Auslieferung aus Schweden: Verfahren, Behörden und anwaltliche Hilfe
Schweden unterscheidet zwischen klassischer Auslieferung, dem Europäischen Haftbefehl (EuHb), dem Nordischen Haftbefehl und Ersuchen des Vereinigten Königreichs. Bei einem gewöhnlichen Ersuchen nach dem schwedischen Auslieferungsgesetz trifft die Regierung die endgültige Entscheidung, nachdem der Generalstaatsanwalt den Fall untersucht hat und – wenn die betroffene Person der Auslieferung widerspricht – der Högsta domstolen (Oberste Gerichtshof) die gesetzlichen Hindernisse geprüft hat. Ein EuHb oder nordischer Haftbefehl wird normalerweise durch einen Staatsanwalt und ein tingsrätt (schwedisches erstinstanzliches Gericht) bearbeitet. Zuerst muss das konkrete Instrument bestimmt werden: Davon hängen Zuständigkeit, Fristen und die Folgen einer Zustimmung ab.
Dieser Leitfaden richtet sich an eine Person, die sich in Schweden aufhält und im Ausland gesucht wird – unabhängig davon, ob sie gerade von der Polizei angehalten wurde, vorläufige Maßnahmen gegen sie bestehen oder ihr bereits förmliche Unterlagen zugestellt wurden. Eine INTERPOL-Ausschreibung oder ein ausländischer Tatvorwurf ist für sich genommen keine schwedische Übergabeentscheidung. Maßgeblich sind die tatsächlich zugestellten Unterlagen und die darin genannten Daten.
Welches Verfahren gilt für das Ersuchen?
Prüfen Sie den ersuchenden Staat und das vorgelegte Dokument. Das Gesetz Lag (1957:668) om utlämning för brott (Auslieferungsgesetz) gilt nicht, wenn das schwedische Recht zum Europäischen Haftbefehl, das Gesetz zum Nordischen Haftbefehl oder das Handels- und Kooperationsabkommen EU–Vereinigtes Königreich samt schwedischem Ergänzungsgesetz einschlägig ist.
| Instrument | Typischer Anwendungsbereich | Entscheidungsweg in Schweden |
|---|---|---|
| Auslieferungsgesetz (1957:668), insbesondere §§ 1–4, 14–20 und 23, sowie anwendbarer Vertrag | Klassische Ersuchen, etwa aus der Schweiz, der Türkei oder den USA, sofern kein Sonderverfahren gilt | Justizministerium; Generalstaatsanwalt; Oberster Gerichtshof bei Widerspruch; abschließende Entscheidung der Regierung |
| Gesetz zum Europäischen Haftbefehl (2003:1156), Kapitel 4–6 | Haftbefehle von EU-Mitgliedstaaten außerhalb des nordischen Verfahrens | Ermittlung durch den Staatsanwalt; Entscheidung über die Übergabe durch das erstinstanzliche Gericht |
| Gesetz zum Nordischen Haftbefehl (2011:1165), Kapitel 3–5 | Dänemark, Finnland, Island und Norwegen, einschließlich bestimmter Haftbefehle nach EU- oder EU–Norwegen/Island-Regeln | Bei Zustimmung kann der Staatsanwalt vor einem Gerichtsantrag entscheiden; sonst entscheidet das Gericht |
| Gesetz (2021:709), Kapitel 3, und Handels- und Kooperationsabkommen EU–Vereinigtes Königreich | Ersuchen des Vereinigten Königreichs nach dem Brexit-Regime | Schwedischer Staatsanwalt und ordentliche Gerichte; weder EU-EuHb-Verfahren noch Regierungsverfahren von 1957 |
Schweden ratifizierte das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 am 22. Januar 1959; für Schweden trat es am 18. April 1960 in Kraft. Der aktuelle Eintrag des Vertragsbüros des Europarats führt schwedische Vorbehalte zu Gerichten, die nur vorläufig oder unter außergewöhnlichen Umständen zur Entscheidung über die Straftat befugt sind, humanitären Umständen, der Behandlung politischer Straftaten, der Anwendung militärstrafrechtlicher Vorschriften bei zugleich gewöhnlicher Straftat und offensichtlich unbegründeten ausländischen Haftbefehlen oder Urteilen auf. Er enthält außerdem Erklärungen zur Bedeutung des Begriffs „Staatsangehörige“, zum Transit und zur Anwendung des EU-Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl zwischen EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2004, soweit dieser anwendbar ist. Ein früherer schwedischer Vorbehalt zu Artikel 2 wurde 2001 zurückgenommen. Prüfen Sie den aktuellen Eintrag und alle anwendbaren Zusatzprotokolle für beide Staaten; gehen Sie nicht davon aus, dass ein historischer Vorbehalt noch gilt. Ein Vertrag ist nicht immer Voraussetzung für die Prüfung eines Ersuchens und verdrängt weder schwedisches Recht noch einschlägige Menschenrechtspflichten.
Wer entscheidet über ein gewöhnliches Ersuchen außerhalb der EU-, nordischen und britischen Systeme?
Nach § 14 des Gesetzes von 1957 richtet der ausländische Staat ein schriftliches Ersuchen an das Justitiedepartementet (Justizministerium). Die Unterlagen sollten die Person und ihre Staatsangehörigkeit bezeichnen und den ausländischen Haftbefehl oder das Urteil, die vorgeworfenen Handlungen, Tatzeiten und Tatorte, Straftatbestände und Strafen enthalten. Die Verteidigung sollte die konkret beschriebenen Handlungen und Übersetzungen prüfen und sich nicht allein auf eine allgemeine Bezeichnung wie „Betrug“ verlassen.
Der riksåklagaren (Generalstaatsanwalt) organisiert die Ermittlungen und gibt nach §§ 15–16 eine Stellungnahme ab. Widerspricht die Person der Auslieferung, wird die Sache nach §§ 17–18 dem Högsta domstolen vorgelegt, der die gesetzlichen Hindernisse nach §§ 1–10 prüft. Es handelt sich nicht um eine routinemäßige Bescheinigung eines örtlichen Gerichts. Stellt der Oberste Gerichtshof ein Hindernis fest, darf die Regierung die Auslieferung nach § 20 nicht bewilligen; andernfalls trifft sie weiterhin die endgültige Entscheidung. Bei Zustimmung wird die Sache in der Regel ohne die übliche streitige Prüfung durch den Obersten Gerichtshof an die Regierung weitergeleitet. Diese Folge muss vor der Unterzeichnung erklärt werden.
§ 2 verbietet die Auslieferung schwedischer Staatsangehöriger nach diesem Gesetz. Das ist keine pauschale Immunität gegen einen EuHb oder nordischen Haftbefehl; für das Vereinigte Königreich gilt ein eigener Ausschluss schwedischer Staatsangehöriger. Nach § 4 muss die Handlung grundsätzlich einer schwedischen Straftat entsprechen, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Bei der Vollstreckung eines ausländischen Urteils muss die verhängte Freiheitsstrafe normalerweise mindestens vier Monate betragen.
Die offizielle Zusammenfassung der Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs vom 23. September 2026 in der Sache B 4802-26, Två gärningar i samma mejl, zeigt, warum die Handlungen getrennt zu prüfen sind: Eine Beleidigung und ein Versuch rechtswidriger Nötigung in derselben E-Mail galten bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit als zwei Handlungen. Hinsichtlich der mit Geldbußen geahndeten Taten stellte das Gericht wegen Verjährung nach schwedischem Recht ein Auslieferungshindernis fest, nicht aber hinsichtlich der Freiheitsstrafe. Es ging um gesetzliche Voraussetzungen, nicht um eine Neuverhandlung des ausländischen Strafverfahrens.
Kann eine Festnahme erfolgen, bevor die vollständigen Auslieferungsunterlagen vorliegen?
Ja. § 23 erlaubt dem Staatsanwalt eine vorläufige Festnahme oder mildere Maßnahmen – etwa ein Reiseverbot (reseförbud) oder eine Meldepflicht (anmälningsskyldighet) – auf Grundlage eines geeigneten ausländischen Ersuchens oder einer Fahndung, während das förmliche Ersuchen noch aussteht. Die Maßnahme ist dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Das erstinstanzliche Gericht führt zeitnah eine Anhörung durch und entscheidet über die Fortdauer; bleibt die Maßnahme bestehen, legt der zuständige Minister die Frist für den Eingang des vollständigen Ersuchens fest.
Diese Frist darf 40 Tage ab vorläufiger Festnahme oder ab Anordnung des Reiseverbots bzw. der Meldepflicht nicht überschreiten. Sie beginnt nicht mit dem ersten Anwaltsgespräch und ist keine allgemeine Höchstdauer für die Haft während des gesamten Auslieferungsverfahrens. Geht das vollständige Ersuchen nicht innerhalb der festgelegten Frist ein, muss die Maßnahme nach § 23 aufgehoben werden. Bleibt die Person nach Eingang des vollständigen Ersuchens beim Generalstaatsanwalt in Haft, muss spätestens am achten Tag nach diesem Eingang ein Haftantrag beim Gericht gestellt werden.
Die erste gerichtliche Entscheidung nach § 23 kann auf dieser Grundlage nicht angefochten werden; eine neue Anhörung kann aber innerhalb von drei Wochen nach der letzten Entscheidung beantragt werden. Nach § 16 kann eine inhaftierte Person außerdem innerhalb von drei Wochen nach der vorangegangenen Entscheidung eine neue Anhörung verlangen. Eine Entscheidung über Zwangsmaßnahmen kann gesondert ohne feste Rechtsmittelfrist beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. Diese Wege sind voneinander zu unterscheiden.
Was kann die Verteidigung gegen Untersuchungshaft unternehmen?
Das Gesetz von 1957 sieht weder eine einheitliche Kaution in Geld noch eine allgemeine Höchstdauer der Haft für jedes streitige Auslieferungsverfahren vor. Zu prüfen sind das konkrete Fluchtrisiko, Wohnsitz und Bindungen, Gesundheitszustand, familiäre Pflichten, bisherige Befolgung behördlicher Anordnungen, der voraussichtliche Zeitplan und die Frage, ob Meldepflicht oder Reisebeschränkungen ausreichen.
In der Entscheidung B 9418-24 vom 30. Januar 2025 ersetzte der Oberste Gerichtshof die Haft durch ein Reiseverbot und wöchentliche Meldungen bei der Polizei, weil diese Maßnahmen das konkrete Fluchtrisiko ausreichend begrenzten. Das ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und kein automatischer Anspruch auf Freilassung. In B 6007-25 vom 30. September 2025 unterschritt eine sechsmonatige moldauische Freiheitsstrafe nicht allein deshalb die gesetzliche Viermonatsgrenze, weil die Person fast sechs Monate in Schweden in Haft gewesen war: Es war nicht klar, ob Moldau die schwedische Haftzeit anrechnen würde. Die Mehrheit hielt die Fortdauer der Haft unter diesen Umständen für verhältnismäßig; ein Richter widersprach und hätte die Freilassung spätestens zum 3. Oktober 2025 angeordnet. Die abweichende Meinung bestätigt, dass die Verhältnismäßigkeit vom Einzelfall abhängt und keinen allgemeinen Entlassungstag festlegt.
Wie läuft ein Europäischer Haftbefehl ab?
Bei einem EuHb außerhalb des nordischen Verfahrens weist Kapitel 4 des Gesetzes 2003:1156 die Ermittlungen einem schwedischen Staatsanwalt zu; nach Kapitel 5 § 1 entscheidet das zuständige tingsrätt über die Übergabe. Der Haftbefehl kann direkt an den Staatsanwalt übermittelt werden, wenn der Aufenthaltsort bekannt ist, oder über das Schengener Informationssystem eingehen. Nach Kapitel 4 § 2 muss er auf Schwedisch, Dänisch, Norwegisch oder Englisch abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein. Die Verteidigung kann Lücken aufzeigen, damit ergänzende Informationen angefordert werden.
Der Staatsanwalt kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Festnahme anordnen; reichen Reiseverbot, Meldepflicht oder Überwachung aus, sind diese milderen Maßnahmen vorzuziehen. Kapitel 4 § 8 sieht einen öffentlichen Verteidiger vor, wenn die Person ihn beantragt, unter 18 Jahre alt ist oder aus anderen Gründen einen Verteidiger benötigt. In der Regel findet eine Anhörung statt; das Gesetz enthält Ausnahmen, etwa bei Zustimmung oder einem Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage.
Kapitel 5 § 3 verlangt normalerweise eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts binnen 30 Tagen nach der Festnahme oder, wenn keine Festnahme erfolgte, binnen 30 Tagen nach Mitteilung des Inhalts des Haftbefehls. Bei Zustimmung beträgt die gewöhnliche Entscheidungsfrist 10 Tage ab Zustimmung. Besondere Gründe können eine spätere Entscheidung rechtfertigen; die Fristen garantieren nicht, dass die Übergabe am selben Tag erfolgt.
Kapitel 4 § 9 unterscheidet die Zustimmung zur Übergabe von der Erlaubnis, die Person wegen früherer, vom Haftbefehl nicht erfasster Taten zu verfolgen oder zu bestrafen (Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz). Die Zustimmung zur Übergabe ist nicht automatisch ein Spezialitätsverzicht; für den Widerruf gelten unterschiedliche Stichtage. Nach Kapitel 5 § 9 ist die Übergabeentscheidung bei Zustimmung nicht anfechtbar. Andernfalls kann eine Beschwerde beim hovrätt (Berufungsgericht) möglich sein, regelmäßig mit Zulassung. Nach Kapitel 52 § 1 der schwedischen Prozessordnung muss ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts normalerweise binnen drei Wochen ab der Entscheidung eingelegt werden; wurde die Entscheidung nicht in einer Sitzung verkündet und auch kein Verkündungstermin mitgeteilt, beginnt die Frist mit Kenntnisnahme. Die schriftliche Entscheidung und etwaige Sonderregeln sind sofort zu prüfen.
Die schwedische Staatsangehörigkeit begründet bei einem EuHb nicht das Auslieferungsverbot aus § 2 des Gesetzes von 1957. Nach Kapitel 2 § 6 kann ein Gericht anordnen, dass eine bereits verhängte Freiheitsstrafe in Schweden vollstreckt wird, wenn die Person schwedische Staatsangehörige ist, hier wohnt oder sich hier aufhält, dies beantragt und die Vollstreckung in Schweden die soziale Wiedereingliederung erleichtern würde. Dies ist eine bedingte Möglichkeit der Strafvollstreckung, kein automatischer Anspruch darauf, dass das ausländische Strafverfahren in Schweden geführt wird. In Puig Gordi (EuGH, C‑158/21, 31. Januar 2023) entschied der Gerichtshof, dass eine vollstreckende Behörde einen EuHb grundsätzlich nicht allein deshalb ablehnen darf, weil sie das Gericht des Ausstellungsstaats für unzuständig hält. Eine Ablehnung aus diesem Grund ist eine Ausnahme: Die vollstreckende Behörde benötigt objektive, zuverlässige, konkrete und aktuelle Informationen über systemische oder allgemeine Mängel (oder Mängel beim gerichtlichen Schutz einer objektiv bestimmbaren Personengruppe), durch die Betroffenen im Allgemeinen kein wirksamer Rechtsbehelf zur Überprüfung der Zuständigkeit des zur Verhandlung berufenen Strafgerichts zur Verfügung steht; anschließend müssen erhebliche Gründe dafür sprechen, dass das voraussichtlich zuständige Gericht im konkreten Fall offensichtlich unzuständig ist. Vor einer Ablehnung aus diesem Grund muss die Behörde ergänzende Informationen bei der ausstellenden Justizbehörde anfordern. Ausführliche Ablehnungsgründe behandelt der Leitfaden zu Einwänden gegen die Auslieferung aus Schweden; der allgemeine Ablauf steht im Leitfaden zum Europäischen Haftbefehl.
Was ist beim Nordischen Haftbefehl anders?
Das Gesetz 2011:1165 regelt ein eigenes beschleunigtes Verfahren. Kapitel 1 § 3 behandelt bestimmte Haftbefehle anderer nordischer Staaten nach EU-Regeln oder dem EU–Norwegen/Island-Abkommen ebenfalls als nordische Haftbefehle, wenn sich die gesuchte Person in Schweden befindet. Nach Kapitel 4 § 1 kann der Staatsanwalt bei Zustimmung vor Anrufung des Gerichts über die Übergabe entscheiden; andernfalls entscheidet das erstinstanzliche Gericht.
Nach Kapitel 4 § 3 beträgt die Entscheidungsfrist drei Tage ab Zustimmung oder normalerweise 14 Tage ab Festnahme bzw. – ohne Festnahme – ab Mitteilung des Haftbefehls. Besondere Gründe können eine Verlängerung rechtfertigen, die Entscheidung muss aber so bald wie möglich ergehen. Ein Rechtsmittel gegen die abschließende Gerichtsentscheidung muss grundsätzlich binnen einer Woche ab Entscheidungsdatum eingelegt werden; regelmäßig ist eine Zulassung erforderlich. Nach Zustimmung ist die Übergabeentscheidung nicht anfechtbar. Zustimmung sollte nicht als folgenloser Weg aus der Haft behandelt werden.
Wie werden Ersuchen des Vereinigten Königreichs nach dem Brexit behandelt?
Ein britisches Ersuchen unterliegt dem Übergabetitel des Handels- und Kooperationsabkommens EU–Vereinigtes Königreich und dem schwedischen Gesetz 2021:709, nicht dem EU-EuHb-Verfahren. Kapitel 3 § 1 benennt schwedische Staatsanwälte und ordentliche Gerichte als zuständige Justizbehörden; § 2 verbietet die Übergabe schwedischer Staatsangehöriger nach diesem Regime. Die §§ 6–10 verweisen auf bestimmte Verfahrensregeln des EuHb-Gesetzes, übernehmen es aber nicht vollständig. Die konkreten Verweisungen sind zu prüfen; weder das Regierungsverfahren von 1957 noch die 30-Tage-Frist des EuHb darf automatisch angewandt werden.
Was geschieht nach einer schwedischen Entscheidung?
Bei klassischer Auslieferung gibt § 20 dem ersuchenden Staat normalerweise höchstens einen Monat ab Erhalt der Regierungsentscheidung, um die Person abzuholen, sofern außergewöhnliche Gründe keine längere Frist rechtfertigen. Die schwedische Polizei vollzieht die Entscheidung. War die Person auf freiem Fuß, darf die Polizei sie allein zur Durchführung der Übergabe höchstens 96 Stunden festhalten; dies ist nicht die Höchstdauer der vorherigen Untersuchungshaft.
Bei einem EuHb verlangt Kapitel 6 § 1 des Gesetzes 2003:1156 normalerweise die Übergabe innerhalb von 10 Tagen, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, vorbehaltlich gesetzlicher Aufschubgründe. Beim nordischen Haftbefehl sieht Kapitel 5 § 1 des Gesetzes 2011:1165 fünf Tage ab Rechtskraft vor; ein Staatsanwalt kann weitere fünf Tage gewähren, und gesonderte Aufschubregeln gelten. Diese Fristen laufen nicht ab der ersten Festnahme.
Bei klassischer Auslieferung gelten nach § 12 grundsätzlich Spezialitätsbedingungen: Der Empfangsstaat darf die Person nicht wegen anderer früherer Taten verfolgen oder an einen weiteren Staat ausliefern, wenn nicht die erforderliche Zustimmung oder eine Ausnahme vorliegt. Übergabezustimmung, gesonderter Spezialitätsverzicht und spätere zusätzliche Zustimmung sind unterschiedliche Dinge. Transit und Weiterübergabe können eigene Fragen aufwerfen; Auslieferung ist nicht mit ausländerrechtlicher Entfernung oder Abschiebung gleichzusetzen.
Welche Unterlagen sollte die Person oder ihre Familie zuerst bereitstellen?
- Name des ersuchenden Staates und alle verfügbaren Haftbefehle, Fahndungshinweise, Haftentscheidungen, Urteile oder diplomatischen Ersuchen.
- Daten der Festnahme, förmlichen Unterrichtung, Anhörungen und jeder Haft-, Reiseverbots- oder Meldeentscheidung.
- Nachweise zur Staatsangehörigkeit, zum Wohnsitz, zu Familie und Beruf sowie zu früheren Übergaben aus anderen Staaten.
- Ausländische Anklageschrift oder Strafentscheidung, genaue Tatsachen, Daten und Orte, bereits verbüßte Zeit und korrekte Übersetzungen.
- Medizinische Unterlagen, Nachweis einer stabilen Adresse und sonstige Belege für mildere Maßnahmen.
- Namen und Kontaktdaten des schwedischen Staatsanwalts, Gerichts, bestellten Verteidigers und ausländischen Rechtsbeistands.
Hypothetisches Beispiel: Ein georgischer Staatsangehöriger wird in Stockholm aufgrund eines Schweizer Ersuchens vorläufig festgenommen, bevor die vollständigen Unterlagen eintreffen. Der Anwalt prüft die Anwendbarkeit des Gesetzes von 1957, notiert den Fristbeginn nach § 23, beschafft die gerichtliche Entscheidung über die Maßnahme und überwacht die 40-Tage-Frist für die Unterlagen. Widerspricht die Person der Auslieferung, bereitet der Anwalt die Schritte beim Generalstaatsanwalt, Obersten Gerichtshof und der Regierung vor. Bei einem deutschen EuHb gelten stattdessen das Gerichtsverfahren und die Entscheidungsfristen von 30 bzw. 10 Tagen. Örtliche Abläufe beim ersten Gerichtstermin erläutern die Leitfäden für Stockholm, Göteborg und Malmö.
Wie wird die Verteidigung über Grenzen hinweg koordiniert?
Der schwedische Rechtsbeistand sollte die Akte beschaffen, Dolmetschung und Zugang zu einem öffentlichen Verteidiger sicherstellen, alle gesetzlichen Fristbeginne festhalten und Haftfragen von der Übergabeentscheidung trennen. Der ausländische Rechtsbeistand prüft den Haftbefehl, die konkreten Vorwürfe, frühere Entscheidungen und mögliche Anträge auf Berichtigung oder Rücknahme. Ein Antrag im Ausland setzt eine schwedische Übergabe nicht automatisch aus; ein schwedisches Gericht verhandelt den ausländischen Strafvorwurf nicht erneut.
Nach der Entscheidung sind der vollständige Beschluss, der Rechtsmittelweg, der Fristbeginn und die Vollstreckungsbehörde festzustellen. Die Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu gesetzlichen Hindernissen und die Regierungsentscheidung in einem klassischen Auslieferungsfall sind kein gewöhnliches erstinstanzliches Urteil mit anschließender Standardberufung. EuHb und nordischer Haftbefehl haben eigene Rechtsmittelregeln; die Haftprüfung ist ein separates Verfahren. Der allgemeine Ablauf wird im Leitfaden Auslieferung vom Ersuchen bis zur endgültigen Entscheidung erläutert.
Lex Agency koordiniert bei Bedarf die grenzüberschreitende Verteidigung mit separat beauftragten örtlichen Rechtsanwälten. Zur Prüfung der konkreten schwedischen Unterlagen nutzen Sie das vertrauliche Anfrageformular.
Häufige Fragen
Bedeutet eine INTERPOL-Red-Notice, dass Schweden die Auslieferung genehmigt hat?
Nein. Sie kann zur Identifizierung und, wenn die schwedischen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zu vorläufigen Maßnahmen führen. Die schwedische Entscheidung im anwendbaren Verfahren bleibt erforderlich.
Darf Schweden einen schwedischen Staatsangehörigen ausliefern?
Das Gesetz von 1957 verbietet die klassische Auslieferung schwedischer Staatsangehöriger. Es begründet kein allgemeines Verbot bei einem EuHb oder nordischen Haftbefehl; das britische Regime enthält ein eigenes Verbot.
Muss die Person nach 40 Tagen immer freigelassen werden?
Nein. Die 40 Tage betreffen die Frist für den Eingang des vollständigen Ersuchens nach bestimmten vorläufigen Maßnahmen gemäß § 23. Für spätere Haft gelten gesonderte Regeln und Überprüfungen.
Beendet die Zustimmung zu einem EuHb das Verfahren immer schneller?
Die Entscheidungsfrist verkürzt sich normalerweise auf 10 Tage ab Zustimmung, aber die Übergabeentscheidung ist dann nicht anfechtbar. Übergabezustimmung und Spezialitätsverzicht sind getrennte Fragen.
Amtliche Gesetze, Gerichtsentscheidungen und internationale Instrumente
- Schwedisches Auslieferungsgesetz (1957:668)
- Schwedisches Gesetz zum Europäischen Haftbefehl (2003:1156)
- Schwedisches Gesetz zum Nordischen Haftbefehl (2011:1165)
- Schwedisches Ergänzungsgesetz zur EU–UK-Zusammenarbeit (2021:709)
- Vertragsbüro des Europarats: Europäisches Auslieferungsübereinkommen (ETS Nr. 024), Status
- Vertragsbüro des Europarats: schwedische Vorbehalte zu ETS Nr. 024
- Vertragsbüro des Europarats: schwedische Erklärungen zu ETS Nr. 024
- EuGH-Urteil, Puig Gordi u. a., C‑158/21 (31. Januar 2023)
- Offizielle EuGH-Pressemitteilung Nr. 19/23, Puig Gordi (31. Januar 2023)
- Oberster Gerichtshof, Entscheidung B 9418-24 (30. Januar 2025), Volltext
- Oberster Gerichtshof, Entscheidung B 6007-25 (30. September 2025), Volltext
- Oberster Gerichtshof, B 4802-26 (23. September 2026), amtliche Zusammenfassung
- Schwedische Prozessordnung (1942:740), Kapitel 52 § 1