Auslieferung nach Ländern

Auslieferung aus Slowenien: Ablauf und Aufgaben des Anwalts

In Slowenien prüft bei einer gewöhnlichen Auslieferung aus einem Nicht-EU-Staat zunächst das zuständige Bezirksgericht (okrožno sodišče) den Antrag. Sind die gerichtlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet der Justizminister anschließend gesondert auf Exekutivebene. Ein Europäischer Haftbefehl (EuHB) folgt normalerweise einem anderen Übergabeverfahren nach slowenischem EU-Kooperationsrecht: Die Rechtsmittelfristen sind deutlich kürzer, und eine zusätzliche ministerielle Genehmigung ist nicht erforderlich.

Zuerst muss geklärt werden, welches Dokument und welches Verfahren das Tätigwerden der slowenischen Behörden ausgelöst haben. Ein ausländischer Haftbefehl oder eine INTERPOL-Red Notice zeigt für sich genommen nicht, welches slowenische Verfahren läuft. Die folgenden Fristen beginnen mit konkreten Ereignissen – Zustellung, Festnahme oder Zustimmung – und nicht einfach mit dem Datum auf einem ausländischen Dokument. Dieser Leitfaden erläutert die wichtigsten Schritte; in einem konkreten Fall müssen der tatsächliche Beschluss und der anwendbare Vertrag geprüft werden.

Welches Verfahren gilt in Slowenien?

Kapitel XXXI des slowenischen Strafprozessgesetzes (Zakon o kazenskem postopku, ZKP), Artikel 521–536, einschließlich Artikel 533a, regelt die klassische Auslieferung, sofern ein Vertrag oder ein besonderes Instrument nichts anderes bestimmt. Für den EuHB gilt das Gesetz über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ZSKZDČEU-1). Mit den erforderlichen Anpassungen gilt dieses Gesetz auch für die gesonderten Übergabeverfahren mit Norwegen, Island und dem Vereinigten Königreich. Diese Fälle dürfen nicht automatisch wie gewöhnliche Auslieferungsersuchen aus Drittstaaten behandelt werden.

RechtsinstrumentAnwendungsbereichPraktische Bedeutung
ZKP, Kapitel XXXIKlassische Auslieferung, vorbehaltlich des Vertrags für die Beziehungen zum betreffenden StaatDas Gericht prüft die gesetzlichen Voraussetzungen; der Justizminister trifft eine gesonderte Exekutiventscheidung.
ZSKZDČEU-1, Teil IIÜbergabe aufgrund eines EuHB zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie die gesetzlich geregelten Sonderverfahren mit Norwegen, Island und dem Vereinigten KönigreichEs gelten die besonderen EuHB-Fristen für Haft, Rechtsmittel und Entscheidung, nicht die Fristen der klassischen Auslieferung.
Rahmenbeschluss 2002/584/JI in geänderter FassungEU-Rahmen für die gegenseitige Anerkennung von EuHBDie slowenischen Verfahrensschritte und Rechtsmittel sind hauptsächlich in ZSKZDČEU-1 geregelt.
Europäisches Auslieferungsübereinkommen von 1957 und anwendbare ZusatzprotokolleKlassische Auslieferung, wenn das Übereinkommen beide Staaten bindet und nicht durch ein besonderes Übergaberegime verdrängt wirdPrüfen Sie die Vertragsbeziehungen zum ersuchenden Staat, seine Erklärungen und Vorbehalte sowie etwaige bilaterale Verträge.
Artikel 47 der slowenischen VerfassungEin Ersuchen gegen einen slowenischen StaatsangehörigenBeschränkt Auslieferung oder Übergabe slowenischer Staatsangehöriger; vorbehalten bleibt die verfassungsrechtliche Ausnahme für Verpflichtungen aus einem Vertrag, durch den Hoheitsbefugnisse auf eine internationale Organisation übertragen werden.

Das Vertragsbüro des Europarats verzeichnet Sloweniens Erklärung zu Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens in der Fassung des Vierten Zusatzprotokolls: Slowenien wendet diese Bestimmung gegenüber anderen Staaten an, die dieselbe Erklärung abgegeben haben. Das Vertragsbüro hält außerdem fest, dass das EuHB-Regime das Übereinkommen und frühere Protokolle insoweit ersetzt, als das EU-Übergaberecht zwischen den betreffenden Staaten gilt. Eine Vertragsbestimmung darf nicht allein deshalb als anwendbar angenommen werden, weil Slowenien Vertragspartei ist.

Welches slowenische Gericht und welche Behörde bearbeiten den Fall?

Bei einer klassischen Auslieferung wird das Ersuchen normalerweise auf diplomatischem Weg über die zuständigen Ministerien an den Ermittlungsrichter (preiskovalni sodnik) des Bezirksgerichts weitergeleitet, in dessen Bezirk die Person wohnt oder aufgegriffen wird: Artikel 524 Absatz 1 ZKP. Der Richter stellt die Identität fest, informiert die Person über das Ersuchen und die Belege, hört sie an und kann weitere Ermittlungen anordnen. Ein Spruchkörper dieses Bezirksgerichts entscheidet, ob die gesetzlichen Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Nach weiteren Ermittlungen muss der Ermittlungsrichter nach Artikel 526 Absatz 2 neu erhobene Beweise zusammen mit seiner Stellungnahme der gesuchten Person, ihrem Verteidiger (falls vorhanden) und der Staatsanwaltschaft übermitteln. Für Stellungnahmen ist eine Frist von mindestens acht Tagen einzuräumen, bevor die Akte an den Spruchkörper des Bezirksgerichts geht.

Stellt der Spruchkörper fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die betroffene Person beim höheren Gericht (višje sodišče) Beschwerde einlegen. Soweit keine Sonderregel gilt, beträgt die allgemeine Frist nach Artikel 400 Absatz 2 ZKP für ein Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Beschluss 15 Tage ab Zustellung. Prüfen Sie die Rechtsmittelbelehrung im konkreten Beschluss und bewahren Sie den Zustellnachweis auf. Lehnt das Bezirksgericht die Auslieferung mangels gesetzlicher Voraussetzungen ab, wird der ablehnende Beschluss nach Artikel 527 von Amts wegen dem Gericht zweiter Instanz zur Überprüfung vorgelegt; das ist etwas anderes als ein Rechtsmittel gegen eine positive Feststellung.

Ist die positive gerichtliche Feststellung rechtskräftig, wird die Akte dem Justizminister übermittelt. Nach den Artikeln 529–530 ZKP entscheidet der Minister gesondert, ob er die Auslieferung bewilligt, ablehnt oder aufschiebt, wenn ein slowenisches Strafverfahren oder eine in Slowenien zu verbüßende Strafe dies erfordert. Die gerichtliche Feststellung, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht selbst die endgültige ministerielle Übergabegenehmigung. Das Justizministerium ist die slowenische Zentralbehörde für die internationale Rechtshilfe, ersetzt aber nicht die gerichtliche Prüfung.

Wie läuft das Verfahren in den einzelnen Phasen ab?

PhaseBehördeFrist oder AuslöserWas die Verteidigung tun sollte
Dringende Fahndungsmeldung oder vorläufige FestnahmePolizei und zuständiger ErmittlungsrichterDas vollständige Ersuchen kann später eingehen; der Richter setzt eine Frist von höchstens drei Monaten ab Festnahme fest, die in begründeten Fällen um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden kann.Identität, ersuchenden Staat, Dokument und Verfahrensart klären; den slowenischen Haftbeschluss beschaffen.
Prüfung der klassischen AuslieferungErmittlungsrichter, danach Spruchkörper des BezirksgerichtsFür das gesamte gerichtliche und ministerielle Verfahren gibt es keine einheitliche allgemeine Gesamtdauer.Ersuchen, Vertrag, Identität, beiderseitige Strafbarkeit, Verjährung, frühere Verfahren und Haftgrund prüfen.
Rechtsmittel gegen eine positive Feststellung zur klassischen AuslieferungHöheres Gericht (višje sodišče)Grundsätzlich 15 Tage ab Zustellung nach Artikel 400 Absatz 2 ZKP, sofern keine Sonderregel gilt.Rechtsmittel unverzüglich einlegen und Zustellung sowie Einreichung nachweisen.
EuHB-Übergabe ohne ZustimmungSpruchkörper des Bezirksgerichts; Rechtsmittel zum höheren GerichtRechtsmittel innerhalb von 48 Stunden ab Zustellung; das höhere Gericht muss innerhalb von drei Tagen entscheiden.Die EuHB-spezifische Regel anwenden und die Frist anhand des tatsächlichen Zustellnachweises berechnen.
Ministerielle Entscheidung und Übergabe bei klassischer AuslieferungJustizminister, danach die für den Transfer zuständigen BehördenEs gilt keine einheitliche Gesamtkalenderfrist für alle Fälle.Die Rechtsmittelbelehrung sofort prüfen und eine gesonderte verwaltungsrechtliche Anfechtung erwägen.

Was muss das ausländische Auslieferungsersuchen enthalten?

Nach den Artikeln 522–523 ZKP wird das Ersuchen grundsätzlich auf diplomatischem Weg übermittelt, sofern der anwendbare Vertrag keinen anderen Weg vorsieht. Die Akte muss Angaben zur Identifizierung und Staatsangehörigkeit der Person, eine Anklageschrift, ein Urteil, einen Haftbeschluss oder ein gleichwertiges Dokument, eine Beschreibung und rechtliche Einordnung der Tat, Belege für den Verdacht oder die Verurteilung sowie die einschlägigen Vorschriften des ausländischen Strafrechts enthalten. Sind Ersuchen und Anlagen in einer Fremdsprache abgefasst, verlangt Artikel 523 Absatz 4 eine beglaubigte slowenische Übersetzung; die unten erläuterte enge Ausnahme für die vorläufige Festnahme bleibt davon unberührt.

PrüffrageWesentliche gesetzliche Prüfung
Beiderseitige StrafbarkeitDie Tat muss grundsätzlich sowohl nach slowenischem Recht als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar sein.
MindestschwereFür die Strafverfolgung muss die Tat nach beiden Rechtsordnungen grundsätzlich mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer zulässigen Sicherungsmaßnahme von mehr als einem Jahr bedroht sein. Bei Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils müssen mindestens vier Monate der Strafe oder Maßnahme verbleiben.
Verjährung und frühere VerfahrenDie Verjährung nach slowenischem Recht und die Frage prüfen, ob eine rechtskräftige Entscheidung oder ein Verfahren wegen derselben Tat der Auslieferung entgegensteht.
Identität und BeweisgrundlageDie Identität muss festgestellt sein; die Akte muss einen hinreichenden Tatverdacht belegen oder ein rechtskräftiges Urteil enthalten.
Weitere GarantienArtikel 522 behandelt außerdem Ausnahmegerichte, Zusicherungen bei möglicher Todesstrafe, bestimmte Abwesenheitsverurteilungen, Taten vor Vollendung des 14. Lebensjahres sowie das Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Dies ist eine Checkliste zu Verfahrensweg und Unterlagen, keine vollständige Prüfung aller Ablehnungsgründe. Einzelne Ablehnungsgründe, Beweise für Risiken bei Rückkehr und die Rechtsmittelstrategie werden im separaten Leitfaden zu Ablehnung und Rechtsmitteln bei Auslieferung aus Slowenien behandelt. Eine Red Notice kann dringende Maßnahmen auslösen, ist aber selbst keine slowenische Auslieferungsentscheidung und ersetzt das gesetzliche Verfahren nicht.

Wie lange können vorläufige Festnahme und Auslieferungshaft dauern?

Haft folgt nicht automatisch aus einem Ersuchen oder einer Fahndungsmeldung. Nach Artikel 524 Absatz 3 ZKP braucht die gewöhnliche Auslieferungshaft eine gesetzliche Grundlage und einen einschlägigen Haftgrund, insbesondere die gesetzlich relevante Fluchtgefahr. Verlangen Sie den konkreten Beschluss, prüfen Sie den darin genannten Risikogrund und klären Sie, ob eine weniger einschneidende Maßnahme die Anwesenheit sichern kann.

Artikel 525 ZKP erlaubt eine dringende vorläufige Festnahme vor Eingang des vollständigen Ersuchens, wenn Flucht- oder Untertauchgefahr besteht. Das dringende ausländische Ersuchen muss die Person und die Tat identifizieren, die ausländische Haftentscheidung bezeichnen und erklären, dass ein formelles Auslieferungsersuchen folgen wird. Die Polizei muss die Person unverzüglich dem zuständigen Ermittlungsrichter vorführen. Dieser setzt die Frist für das vollständige Ersuchen fest; sie darf drei Monate ab Festnahme nicht überschreiten. Auf Antrag des ersuchenden Staates kann der Spruchkörper die Frist in einem begründeten Fall um höchstens zwei weitere Monate verlängern. Geht das Ersuchen nicht rechtzeitig ein oder entfallen die Haftgründe, ist die Person freizulassen.

Nach Eingang des formellen Ersuchens gilt Artikel 524 Absatz 5: Die Haft kann bis zur Übergabe oder bis zur ablehnenden Entscheidung des Justizministers ohne gesonderte Verlängerungsbeschlüsse fortdauern; die Gesamtdauer vor und nach Eingang des Ersuchens darf jedoch 30 Monate nicht überschreiten. Artikel 524 Absatz 6 verlangt eine frühere Entlassung, wenn die Haft die im Ausland verhängte Strafe oder die im ersuchenden Staat für die Tat vorgesehene Höchststrafe erreicht. Dreißig Monate sind eine Obergrenze, keine erwartete Verfahrensdauer und keine Erlaubnis, die Verhältnismäßigkeit zu missachten.

Im Urteil XI Ips 15827/2016-79 vom 2. Juni 2016 unterschied der Oberste Gerichtshof die gewöhnliche Auslieferungshaft, für die grundsätzlich ein formell vollständiges Ersuchen und ein gesetzlicher Haftgrund erforderlich sind, von der engen Ausnahme der dringenden vorläufigen Festnahme. Im Urteil XI Ips 10257/2026 vom 22. Juli 2026 stellte er fest, dass ein übersetztes Schreiben einer slowenischen Behörde, das das ausländische Ersuchen zusammenfasst, eine vorläufige Haft stützen kann; die fehlende slowenische Übersetzung einer beigefügten Red Notice ist in diesem frühen Stadium nicht zwingend hinderlich. Das Urteil hebt die Dokumentations- und Übersetzungsanforderungen für das vollständige Ersuchen nicht auf.

Welche Fristen und Haftgrenzen gelten beim EuHB?

Für den Europäischen Haftbefehl (EuHB) gilt ein eigener Zeitplan. Stimmt die Person der Übergabe zu, muss der Ermittlungsrichter unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden, entscheiden. Die Person und ihre Verteidigung können den Beschluss binnen 24 Stunden ab Zustellung beim Spruchkörper des Bezirksgerichts anfechten; dieser muss binnen 48 Stunden entscheiden (Artikel 22 ZSKZDČEU-1). Ohne Zustimmung entscheidet der Spruchkörper des Bezirksgerichts über die Übergabe. Die Person, ihre Verteidigung oder die Staatsanwaltschaft kann binnen 48 Stunden ab Zustellung Beschwerde einlegen; das höhere Gericht muss binnen drei Tagen entscheiden (Artikel 23 Absatz 7). Bewahren Sie den Zustellnachweis auf: Die Beschwerdefrist beträgt bei Zustimmung 24 Stunden und ohne Zustimmung 48 Stunden.

Nach Artikel 26 muss die rechtskräftige Übergabeentscheidung innerhalb von zehn Tagen nach Zustimmung oder, ohne Zustimmung, innerhalb von 60 Tagen nach Festnahme oder erster Anhörung der gesuchten Person ergehen. Kann das Gericht nicht rechtzeitig entscheiden, muss es die ausstellende Justizbehörde informieren und die Verzögerung begründen; die Frist kann dann um weitere 30 Tage verlängert werden. Außergewöhnliche Umstände erfordern weitere Mitteilungen nach dem gesetzlichen Verfahren, einschließlich an Eurojust. Dies sind Entscheidungsfristen und keine Garantie für den tatsächlichen Übergabetermin.

EuHB-Haft richtet sich nach Artikel 24 und nicht nach der 30-Monats-Grenze der klassischen Auslieferung. Die vom Ermittlungsrichter angeordnete anfängliche Haft kann bis zu einem Monat dauern; der Spruchkörper des Bezirksgerichts kann sie verlängern, insgesamt jedoch höchstens auf neun Monate. Jede Verlängerung kann zwei Monate betragen. Eine Beschwerde gegen einen Verlängerungsbeschluss muss innerhalb von drei Tagen ab Zustellung eingelegt werden; das höhere Gericht muss binnen drei Tagen entscheiden (Artikel 24 Absatz 8). Berechnen Sie die Frist anhand des konkreten Beschlusses, nicht anhand einer allgemeinen Schätzung der Verfahrensdauer.

Mit Beschluss I Ips 31315/2026 vom 27. August 2026 bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass der außerordentliche Antrag auf Schutz der Gesetzmäßigkeit (zahteva za varstvo zakonitosti) gegen eine rechtskräftige EuHB-Übergabeentscheidung nicht zulässig ist: Artikel 23 enthält ein vollständiges Rechtsmittelsystem für die Übergabe ohne Zustimmung. Gehen Sie nicht davon aus, dass ein zusätzliches ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel den Transfer aussetzt.

Was gilt, wenn die gesuchte Person slowenischer Staatsangehöriger ist?

Artikel 47 der slowenischen Verfassung beschränkt die Auslieferung oder Übergabe slowenischer Staatsangehöriger, sofern die Verpflichtung nicht aus einem Vertrag folgt, durch den Slowenien einen Teil seiner Hoheitsbefugnisse auf eine internationale Organisation übertragen hat. Deshalb muss die Übergabe aufgrund eines EuHB von der klassischen Auslieferung in einen Drittstaat unterschieden werden. Im ordentlichen Auslieferungsverfahren ist die Staatsangehörigkeit eine zentrale Voraussetzung nach Artikel 522 ZKP. Wird die Auslieferung abgelehnt, weil die Person slowenischer Staatsangehöriger ist, sieht Artikel 527 Absatz 4 vor, dass die Unterlagen der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Prüfung möglicher innerstaatlicher Strafverfolgung übermittelt werden. Das garantiert nicht, dass kein Strafverfahren folgt.

Doppelte Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Flüchtlingsstatus und der ersuchende Staat können beeinflussen, welche Vorschriften zu prüfen sind. Angehörige sollten der Verteidigung frühzeitig verlässliche Staatsangehörigkeitsnachweise vorlegen; eine mündliche Erklärung oder ein abgelaufener Pass kann unzureichend sein.

Verändert eine Zustimmung das Verfahren oder den Spezialitätsgrundsatz?

Für die klassische Auslieferung sieht Artikel 529.a ZKP ein vereinfachtes Verfahren vor, wenn die Person nach Belehrung durch den Ermittlungsrichter freiwillig zustimmt. Der Richter muss den Spezialitätsgrundsatz und die Folgen eines Verzichts darauf erklären. Ein Verzicht auf Spezialität ist freiwillig und unwiderruflich. Das ist keine Formalität: Er kann beeinflussen, ob der ersuchende Staat die Person nach der Übergabe wegen anderer früherer Taten verfolgen darf. Ein Rechtsmittel gegen den zustimmungsbasierten Beschluss des Ermittlungsrichters muss innerhalb von 24 Stunden ab Zustellung eingelegt werden; der Spruchkörper des Bezirksgerichts muss innerhalb von 48 Stunden entscheiden.

Die Zustimmung zur Auslieferung ist nicht dasselbe wie der Verzicht auf eine Anhörung oder auf den Spezialitätsgrundsatz. Im Allgemeinen beschränkt die Spezialität die Strafverfolgung oder Bestrafung nach der Übergabe auf die Taten, für die die Auslieferung bewilligt wurde, vorbehaltlich des anwendbaren Vertrags und gesetzlicher Ausnahmen. Vor der Unterschrift muss die Person die genaue Erklärung, die aufgeführten Taten und die Folgen verstehen. Zustimmung und Spezialität beim EuHB richten sich nach den besonderen EuHB-Regeln, nicht automatisch nach Artikel 529.a.

Was geschieht nach den Entscheidungen von Gericht und Minister?

Nach Artikel 522 Absatz 1 Nummer 14 ZKP gehört zu den gerichtlichen Voraussetzungen der klassischen Auslieferung, dass im ersuchenden Staat keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wahrscheinlich ist. Artikel 530 Absatz 3 verpflichtet den Justizminister gesondert zur Ablehnung, wenn der Person internationaler Schutz gewährt wurde oder es um eine politische oder militärische Straftat geht. Einzelheiten zu Ablehnungsgründen und Beweisen behandelt der gesonderte Leitfaden zur Verhinderung der Auslieferung aus Slowenien.

Die Entscheidung des Ministers ist von der Feststellung des Strafgerichts zu unterscheiden. Nach Artikel 530a ZKP kann sie innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung mit einer Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden; das Gericht muss innerhalb von 60 Tagen entscheiden, bei Haft nach Artikel 524 innerhalb von 30 Tagen. Dies ist ein gesondertes verwaltungsrechtliches Verfahren und keine weitere strafprozessuale Beschwerde. Am 22. April 2026 ließ der Oberste Gerichtshof im Verfahren X DoR 29/2026-3 eine Revision zu der Frage zu, ob der Minister ohne neue Tatsachen oder Beweise an eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung nach Artikel 522 Absatz 1 Nummer 14 gebunden ist; damit wurde die Prüfung zugelassen, die Frage aber nicht in der Sache entschieden. Die Klage hemmt die Übergabe nicht automatisch.

Nach Artikel 531 ZKP enthält eine Genehmigung zur klassischen Auslieferung normalerweise Spezialitätsbedingungen, darunter Grenzen für die Verfolgung wegen anderer früherer Taten und für die Weiterlieferung an einen Drittstaat, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen. Diese Schutzwirkungen können unter den im Gesetz genannten Umständen entfallen, etwa wenn die Person darauf verzichtet oder nach ihrer Freilassung 45 Tage im ersuchenden Staat bleibt, obwohl sie ausreisen konnte und vor den Folgen gewarnt worden war. Verlangen Sie die endgültige schriftliche Entscheidung und die Übergabemodalitäten; das Datum einer Anhörung bestimmt nicht automatisch den Übergabetag.

Was sollten die betroffene Person und ihre Familie zuerst tun?

  • Kopien sämtlicher Unterlagen sichern: Polizeiprotokoll, gerichtlicher Beschluss, EuHB, dringendes Festnahmeersuchen, formelles Auslieferungsersuchen und ministerielle Entscheidung.
  • Datum und genaue Uhrzeit der Festnahme und Zustellung jedes Beschlusses notieren; Umschläge, elektronische Benachrichtigungen und Zustellnachweise aufbewahren.
  • Die Verteidigung soll vor Fristberechnung das Verfahren bestimmen: klassische Auslieferung, EuHB oder Sonderregelung mit Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich.
  • Nachweise zu Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, ersuchenden Staat, Tatvorwurf und Daten, etwaige Urteile und Informationen über parallele Verfahren in Slowenien übermitteln.
  • Beweise zu Identität, Verjährung, früheren Verfahren, Haftbedingungen oder Risiken nach der Übergabe sichern. Dokumente weder verändern noch vernichten.
  • Bei Bedarf einen Dolmetscher verlangen und sicherstellen, dass Zustimmung, Rechtsverzicht und Einwände korrekt protokolliert werden.
  • Bei Haft den Beschluss beschaffen und die Verteidigung um Prüfung der Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit, Überprüfungsmöglichkeit und milderen Maßnahmen bitten.

Zu Besonderheiten des Gerichtsbezirks Ljubljana siehe die Seite zum Auslieferungsverfahren in Ljubljana. Die allgemeinen Schritte einer internationalen Auslieferung erläutert der Leitfaden vom Ersuchen bis zur endgültigen Entscheidung.

Hypothetisches Beispiel: Dringendes Ersuchen aus einem Nicht-EU-Staat

Angenommen, ein Staat außerhalb der EU ersucht Slowenien um Auslieferung eines ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Maribor und übermittelt ein dringendes Ersuchen um vorläufige Festnahme, bevor die vollständigen Unterlagen eintreffen. Die Fahndungsmeldung allein entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit der Auslieferung. Die Verteidigung sollte Identität, Haftbeschluss und Haftgründe sowie die vom Richter gesetzte Frist für das formelle Ersuchen prüfen. Nach Eingang des vollständigen Ersuchens sind die Vertragsbeziehungen, Übersetzungen, beiderseitige Strafbarkeit, Strafschwellen, Verjährung, frühere Verfahren und gesetzliche Garantien zu prüfen. Die Feststellung des Bezirksgerichts und die Entscheidung des Justizministers sind getrennte Phasen. Das Beispiel ist hypothetisch; das Ergebnis hängt von den Unterlagen, dem ersuchenden Staat und dem anwendbaren Vertrag ab.

Was kann ein Auslieferungsanwalt tun?

Zu Beginn bestimmt die Verteidigung den Rechtsweg, beschafft die slowenischen Beschlüsse und Ersuchensunterlagen, organisiert bei Bedarf Dolmetschung und schützt die Möglichkeit der betroffenen Person, den Vorwurf zu verstehen und darauf zu antworten. Im gerichtlichen Verfahren prüft sie Identität, Vollständigkeit der Unterlagen, gesetzliche Voraussetzungen und Haftgrund und dokumentiert durch Beweise gestützte Einwände.

Nach einer positiven Feststellung in der klassischen Auslieferung berechnet die Verteidigung die 15-Tage-Frist ab Zustellung, sofern keine Sonderregel gilt, und bearbeitet die gesonderte ministerielle Phase. In einem EuHB-Fall unterscheidet sie zwischen der 24-Stunden-Frist bei Zustimmung, der 48-Stunden-Frist ohne Zustimmung und der Drei-Tage-Frist für eine Beschwerde gegen die Verlängerung der EuHB-Haft. Sie erläutert außerdem den Spezialitätsgrundsatz, die Bedingungen der endgültigen Entscheidung und den praktischen Übergabeablauf. Ein bestimmter Ausgang kann nicht garantiert werden.

Häufige Fragen

Bedeutet eine Red Notice, dass Slowenien mich ausliefern muss?

Nein. Sie ist eine internationale Polizeifahndungsmeldung, kein slowenisches Auslieferungsurteil. Die Behörden müssen den anwendbaren Rechtsweg bestimmen und dessen gesetzliche Voraussetzungen prüfen. Sie kann dringende Maßnahmen auslösen; beschaffen Sie daher sofort die slowenischen Unterlagen.

Welche Rechtsmittelfrist gilt?

Bei einer positiven Feststellung zur klassischen Auslieferung beträgt die allgemeine Frist nach ZKP normalerweise 15 Tage ab Zustellung, sofern keine Sonderregel gilt. Bei einer EuHB-Übergabe ohne Zustimmung beträgt die Beschwerdefrist 48 Stunden ab Zustellung; für zustimmungsbasierte EuHB-Beschlüsse und Verlängerungen der EuHB-Haft gelten eigene kurze Fristen. Beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung im konkreten Beschluss.

Kann ich während des Auslieferungsverfahrens freigelassen werden?

Möglicherweise. Das hängt vom Verfahren, Haftbeschluss, den gesetzlichen Haftgründen und der Verfügbarkeit einer milderen Maßnahme ab. Die Drei-Monats-Frist mit möglicher Verlängerung um zwei Monate betrifft den Eingang des formellen Ersuchens nach vorläufiger Festnahme; sie ist nicht die gesamte Haftobergrenze nach Eingang des Ersuchens.

Kann Slowenien eigene Staatsangehörige an einen Nicht-EU-Staat ausliefern?

Artikel 47 der Verfassung beschränkt die Auslieferung oder Übergabe slowenischer Staatsangehöriger streng und sieht eine besondere Ausnahme für Verträge vor, durch die Hoheitsbefugnisse auf eine internationale Organisation übertragen werden. Klassische Auslieferung und EuHB-Übergabe müssen deshalb getrennt geprüft werden.

Um die Unterlagen und die maßgebliche Verfahrensfrist zu besprechen, nutzen Sie die Seite für eine Beratungsanfrage.

Wichtige Rechtsquellen und Entscheidungen

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-26

Autor: Razmik Khachatrian

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