Auslieferungsanwalt in Madrid: Audiencia Nacional und Verfahren
Bei einer Auslieferungshaft in Madrid sind die wichtigsten Gerichte die Sección de Instrucción del Tribunal Central de Instancia (Ermittlungssektion des Zentralen Gerichts erster Instanz) und für die streitige gerichtliche Phase einer klassischen Auslieferung die Sala de lo Penal de la Audiencia Nacional (Strafkammer des Nationalgerichts). Beide zentralen Gerichte haben ihren Sitz in Madrid, sind aber für ganz Spanien zuständig. Es handelt sich daher nicht um ein gewöhnliches Strafverfahren vor einem Madrider Bezirksgericht. Die erste Frist richtet sich nach dem Verfahren: Bei dringender vorläufiger Festnahme für eine klassische Auslieferung muss die Person innerhalb von 24 Stunden der zentralen Justizbehörde vorgeführt werden; beim Europäischen Haftbefehl (EuHB) gilt eine besondere 72-Stunden-Regel. Zuerst müssen das Verfahren und die tatsächliche gerichtliche Anordnung festgestellt werden.
Welches Madrider Gericht bearbeitet ein Auslieferungsverfahren?
Die Bezeichnung „Audiencia Nacional“ ist im Grundsatz richtig, bildet die Gerichtsstruktur nach der Reform von 2025 aber nicht vollständig ab. Die Sección de Instrucción del Tribunal Central de Instancia in Madrid bearbeitet Verfahren der passiven Auslieferung und der Vollstreckung von EuHB nach Artikel 95 des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt. Die Strafkammer der Audiencia Nacional entscheidet über die streitige gerichtliche Phase der klassischen Auslieferung. In älteren Unterlagen steht möglicherweise noch „Juzgado Central de Instrucción“. Lassen Sie sich von der Geschäftsstelle die aktuell zuständige Sektion und das Aktenzeichen bestätigen.
| Institution | Örtliche Aufgabe | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Sección de Instrucción del Tribunal Central de Instancia, Madrid | Bearbeitet EuHB-Vollstreckungen und passive Auslieferungsverfahren, nimmt die festgenommene Person entgegen und entscheidet über erste gerichtliche Maßnahmen. | Fragen Sie nach Aktenzeichen, zuständiger Sektion und nächstem Anhörungstermin. Gehen Sie nicht davon aus, dass ein gewöhnliches Madrider Strafgericht über die Übergabe entscheidet. |
| Sala de lo Penal de la Audiencia Nacional | Entscheidet nach Gesetz 4/1985 über die streitige gerichtliche Phase der klassischen Auslieferung. | Die Verteidigung muss die auslieferungsspezifischen Beweise und ihre schriftliche Stellungnahme für diese Strafkammer vorbereiten. |
| Pleno de la Sala de lo Penal de la Audiencia Nacional | Entscheidet über den gesetzlich vorgesehenen recurso de súplica gegen die Entscheidung der Strafkammer in einem klassischen Auslieferungsverfahren. | Es handelt sich um eine Überprüfung durch das Plenum der Strafkammer, nicht um eine gewöhnliche Berufung bei einem Provinzgericht. |
| Fiscalía de la Audiencia Nacional | Staatsanwaltschaft, die vor dem Nationalgericht tätig wird. | Die Staatsanwaltschaft nimmt am gerichtlichen Verfahren teil, ist aber keine Anlaufstelle für private Rechtsberatung der Verteidigung. |
| Flughafen Adolfo Suárez Madrid–Barajas | Internationaler Einreiseort, an dem eine internationale Ausschreibung oder ein Haftbefehl erkannt und eine Festnahme vorgenommen werden kann. | Notieren Sie Zeitpunkt und Ort der Festnahme sowie, soweit bekannt, die zuständige Polizeieinheit. Flughafenpersonal entscheidet nicht über eine Auslieferung. |
Die Fiscalía de la Audiencia Nacional ist die Staatsanwaltschaft, die vor dem Nationalgericht tätig wird. Ihre institutionelle Seite bestätigt ihre Rolle, ersetzt aber nicht die Prüfung der Akte oder des Anhörungsortes. Auch eine Person, die anderswo in Spanien festgenommen wurde, kann in das zentrale Verfahren gelangen; am Flughafen Barajas gibt es kein eigenes Auslieferungsgericht.
Was geschieht in den ersten Stunden nach einer Festnahme in Madrid?
Die maßgebliche Frist hängt vom Instrument und vom Verfahrensstadium ab. Die folgende Tabelle ist ein praktischer Handlungsplan und keine Zusage für einen bestimmten Anhörungszeitpunkt.
| Verfahrensweg | Geprüfte Frist | Was die Person und ihre Familie tun sollten |
|---|---|---|
| Dringende vorläufige Festnahme zur klassischen Auslieferung außerhalb des EuHB-Systems | Nach Artikel 8 des Gesetzes 4/1985 muss die Person innerhalb von 24 Stunden der zentralen richterlichen Bereitschaftsstelle vorgeführt werden. Legt der ersuchende Staat den formellen Auslieferungsantrag nicht innerhalb von 40 Tagen ordnungsgemäß vor, ist die auf dieser Dringlichkeitsgrundlage angeordnete Untersuchungshaft aufzuheben. Geht der Antrag rechtzeitig ein, erlaubt Artikel 10 eine weitere Frist von bis zu 40 Tagen, damit die spanischen Behörden über die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens entscheiden können. | Halten Sie die Festnahmezeit, die Mitteilung über die vorläufige Festnahme und den ersuchenden Staat fest. Bitten Sie den Anwalt zu prüfen, ob der formelle Antrag und der einschlägige Vertrag eingegangen sind. |
| Klassische Auslieferung nach Genehmigung der gerichtlichen Phase durch die Regierung | Artikel 11 des Gesetzes 4/1985 verlangt, dass eine noch nicht in Haft befindliche Person innerhalb von 24 Stunden nach der Festnahme, die zur Umsetzung der Regierungsentscheidung angeordnet wurde, der zuständigen zentralen Justizbehörde vorgeführt wird. Nach Artikel 12 muss die richterliche Anordnung nach der ersten Vorführung innerhalb von 24 Stunden ergehen. | Stellen Sie sicher, dass die Person einen Anwalt und erforderlichenfalls einen Dolmetscher hat. Sie muss den Unterschied zwischen einem Widerspruch gegen die Auslieferung und der Zustimmung dazu verstehen. |
| Europäischer Haftbefehl eines anderen EU-Mitgliedstaats | Artikel 50 des Gesetzes 23/2014 verlangt bei Erwachsenen die Vorführung vor die zentrale Justizbehörde innerhalb von 72 Stunden nach der Festnahme. Bei Minderjährigen ab 14 Jahren gilt eine Frist von 24 Stunden; zuständig ist die Sección de Menores del Tribunal Central de Instancia. Das ältere Gesetz 23/2014 verwendet noch die Bezeichnung Juzgado Central de Menores. Nach Artikel 51 muss die erste Anhörung innerhalb von 72 Stunden nach der Vorführung vor den Richter stattfinden. | Verlangen Sie eine Kopie des EuHB und Angaben zur ausstellenden Behörde. Wenden Sie die 24-Stunden-Regel der klassischen Auslieferung nicht auf einen EuHB an. |
Die verfassungsrechtliche Höchstdauer von 72 Stunden für polizeilichen Gewahrsam ist eine Schutzgarantie, keine Frist für den Abschluss der Auslieferung. Artikel 17 der Verfassung verlangt, dass die Person innerhalb dieser Höchstdauer freigelassen oder einem Richter vorgeführt wird, verständlich über Gründe und Rechte informiert wird und rechtlichen Beistand erhält. Für den EuHB gelten zusätzlich die besonderen Fristen des Gesetzes 23/2014.
Wo wird die Person festgehalten, und wie erreichen Familie oder ausländischer Anwalt sie?
Es ließ sich keine einzelne Haftanstalt feststellen, in der alle in Madrid wegen Auslieferung festgehaltenen Personen untergebracht werden. Zunächst kann die festnehmende Polizeieinheit die Person verwahren; die spätere Unterbringung hängt von der gerichtlichen Anordnung ab. Bitten Sie die zuständige Behörde oder die Geschäftsstelle, den Haftort, das Aktenzeichen und die für die Haft verantwortliche Stelle zu bestätigen. Senden Sie keine vertraulichen Unterlagen an einen Informationsschalter des Flughafens oder eine ungeprüfte E-Mail-Adresse.
Bei der ersten Vorführung im klassischen Auslieferungsverfahren sind nach Artikel 12 ein Anwalt und erforderlichenfalls ein Dolmetscher vorgeschrieben; die Staatsanwaltschaft wird geladen. An einer EuHB-Anhörung nehmen ebenfalls die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und gegebenenfalls ein Dolmetscher teil. Versteht die Person kein Spanisch, sollte sie vor Sachfragen oder Unterschriften einen Dolmetscher verlangen.
Ein ausländischer Anwalt kann Unterlagen mit dem spanischen Verteidiger koordinieren, sollte aber nicht davon ausgehen, ohne Erfüllung der spanischen Anforderungen selbst vor Gericht auftreten zu können. Familienangehörige können Identitäts- und Wohnsitznachweise, medizinische Informationen, Belege zu familiären Verpflichtungen und die Kontaktdaten des Anwalts im ersuchenden Staat sichern. Klären Sie mit dem spanischen Anwalt, welche Unterlagen auf welchem Weg eingereicht werden können.
Was wird bei der ersten Anhörung entschieden?
Nach Artikel 12 des Gesetzes 4/1985 erscheint die Person mit einem Anwalt und, falls erforderlich, einem Dolmetscher; der Richter fragt, ob sie der Auslieferung zustimmt oder widerspricht. Bei Widerspruch entscheidet der Richter über Freilassung oder weitere Haft, mit oder ohne Kaution oder unter anderen Bedingungen, bevor die Akte an die Strafkammer der Audiencia Nacional weitergeleitet wird. Die Anordnung muss innerhalb von 24 Stunden nach der Vorführung ergehen. Ein recurso de reforma (Reformbeschwerde) muss normalerweise innerhalb von drei Tagen nach Zustellung eingelegt werden; der Anwalt muss die Frist anhand der tatsächlichen Zustellung berechnen. Artikel 14 sieht vor, dass die mündliche Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss der Ermittlungsphase angesetzt wird. Nach Artikel 12 können fehlende Informationen angefordert werden; die Frist für die Ergänzung darf 30 Tage nicht überschreiten.
Für den EuHB gilt ein anderes Gesetz. Die Person wird über den Haftbefehl, die Möglichkeit eines Anwalts im Ausstellungsstaat zur Unterstützung des spanischen Verteidigers und die Möglichkeit informiert, der Übergabe zuzustimmen. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Sie ist von einem Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz zu unterscheiden; ein solcher Verzicht muss gesondert protokolliert werden, falls er erklärt wird. Vor einer dieser Entscheidungen sollten Dolmetschung und Rechtsberatung sichergestellt sein.
Bei einem EuHB sieht das Gesetz 23/2014 eine Entscheidung innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung vor, wenn die Person der Übergabe zustimmt. Bei fehlender Zustimmung setzt der Richter innerhalb von höchstens drei Tagen eine weitere mündliche Verhandlung an und muss innerhalb von 10 Tagen danach entscheiden; außerdem gilt ab Festnahme eine Frist von 60 Tagen für eine rechtskräftige Entscheidung, die aus gerechtfertigten Gründen um weitere 30 Tage verlängert werden kann. Das sind Entscheidungsfristen, keine garantierten Übergabetermine. Für die klassische Auslieferung gibt es keine einheitliche verlässliche Gesamtdauer.
Welcher Rechtsbehelf gilt und welches Gericht entscheidet darüber?
Zunächst ist zwischen klassischer Auslieferung und EuHB zu unterscheiden. Die klassische Auslieferung an einen Nicht-EU-Staat richtet sich nach Gesetz 4/1985 und dem einschlägigen Vertrag. Die Strafkammer der Audiencia Nacional erlässt innerhalb von drei Tagen nach der Verhandlung einen begründeten Beschluss. Nach Artikel 15 ist der einzige gesetzlich vorgesehene ordentliche Rechtsbehelf dagegen der recurso de súplica, über den das Plenum der Strafkammer entscheidet. Nach Artikel 15 darf keiner der Richter, die den angefochtenen Beschluss erlassen haben, zum Berichterstatter bestellt werden; die Vorschrift schließt sie nicht als Mitglieder des Plenums aus. Es handelt sich nicht um eine Berufung beim Provinzgericht Madrid.
Nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtswegs kann eine recurso de amparo (Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung eines Grundrechts) in Betracht kommen, wenn sie rechtlich tragfähig begründet ist. Sie ist kein neues Strafverfahren im ersuchenden Staat und setzt die Übergabe nicht automatisch aus. Ausführliche Ablehnungsgründe, vorläufige Maßnahmen und weitere Rechtsbehelfe behandelt die Seite zu den Rechtsmitteln gegen Auslieferung aus Spanien.
Wenn die Verteidigung geltend macht, der Haftbefehl des ersuchenden Staates sei nicht richterlich bestätigt worden, zeigen die Urteile STC 17/2024 und STC 51/2024 des spanischen Verfassungsgerichts, dass dieser Einwand nicht automatisch entscheidend ist. Zu prüfen sind der anwendbare Vertrag, die rechtliche Zuständigkeit der ausstellenden Behörde und die Frage, ob die Unterlagen eine begründete Prüfung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit erlauben. Der Anwalt muss den konkreten Vertrag und die Akte prüfen; allein die Bezeichnung der ausstellenden Stelle reicht nicht aus.
Bei einem EuHB kann eine ohne Zustimmung ergangene Übergabeentscheidung nach Artikel 51 Absatz 8 des Gesetzes 23/2014 direkt bei der Sala de lo Penal de la Audiencia Nacional angefochten werden. Es gilt das Strafverfahrensgesetz; Artikel 766 sieht grundsätzlich eine Fünftagesfrist nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses vor. Der Anwalt sollte die Frist nach den anwendbaren Berechnungsregeln ab dem Tag nach der tatsächlichen Zustellung berechnen und die Verfahrenslage prüfen. Davon getrennt können Entscheidungen über Untersuchungshaft oder vorläufige Freilassung nach Artikel 53 Absatz 4 unter denselben Bedingungen angefochten werden; dabei geht es um die Haftentscheidung, nicht um die Übergabeentscheidung. Artikel 51 Absatz 4 bestimmt dagegen ausdrücklich, dass ein Beschluss, mit dem die Übergabe nach Zustimmung genehmigt wird, nicht anfechtbar ist. Der für die klassische Auslieferung geltende recurso de súplica darf nicht auf den EuHB übertragen werden. Siehe den Leitfaden zur Auslieferung aus Spanien, die Seite zu Rechtsmitteln gegen Auslieferung und den Leitfaden zum Europäischen Haftbefehl.
Welche Unterlagen sollte die Familie vor einem Anwaltstermin in Madrid vorbereiten?
- Vollständiger Name der festgehaltenen Person, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Passdaten und abweichende Schreibweisen in ausländischen Unterlagen.
- Genaue Festnahmezeit und -ort, gegebenenfalls die Polizeieinheit, Haftort und alle erhaltenen Unterlagen oder Aktenzeichen.
- Foto oder Kopie der Festnahmemitteilung, des EuHB, von Informationen zu einer INTERPOL-Red-Notice oder formellen Auslieferungsunterlagen, soweit rechtmäßig verfügbar.
- Jeder gerichtliche Beschluss, jede Ladung, Anhörungsmitteilung oder Fristangabe einschließlich Datum und Art der Zustellung.
- Kontaktdaten des ausländischen Anwalts und der Behörde des ersuchenden Staates sowie, soweit vorhanden, beglaubigte Übersetzungen wichtiger Dokumente.
- Nachweise zu Identität, Wohnsitz, familiären Bindungen, Gesundheit, Strafvollstreckungsstatus oder behaupteten Verfahrensfehlern. Bewahren Sie Originale sicher auf und übergeben Sie Kopien, sofern der Anwalt nichts anderes verlangt.
- Bevorzugte Sprache der Person und unmittelbare medizinische oder barrierebezogene Bedürfnisse.
Die Autonome Gemeinschaft Madrid veröffentlicht Informationen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe und zur Rolle der Madrider Rechtsanwaltskammer. Eine festgehaltene Person sollte sofort einen Anwalt verlangen; die Voraussetzungen für öffentlich finanzierte Vertretung werden gesondert geprüft. Die sofortige Hilfe eines Bereitschaftsanwalts und die spätere Entscheidung über Prozesskostenhilfe hängen zusammen, sind aber nicht dasselbe.
Hypothetisches Beispiel: von Barajas zum zentralen Gericht
Hypothetisch wird ein Reisender in Barajas nach einem Datenbanktreffer festgenommen. Der Treffer allein zeigt nicht, ob es sich um einen EuHB, eine dringende klassische Auslieferung oder eine ausländerrechtliche Maßnahme handelt. Stellen Sie das Instrument und die Festnahmezeit fest, verlangen Sie einen Anwalt und Dolmetscher und klären Sie, welche zentrale Sektion zuständig ist. Bei einem EuHB für einen Erwachsenen sind die 72-Stunden-Fristen für Vorführung und erste Anhörung zu beachten; bei einem Minderjährigen ab 14 Jahren gilt für die Vorführung eine Frist von 24 Stunden. Bei dringender klassischer Auslieferung sind die 24-Stunden-Frist für die Vorführung, die ersten 40 Tage für den formellen Antrag und die mögliche zusätzliche Frist von 40 Tagen für die Entscheidung der Behörden zu prüfen. Diese Fristen sind nicht austauschbar.
Worin unterscheidet sich der Madrider Weg von anderen örtlichen Verfahren?
Madrid ist der landesweite Sitz des zentralen Ermittlungsgerichts und der Audiencia Nacional. Eine Festnahme in Barajas führt daher in das zentrale nationale Verfahren und nicht zu einem Flughafengericht; Festnahmen in anderen Regionen können denselben Weg nehmen. Der Leitfaden zur Festnahme in Barcelona behandelt einen anderen örtlichen Festnahme- und Überstellungsablauf.
Diese Seite behandelt die Madrider Gerichte und den praktischen Zugang zum Verfahren, nicht das gesamte nationale Verfahren oder ausführliche Ablehnungsgründe.
Häufige Fragen
Werden alle Auslieferungsfälle in Spanien in Madrid bearbeitet?
Verfahren der passiven Auslieferung und der Vollstreckung eines EuHB fallen in die Zuständigkeit zentraler, in Madrid ansässiger Gerichte mit landesweiter Zuständigkeit. Festnahme und anfänglicher Polizeigewahrsam können anderswo stattfinden; die ersten örtlichen Schritte hängen deshalb vom Festnahmeort und den Umständen ab.
Ist die 72-Stunden-Frist die Frist für das gesamte Verfahren?
Nein. Bei einem EuHB regeln 72 Stunden die Vorführung nach der Festnahme und weitere 72 Stunden die erste Anhörung nach der Vorführung. Es handelt sich nicht um die Frist für die endgültige Übergabe. Bei klassischer Auslieferung gelten andere Regeln, darunter die Vorführung innerhalb von 24 Stunden bei dringender vorläufiger Festnahme.
Kann die Person während des laufenden Verfahrens freigelassen werden?
Je nach Verfahrensweg und Umständen kann ein Richter die Freilassung anordnen oder statt weiterer Haft Auflagen festsetzen. Das ist eine Einzelfallentscheidung und keine automatische Folge davon, dass ein Anwalt beauftragt oder ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
Darf die Familie die inhaftierte Person besuchen?
Der Zugang hängt vom Haftort, den geltenden Haftbedingungen und möglichen gerichtlichen Beschränkungen ab. Bestätigen Sie zunächst beim zuständigen Organ den Aufenthaltsort und das Aktenzeichen und klären Sie dann mit dem Anwalt, wie ein erlaubter Kontakt organisiert werden kann.
Offizielle Rechts- und Institutionsquellen
- Gesetz 4/1985 über passive Auslieferung (amtlicher konsolidierter Text)
- Organgesetz 6/1985 über die rechtsprechende Gewalt, einschließlich der geänderten Artikel 62 und 95
- Gesetz 23/2014 über die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen in der EU
- Spanische Verfassung, Artikel 17
- Strafverfahrensgesetz, insbesondere Artikel 211, 520 und 766
- Spanisches Verfassungsgericht, STC 17/2024 vom 31. Januar 2024
- Spanisches Verfassungsgericht, STC 51/2024 vom 8. April 2024
- Fiscalía de la Audiencia Nacional (amtliche institutionelle Informationen)
- Autonome Gemeinschaft Madrid: häufige Fragen zur Prozesskostenhilfe
- Aena: Flughafen Adolfo Suárez Madrid–Barajas
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