Auslieferung nach Ländern

Auslieferungsanwalt in Stettin (Szczecin): Gericht und örtliches Verfahren

Nach einer Festnahme in Stettin (Szczecin) aufgrund eines ausländischen Auslieferungsersuchens oder eines Europäischen Haftbefehls ist in einem örtlich zuständigen Verfahren regelmäßig das Sąd Okręgowy w Szczecinie (Bezirksgericht im polnischen System, hier Regionalgericht) die entscheidende gerichtliche Stelle. Die Staatsanwaltschaft bringt das Ersuchen vor Gericht; statthafte Rechtsmittel gegen dessen Entscheidungen werden vom Sąd Apelacyjny w Szczecinie behandelt. Zuerst müssen Haftgrundlage, tatsächlicher Gewahrsamsort, Aktenzeichen und bekannt gegebene Entscheidung geklärt werden. Eine endgültige Auslieferungsentscheidung binnen 72 Stunden ist gesetzlich nicht zugesagt.

Welches Gericht, welche Staatsanwaltschaft und welche Geschäftsstelle sind zuständig?

Die Strafabteilungen des Regionalgerichts befinden sich in ul. Kaszubska 42, 70-227 Szczecin. Dort liegen der III Wydział Karny (Strafabteilung) und der IV Wydział Karny Odwoławczy (Abteilung für bestimmte gewöhnliche Strafrechtsmittel). Die vierte Abteilung ist jedoch nicht die Rechtsmittelinstanz für eigene Auslieferungs- oder Übergabeentscheidungen des Regionalgerichts. Die tatsächlich befasste Abteilung und das Aktenzeichen sind mit der Geschäftsstelle abzugleichen; eine allgemeine Zuständigkeitsbeschreibung für Europäische Haftbefehle ersetzt diese Auskunft nicht.

Das Biuro Obsługi Interesantów (Informations- und Publikumsstelle) ist unter +48 91 44 80 002 und boi@szczecin.so.gov.pl erreichbar. Veröffentlichte Sprechzeiten: montags 08:00–18:00, dienstags bis freitags 08:00–15:00. Die Czytelnia akt (Akteneinsichtsstelle) nutzt +48 91 48 38 453 und czytelnia@szczecin.so.gov.pl. Verteidiger sollten die zuständige Geschäftsstelle, das konkrete Geschäftszeichen und die Bestellregeln für die Akte erfragen. Angehörige verfügen nicht automatisch über dieselben Einsichtsrechte wie die betroffene Person oder ihr Verteidiger.

Für eine zielführende Akteneinsicht benötigt die Verteidigung das polnische Aktenzeichen und die tatsächlich zuständige Geschäftsstelle. Der Publikumsservice des Regionalgerichts kann die zuständige Stelle erläutern, er entscheidet jedoch nicht über die Rechtmäßigkeit einer Auslieferung. Die Aktenlesestelle hat wiederum eine andere Funktion als der Sitzungssaal. Deshalb sollten Angehörige die öffentlichen Kontakte nicht als Garantie betrachten, dass telefonisch Auskunft über die Person oder den Inhalt einer vertraulichen Strafakte gegeben wird. Besonders häufig führt die Bezeichnung IV Wydział Karny Odwoławczy zu einem Missverständnis: Diese Kammer des Regionalgerichts ist nicht automatisch das Rechtsmittelgericht gegen einen im Regionalgericht ergangenen Übergabebeschluss. Dafür kommt im gesetzlichen Rechtsmittelzug das Sąd Apelacyjny mit seiner II. Strafabteilung in Betracht.

Stelle in StettinAufgabeOrt und erste Anfrage
Prokuratura Okręgowa w SzczecinieRegionale Staatsanwaltschaft; der zuständige Staatsanwalt vernimmt die gesuchte Person und legt das Ersuchen dem Gericht vor.ul. Stoisława 6; Staatsanwalt und Aktenzeichen erfragen.
Sąd Okręgowy w SzczeciniePrüft die Zulässigkeit einer Auslieferung, die Übergabe nach EU-Haftbefehl und gerichtliche Haftmaßnahmen.ul. Kaszubska 42; Abteilung, Sitzung und Beschluss bestätigen lassen.
Sąd Apelacyjny w Szczecinie, II Wydział KarnyStrafrechtliche zweite Instanz für die Beschlüsse des Regionalgerichts, soweit ein Rechtsmittel eröffnet ist.ul. Mickiewicza 163; Rechtsmittel grundsätzlich über das Ausgangsgericht einreichen.
Areszt Śledczy w SzczecinieÖrtliche Untersuchungshaftanstalt, aber keineswegs automatisch Haftort jedes im Umland Festgenommenen.ul. Kaszubska 28; tatsächliche Unterbringung vorher nachweisen.

Festnahme am Flughafen Szczecin–Goleniów oder am Hafen

Die Placówka Straży Granicznej w Szczecinie, Dienststelle des polnischen Grenzschutzes in ul. Żołnierska 4, überwacht den Flughafenübergang Szczecin–Goleniów und die Seegrenzübergänge Szczecin, Trzebież und Nowe Warpno. Zum veröffentlichten Einsatzgebiet gehören die Stadt Szczecin, die Gemeinde Goleniów und bestimmte benachbarte Kreise; nicht jede Festnahme in Westpommern fällt allein deshalb unter dasselbe Gericht. Dass Grenzbeamte zunächst handeln, bestimmt weder den später zuständigen Staatsanwalt noch den Haftort.

Ermitteln Sie die Festnahmezeit, die Einheit, das Protokoll und die Art der Fahndungsinformation: INTERPOL-Datensatz, Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) oder übermittelter richterlicher Haftbefehl. Art. 605a des polnischen Kodeks postępowania karnego (KPK, Strafprozessordnung) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Festnahme auf Basis solcher Daten. Für den EU-Haftbefehl enthält Art. 607k eine andere Regelung. Eine Red Notice ist keine rechtskräftige polnische Auslieferungsentscheidung. Bei Festnahmen außerhalb Stettins muss die tatsächlich befasste Justizbehörde festgestellt werden.

Auch der Kontrollort allein bestimmt nicht den späteren Gewahrsamsort. Die Szczeciner Grenzschutzeinheit ist nicht nur am Flughafen Szczecin–Goleniów tätig, sondern auch an den Seegrenzübergängen Szczecin, Trzebież und Nowe Warpno. Wer von dort einen Anruf erhält, sollte die genaue Uhrzeit, die Bezeichnung der festnehmenden Stelle und möglichst die Nummer des Festnahmeprotokolls notieren. Erst danach lässt sich mit polnischem Beistand aufklären, welche Staatsanwaltschaft die Sache übernommen hat. Ein ausländischer Datenbankeintrag ist weder zwangsläufig der vollständig übersetzte Europäische Haftbefehl noch eine rechtskräftige polnische Entscheidung über die Übergabe. Daher darf die Familie nicht vorschnell allein aus dem Flughafennamen auf die Zuständigkeit einer bestimmten Haftanstalt schließen.

Die ersten 72 Stunden sind ein Arbeitsplan, keine Auslieferungsfrist

Nach Art. 41 Abs. 3 der polnischen Verfassung ist eine festgenommene Person spätestens 48 Stunden ab Festnahme einem Gericht zur Verfügung zu stellen. Wird ihr nicht binnen 24 Stunden ab dieser Übergabe die gerichtliche Haftentscheidung zugestellt, muss sie entlassen werden. Das betrifft die anfängliche Freiheitsentziehung, nicht die Sachentscheidung über Auslieferung oder Europäischem Haftbefehl. Prüfen Sie stets, ob eine weitere polnische Strafsache unabhängig davon Haft rechtfertigt.

Praktischer AbschnittZu klärende TatsacheNächste Handlung
FestnahmeZeit, Ort, Grenzschutz oder Polizei, Niederschrift, ausländischer Staat und Fahndungsart.Verteidigung, erforderlichen Dolmetscher und medizinische Hilfe verlangen; Zeiten dokumentieren.
Staatsanwaltschaft und GerichtAktenzeichen, zuständiger Staatsanwalt, Gericht, Haftanordnung und Gewahrsamsort.Beschlüsse und Ladung beschaffen, Fristen notieren.
Nach dem ersten BeschlussBetrifft er Haft, Zulässigkeit der Auslieferung oder EU-Übergabe?Verkündung und Zustellung getrennt festhalten; Rechtsbehelfe unterscheiden.

Art. 605a § 2 KPK ermöglicht bei den vorgeschriebenen ausländischen Fahndungsvoraussetzungen gerichtliche vorläufige Haft für höchstens 7 Tage vor Eingang eines förmlichen vorläufigen Haftgesuchs. Art. 605 § 2 betrifft dagegen einen eigenen Fall der Haft vor Eingang des Auslieferungsersuchens mit höchstens 40 Tagen. Beim EU-Haftbefehl regelt Art. 607k § 3a bei qualifiziertem Ersuchen der ausstellenden Justizbehörde über einen Datenbankeintrag wiederum bis zu 7 Tage vor Eingang des Haftbefehls; § 3 begrenzt die gesamte vorläufige EAW-Haft auf 100 Tage. Diese Grenzen haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen weder addiert noch als automatisch zulässige Haftdauer verstanden werden.

Auslieferung, Europäischer Haftbefehl und unwiderrufliche Erklärungen

Eine Anordnung eines EU-Mitgliedstaats wird grundsätzlich nach dem Europäischen Haftbefehl gemäß KPK Kapitel 65b und Rahmenbeschluss 2002/584/JI bearbeitet. Ersuchen von Drittstaaten folgen den Art. 602–605 KPK und dem jeweils einschlägigen Vertrag, möglicherweise dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 1957. Für das Vereinigte Königreich und Norwegen/Island gelten eigenständige Übergaberegelungen; sie sind keine EU-Mitgliedstaaten im EAW-Sinne.

Bei der gewöhnlichen Auslieferung entscheidet das Regionalgericht nach Art. 603 über die Zulässigkeit. Wird diese verneint, darf nicht ausgeliefert werden. Wird sie bejaht, entscheidet anschließend noch gesondert der polnische Justizminister. Beim EU-Haftbefehl trifft dagegen das Regionalgericht die Übergabeentscheidung, ohne den gesonderten ministeriellen Auslieferungsschritt. Die landesweiten Grundlagen erläutert der Leitfaden zur Auslieferung aus Polen.

Eine Zustimmung zur Auslieferung oder Übergabe ist nicht dasselbe wie der Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz, der die Verfolgung wegen bestimmter früherer Taten begrenzt. Nach Art. 603a und 607l können solche ausdrücklich protokollierten Erklärungen unwiderruflich sein. Eine Empfangsbestätigung, eine Aussagebereitschaft oder der Wunsch nach freiwilliger Ausreise ersetzt keine solche rechtliche Erklärung. Lassen Sie die Konsequenzen mit Dolmetscher und Verteidigung vor Unterschrift erklären.

Die rechtlichen Erklärungen der festgenommenen Person sind von der organisatorischen Mitwirkung am Verfahren zu trennen. Die Kenntnisnahme einer Übersetzung, die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten oder die Bereitschaft zur Anhörung bedeuten nicht ohne Weiteres eine wirksame Zustimmung zur Übergabe oder einen Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz. Das Gericht muss die einschlägige Erklärung nach den dafür vorgesehenen gesetzlichen Formen aufnehmen. Gerade weil ein solcher Verzicht später nicht einfach widerrufen werden kann, sollten das Original des Haftbefehls, eine verständliche Übersetzung und eine konkrete Beratung vor einer Unterschrift vorliegen. Bei Drittstaatenersuchen ist zudem das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren mit der eigenständigen Entscheidung des Justizministers zu unterscheiden.

Rechtsmittel und Fristen vor dem Berufungsgericht in Stettin

Art. 603 § 4 KPK ermöglicht die Beschwerde (zażalenie) gegen die Auslieferungsentscheidung des Regionalgerichts. Gegen den EU-Übergabebeschluss läuft nach Art. 607l § 3 eine Frist von 3 Tagen ab Verkündung, bei einer inhaftierten und nicht zur Sitzung vorgeführten Person ab Zustellung. Eine Haftbeschwerde nach Art. 605 § 3 und 252 ist ein selbstständiger Rechtsbehelf gegen eine andere Anordnung. Für erstinstanzliche Stettiner Beschlüsse ist regelmäßig der II Wydział Karny des Sąd Apelacyjny w Szczecinie zuständig, nicht der ähnlich benannte IV Wydział des Regionalgerichts.

Art. 607m sieht grundsätzlich eine erstinstanzliche Entscheidung binnen 40 Tagen ab Festnahme vor; bei protokollierter Zustimmung binnen 3 Tagen ab Zustimmung. Die Rechtskraft soll in 60 Tagen ab Festnahme beziehungsweise 10 Tagen ab Zustimmung erreicht werden; in besonders begründeten Fällen können weitere 30 Tage hinzukommen. Seit dem 16. Juli 2026 regelt Art. 607ya, dass diese Fristen bei erforderlicher Zustimmung eines Staates, der die Person zuvor an Polen ausgeliefert hat, erst mit der Genehmigung beginnen oder bis dahin ruhen. Geänderte Art. 607k §§ 5–7 gestatten ferner unter Voraussetzungen eine Befragung oder zeitweilige Überstellung vor Entscheidung über den Haftbefehl. Dies ist nicht schon die endgültige Übergabe.

Nach dem 2026 geänderten Art. 607t § 1 kann bei einem zur Strafverfolgung ausgestellten EU-Haftbefehl für polnische Staatsbürger, in Polen Asylberechtigte oder dort wohnhafte beziehungsweise sich dauerhaft aufhaltende Personen unter Voraussetzungen und mit Zustimmung eine Rückkehrbedingung für spätere Strafvollstreckung gelten; ein generelles Übergabeverbot ist dies nicht. Hinsichtlich Haftbedingungen im Ausstellungsstaat verlangt der EuGH in Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, 2016) die individuelle Gefahrenprüfung. Bei rechtsstaatlicher richterlicher Unabhängigkeit und fairem Verfahren präzisiert Openbaar Ministerie (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, 2022) ein zweistufiges Verfahren: allgemeine Systemmängel allein rechtfertigen keine automatische Ablehnung. Weitere rechtmäßige Einwendungen behandelt der polnische Rechtsbehelfsleitfaden.

Bei schwerer, ärztlich belegter Erkrankung verlangt der EuGH nach E.D.L. (C-699/21, 2023) eine individuelle Risikoprüfung sowie gegebenenfalls Aufschub und Rückfragen beim Ausstellungsstaat; die Erkrankung allein ist kein automatischer Ablehnungsgrund. In Rugu und Aucroix (C-722/23 und C-91/24, 4. Juni 2026) stellte die Große Kammer zudem klar: Wird ein EAW zur Strafvollstreckung wegen drohender unmenschlicher Behandlung abgelehnt, darf nicht zusätzlich der eigenständige fakultative Wohnsitz-Ablehnungsgrund herangezogen werden, um die Strafe automatisch in Polen zu vollstrecken. Stattdessen sind Urteil und Bescheinigung über das unionsrechtliche Anerkennungsverfahren anzufordern. Das Ergebnis eines Verfahrens in Szczecin bleibt einzelfallabhängig.

Besuche in der Untersuchungshaftanstalt: Genehmigung und Termin trennen

Das Areszt Śledczy w Szczecinie liegt ul. Kaszubska 28, das Gericht hingegen Hausnummer 42. Besuchstermine werden laut Anstaltsauskunft montags bis freitags 08:30–13:00 unter +48 91 480 92 37 oder widzenia_as_szczecin@sw.gov.pl vereinbart; reguläre Besuche finden samstags und sonntags 08:30–15:30 statt. Bei der Anmeldung werden der Name des Insassen, der Name seines Vaters und sein Geburtsdatum sowie bei Untersuchungshaft das Aktenzeichen und die Besuchsart verlangt. Besucher sollen 30 Minuten vor dem Termin erscheinen und die Bedingungen vor der Anreise bestätigen.

Art. 217 des Kodeks karny wykonawczy (polnisches Strafvollzugsgesetzbuch) verlangt für Untersuchungshäftlinge die Genehmigung der Stelle, zu deren Verfügung sie stehen; bei mehreren Stellen können mehrere Genehmigungen erforderlich sein. Die Verweigerung eines nahen Angehörigenbesuchs wird abhängig vom Entscheider beim haftführenden Gericht oder bei einem vorgesetzten Staatsanwalt angefochten. Eine Anstaltsreservierung ist keine solche Genehmigung. Vertrauliche Verteidigerbesuche unterliegen anderen Regeln.

Nach Art. 217 § 1a des aktuellen Strafvollstreckungsgesetzbuchs besteht für Untersuchungshäftlinge grundsätzlich ein Anspruch auf mindestens einen Besuch monatlich durch eine nahestehende Person. Eine Ablehnung setzt nach § 1b begründete Befürchtungen einer rechtswidrigen Verfahrensbehinderung oder weiterer Straftaten voraus. Wird die Ablehnung nach Beschwerde bestätigt, ist gemäß § 1d die erneute Beschwerde gegen eine weitere Ablehnung desselben Besuchers innerhalb von drei Monaten unzulässig. Die Erlaubnis gilt grundsätzlich nur für einen Besuch (§ 1g); Minderjährige unterliegen besonderen Vorschriften (§§ 1e–1f). Verlangen Sie die schriftliche Verfügung und klären Sie, welche Behörde sie erließ.

Bei der Haftanstalt in der Kaszubska 28 ist zunächst zu klären, ob sich die gesuchte Person wirklich dort befindet. Für die Terminvereinbarung werden nach den veröffentlichten Angaben der vollständige Name, der Vorname des Vaters und das Geburtsdatum benötigt; in Untersuchungshaft auch die gerichtliche Aktennummer und die gewünschte Art des Besuchs. Die Buchungszeiten an Werktagen und die Besuchstermine am Wochenende sind nicht dieselben Fristen wie gerichtliche Rechtsbehelfe. Vor der Anreise empfiehlt sich eine erneute Bestätigung der Öffnungszeit und der Einlassvorschriften. Ein Besuchsverbot oder eine ablehnende Genehmigung muss beim zuständigen Haftorgan angegriffen werden, nicht beim vermeintlichen Auslieferungsgericht allein deshalb, weil beide Häuser in derselben Straße stehen.

Unterlagen für Angehörige und ausländische Verteidigung

  • Personalien: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Pass und notwendige Gesundheitsinformationen.
  • Festnahme und Haft: Zeitpunkt, Ort, Behörde, Haftbeschluss, tatsächliche Anstalt und Aktenzeichen.
  • Ausländisches Verfahren: Haftbefehl beziehungsweise Ersuchen, Tatvorwurf, zuständiges ausländisches Gericht, Übersetzungen und ausländischer Anwalt.
  • Individuelle Belege: Wohnsitz, familiäre Bindungen, Krankheit und rechtmäßig erlangte konkrete Risikonachweise.
  • Erklärungen: jede Zustimmung oder Verzichtserklärung sowie Verkündungs- und Zustellungsdaten.

Hypothetisches Beispiel: Ein georgischer Staatsbürger wird am Flughafen Szczecin–Goleniów wegen eines nicht aus der EU stammenden Fahndungseintrags festgenommen. Seine Schwester sollte nicht einfach die Anstalt in Kaszubska 28 aufsuchen. Ein Verteidiger klärt zunächst Grenzschutzeinheit, Staatsanwalt, Haftgrund und wirklichen Verwahrungsort, bevor die Besuchsgenehmigung angefordert wird. Bei einem deutschen EU-Haftbefehl gegen ihren Vater muss eine Tochter dagegen sofort prüfen, wann die dreitägige Beschwerdefrist beginnt und welches Gericht zuständig ist. Dolmetschleistungen nach Art. 72 KPK und ein auf Staatskosten bestellter Verteidiger richten sich nach gesetzlichen Voraussetzungen, nicht allein nach einem Anruf von Angehörigen.

Häufige Fragen von Familien

Genügt eine INTERPOL Red Notice für die Auslieferung?

Nein. Sie kann nach Art. 605a unter bestimmten Bedingungen eine Festnahme auslösen, ersetzt aber weder das erforderliche Ersuchen noch die gerichtlichen und gegebenenfalls ministeriellen Entscheidungen.

Bedeutet die erste Gerichtsverhandlung eine sofortige Überstellung?

Nein. Entscheidend ist, ob über Haft, Auslieferungszulässigkeit oder EAW-Übergabe entschieden wird und welche Rechtsmittel offenstehen.

Reicht ein gebuchter Besuchstermin?

Nein. Zuerst sind tatsächlicher Haftort und bei Untersuchungshaft die Genehmigung der verfahrensführenden Behörde festzustellen.

Die Website kann eine grenzüberschreitende Verteidigung mit ordnungsgemäß beauftragter örtlicher Anwaltschaft koordinieren; hierfür gibt es die vertrauliche Kontaktanfrage. Dieser Leitfaden ist allgemeine Information und keine individuelle Rechtsberatung.

Amtliche Quellen und Gesetzestexte

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-25

Autor: Razmik Khachatrian

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