Auslieferung aus der Ukraine: Ablauf und Aufgabe eines Anwalts
Über eine Auslieferung aus der Ukraine entscheidet eine ukrainische Zentralbehörde und nicht der Richter, der zunächst die Inhaftierung anordnet. Das Büro des Generalstaatsanwalts ist zuständig, wenn das ausländische Strafverfahren noch im Ermittlungsstadium steht; das Justizministerium bearbeitet Verfahren in der Hauptverhandlung oder Strafvollstreckung. Der Ermittlungsrichter entscheidet über vorläufige und Auslieferungshaft sowie über die gerichtliche Überprüfung einer regulären Auslieferungsentscheidung. Eine feste Gesamtdauer gibt es nicht: Für die Auslieferungsprüfung gelten grundsätzlich 60 Tage mit Verlängerungsmöglichkeit; für die Haft gelten eigene Grenzen.
Welche ukrainische Behörde entscheidet über die Auslieferung?
Kapitel 44, Artikel 573 bis 594, der ukrainischen Strafprozessordnung (Кримінальний процесуальний кодекс України, nachfolgend StPO) regelt das Verfahren. Artikel 574 teilt die Zuständigkeit nach dem Verfahrensstand im ersuchenden Staat auf, nicht nach dem ukrainischen Festnahmeort. Das Офіс Генерального прокурора, Büro des Generalstaatsanwalts, ist für Ermittlungsverfahren zuständig; das Міністерство юстиції України, Justizministerium, für Angeklagte im gerichtlichen Verfahren und die Vollstreckung von Strafen. Nach Artikel 590 trifft der Leiter der jeweils zuständigen Zentralbehörde oder eine bevollmächtigte Person die Entscheidung über Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung.
Eine regionale Staatsanwaltschaft kann die Auslieferungsprüfung im Auftrag der Zentralbehörde durchführen, ohne dadurch die abschließende Entscheidungszuständigkeit zu übernehmen. Der слідчий суддя, Ermittlungsrichter eines örtlich zuständigen Gerichts, kontrolliert die gesetzlich vorgesehenen Haftsachen und die Anfechtung einer regulären Auslieferungsentscheidung. Bei inhaftierten Personen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Haftort, bei nicht inhaftierten Personen nach dem Sitz der Zentralbehörde (Artikel 591). Ein INTERPOL-Hinweis ersetzt weder einen förmlichen Antrag noch die Entscheidung. Wichtig sind Aktenzeichen, ersuchender Staat sowie Unterlagen darüber, ob die Überstellung zur Ermittlung, zur Hauptverhandlung oder zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils verlangt wird.
Welche Gesetze und Auslieferungsverträge gelten?
| Rechtsgrundlage | Wirkung in der Ukraine | Was zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Verfassung der Ukraine, Artikel 25 | Verbietet die Auslieferung ukrainischer Staatsangehöriger an andere Staaten. | Staatsangehörigkeit zum Entscheidungszeitpunkt belegen; zweite Staatsangehörigkeit hebt die ukrainische nicht automatisch auf. |
| StPO, Kapitel 44, Artikel 573–594 | Regelt Zuständigkeit, Festnahme, Prüfung, Zustimmung, Entscheidung und Übergabe. | Aktuelle Fassung statt aufgehobener Strafprozessordnung von 1960 verwenden. |
| Europäisches Auslieferungsübereinkommen von 1957, SEV 024, und anwendbare Zusatzprotokolle | Vertragsgrundlage zwischen entsprechenden Vertragsstaaten, unter Berücksichtigung von Vorbehalten. | Artikel 12: Antragsunterlagen; Artikel 14: Spezialitätsgrundsatz; Erklärungen beider Staaten prüfen. |
| Anwendbarer bilateraler oder multilateraler Vertrag | Kann Übermittlungswege und die Frist der vorläufigen Haft verändern. | Prüfen, ob der Vertrag für beide Staaten gilt. |
Die Ukraine ist kein EU-Mitglied. Ein Europäischer Haftbefehl ist daher keine Rechtsgrundlage für die Übergabe aus der Ukraine, auch wenn Polen oder Deutschland ersucht. Ebenso ist eine ausländerrechtliche Abschiebung keine strafrechtliche Auslieferung. Die Vorbehalte der Ukraine zum Übereinkommen von 1957, darunter solche im Zusammenhang mit Gesundheit und Strafrahmen, müssen anhand der Angaben des Europarats überprüft werden. Die Mitteilung vom April 2022 über Schwierigkeiten bei der vollständigen Vertragserfüllung während des Krieges begründet keine pauschale Einstellung sämtlicher Auslieferungsverfahren. Maßgeblich sind die konkret beteiligten Staaten und der geltende Vertrag.
Bei Ersuchen, die sich auf das Minsker Rechtshilfeübereinkommen von 1993 stützen, ist eine besondere ukrainische Vertragsprüfung erforderlich. Das Gesetz Nr. 2783-IX vom 1. Dezember 2022 setzte das Übereinkommen und sein Protokoll gegenüber Russland und Belarus aus; für die Ukraine traten die Instrumente allgemein am 29. Dezember 2023 außer Kraft. In der Entscheidung vom 6. Dezember 2023 (Sache 757/12448/22-к) bestätigte der Oberste Gerichtshof die Aufhebung einer Auslieferungsentscheidung zu einem russischen Ersuchen, weil das konkrete Ersuchen auf dem ausgesetzten Minsker Übereinkommen beruhte. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 änderte dessen ursprüngliche Rechtsgrundlage nicht rückwirkend. Der Antrag und der ausdrücklich angeführte Vertrag müssen geprüft werden; daraus folgt kein pauschales Verbot jedes Ersuchens dieser Staaten.
Was geschieht bei einer Festnahme wegen ausländischer Fahndung?
Artikel 582 regelt die erste Festnahme. Nach Absatz 6 muss die festgehaltene Person unverzüglich freigelassen werden, wenn sie nicht innerhalb von 60 Stunden ab tatsächlicher Festnahme einem Ermittlungsrichter zur Prüfung vorläufiger oder auslieferungsbezogener Haft vorgeführt wird oder ein Auslieferungshindernis feststeht. Die tatsächliche Uhrzeit ist beweissicher festzuhalten. Davon getrennt ist die 72-Stunden-Grenze nach Artikel 583 für die richterliche Behandlung des Antrags auf vorläufige Festnahme. Diese Fristen haben unterschiedliche Funktionen und dürfen nicht als ein einheitlicher Zeitraum dargestellt werden.
Liegt noch kein förmliches ausländisches Auslieferungsersuchen vor, kann die Staatsanwaltschaft beim Richter am Festnahmeort eine тимчасовий арешт, vorläufige Auslieferungshaft, beantragen. Artikel 583 erlaubt sie grundsätzlich für höchstens 40 Tage, sofern nicht ein anwendbarer Vertrag eine andere Frist bestimmt. Trifft das Ersuchen bis zum Ende der Höchstfrist nicht ein, ist die Person aus dieser Haft zu entlassen. Die Entlassung beendet aber nicht jede künftige Auslieferungsmöglichkeit: Artikel 583 Absatz 8 erlaubt nach Eingang des Ersuchens einen neuen Antrag auf Auslieferungshaft.
Sobald das förmliche Ersuchen eingegangen ist, beantragt die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Weisung der Zentralbehörde beim Richter am Haftort die екстрадиційний арешт, Auslieferungshaft nach Artikel 584. Vorläufige Haft und Auslieferungshaft sind unterschiedliche Entscheidungen mit eigenem Beginn. Verteidiger sollten Identität, sämtliche Pässe, Eingang der Antragsunterlagen, Übersetzungen, einschlägigen Vertrag, Verständigung durch einen Dolmetscher und die örtliche Zuständigkeit des Richters überprüfen. Ein bloßer ausländischer Haftbefehl führt nicht automatisch zur Auslieferung.
Wie lange ist Auslieferungshaft möglich, und gibt es Alternativen?
Artikel 584 Absatz 10 beschränkt die Auslieferungshaft auf die für Entscheidung und tatsächliche Übergabe erforderliche Zeit und setzt eine absolute Höchstgrenze von 12 Monaten. Dies ist keine pauschale Ermächtigung für zwölfmonatige Haft. Mindestens alle zwei Monate überprüft der Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die fortbestehenden Haftgründe (Artikel 584 Absatz 11). Eine Haftentlassungsbeschwerde des Betroffenen oder seines Anwalts wird nach Absatz 12 nicht häufiger als einmal im Monat geprüft. Daher müssen die Verteidigung und Angehörige Haftbeginn, jede richterliche Entscheidung und den nächsten Prüfungstermin dokumentieren.
Artikel 585 ermöglicht anstelle der Inhaftierung eine nicht freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahme, sofern Flucht verhindert und eine spätere Übergabe gewährleistet werden kann. Eine automatische Kautionsentlassung gibt es nicht. Nachweise zu Wohnsitz, familiären Bindungen, Beschäftigung, Gesundheitszustand und bisherigen Verfahrenshandlungen sind für die richterliche Einschätzung wichtig. Das Haftprüfungsverfahren ist nicht der Rechtsbehelf gegen die spätere Auslieferungsentscheidung. Im Fall Baz gegen Ukraine (Beschwerde 40962/13, Urteil vom 5. November 2020) stellte der EGMR einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 für Haft vom 15. bis 30. August 2013 fest, nachdem die Auslieferung wegen Verjährung unmöglich geworden war. Ein damals noch anhängiges Schutzgesuch machte die frühere Haft dagegen nicht allein rechtswidrig.
Die Beschwerde gegen eine Haftentscheidung ist vom Verfahren nach Artikel 591 gegen die Auslieferungsentscheidung der Zentralbehörde zu unterscheiden. Laut Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 31. August 2023 (Sache 947/23713/22), aufgenommen in dessen amtliche Rechtsprechungsübersicht 2018–2025, kann die Ablehnung eines Hausarrests zur Sicherung der Auslieferung nicht gesondert auf Grundlage der allgemeinen Rechtsmittelliste in Artikel 309 angefochten werden. Für bestimmte vorläufige und Auslieferungshaftentscheidungen sehen Artikel 583–584 Rechtsmittel vor, ebenso Artikel 591 für die dort genannten Entscheidungen; nicht jede Zwischenentscheidung ist anfechtbar. Der Verteidiger muss die konkrete Entscheidungsart und ihre gesetzliche Rechtsmittelgrundlage bestimmen.
Welche Schritte folgen dem formellen Ersuchen?
| Schritt | Zuständige Stelle | Frist und Auslöser | Handlung der Verteidigung |
|---|---|---|---|
| Erste Festnahme | Polizei, Staatsanwalt, Ermittlungsrichter | Vorführung binnen 60 Stunden; richterliche Prüfung vorläufiger Haft binnen 72 Stunden | Festnahmezeit, Protokoll und Dolmetscher sichern. |
| Warten auf förmlichen Antrag | Staatsanwaltschaft und Richter | Vorläufige Haft gewöhnlich höchstens 40 Tage, sofern Vertrag nichts anderes vorsieht | Tatsächlichen Eingang des Ersuchens prüfen. |
| Antrag und Auslieferungshaft | Zentralbehörde, Staatsanwaltschaft, Richter | Bis zu 12 Monate, regelmäßige Haftkontrolle | Unverhältnismäßige Haft rügen und Alternativen belegen. |
| Auslieferungsprüfung | Zentralbehörde oder beauftragte regionale Staatsanwaltschaft | Artikel 587: 60 Tage, verlängerbar | Staatsangehörigkeits-, Gesundheits- und Vertragsunterlagen vorlegen. |
| Reguläre Entscheidung | Leiter der Zentralbehörde oder Bevollmächtigter | Nach Prüfung mit Bekanntgabe an den Betroffenen | Vollständige Entscheidung und Zustellungsdatum sichern. |
| Gerichtliche Kontrolle | Ermittlungsrichter und Berufungsgericht | 10 Tage zur Anfechtung; richterliche Prüfung binnen 5 Tagen ab Eingang beim Gericht | Richtiges Gericht anrufen und Eingang beweisen. |
| Tatsächliche Übergabe | Zentralbehörde und zuständige Vollzugsstellen | Artikel 593: 15 Tage ab vereinbartem Termin, verlängerbar auf 30 | Vereinbarung, Verlängerung und Freilassung nach Fristablauf prüfen. |
Die Auslieferungsprüfung nach Artikel 587 erfasst unter anderem mögliche gesetzliche Hindernisse, die Vollständigkeit der Dokumente und die Voraussetzungen des einschlägigen Vertrags. Die ursprüngliche Frist von 60 Tagen kann die Zentralbehörde verlängern. Nach Artikel 590 wird die Entscheidung dem Betroffenen bekanntgegeben. Erfolgt gegen eine reguläre positive Auslieferungsentscheidung binnen 10 Tagen keine gerichtliche Anfechtung, wird die Übergabe vorbereitet. Wird der Rechtsbehelf nach Artikel 591 erhoben, muss der Ermittlungsrichter ihn innerhalb von fünf Tagen ab gerichtlichem Eingang behandeln. Gegen seinen Beschluss kann Berufung eingelegt werden. Haftfristen, administrative Prüfung und Rechtsbehelfsfristen sind getrennte Zeitachsen.
Dürfen ukrainische Staatsangehörige ausgeliefert werden?
Nein. Artikel 25 der ukrainischen Verfassung und Artikel 589 Absatz 1 Nummer 1 der StPO verbieten die Auslieferung ukrainischer Staatsbürger an einen anderen Staat. Der Besitz eines weiteren Passes beseitigt die ukrainische Staatsangehörigkeit nicht von selbst. Entscheidend sind amtliche Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung; Geburtsort und Sprache allein beweisen keine Staatsangehörigkeit. Bei Ausländern und Staatenlosen sind die gesetzlichen Voraussetzungen und menschenrechtlichen Schranken gesondert zu prüfen. Artikel 590 Absatz 4 verhindert zudem eine Auslieferungsentscheidung, solange ein einschlägiger Antrag auf Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz beziehungsweise dessen Rechtsbehelf noch nicht abschließend entschieden ist. Ein solcher Antrag führt aber nicht automatisch zur Haftentlassung.
Was bedeutet Zustimmung zum vereinfachten Verfahren?
Artikel 588 ermöglicht die vereinfachte Auslieferung nur mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, unter Beteiligung eines Verteidigers und mit Genehmigung des Ermittlungsrichters. Die Zustimmung zur Auslieferung ist von einem Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz zu unterscheiden. Dieser Grundsatz begrenzt unter Berücksichtigung vertraglicher Ausnahmen eine spätere Strafverfolgung wegen anderer früherer Taten im ersuchenden Staat. Ein Verzicht verändert diese Schutzwirkung und darf nicht aus der bloßen Zustimmung abgeleitet werden. Zustimmung und Spezialitätsverzicht können bis zur richterlichen Genehmigung widerrufen werden, danach nicht mehr auf dieselbe Weise.
Nach richterlicher Genehmigung kann die Zentralbehörde ohne vollständige reguläre Auslieferungsprüfung entscheiden. Die geltende Fassung von Artikel 588 Absatz 8 sieht dafür fünf Arbeitstage nach Eingang der richterlichen Genehmigung und der gesetzlich erforderlichen ausländischen Informationen vor. Ältere amtliche Kurzbeschreibungen nennen teilweise drei Tage und sind insoweit überholt. Die tatsächliche Übergabe hat regelmäßig binnen zehn Arbeitstagen nach Mitteilung an den ausländischen Staat zu erfolgen und kann auf 30 Tage verlängert werden. Der Aufschub nach Artikel 592 gilt hier nicht. Die vereinfachte Entscheidung ist endgültig und nicht mit dem regulären Rechtsbehelf des Artikels 591 anfechtbar. Der Rechtsbeistand muss daher vor der gerichtlichen Zustimmung erfolgen; Ablehnung der Zustimmung ist kein Schuldeingeständnis.
Was gilt bei einem ukrainischen Strafverfahren oder schwerer Krankheit?
Artikel 592 erlaubt der Zentralbehörde den Aufschub der tatsächlichen Übergabe, wenn die Person wegen einer anderen Tat in der Ukraine verfolgt wird oder dort eine Strafe verbüßt, oder wenn eine schwere Erkrankung den Transport gesundheitsgefährdend macht. Der Aufschub ist weder eine endgültige Ablehnung der Auslieferung noch die davon getrennte vorübergehende Überstellung. Ein aktuelles medizinisches Gutachten und Unterlagen zum ukrainischen Strafverfahren sind deshalb konkret vorzulegen. Bei regulärer Übergabe bestimmt Artikel 593 15 Tage ab dem vereinbarten Übergabetermin, verlängerbar auf 30 Tage. Nach Ablauf der erweiterten Frist ist die Person aus dieser Haft zu entlassen; daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass das ausländische Ersuchen dauerhaft erloschen wäre.
Was leistet ein Auslieferungsanwalt in den einzelnen Phasen?
Unmittelbar nach der Festnahme klärt ein Anwalt den tatsächlichen Haftort, sorgt für vertraulichen Zugang, verlangt Festnahmeprotokoll und erforderlichen Dolmetscher und sichert den Zeitpunkt der Freiheitsentziehung. Artikel 581 schützt insbesondere das Recht auf Kenntnis der ausländischen Vorwürfe und anwaltliche Vertretung. In der ersten Haftverhandlung kontrolliert er die Zuständigkeit des Gerichts, Identität, Staatsangehörigkeit, Übersetzungen, die medizinische Situation und die Voraussetzungen einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme. Während der Auslieferungsprüfung reicht er belastbare Unterlagen bei der zuständigen Zentralbehörde ein, überwacht Fristverlängerungen und stimmt sich mit Anwälten im ersuchenden Staat über das Urteil und die vorgeworfenen Taten ab.
Vor jeder vereinfachten Zustimmung sind die Auswirkungen des Spezialitätsverzichts getrennt zu erklären. Nach einer regulären Entscheidung ist Artikel 591 der besondere gerichtliche Rechtsbehelf; danach kommt eine Berufung in Betracht. Die Kassation ist eng begrenzt: Artikel 591 Absatz 7 erlaubt sie nur der Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen. Der amtliche Überblick des Obersten Gerichts über eine Entscheidung vom 26. Juni 2023, Sache 757/13184/22-к bestätigt diese Grenze und behandelt eine unzureichende Prüfung medizinischer Transportgefahren in jenem Verfahren. Einzelheiten zu Ablehnungsgründen und Rechtsmitteln finden sich im gesonderten Leitfaden zur Verhinderung einer Auslieferung. Der ukrainische Ermittlungsrichter entscheidet nicht erneut über die Schuld hinsichtlich der ausländischen Anklage (Artikel 591 Absatz 4).
In demselben Verfahren musste außerdem ein noch nicht abschließend beschiedener Schutzantrag berücksichtigt werden. Die konkrete Sachverhaltsprüfung ist von der Frage zu unterscheiden, ob schon ein bloß anhängiger Schutzantrag die Haft automatisch beendet; das ist nicht der Fall.
Welche Unterlagen sollten Angehörige beschaffen?
| Unterlagen | Zweck | Empfänger |
|---|---|---|
| Vollständige Namen, Namensvarianten, Geburtsdatum, Festnahmeort und -zeit | Identitätsfehler vermeiden und gesetzliche Uhr beginnen lassen. | Ukrainischer Verteidiger. |
| Alle Pässe, Nachweis ukrainischer Staatsangehörigkeit, Wohnsitzbelege | Artikel 25 und 589 sowie Alternativen zur Haft prüfen. | Verteidiger und Zentralbehörde. |
| Ausländischer Haftbefehl, Antrag, Urteil und Übersetzungen | Verfahrensziel und Vertragsunterlagen prüfen. | Anwälte beider Staaten. |
| Haftbeschluss, ärztliche Berichte und Medikamentenliste | Haftkontrolle und sicheren Transport vorbereiten. | Richter über Verteidiger; Zentralbehörde. |
| Ukrainische Verfahrensakten oder anhängiger Schutzantrag | Können Verfahrensreihenfolge und Zeitpunkt verändern. | Verteidiger und zuständige Stellen. |
Hypothetisches Beispiel: Ein georgischer Staatsbürger wird in Lwiw wegen einer ausländischen Fahndungsmeldung festgenommen. Seine Familie befürchtet die sofortige Abschiebung durch die Staatsanwaltschaft. Zunächst muss geklärt werden, ob ein förmliches Ersuchen bereits vorliegt, ob die Fristen nach Artikeln 582 und 583 eingehalten wurden, welche Zentralbehörde für den ausländischen Verfahrensstand zuständig ist und ob eine Haftalternative möglich ist. Nach Eingang der Unterlagen sind Artikel 584 über die Auslieferungshaft und Artikel 587 über die Prüfung auseinanderzuhalten. Die Familie benötigt echte Gerichtsbeschlüsse statt einer erfundenen allgemeinen „40-Tage-Frist für die Auslieferung“.
Welche Bedeutung hat das Kriegsrecht im Oktober 2026?
Durch Präsidialerlass Nr. 596/2026 wurde das Kriegsrecht für 90 Tage ab 2. August 2026 verlängert. Die ukrainische Mitteilung an den Europarat vom April 2022 erklärt, dass während des russischen Angriffskriegs bestimmte völkerrechtliche Verpflichtungen nicht uneingeschränkt erfüllt werden können. Daraus folgt weder eine generelle Aussetzung sämtlicher Auslieferungen noch eine garantierte Übergabe zu einem bestimmten Datum. Für jeden Einzelfall müssen die geltenden Verträge, der zuständige Richter, die Zentralbehörde und die tatsächlichen Sicherheitsbedingungen einer Übergabe festgestellt werden.
Grundlagen über den internationalen Ablauf finden sich unter Auslieferung vom Ersuchen zur Entscheidung. Die Kyjiw- und Lwiw-Seiten behandeln örtliche Gerichtspraxis. Das Team der Website kann grenzüberschreitende Verteidigung mit einem vor Ort zugelassenen Rechtsbeistand koordinieren: vertrauliche Anfrage stellen.
Häufige Fragen
Ist eine INTERPOL Red Notice bereits eine Auslieferungsentscheidung?
Nein. Eine Fahndungsmeldung kann die Identifizierung oder vorläufige Maßnahmen auslösen; für die Übergabe sind die ukrainischen Verfahren und eine Entscheidung der zuständigen Behörde nötig.
Sind 40 Tage die Gesamtdauer eines Auslieferungsverfahrens?
Nein. Artikel 583 betrifft grundsätzlich die vorläufige Haft vor Eingang des förmlichen Ersuchens. Spätere Haft, Prüfung und Rechtsbehelfe folgen eigenen Regeln.
Können Angehörige selbst eine Auslieferungsentscheidung anfechten?
Artikel 591 nennt den Betroffenen, seinen Verteidiger und den gesetzlichen Vertreter. Familienzugehörigkeit allein begründet keine eigene Befugnis.
Prüft der ukrainische Richter die Schuld wegen der ausländischen Tat?
Nein. Artikel 591 Absatz 4 untersagt ihm bei der regulären Überprüfung, über Schuld oder Rechtmäßigkeit ausländischer Verfahrenshandlungen zu entscheiden.
Amtliche Rechtsquellen
- Ukrainische Strafprozessordnung, Kapitel 44
- Ukrainische Verfassung, Artikel 25
- Europarat: nationale Auslieferungsverfahren Ukraine, 25. April 2025
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen, SEV 024
- Oberstes Gericht, Überblick über die Rechtsprechung, Juni 2023
- Präsidialerlass Nr. 596/2026
- EGMR, Baz gegen Ukraine, 40962/13
- Ukrainisches Gesetz Nr. 2783-IX zum Minsker Übereinkommen
- Oberster Gerichtshof, Rechtsprechungsübersicht Dezember 2023
- Oberster Gerichtshof, Übersicht 2018–2025 zu anfechtbaren Beschlüssen