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Yellow Notice: Berichtigung und Löschung von Daten nach Auffinden einer Person | LEX EXTRADITION

Yellow Notice: Berichtigung und Löschung von Daten nach Auffinden einer Person

Eine Yellow Notice dient dazu, eine vermisste Person zu lokalisieren oder eine Person zu identifizieren, die sich selbst nicht identifizieren kann. Wurde die vermisste Person gefunden und kennen die zuständigen Behörden ihren Aufenthaltsort, kann sich die tatsächliche und rechtliche Grundlage für die weitere Fahndungsfunktion geändert haben. Artikel 90 der INTERPOL-Datenverarbeitungsregeln verlangt bei vermissten Personen, dass ihr Aufenthaltsort der Polizei unbekannt ist. Das Auffinden führt nicht automatisch zur Löschung. Die Regeln verlangen aber zugleich richtige und aktuelle Daten und begrenzen die weitere Speicherung, wenn der ursprüngliche Zweck erreicht ist. Praktisch geht es darum, die Behördenkenntnis zu belegen, eine Aktualisierung an der Quelle auszulösen und bei fortbestehender Regelwidrigkeit Berichtigung oder Löschung bei der CCF zu beantragen. [E1]

Was ändert sich, wenn die Person gefunden wurde?

Nach Artikel 90 darf eine Yellow Notice zur Lokalisierung einer vermissten Person veröffentlicht werden, wenn das Verschwinden der Polizei gemeldet und von ihr erfasst wurde und der Aufenthaltsort der Person der Polizei unbekannt ist. Dieselben Regeln verlangen richtige, relevante, nicht übermäßige und aktuelle Daten. Die Quelle muss ihre Daten regelmäßig aktualisieren; ist der ursprüngliche Zweck erreicht, dürfen die Daten in einer INTERPOL-Polizeidatenbank nur weiter gespeichert werden, wenn die Quelle einen neuen Zweck festlegt und begründet. Ein bekannter Aufenthaltsort betrifft daher Datenzweck und Datenqualität, nicht nur den öffentlichen Webeintrag. [E1]

Die CCF-Entscheidungen zeigen die praktische Anwendung. In einer Familienangelegenheit aus 2025 konnte die CCF keinen fortbestehenden Zweck der Yellow Notices nach Artikel 90 feststellen, weil Aufenthaltsort und Situation der Kinder den zuständigen Behörden bekannt waren; die angegriffenen Daten wurden schließlich zur Löschung bestimmt. Bereits 2017 wertete die CCF die behördliche Kenntnis vom Aufenthaltsort als starkes Indiz dafür, dass der Lokalisierungszweck erreicht war. 2018 waren wiederholte amtliche Wohlfahrts- und Aufenthaltsberichte unmittelbar relevant; zugleich wurde darauf hingewiesen, dass eine Yellow Notice bei späteren Reisen noch eine Lokalisierungsfunktion haben könnte. Die anonymisierten Entscheidungen sind einzelfallbezogen und begründen keine automatische Löschung in jedem Fall, in dem eine Person „gefunden“ wurde. Umgekehrt hielt die CCF in einer Entscheidung von 2024 eine Yellow Notice aufrecht, obwohl die Behörden lediglich wussten, dass sich das Kind irgendwo in einem anderen Staat befand, ohne den konkreten Aufenthaltsort festgestellt zu haben; die CCF behandelte den aktuellen Aufenthaltsort daher als unbekannt und erkannte für den Fall einer Weiterreise einen fortbestehenden Lokalisierungszweck an. Praktisch entscheidend ist somit, ob der aktuelle konkrete Aufenthaltsort hinreichend festgestellt und den zuständigen Behörden bekannt ist oder nur eine allgemeine Länderangabe vorliegt. [E2–E4, E8]

Aktualisierung an der Quelle, Berichtigung und Löschung sind verschiedene Wege

Bei einem neu bestätigten Aufenthaltsort verweist INTERPOL öffentlich auf die örtliche oder nationale Polizei. Die Yellow-Notice-Seite erläutert, dass die örtliche Polizei gegebenenfalls das National Central Bureau (NCB) einschaltet; außerdem können Informationen zum Aufenthaltsort einer Person mit Yellow Notice an das Generalsekretariat übermittelt werden. Das ist der operative Weg, verifizierte Standortinformationen in die Polizeikette einzuspeisen, statt anzunehmen, eine Privatperson müsse das NCB unmittelbar kontaktieren. [E5]

Unabhängig von diesem öffentlichen Meldeweg enthält Artikel 81 RPD eine Pflicht auf Seiten der Quelle, sobald der Zweck einer Notice erreicht ist: Das ersuchende NCB oder die internationale Stelle muss das Kooperationsersuchen bzw. den Alert zurücknehmen und das Generalsekretariat unverzüglich um Aufhebung der Notice ersuchen. Das Generalsekretariat muss die Notice aufheben, sobald die Zweckerreichung von der Quelle bestätigt wurde. Dieser quellenbezogene Aufhebungsmechanismus ist vom individuellen CCF-Antrag zu unterscheiden. [E1]

Daneben besteht ein eigener Rechtsweg zur CCF. Artikel 18 der Regeln berechtigt eine Person, bei der CCF unmittelbar Zugang, Berichtigung und/oder Löschung ihrer Daten zu beantragen. Berichtigung passt bei falschen oder veralteten Feldern; Löschung kommt in Betracht, wenn die weitere Verarbeitung nicht mehr den INTERPOL-Regeln entspricht oder kein gerechtfertigter Zweck fortbesteht. Die CCF überprüft die Vereinbarkeit der INTERPOL-Datenverarbeitung mit den INTERPOL-Regeln; sie entscheidet nicht über Sorgerecht, strafrechtliche Schuld, Auslieferung oder die Begründetheit nationaler Verfahren. [E1, E6]

Beweis–Fragen-Matrix

Zu klärende FrageBeweis mit dem höchsten praktischen WertWarum das wichtig ist
Der aktuelle oder konkrete Aufenthaltsort der Person ist festgestelltAktuelle polizeiliche Bestätigung; amtlicher Wohlfahrts-/Aufenthaltsbericht; amtliche Korrespondenz oder Unterlage zwischen Behörden, die die aktuelle Adresse oder den Aufenthaltsort bestätigtPrüft unmittelbar Artikel 90 und die 2024 herausgearbeitete Unterscheidung zwischen hinreichend festgestelltem aktuellem Aufenthaltsort und der bloßen Kenntnis, dass sich die Person irgendwo in einem Staat befindet.
Die zuständigen Behörden kennen den aktuellen oder konkreten AufenthaltsortPolizeiliche Bestätigung; amtliche Korrespondenz zwischen Behörden; Nachweis, dass ein Wohlfahrts-/Aufenthaltsbericht oder eine bestätigte Adresse übermittelt wurdeDie Entscheidungen von 2017, 2018 und 2025 messen der Behördenkenntnis Gewicht bei; die Entscheidung von 2024 zeigt, dass bloße Kenntnis auf Länderebene unzureichend sein kann.
Die verarbeiteten Daten sind veraltet oder falschKopie der aktuellen Notice oder eines anderen bekannten INTERPOL-Datensatzes plus neuere amtliche Unterlagen zum WiderspruchArtikel 12 und 48 machen Richtigkeit, Aktualität und Berichtigung rechtlich relevant.
Der verbleibende Streit betrifft Sorgerecht/Rückführung, nicht den AufenthaltsortSorgerechtsentscheidungen, Wohlfahrtsberichte und einschlägige Unterlagen eines RückführungsverfahrensTrennt den Lokalisierungszweck von einem familienrechtlichen Streit, den INTERPOL nicht entscheiden kann.
Berichtigung reicht aus oder Löschung ist erforderlichGenaue Liste falscher Felder; Beleg für das Ende des Lokalisierungszwecks; Erklärung eines etwa behaupteten neuen ZwecksOrdnet das Rechtsmittel dem tatsächlichen Datenfehler und der Zweck-/Speicherlogik des Artikels 46 zu.

[E1–E4, E8]

Praktischer Entscheidungsbaum nach dem Auffinden

  1. Den aktuellen Stand sichern: eine öffentliche Yellow Notice, falls vorhanden, Referenzangaben, Daten und die konkret unrichtigen oder veralteten Angaben speichern.
  2. Objektive Nachweise des Aufenthaltsorts beschaffen und möglichst belegen, dass Polizei oder eine andere zuständige Behörde den Aufenthaltsort überprüft hat.
  3. Die örtliche oder nationale Polizei, die den Vermisstenfall bearbeitet, informieren und die verifizierten Unterlagen übermitteln. Nachfragen, ob Quelldaten und internationale Meldung aktualisiert wurden. Soweit sinnvoll, die Aufenthaltsinformation auch über den von INTERPOL genannten Kanal an das Generalsekretariat senden.
  4. Bleiben INTERPOL-Daten falsch, veraltet oder sonst regelwidrig, einen Antrag auf Berichtigung und/oder Löschung bei der CCF vorbereiten. Seit 26. März 2026, 10:00 Uhr CET, ist das sichere CCF-Onlineportal der vorgeschriebene Einreichungskanal, sofern die Kommission keine außergewöhnlichen Umstände anerkennt.
  5. Den Antrag auf die Datenfrage zuschneiden: Zweck nach Artikel 90, bekannter Aufenthaltsort, Datenqualität und Zweck nach Artikeln 12 und 46, konkret zu berichtigende Felder und beantragtes Rechtsmittel. Die CCF nicht um eine Entscheidung über Sorgerecht oder nationale Sachfragen bitten.
  6. Nach einer günstigen CCF-Entscheidung die Umsetzung prüfen. Das Statut verlangt die Umsetzung durch das Generalsekretariat innerhalb eines Monats nach Eingang, sofern keine Klarstellung verlangt wird; Mitglieder, die berichtigte oder gelöschte Daten erhalten hatten, sind anschließend vorbehaltlich der Vertraulichkeitsregeln unverzüglich zu informieren.

[E1, E5–E7]

Fristen, Umsetzung und Revision

Die CCF prüft zunächst die Zulässigkeit. Nach Artikel 40 ihres Statuts ist über einen Berichtigungs- und/oder Löschungsantrag innerhalb von neun Monaten ab Zulässigerklärung zu entscheiden; die Requests Chamber kann eine angemessene Verlängerung beschließen, die mitzuteilen und zu begründen ist. Entscheidungen sind für die Organisation und den Antragsteller endgültig und bindend. Artikel 41 enthält die Ein-Monats-Regel für die Umsetzung. Eine Revision ist außergewöhnlich und kein gewöhnliches Rechtsmittel: Nach Artikel 42 ist sie nur wegen neu entdeckter Tatsachen möglich, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, und innerhalb von sechs Monaten nach Entdeckung zu beantragen. Auch die aktuelle institutionelle Praxis ist relevant: Auf der offiziellen Seite zu den CCF-Sitzungen heißt es, dass die Kommission wegen gestiegener Arbeitsbelastung Schwierigkeiten hat, ihre Fristen einzuhalten, und 2026 ein Pilotmodell nutzt, um die Entscheidungsarbeit gleichmäßiger über das Jahr zu verteilen. Die gesetzlichen Fristen dürfen daher nicht als garantiertes Abschlussdatum eines Einzelfalls verstanden werden. [E7, E9]

Häufige Fehler

  • „Gefunden“ mit automatischer Löschung gleichzusetzen, ohne Behördenkenntnis und das Fehlen eines weiter gerechtfertigten Lokalisierungszwecks zu belegen.
  • Nur Familienerklärungen oder soziale Medien vorzulegen, obwohl eine amtliche Polizeibestätigung, ein Wohlfahrts-/Aufenthaltsbericht oder eine andere Bestätigung einer zuständigen Behörde erhältlich ist.
  • Den direkten Kontakt einer Privatperson mit einem NCB als öffentliche INTERPOL-Regel darzustellen; die offizielle Information verweist auf örtliche/nationale Polizei und ermöglicht zusätzlich die Mitteilung des Aufenthaltsorts an das Generalsekretariat.
  • Die CCF um Entscheidungen über Sorgerecht, Rückführung, Schuld oder Auslieferung zu bitten, statt die Regelkonformität der INTERPOL-Datenverarbeitung anzugreifen.
  • Das Verschwinden einer öffentlichen Notice mit der Löschung aller zugehörigen Daten aus dem INTERPOL-Informationssystem gleichzusetzen – oder umgekehrt.
  • Einen veralteten Einreichungskanal zu nutzen: seit 26. März 2026 werden CCF-Anträge über das spezielle Onlineportal eingereicht, außer bei anerkannten außergewöhnlichen Umständen.

Warum diese Seite weder die NCB- noch die Red-Notice-Seite ist

Die NCB-Seite erklärt die nationale Schnittstelle zu INTERPOL; die Red-Notice-Seite behandelt Fahndungsersuchen für gesuchte Personen und deren Wirkung. Keine beantwortet die spezielle Yellow-Notice-Frage nach dem Auffinden: wann bekannte Aufenthaltsorte den Zweck nach Artikel 90 entfallen lassen, welche Beweise Behördenkenntnis zeigen und ob als Nächstes Aktualisierung, Berichtigung oder Löschung verlangt werden sollte. Dieses eigenständige Entscheidungspaket rechtfertigt die Seite.

Quellen und Rechtsmaterialien

Zuletzt aktualisiert: 2026-09-17

Autor: Razmik Khachatrian

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