Auslieferung nach Ländern

Auslieferung aus Kasachstan stoppen: Gründe und Fristen

In Kasachstan entscheidet der Generalstaatsanwalt oder sein Stellvertreter über eine Auslieferung. Die betroffene Person oder ihre Verteidigung kann diese Entscheidung binnen zehn Tagen nach Erhalt einer Abschrift unmittelbar beim Obersten Gerichtshof anfechten. Während dieses Rechtsbehelfs ist die Übergabe bis zum Wirksamwerden der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen (Art. 591 und 592 der Strafprozessordnung). Wer die Auslieferung verhindern will, muss einen konkreten gesetzlichen Versagungsgrund nach Art. 590 oder eine einschlägige Vertragsregel nachweisen und frühzeitig die dazugehörigen Unterlagen sichern.

Die Beschwerde gegen den richterlich angeordneten Auslieferungshaftbefehl ist etwas anderes: Dafür läuft eine Frist von drei Tagen ab Verkündung der richterlichen Entscheidung; zuständig ist das Gebietsgericht oder ein gleichgestelltes Gericht. Diese Frist ersetzt die zehntägige Auslieferungsbeschwerde nicht. Den gesamten Ablauf beschreibt der Leitfaden zur Auslieferung aus Kasachstan. Hier geht es ausschließlich um Versagungsgründe und Rechtsbehelfe.

Staatsanwaltschaft, Oberster Gerichtshof oder Gebietsgericht?

Die kasachische Strafprozessordnung, Уголовно-процессуальный кодекс Республики Казахстан (Gesetz Nr. 231-V vom 4. Juli 2014), weist in Art. 591 die Entscheidung über Auslieferung oder deren Ablehnung dem Генеральный Прокурор Республики Казахстан (Generalstaatsanwalt der Republik Kasachstan) beziehungsweise seinem Stellvertreter zu. Erst wird der Auslieferungsvorgang geprüft; danach wird der Beschluss der betroffenen Person und ihrer Verteidigung mitgeteilt. Bei einer bewilligten Auslieferung muss die Abschrift zugestellt und das Beschwerderecht erläutert werden. Ein Bezirksgericht in Almaty oder Astana entscheidet also nicht abschließend über die Übergabe.

Der Верховный Суд Республики Казахстан (Oberster Gerichtshof) prüft nach Art. 592 die Rechtmäßigkeit und Begründetheit des Auslieferungsbeschlusses anhand kasachischen Rechts und anwendbarer Verträge. Er urteilt weder über die Schuld an der ausländischen Tat noch kontrolliert er sämtliche Ermittlungsentscheidungen des ersuchenden Staates. Demgegenüber wird die Auslieferungshaft auf Antrag eines Staatsanwalts von einem Ermittlungsrichter am Bezirksgericht oder einem gleichgestellten Gericht angeordnet. Dessen Entscheidung kann nach Art. 589 und 107 vor dem Gebietsgericht oder einem gleichgestellten Gericht angefochten werden.

Deshalb sollten zwei getrennte Schriftsätze vorbereitet werden, wenn sowohl die Zulässigkeit der Übergabe als auch der Freiheitsentzug streitig sind. Eine Haftbeschwerde bewirkt nicht die in Art. 591(4) für die Auslieferungsbeschwerde angeordnete Sperre der Übergabe. Auch die allgemeine Beschwerde über Verfahrenshandlungen nach Art. 106 darf nicht mit dem besonderen Verfahren nach Art. 592 verwechselt werden.

Welche Gründe nach Artikel 590 verbieten die Auslieferung?

Art. 590 Abs. 1 enthält zwingende Versagungsgründe, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Abs. 2 erlaubt dagegen eine Ermessensentscheidung wegen eines Bezugs der Tat zum kasachischen Staatsgebiet oder zu seinen Interessen. Die folgende Übersicht unterscheidet Rechtsfolge und Beweisfrage; eine bloße Behauptung reicht nicht.

Versagungsgrund Rechtliche Folge Notwendige Nachweise
Kasachische Staatsangehörigkeit; Art. 590(1)(1) Verbot, wenn der zwischen den Staaten geltende Vertrag die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht vorsieht Nachweis und Erwerbsdatum der Staatsangehörigkeit sowie die genaue Vertragsklausel; kein pauschales Verbot ohne Vertragsprüfung.
Tat nach kasachischem Recht nicht strafbar; Art. 590(1)(2) Zwingende Ablehnung Tatsachenvorwurf und Vergleich der Tatbestandsmerkmale, nicht bloß der Deliktsbezeichnungen.
Keine Freiheitsstrafe für die Tat nach kasachischem Recht; Art. 590(1)(3) Zwingende Ablehnung Maßgeblicher Straftatbestand und Strafrahmen.
Kasachstan hat Asyl gewährt; Art. 590(1)(4) Gesetzliches Auslieferungshindernis Wirksame Asylentscheidung; ein noch anhängiger Antrag ist keine bereits erfolgte Gewährung.
Rechtskräftige Entscheidung oder Einstellung wegen derselben Tat; Art. 590(1)(5) Auslieferung ausgeschlossen, soweit die Norm eingreift Beglaubigtes Urteil oder Einstellungsdokument, Identität der Tat und Rechtskraft.
Verjährung oder anderer gesetzlicher Hinderungsgrund; Art. 590(1)(6) Ablehnung, wenn Verfolgung oder Vollstreckung bei Eingang des Ersuchens nicht zulässig war Eingangsdatum, Fristen, Unterbrechungen und Art der Entscheidung.
Todesstrafe, Folter oder Verfolgungsgefahr; Art. 590(1)(7) Gesetzliche Sperre unter Berücksichtigung der Vertragsklausel und des Folterverbots Individuelle Bedrohung, Verfolgungsmerkmale, frühere Misshandlung, Haftbedingungen und Zusicherungen.
Privatklagedelikt oder Militärdelikt; Art. 590(1)(8)–(9) Sperre vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener Vertragsausnahmen Kasachische Einordnung und konkrete Vertragsbestimmung.
Vom Generalstaatsanwalt verlangte wesentliche Ergänzungen fehlen; Art. 590(1)(10) Zwingender Grund, wenn ohne diese Angaben nicht entschieden werden kann Nachweis der Anforderung, Antwort und Entscheidungserheblichkeit.
Vertragswidrigkeit oder weiterer vertraglicher Grund; Art. 590(1)(11)–(12) Ablehnung bei einschlägigem verbindlichem Vertrag Ratifikation, Vertragsparteien, Vorbehalte, zeitlicher Geltungsbereich und genaue Klausel.
Tat in Kasachstan oder gegen seine Interessen gerichtet; Art. 590(2) Ablehnung möglich, aber nicht zwingend Tatort, Zeugen und betroffene kasachische Schutzinteressen.

Bei der Gefahr von Folter müssen allgemeine Länderberichte mit dem persönlichen Risikoprofil verbunden werden: frühere Festnahmen, konkrete Drohungen, gesundheitliche Folgen, politische oder religiöse Betätigung und der voraussichtliche Aufenthaltsort nach Übergabe. Art. 3 der UN-Antifolterkonvention verbietet eine Rückführung, wenn stichhaltige Gründe für ein Folterrisiko bestehen. Eine Versagung der Flüchtlingseigenschaft hebt dieses absolute Verbot nicht auf. Diplomatische Zusicherungen sind anhand ihrer Verlässlichkeit, Durchsetzbarkeit und praktischen Überwachung zu prüfen.

Absatz 20 des verbindlichen normativen Beschlusses Nr. 7 des Obersten Gerichtshofs Kasachstans vom 28. Dezember 2009 (Fassung vom 31. März 2017) verlangt die Prüfung, ob im ersuchenden Staat eine anhaltende Praxis schwerer, offenkundiger oder massenhafter Menschenrechtsverletzungen besteht. Der Beschluss bezieht sich ausdrücklich auf Art. 590 Abs. 1 Nr. 7 der StPO und Art. 3 der UN-Antifolterkonvention. Allgemeine Länderberichte sind daher relevant; zugleich muss das vorhersehbare persönliche Risiko dargelegt werden. Weder allgemeine Berichte noch diplomatische Zusicherungen ersetzen eine individuelle Prüfung.

Welcher Auslieferungsvertrag gilt gegenüber dem ersuchenden Staat?

Kasachstan ist kein EU-Mitglied. Der Europäische Haftbefehl kommt hier nicht zur Anwendung. Kasachstan ist auch keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention; eine einstweilige Maßnahme des EGMR nach Regel 39 kann daher nicht gegen Kasachstan beantragt werden. Entscheidend ist, mit welchem Staat die Auslieferung betrieben wird und welches bilaterale oder multilaterale Instrument samt Vorbehalten und Ausnahmen zwischen beiden Staaten gilt. Die kasachische Strafprozessordnung erkennt den Vorrang unmittelbar anwendbarer ratifizierter Verträge an.

In mehreren Beziehungen innerhalb der früheren GUS kommt es auf das Verhältnis des Chişinău-Übereinkommens von 2002 zum Minsker Übereinkommen von 1993 an. Kasachstan ratifizierte das Übereinkommen von 2002 mit Gesetz Nr. 531 vom 10. März 2004; die Ratifikationsurkunde wurde am 29. März hinterlegt. Das Wirtschaftsgericht der GUS befasste sich in einer Auslegung vom 15. Mai 2024 mit dem Verhältnis dieser Verträge und dem Austritt. Nach einer Mitteilung des kasachischen Justizministeriums vom 16. Juli 2026 gilt Chişinău etwa im Verhältnis zu Usbekistan, Minsk dagegen weiterhin gegenüber Georgien, Moldau und Turkmenistan. Die konkrete Vertragslage, Vorbehalte und spätere Änderungen müssen für jedes Staatenpaar erneut geprüft werden.

Vertragliche Einwände gehören zunächst in die Prüfung durch den Generalstaatsanwalt und anschließend gegebenenfalls in die Beschwerde nach Art. 592. Weder EU-Fristen noch Vorbehalte eines für die betroffenen Staaten nicht geltenden Übereinkommens begründen hier einen Rechtsbehelf.

Welche Frist beginnt bei welchem Ereignis?

Verfahrensereignis Beginn und Dauer Gericht und Wirkung
Ermittlungsrichter entscheidet über Auslieferungshaft, Kaution oder eine erfasste Maßnahme 3 Tage ab Verkündung, Art. 107(2) Über das Ausgangsgericht zum Gebietsgericht oder gleichgestellten Gericht, Art. 589(5).
Abschrift des Auslieferungsbeschlusses des Generalstaatsanwalts geht zu 10 Tage ab Erhalt, Art. 592(1) Beschwerde beim Obersten Gerichtshof; bis zu dessen wirksamer Entscheidung keine Übergabe, Art. 591(4).
Haftanstalt erhält die Auslieferungsbeschwerde 24 Stunden ab Eingang, Art. 592(2) Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof und Nachricht an die Generalstaatsanwaltschaft.
Generalstaatsanwaltschaft erfährt von der Beschwerde 10 Tage ab Mitteilung, Art. 592(3) Vorlage der Unterlagen zur Rechtmäßigkeit und Begründetheit.
Richter des Obersten Gerichtshofs erhält die Beschwerde 1 Monat ab Eingang, ausnahmsweise verlängerbar, Art. 592(4) Grundsätzlich öffentliche Verhandlung mit Staatsanwaltschaft, Betroffenen und Verteidigung.
Gebietsgericht erhält die Haftbeschwerde 3 Tage ab Eingang, Art. 107(5) Prüfung; seine Entscheidung ist in diesem Rechtszug endgültig und gilt ab Verkündung.

Das Datum der Zustellung des Auslieferungsbeschlusses ist von der Verkündung der Haftanordnung und vom Eingang einer Beschwerde bei der Haftanstalt zu unterscheiden. Eingangsstempel, Empfangsbestätigungen und Kopien der Schriftsätze aufbewahren. Art. 107(2) in Verbindung mit Art. 50 sieht eine Wiederherstellung einer versäumten Haftbeschwerdefrist aus anerkennenswertem Grund vor, nicht aber einen allgemeinen Freibrief für verspätete Schriftsätze. Nach Art. 107(3) setzt eine Haftbeschwerde die Vollziehung des Haftbeschlusses nicht außer Kraft.

Was darf der Oberste Gerichtshof entscheiden? Was gilt für die Haft?

Nach Art. 592(7) kann der Oberste Gerichtshof den Auslieferungsbeschluss als rechtswidrig oder unbegründet aufheben, die Beschwerde zurückweisen oder die Entscheidung bis zur Klärung erheblicher Fragen aussetzen. Beim letztgenannten Ausgang sieht die Norm zugleich eine Verlängerung der Haft um mindestens einen Monat vor. Aufhebung beziehungsweise Zurückweisung werden nach Art. 592(8) bereits mit Verkündung wirksam. Das Gericht prüft die kasachische Entscheidung und ihre Rechtsgrundlage, nicht die Schuldfrage im ausländischen Strafverfahren.

Art. 589(7) bestimmt für Auslieferungshaft wegen eines Ersuchens zur Strafverfolgung eine Dauer von zwölf Monaten ab Festnahme; bei der Auslieferung zur Strafvollstreckung darf sie die in der Norm genannte Strafdauer nicht überschreiten. Art. 589(10) und (11) regeln Freilassung und bestimmte Fälle erneuter Auslieferungshaft. Der 2025 eingeführte Art. 589-1 eröffnet unter Voraussetzungen und mit Ausnahmen die Prüfung einer Kaution durch den Ermittlungsrichter auf staatsanwaltschaftlichen Antrag. Ein Erfolg im Haftverfahren beseitigt nicht automatisch eine wirksame Auslieferungsentscheidung.

Asyl und Flüchtlingsstatus: kein einheitliches Rechtsmittel

Das kasachische Flüchtlingsgesetz Nr. 216-IV vom 4. Dezember 2009 schafft ein eigenes Statusverfahren. Nach Art. 15 können Entscheidungen der örtlichen Exekutivbehörde der Hauptstadt, einer Region oder einer Stadt von republikanischer Bedeutung, mit denen Flüchtlingsstatus verweigert, nicht verlängert oder entzogen wird, nach den einschlägigen Vorschriften angefochten werden. Eine bereits gewährte Asylberechtigung nach Art. 590(1)(4) ist etwas anderes als ein noch laufender Antrag oder ein Rechtsmittel gegen die Statusentscheidung.

Die Verteidigung sollte die persönlichen Gefahren mit Datumsangaben, Zeugenaussagen, medizinischen Dokumenten und belastbaren Länderinformationen in jedem dafür zuständigen Verfahren vortragen. Aus einer negativen Flüchtlingsentscheidung folgt keine automatische Feststellung, dass eine Auslieferung ohne Foltergefahr sei. Für das Statusverfahren sind eigenständige Rechtsbehelfsfristen und gegebenenfalls Eilrechtsschutz zu prüfen. Die Einlegung der Statusbeschwerde ist nicht ohne Weiteres eine Auslieferungssperre und ersetzt die zehntägige Beschwerde nach Art. 592 nicht.

UN-Antifolterausschuss: Bedeutung einstweiliger Maßnahmen

Kasachstan hat die Individualbeschwerdezuständigkeit des UN-Ausschusses gegen Folter nach Art. 22 der Antifolterkonvention am 21. Februar 2008 anerkannt. Unter Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere des innerstaatlichen Rechtsschutzes, kann eine Mitteilung eingereicht und eine vorläufige Schutzmaßnahme beantragt werden. Dies ist weder ein gewöhnliches kasachisches Rechtsmittel noch automatisch eine vollstreckbare innerstaatliche Aussetzung. Ob eine Maßnahme erlassen wurde und ob die zuständigen Behörden sie tatsächlich beachten, muss gesondert geklärt werden.

In Abdussamatov u. a. gegen Kasachstan, Mitteilung 444/2010 vom 1. Juni 2012, stellte der Ausschuss wegen der Übergabe nach Usbekistan ohne ausreichende individuelle Gefahrenprüfung einen Verstoß gegen Art. 3 fest. In Tursunov gegen Kasachstan, 538/2013 vom 8. Mai 2015, stellte er Verstöße gegen Art. 3 und 22 fest; die Person war trotz einer Bitte um vorläufigen Schutz ausgeliefert worden. Diese Entscheidungen betreffen Kasachstans völkerrechtliche Verpflichtungen, sind aber keine Entscheidungen seines Obersten Gerichtshofs.

Kaboulov gegen Ukraine (41015/04, 19. November 2009) und Baysakov u. a. gegen Ukraine (54131/08, 18. Februar 2010) betreffen geplante Auslieferungen aus der Ukraine nach Kasachstan, mithin die Verantwortung der Ukraine. Sie geben weder einen Straßburger Rechtsbehelf gegen Kasachstan noch beweisen sie ein gegenwärtiges Risiko im jeweils um Auslieferung ersuchenden Staat.

Kann eine Verfassungsbeschwerde die Übergabe aufhalten?

Das Конституционный Суд Республики Казахстан (Verfassungsgericht Kasachstans) ist keine weitere Tatsacheninstanz. Art. 45 des Verfassungsgesetzes über das Verfassungsgericht in der Fassung seit Juli 2026 eröffnet kasachischen Staatsangehörigen unter Voraussetzungen die Kontrolle einer Rechtsnorm, die ein Gericht im eigenen Verfahren angewandt hat und die Grundrechte unmittelbar berührt. Erforderlich sind eine endgültige gerichtliche Berufungsentscheidung, Anhaltspunkte für die Grundrechtsverletzung und eine Antragstellung innerhalb eines Jahres nach dieser Entscheidung. Das Verfahren überprüft weder ausländische Schuldvorwürfe noch hemmt es automatisch die Auslieferung. Ausländern steht dieser besondere Bürgerantrag nicht einfach offen; institutionelle Vorlagen haben andere Voraussetzungen.

Welche Unterlagen und Schritte sind jetzt entscheidend?

Vor der Beschwerde muss der Anwalt die eigentliche Verfahrensakte von den Unterlagen zur ausländischen Strafverfolgung trennen. Wichtig sind nicht nur Auslieferungsersuchen und nationale Beschlüsse, sondern auch die Zustellbestätigung des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft, die Festnahme- und Haftbeschlüsse sowie gegebenenfalls amtliche Übersetzungen. Die erste Gruppe belegt, welches Auslieferungshindernis nach Artikel 590 besteht; die zweite bestimmt, welches Gericht und welche Frist überhaupt zuständig sind. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit muss an den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen begründet werden. Bei behaupteter Foltergefahr reichen allgemeine Länderberichte nicht immer: zu sichern sind persönliche Drohungen, Berichte über frühere Misshandlungen, die konkreten Vorwürfe und ihre Verbindung zur Person. Ist eine Zusicherung des ersuchenden Staates erteilt worden, kommt es auf ihre Nachprüfbarkeit und tatsächliche Verlässlichkeit an. Eine bloß anhängige Flüchtlings- oder Verfassungsbeschwerde darf nicht ohne Nachweis einer wirksamen Aussetzung mit einem rechtlichen Übergabeverbot gleichgesetzt werden. Deshalb muss die Verteidigung stets gesondert schriftlich die derzeitige Vollzugslage klären.

  1. Datierte Abschrift des Beschlusses des Generalstaatsanwalts und Beweis des Erhalts; Haft- oder Kautionsentscheidung und Zeitpunkt ihrer Verkündung; vollständige Eingangsbelege.
  2. Ausländisches Ersuchen, Haftbefehl oder Strafurteil, Tatvorwurf und Übersetzungen, Identitäts- und Staatsangehörigkeitsunterlagen; unterscheiden, ob Strafverfolgung oder Strafvollstreckung begehrt wird.
  3. Vergleich der Straftatbestände und Strafrahmen, Verjährungsberechnung zum Eingang des Ersuchens sowie rechtskräftige Entscheidungen über dieselben Taten.
  4. Asyl- und Flüchtlingsbescheide, persönliche Folter- oder Verfolgungsnachweise, medizinische Unterlagen und eine begründete Auseinandersetzung mit diplomatischen Zusicherungen.
  5. Tatsächlich geltender bilateraler Vertrag oder Chişinău-/Minsk-Übereinkommen samt Vorbehalten und Daten; getrennte Anträge zur Auslieferung, Haft und gegebenenfalls UN-Eilmaßnahme.

Schließlich ist zwischen fünf unterschiedlichen Ergebnissen zu unterscheiden: Aufhebung des Auslieferungsbeschlusses, Änderung der Haft- oder Kautionsentscheidung, medizinischer Aufschub der Übergabe nach Art. 593, eigenständiger Rechtsschutz zur Flüchtlingseigenschaft und Korrektur von INTERPOL-Daten. Ein Erfolg auf einer dieser Ebenen bedeutet nicht automatisch Erfolg auf allen anderen. Parallel laufende Verfahren brauchen eigene Anträge und Einlegungsbelege. Der Schriftsatz an den Obersten Gerichtshof sollte den genauen Absatz des Art. 590 und das passende Vertragsrecht nennen, die Einzelfakten ordnen und auch die denkbare Antwort des ersuchenden Staates auf Einwände zu Risiko und Zusicherungen prüfen. Wer nur die ausländische Schuldfrage diskutiert, verfehlt die Grenzen der Prüfung nach Art. 592(6).

Die Beweisstrategie hängt vom konkreten Versagungsgrund ab. Bei Staatsangehörigkeit ist eine bescheinigte Einbürgerung samt Erwerbszeitpunkt wichtig, weil eine spätere Veränderung den maßgeblichen Sachverhalt beeinflussen kann. Bei fehlender beiderseitiger Strafbarkeit ist eine tabellarische Zuordnung der ausländischen Tatbeschreibung zu jedem Merkmal der kasachischen Strafnorm hilfreicher als eine allgemeine Aussage über unterschiedliche Rechtsordnungen. Bei Verjährung sollten Zugang des Ersuchens, mutmaßlicher Tatzeitraum und jede gesetzlich relevante Unterbrechung dokumentiert werden. Bei Foltergefahr müssen persönliche Angaben mit überprüfbaren Unterlagen und aktuellen Informationen zur ersuchenden Behörde verbunden werden.

Besonders wichtig ist die genaue Einordnung des eingegangenen Dokuments. Eine Fahndungsausschreibung, ein Haftbeschluss oder die ausländische Auslieferungsbitte ist nicht automatisch der Beschluss des kasachischen Generalstaatsanwalts, dessen Empfang die Zehntagesfrist auslöst. Fordern Sie eine vollständige, lesbare Kopie an und prüfen Sie erlassende Stelle, Datum, Zustellnachweis und alle Übersetzungen. Wenn sich die Person in Haft befindet, sollte die Verteidigung die Übergabe der Beschwerde an die Haftverwaltung quittieren lassen. Deren Pflicht zur Weiterleitung innerhalb von vierundzwanzig Stunden ist eine andere Frist als die Einlegungsfrist der betroffenen Person.

Hypothetischer Fall: Ein usbekischer Staatsangehöriger wird in Almaty festgehalten und erhält den Auslieferungsbeschluss, obwohl er Unterlagen über frühere Folter bei Vernehmungen in Usbekistan hat. Die Verteidigung muss das persönliche Risiko nach Art. 590(1)(7) mit der Beschwerde nach Art. 592 binnen zehn Tagen ab Erhalt beim Obersten Gerichtshof geltend machen. Über Haft und etwaigen UN-Eilschutz ist zusätzlich und getrennt zu entscheiden. Weder ein Flüchtlingsantrag noch allein eine Haftbeschwerde gewährleisten die Aussetzung; das Ergebnis ist offen.

Eine INTERPOL Red Notice ist kein selbständiger internationaler Haftbefehl. Die Commission for the Control of INTERPOL’s Files (CCF) kann über Zugang, Berichtigung oder Löschung von INTERPOL-Daten befinden; seit März 2026 ist hierfür grundsätzlich das spezielle Online-Portal zu benutzen. Sie kann keine kasachische Auslieferungsentscheidung aufheben. Näheres zum Prüfen einer Red Notice. Die Abgrenzung zur Abschiebung ist ebenfalls wichtig: andere Behördenentscheidungen lösen andere Schutzmechanismen aus.

Häufige Fragen

Bleibt die betroffene Person während der Beschwerde in Haft?

Das ist möglich. Der Aufschub der Übergabe beendet nicht automatisch die Haft. Für die Haftentscheidung ist ein gesonderter Rechtsbehelf erforderlich.

Prüft der Oberste Gerichtshof, ob der ausländische Tatvorwurf falsch ist?

Nein. Art. 592(6) beschränkt die Prüfung auf die Rechtmäßigkeit der kasachischen Auslieferung, nicht auf die Schuldfrage.

Darf ein Angehöriger selbst Beschwerde einlegen?

Art. 592(1) nennt die betroffene Person und die Verteidigung. Angehörige können Beweise sammeln und anwaltliche Hilfe beauftragen, sind aber nicht automatisch selbst beschwerdebefugt.

Führt eine schwere Erkrankung zur Ablehnung?

Nicht automatisch. Art. 593(1) erlaubt unter medizinischen Voraussetzungen einen Aufschub der Übergabe, nicht zwangsläufig die Versagung der Auslieferung.

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Amtliche Quellen und Entscheidungen

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-23

Autor: Razmik Khachatrian

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