Auslieferungsanwalt in Dnipro: Berufungsgericht und Verfahren
In Dnipro prüft das Berufungsgericht Dnipro (Дніпровський апеляційний суд) nur solche Entscheidungen im Auslieferungsverfahren, für die das ukrainische Gesetz ausdrücklich eine Berufung zulässt. Es entscheidet grundsätzlich weder erstmals über die Inhaftierung noch über die endgültige Auslieferungsbewilligung. Über die Inhaftierung befindet zunächst ein örtlich zuständiger Ermittlungsrichter; den Auslieferungsantrag entscheidet die ukrainische Zentralbehörde. Deshalb müssen Angehörige und Verteidigung zuerst feststellen, wo die Person festgenommen wurde und an welchem Ort sie sich gegenwärtig in Haft befindet. Diese zwei Orte können unterschiedlichen erstinstanzlichen Gerichten zugeordnet sein.
Welche Behörden in Dnipro sind wofür zuständig?
| Behörde | Aufgabe im Verfahren | Örtlich zu klärende Frage |
|---|---|---|
| Ermittlungsrichter des Bezirksgerichts (слідчий суддя) | Über die vorläufige Auslieferungshaft vor Eingang des förmlichen Ersuchens entscheidet das Gericht des Festnahmeorts; spätere Auslieferungshaft und die Anfechtung der Auslieferungsentscheidung knüpfen grundsätzlich an den aktuellen Haftort an. | Bei Unterbringung in der Dnipro-Haftanstalt Nr. 4 die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Tschetscheliwskyj (Чечелівський районний суд міста Дніпра), Lessja-Ukrajinka-Prospekt 77-b, und dessen Strafgeschäftsstelle prüfen. |
| Berufungsgericht Dnipro | Entscheidet über nach Kapitel 44 der ukrainischen Strafprozessordnung (StPO) ausdrücklich statthafte Rechtsmittel; ist kein allgemeines Auslieferungsgericht erster Instanz. | Charkiwska-Straße 13, Dnipro; eine Strafkammer und eine eigene Unterstützungseinheit für Strafverfahren sind amtlich ausgewiesen. |
| Regionalstaatsanwaltschaft Dnipropetrowsk (Дніпропетровська обласна прокуратура) | Ist für regionale Mitteilungen zuständig und kann mit der Auslieferungsprüfung beauftragt werden. | Dmytro-Jawornyzkyj-Prospekt 38; zuständigen Staatsanwalt anhand des konkreten Antrags feststellen. |
| Ukrainische Zentralbehörde | Entscheidet nach Prüfung über die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung, nicht das örtliche Berufungsgericht. | Nach Artikel 574 StPO grundsätzlich Generalstaatsanwaltschaft im Ermittlungsstadium beziehungsweise Justizministerium im Gerichts- oder Strafvollstreckungsstadium. |
Das Berufungsgericht verfügt zusätzlich über eine Organisationseinheit in Krywyj Rih. Seine amtlichen Kontaktdaten unterscheiden diese Einheit ausdrücklich von der Strafgeschäftsstelle in Dnipro. Nicht jede Berufung aus der Region wird deshalb zwangsläufig in der Charkiwska-Straße verhandelt. Vor einer Anreise sind Geschäftsverteilung, Ort der Verhandlung, Einreichungsweg und etwaige kriegsbedingte Zuständigkeitsübertragungen mit dem aktuellen Gerichtsverzeichnis und der Fallakte abzugleichen.
Festnahme in Dnipro: 60 Stunden sind nicht dasselbe wie 72 Stunden
Artikel 582 StPO regelt die Festnahme einer von einem ausländischen Staat gesuchten Person. Die festnehmende Amtsperson verständigt unverzüglich die Staatsanwaltschaft. Die Regionalstaatsanwaltschaft unterrichtet die Zentralbehörde innerhalb von 60 Stunden nach Festnahme; diese informiert anschließend die ausländische Behörde innerhalb von drei Tagen. Nach Artikel 582 Absatz 6 ist die Person sofort freizulassen, wenn sie nicht binnen 60 Stunden ab Festnahme dem Ermittlungsrichter zur Behandlung der vorläufigen oder der Auslieferungshaft vorgeführt wurde. Artikel 583 Absatz 5 verlangt gesondert, dass der Antrag auf vorläufige Haft unverzüglich und spätestens binnen 72 Stunden ab Festnahme behandelt wird. Aus der 72-Stunden-Grenze ergibt sich gerade keine Erlaubnis, die richterliche Vorführung über 60 Stunden hinaus aufzuschieben.
| Zeitpunkt | Was zu prüfen ist | Sinnvolle Handlung |
|---|---|---|
| Unmittelbar nach Festnahme | Genaue Uhrzeit, Stadtbezirk, Polizeidienststelle, Staatsanwalt und Anlass der ausländischen Fahndung. | Festnahmeprotokoll sichern, vertraulichen Zugang zum Anwalt und Dolmetscher verlangen, Angehörige oder Konsulat benachrichtigen. |
| Vor Ablauf von 60 Stunden | Vorführung vor den zuständigen Ermittlungsrichter; Nachweise über die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft und Zentralbehörde. | Geschäftsstelle des angerufenen Gerichts ermitteln und klären, ob vorläufige Haft vor förmlichem Ersuchen oder Auslieferungshaft nach Ersuchen beantragt wird. |
| Spätestens nach 72 Stunden bei vorläufigem Haftantrag | Begründeten richterlichen Beschluss und Belege für den Antrag erhalten. | Ausweis, Staatsangehörigkeit, medizinische und familiäre Nachweise vorlegen; fehlende Übersetzung oder rechtswidrige Haft geltend machen. |
Diese Angaben bilden einen praktischen Handlungsplan für die ersten 72 Stunden und keinen für alle Festnahmen identischen Ablauf. Vor Eingang des Ersuchens ist die vorläufige Haft nach Artikel 583 grundsätzlich auf 40 Tage begrenzt, sofern ein einschlägiger Vertrag keine andere Frist vorsieht. Nach Eingang des Ersuchens gilt Artikel 584: Die Auslieferungshaft darf zwölf Monate nicht überschreiten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft prüft das Gericht die Voraussetzungen mindestens alle zwei Monate; auf Antrag des Inhaftierten nicht häufiger als einmal pro Monat. Der konkrete Beschluss muss zusammen mit dem anwendbaren Vertrag geprüft werden. Die ukrainische Erklärung gegenüber dem Europarat vom 25. April 2025 nennt zudem 60 Tage für die gewöhnliche Auslieferungsprüfung, mit Verlängerungsmöglichkeit durch die Zentralbehörde. Das ist keine Frist für eine Verhandlung beim Dniproer Bezirksgericht.
Haftanstalt Nr. 4: Wo liegt sie, welches Gericht ist zu fragen?
Die dem Justizministerium unterstellte Dnipro-Strafvollzugseinrichtung Nr. 4 (Дніпровська установа виконання покарань № 4) liegt in der Nadii-Aleksieienko-Straße 80. Bei einem Kontrollbesuch des ukrainischen Menschenrechtsbeauftragten am 16. und 17. Oktober 2025 wurden dort Untersuchungshäftlinge ebenso wie verurteilte Personen angetroffen. Damit ist die Einrichtung als möglicher Haftort belegt, nicht jedoch der Aufenthalt einer bestimmten gesuchten Person. Vor Besuchen und Zusendungen ist der gegenwärtige Haftort bei Verteidigung oder Gewahrsamsbehörde zu bestätigen.
Amtliche Ladungen aus dem Jahr 2026 nennen für das Bezirksgericht Tschetscheliwskyj die Anschrift Lessja-Ukrajinka-Prospekt 77-b. Da die Haftanstalt Nr. 4 im Gebiet Tschetscheliwskyj verortet wird, ist dieses Gericht eine wichtige erste Anlaufstelle zur Zuständigkeitsklärung. Die konkrete örtliche Zuordnung sowie mögliche kriegsbedingte Übertragungen sind aber amtlich zu bestätigen. Bei einer Festnahme in einem anderen Stadtbezirk kann nach Artikel 583 Absatz 3 zunächst ein anderer Ermittlungsrichter zuständig sein; Artikel 584 und Artikel 591 können wegen eines späteren Haftortwechsels ein anderes Gericht eröffnen. Maßgeblich sind Aktenzeichen, Antrag und gerichtliche Zuweisung.
Die Ombudsstelle berichtete 2025 über Überbelegung einzelner Zellen, Hygienemängel und Beschwerden hinsichtlich medizinischer Versorgung. Das begründet die Notwendigkeit, individuelle Krankengeschichten, Rezepte, Behandlungsgesuche und die Gewährung vertraulicher Anwaltsgespräche zu dokumentieren. Es ist keine Feststellung über die aktuellen Haftbedingungen eines jeden Insassen. Bei dringend benötigter Versorgung sind Symptome, Anordnungen und unbeantwortete Schreiben unverzüglich zu sichern.
Kann der Ermittlungsrichter eine mildere Maßnahme anordnen?
Artikel 585 StPO erlaubt eine Maßnahme ohne Freiheitsentzug, wenn die Umstände einer Flucht ausreichend entgegenwirken und eine spätere Auslieferung absichern. Der Richter berücksichtigt, ob sich die Person früher der Justiz entzog, bisherige Entlassungsbedingungen einhielt, welches Strafmaß droht sowie Alter, Gesundheit, Familie und Unterhaltsberechtigte. Ein nachweisbarer Wohnsitz in Dnipro, Arbeitsbescheinigungen, Arztberichte und Nachweise über Kinder können erheblich sein, begründen aber keinen automatischen Haftentlassungsanspruch.
Die Anfechtbarkeit ist eingeschränkt. Der ukrainische Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2023 in der Sache 947/23713/22 entschieden, dass die Ablehnung eines nach Artikel 585 begehrten Hausarrests nicht zu den nach Kapitel 44 anfechtbaren Beschlüssen gehört. Der amtliche Rechtsprechungsüberblick 2018–2025 bestätigt diese Aussage ausdrücklich. Entscheidungen zur vorläufigen Haft nach Artikel 583, bestimmte Entscheidungen zur Auslieferungshaft nach Artikel 584 und Beschwerden gegen die Auslieferungsentscheidung nach Artikel 591 folgen dagegen gesonderten Berufungsregeln. Diese höchstrichterliche Auslegung ist auch für das Berufungsgericht Dnipro maßgeblich. Vor einem Rechtsmittel sind der konkrete Tenor und spätere Rechtsprechung zu prüfen; die allgemeine Liste von Rechtsmitteln im gewöhnlichen Ermittlungsverfahren darf nicht einfach übertragen werden.
Ist eine Entscheidung des Ermittlungsrichters nach Kapitel 44 tatsächlich anfechtbar (etwa eine entsprechende Entscheidung zur vorläufigen Auslieferungshaft oder zur Auslieferungshaft), ist die Beschwerde nach Artikel 395 StPO grundsätzlich unmittelbar beim zuständigen Berufungsgericht innerhalb von fünf Tagen ab Verkündung einzulegen. Für eine inhaftierte Person beginnt die Frist mit der Aushändigung einer Entscheidungskopie; wurde die Entscheidung ohne Ladung der beschwerdeführenden Person erlassen, mit dem Erhalt dieser Kopie. In Dnipro ist üblicherweise das Berufungsgericht Dnipro zuständig, doch ist die aktuelle örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Diese fünftägige Einlegungsfrist ist nicht mit der fünftägigen Entscheidungsfrist des Ermittlungsrichters nach Eingang einer Beschwerde gemäß Artikel 591 bei Gericht oder mit der Zehntagesfrist nach Bekanntgabe der zentralen Auslieferungsentscheidung gemäß Artikel 590 zu verwechseln. Sichern Sie die Nachweise über alle Daten und prüfen Sie zuerst, ob ein Rechtsmittel statthaft ist. Die Familie sollte den Fristbeginn nicht aus einem Telefonanruf ableiten. Der Verteidiger muss die konkrete richterliche Entscheidung, das Verkündungsdatum und den Nachweis ihrer Zustellung beschaffen. Außerdem sind die anfängliche vorläufige Festnahme, die spätere Auslieferungshaft und die Ablehnung einer milderen Maßnahme strikt auseinanderzuhalten: Nicht alle eröffnen denselben Rechtsmittelweg. Bei einem Ortswechsel ist zu klären, welcher Bezirksrichter entschieden hat und welchem Berufungsgericht diese konkrete Sache zugewiesen ist.
Die Zentralbehörde hat die Auslieferung bewilligt: Was folgt?
Artikel 590 StPO überträgt die Entscheidung über Bewilligung oder Versagung der ukrainischen Zentralbehörde, nicht dem Dniproer Berufungsgericht. Der betroffenen Person muss eine Kopie der Bewilligung zugestellt werden. Die tatsächliche Übergabe wird nach dem Gesetz erst organisiert, wenn diese Entscheidung binnen zehn Tagen nach ihrer Bekanntgabe nicht gerichtlich angefochten wird. Unverzüglich sind die unterzeichnete Entscheidung sowie Datum und Art der Zustellung festzustellen und Beginn und Berechnung der Frist anwaltlich zu überprüfen. Diese Zehn-Tage-Regel ist nicht mit den Rechtsmittelfristen gegen andere Haftbeschlüsse gleichzusetzen.
Nach Artikel 591, vorbehaltlich der besonderen Regelung für die vereinfachte Auslieferung nach Artikel 588, wird die Bewilligung einer inhaftierten Person zunächst beim Ermittlungsrichter am aktuellen Haftort angefochten. Bei einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme richtet sich der Gerichtsstand dagegen nach dem Ort der Zentralbehörde und kann damit außerhalb Dnipros liegen. Der Richter hat die Beschwerde binnen fünf Tagen ab ihrem Eingang beim Gericht zu behandeln. Er entscheidet dabei weder über die Schuld noch über die Rechtmäßigkeit ausländischer Verfahrensentscheidungen. Gegen seinen Beschluss kann die gesetzlich vorgesehene Berufung eingelegt werden; ihre Einlegung hemmt Rechtskraft und Vollstreckung des Beschlusses. Die anschließende Kassation ist nach Artikel 591 eng auf dort vorgesehene staatsanwaltschaftliche Fälle beschränkt. Ist ein Asylantrag, Antrag auf ergänzenden Schutz oder ein entsprechendes Rechtsmittel noch anhängig, muss zusätzlich Artikel 590 Absatz 4 vor einer Bewilligung berücksichtigt werden. Ausführliche Versagungsgründe gehören in den ukrainischen Rechtsbehelfsleitfaden.
Reicht die inhaftierte Person selbst eine Beschwerde nach Artikel 591 über die Haftanstalt ein, muss der zuständige Bedienstete sie nach Artikel 591 Absatz 2 unverzüglich an den Ermittlungsrichter weiterleiten und die zuständige regionale Staatsanwaltschaft benachrichtigen. Ein Nachweis über die Abgabe und Weiterleitung sollte gesichert werden. Der Anruf eines Angehörigen allein gilt nicht als gerichtliche Einlegung der Beschwerde.
Anwalt, Dolmetscher, Angehörige und tatsächliche Zugangsregeln
Artikel 581 StPO schützt die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, vertrauliche Gespräche, die Benachrichtigung naher Angehöriger nach einer Festnahme, den Einsatz eines Dolmetschers bei fehlenden Ukrainischkenntnissen und die Übersetzung einschlägiger Gerichts- und Zentralbehördenentscheidungen. Inhaftierte ausländische Staatsangehörige dürfen ihre diplomatische oder konsularische Vertretung treffen. Das staatliche System unentgeltlicher Rechtshilfe nimmt unter 0 800 213 103 Festnahmemeldungen rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche entgegen; allgemeine Beratungsleistungen haben andere Öffnungszeiten. Die offizielle Kontaktseite nennt eine weitere Rufnummer für Anrufe aus dem Ausland.
Vor einem Besuch der Haftanstalt Nr. 4 oder eines Gerichts sind die geltenden Zugangs- und Besuchsvorschriften, Sicherheitswarnungen sowie etwaige Videoverhandlungen bei der Geschäftsstelle oder Anstaltsleitung zu prüfen. Verwaltungsmitarbeiter können bei der Suche nach einem Termin helfen, geben geschützte Akten jedoch nicht ohne Berechtigung heraus. Die ukrainische Regierung erklärte im Juli 2026, der zivile Luftraum sei weiterhin gesperrt; eine Reise per regulärem Linienflug nach Dnipro ist daher nicht zu unterstellen. Stattdessen sind eine sichere Landroute und insbesondere der tatsächliche Festhalteort zu klären.
Fallbeispiel: Nach einer Straßenkontrolle wird der Haftort verlegt
Hypothetischer Fall: Ein georgischer Staatsangehöriger wird während einer Fahrt durch Dnipro nach einer ausländischen Fahndungsmeldung angehalten. Solange das förmliche Auslieferungsersuchen fehlt, kann die Staatsanwaltschaft die vorläufige Haft beim Ermittlungsrichter des Festnahmebezirks beantragen. Wird der Betroffene danach in Einrichtung Nr. 4 verlegt, muss der Verteidiger prüfen, ob für die spätere Auslieferungshaft und eine Anfechtung der Entscheidung der Zentralbehörde das Bezirksgericht Tschetscheliwskyj zuständig ist. Eine statthafte Berufung kann anschließend zum Berufungsgericht Dnipro gelangen, vorbehaltlich der konkreten Geschäftsverteilung. Die Fahndungsmeldung allein bewilligt keine Auslieferung; Haftbeschluss, Zustimmung zur Auslieferung und gesonderter Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz sind unterschiedliche Rechtsakte.
Diese Unterlagen sollten Familie und ausländische Anwälte zusammenstellen
- Alle Namensschreibweisen, Geburtsdatum, Ausweise, ukrainische Staatsangehörigkeitsnachweise und etwaige Doppelstaatsangehörigkeit.
- Festnahmezeit, -ort und Behörde, Festnahmeprotokoll, richterliche Anordnung und Aktenzeichen.
- Aktuellen Haftort und Bezirksgerichtsgeschäftsstelle, nach jeder Verlegung erneut bestätigt.
- Ersuchenden Staat, ausländisches Aktenzeichen, Haftbefehl oder Urteil sowie das förmliche Auslieferungsersuchen, falls zugestellt.
- Benötigte Verfahrenssprache, Angehörige und Kinder, Krankheiten, Rezepte und konsularische Wünsche.
- Nachweise sämtlicher Zustellungen; ob Auslieferungszustimmung oder gesonderter Verzicht auf die Spezialitätsregel unterschrieben wurden.
Die Ukraine ist seit dem 9. Juni 1998 an das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 gebunden. Ihre registrierten Erklärungen schließen die Auslieferung ukrainischer Staatsangehöriger aus; ein Vorbehalt betrifft gravierende Gesundheitsgefahren bei der Übergabe. In einer Erklärung von 2022 warnte sie vor Schwierigkeiten, Verträge wegen des russischen Angriffskriegs und des Kriegsrechts vollständig umzusetzen; dies beendet nicht automatisch sämtliche Verträge. Ersuchenden Staat, bilaterales Abkommen und Vorbehalte jeweils überprüfen. Der Europäische Haftbefehl der EU gilt gegenüber der Ukraine nicht wie zwischen EU-Mitgliedstaaten, sodass Staatsangehörigkeits- und Gesundheitsbelege gerade in Dnipro wichtig sein können.
Der vollständige landesweite Ablauf steht im Leitfaden Auslieferung aus der Ukraine; die Einwendungen werden im vorstehend verlinkten Rechtsbehelfsleitfaden behandelt. Für die eigenständige Überprüfung von INTERPOL-Fahndungen ist der INTERPOL-Leitfaden zuständig, nicht das Berufungsgericht Dnipro.
Häufige Fragen von Angehörigen in Dnipro
Ist das Berufungsgericht nach der Festnahme das erste Gericht?
Nein. Der zuständige Ermittlungsrichter des Bezirks entscheidet zuerst. Nur gesetzlich bestimmte Beschlüsse sind anschließend anfechtbar.
Bedeutet Unterbringung in Anstalt Nr. 4 stets das gleiche Bezirksgericht?
Nein. Antrag, gegenwärtiger Haftort und territoriale Zuweisung sind getrennt zu prüfen. Für die ursprüngliche Festnahme kann ein anderes Gericht zuständig gewesen sein.
Können Familienmitglieder anstelle des Verteidigers Rechtsmittel einreichen?
Sie können Unterlagen sichern und Rechtshilfe informieren. Für förmliche Eingaben müssen aber Rechtsmittelbefugnis, Vertretung und besondere Verfahrensregeln geprüft werden.
Zur Koordinierung einer grenzüberschreitenden Verteidigung mit unabhängigen Anwälten vor Ort nimmt das Team der Website Sachverhaltsdarstellungen über das Kontaktformular entgegen. Allgemeine Informationen, keine individuelle Rechtsberatung.
Primärquellen und amtliche Unterlagen
- Ukrainische Strafprozessordnung, Kapitel 44, Art. 574, 581–585 und 590–591
- Ukrainische Darstellung des Auslieferungsverfahrens beim Europarat, 25. April 2025
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen, Vertragsstaaten (SEV 024)
- Vorbehalte der Ukraine
- Erklärungen der Ukraine einschließlich Kriegserklärung
- Rajongericht Tschetscheliwskyj: amtliche Website
- Berufungsgericht Dnipro: Kontakt und Strafgeschäftsstelle
- Geschäftsverteilung und Akte der Strafkammer 2026
- Regionalstaatsanwaltschaft Dnipropetrowsk: Kontakt
- Nationaler Präventionsmechanismus: Einrichtung Nr. 4
- Ombudsmann-Besuch am 16.–17. Oktober 2025
- Oberstes Gericht: Rechtsprechungsübersicht 2018–2025, S. 41–42
- Kostenfreie staatliche Rechtshilfe: Kontakt und Festnahmemeldungen
- Ukrainische Regierung: Sperrung des zivilen Luftraums, Juli 2026
- Erläuterung des Obersten Gerichtshofs zu Artikel 395 StPO und Rechtsmittelfristen.