieht vor, dass die Übergabe litauischer Staatsangehöriger an das Vereinigte Königreich auf Gegenseitigkeit beruht; bei einem britischen Haftbefehl zur Strafverfolgung hängt die Rücküberstellung nach Litauen von einem Antrag der Person oder der Generalstaatsanwaltschaft ab. Diese Sonderregel für das Vereinigte Königreich darf nicht auf einen innergemeinschaftlichen EuHB übertragen werden. Entscheidend sind Staatsangehörigkeit, dauerhafter Wohnsitz, Zweck des Haftbefehls und das anwendbare Instrument.

Beantragt ein Drittstaat die Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats, der nach Litauen gezogen ist, kann das EU-Recht einen Informationsaustausch mit dem Herkunftsstaat verlangen, damit dieser eine Übergabe aufgrund eines EuHB prüfen kann. Im Urteil Petruhhin (C-182/15, 6. September 2016) erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union diese Garantie für einen Unionsbürger an, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte. Spätere Urteile präzisieren ihren Umfang; sie begründet keine allgemeine Immunität gegen Auslieferung. Der Anwalt muss die EU-rechtliche Stellung der Person und die aktuelle Rechtsprechung prüfen.

Was sollte ein Auslieferungsanwalt in jeder Phase tun?

Zu Beginn sollte der Anwalt das anwendbare Instrument und den Vertrag feststellen, Identität und Staatsangehörigkeit prüfen, Festnahme- und Fahndungsunterlagen beschaffen, die nächste Frist bestätigen und Dolmetschen organisieren. Er muss klären, ob es um Strafverfolgung oder Strafvollstreckung geht, da dies die erforderlichen Unterlagen, die Priorität konkurrierender Ersuchen und Rücküberstellungsbedingungen beeinflussen kann.

Vor der Anhörung vor dem Regionalgericht Vilnius prüft die Verteidigung die Belege, die Identifizierung der Person und der Tat sowie die rechtzeitige Geltendmachung wesentlicher Fragen aus dem Vertrag oder BPK. Sie kann fehlende Angaben anfordern, überprüfbare persönliche Nachweise vorlegen und Alternativen zur Haft vorschlagen. Ein Verfahrensfehler beendet das Verfahren nicht automatisch; seine Folgen hängen vom Instrument und der Art des Fehlers ab.

Nach der Entscheidung sollte der Anwalt Rechtsmittel und Übergabe erläutern. Artikel 74 BPK erlaubt ein Rechtsmittel zum Berufungsgericht Litauens innerhalb von sieben Tagen; der Richter muss es innerhalb von 14 Tagen nach Einlegung prüfen. Das Rechtsmittel hemmt die Vollstreckung, und die Berufungsentscheidung ist endgültig und nicht kassationsfähig. Ausführliche Gründe gehören in den Leitfaden zu Rechtsmitteln in Litauen.

Welche Unterlagen sollte die Familie jetzt vorbereiten?

  • Reisepass oder Identitätsnachweis, Staatsangehörigkeitsunterlagen und Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts.
  • Polizeiprotokolle, Haftentscheidungen, gerichtliche Ladungen und Beschlüsse, EuHB- oder Auslieferungsunterlagen, INTERPOL-Informationen sowie Ort und Zeit der Festnahme.
  • Ausländischer Haftbefehl, Anklageschrift, rechtskräftiges Urteil, Strafzeitberechnung oder Nachweis bereits verbüßter Zeit.
  • Medizinische Unterlagen und Medikamentenliste, Nachweise zu familiären Pflichten, Beschäftigung oder Ausbildung sowie einer festen Adresse.
  • Frühere Ersuchen, EuHB, Verfahren, Freisprüche, Verurteilungen, Amnestien oder andere Entscheidungen zu denselben Taten.
  • Gegebenenfalls Asyl- oder internationale Schutzentscheidungen und entsprechende Belege.
  • Eine datierte Chronologie mit den beteiligten Behörden und dem nächsten bekannten Termin oder Fristablauf.

Übermitteln Sie Kopien, bewahren Sie Originale auf und notieren Sie, wann Unterlagen eingegangen sind. Veröffentlichen Sie sensible Verfahrensunterlagen nicht im Internet. Bewahren Sie fremdsprachige Originale auf; möglicherweise ist eine beglaubigte Übersetzung erforderlich.

Hypothetisches Beispiel: Festnahme nach einer internationalen Fahndungsmeldung

Hypothetisch: Ein georgischer Staatsangehöriger wird an der litauischen Grenze nach einer INTERPOL-Meldung festgehalten, die mit einer Strafverfolgung in einem Nicht-EU-Staat zusammenhängt. Die Meldung zeigt weder, ob ein formelles Auslieferungsersuchen eingegangen ist, noch welcher Vertrag gilt. Der Anwalt prüft Festnahmegrund und -zeit und stellt fest, ob der Fall noch vorläufig ist oder die Generalstaatsanwaltschaft bereits einen Antrag gestellt hat. Ist das Regionalgericht Vilnius befasst, muss die Anhörung innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Die Verteidigung beschafft Identitäts- und Haftbefehlsunterlagen, organisiert Dolmetschen, prüft Haftalternativen und bestimmt die im Gericht anzusprechenden Vertragsfragen. Das Beispiel sagt den Ausgang nicht voraus; ein anderer Staat, Vertrag oder ein anderes Dokument kann den Verfahrensweg ändern.

Was geschieht nach der endgültigen Gerichtsentscheidung?

Nach Eintritt der Rechtskraft richtet sich die Übergabe nach Artikel 76 BPK und dem anwendbaren Vertrag. Bei einem EuHB erfolgt sie normalerweise innerhalb von zehn Tagen. Verhindern unvorhergesehene Umstände die Übergabe, vereinbaren die Generalstaatsanwaltschaft und der Ausstellungsstaat einen neuen Termin; die Übergabe soll grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen ab diesem Termin erfolgen. Eine außergewöhnliche Gefahr für Leben oder Gesundheit, andere gewichtige humanitäre Gründe oder bestimmte in Litauen anhängige Verfahren beziehungsweise Strafen können einen Aufschub rechtfertigen. Artikel 76 sieht in den erfassten Fällen die Aufhebung der Haftmaßnahme vor, wenn die einschlägige Zehntagesfrist für die Übergabe überschritten wird.

Auslieferung ist nicht Abschiebung. Dringende menschenrechtliche Risiken müssen anhand aktueller, individueller Belege rasch geprüft werden. Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hemmt die Übergabe nicht automatisch; einstweilige Maßnahmen sind außergewöhnlich. Siehe Antrag an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Zum allgemeinen Ablauf siehe Wie Auslieferung funktioniert und den gesonderten Leitfaden zum EuHB-Verfahren.

Häufige Fragen

Bedeutet eine INTERPOL-Red-Notice, dass Litauen mich ausliefern muss?

Nein. Eine Red Notice ist eine internationale polizeiliche Fahndungsmeldung, keine Entscheidung eines litauischen Gerichts und keine endgültige Auslieferungsentscheidung. Die Behörden müssen die einschlägige Rechtsgrundlage bestimmen und das passende Festnahme- und Übergabeverfahren einhalten.

Gibt es in Litauen eine einheitliche Höchstdauer der Auslieferungshaft?

Nein. Es gibt keine allgemeine Frist für alle Phasen und Verträge. Die 18- und 40-Tage-Fristen in Artikel 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens betreffen die vorläufige Festnahme nach diesem Übereinkommen; die Haft nach Eingang eines formellen Ersuchens richtet sich nach dem anwendbaren Vertrag und litauischen Verfahrensregeln.

Kann meine Familie an meiner Stelle der Auslieferung zustimmen?

Nein. Die gesuchte Person muss die für das vereinfachte Verfahren erforderliche schriftliche Zustimmung selbst erteilen; der Richter prüft, ob sie freiwillig und informiert erfolgt. Angehörige können die persönliche Zustimmung nicht ersetzen.

Kann das litauische Gericht zwischen zwei ersuchenden Staaten entscheiden?

Ja. Artikel 73 Absatz 6 BPK weist konkurrierende Auslieferungs- und Übergabeersuchen dem Regionalgericht Vilnius zu und legt Prioritätsfaktoren fest, darunter Ersuchen des IStGH sowie die Unterscheidung zwischen Strafverfolgung und Strafvollstreckung.

Hemmt ein Rechtsmittel die Übergabe?

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Regionalgerichts Vilnius nach Artikel 74 BPK hemmt deren Vollstreckung. Die Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach Artikel 75 ist nicht anfechtbar; deshalb müssen der Verfahrensweg und die Folgen einer Zustimmung vor der Unterschrift geprüft werden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Das Team der Website koordiniert die grenzüberschreitende Verteidigung mit örtlichen Rechtsanwälten. Um einen Fall und die verfügbaren Unterlagen zu besprechen, nutzen Sie die Anfrage zur Beratung.

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-26

Autor: Razmik Khachatrian

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