Festnahme in Genf wegen Auslieferung oder Red Notice: erste Schritte und zuständiges Gericht
Wer in Genf aufgrund eines Auslieferungsersuchens oder einer INTERPOL-Red Notice festgenommen wird, hat zunächst mit der Genfer Polizei zu tun. Das Bundesamt für Justiz (BJ) in Bern koordiniert jedoch das Bundesverfahren und entscheidet über die Auslieferung. Beschwerden gegen den Auslieferungshaftbefehl und Rechtsmittel gegen den abschliessenden Auslieferungsentscheid des BJ behandelt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona; eine Genfer Staatsanwaltschaft entscheidet nicht über die Auslieferung.
Eine Red Notice ersucht Polizeibehörden, eine Person zu lokalisieren und – soweit das nationale Recht dies erlaubt – vorläufig festzunehmen. Sie ist selbst kein internationaler Haftbefehl. Massgeblich sind das Schweizer Recht und der für den ersuchenden Staat geltende Vertrag. Handeln Sie rasch, aber verwechseln Sie den praktischen Ablaufplan für die ersten 48 Stunden nicht mit einer gesetzlichen Pflicht zu einer Anhörung innerhalb von 48 Stunden.
Was passiert, wenn die Polizei Sie am Flughafen Genf anhält?
Bei einer Identitäts- oder Grenzkontrolle am Flughafen Genf kann ein Fahndungshinweis erscheinen. Zur Genfer Kantonspolizei gehört die Unité diplomatique et aéroportuaire (UDIPA); zu ihren veröffentlichten Aufgaben zählen die Sicherheit des Flughafengeländes und bestimmte vom Bund übertragene migrationsbezogene Aufgaben. Auch die Kriminalpolizei ist am Flughafen vertreten. Die öffentlichen Angaben nennen keine einzelne Einheit, die jede Auslieferungsfestnahme bearbeitet. Fragen Sie deshalb, welche Behörde die Person in Gewahrsam hat, und verlangen Sie das Aktenzeichen.
Eine Fahndungsmeldung kann die Schweizer Behörden über das Schengener Informationssystem (SIS), über INTERPOL-Kanäle oder unmittelbar durch das Justizministerium eines ausländischen Staates erreichen. Der Kanton muss das BJ unverzüglich über die Festnahme informieren und die vorgesehene Anhörung veranlassen. Bei der förmlichen Eröffnung des schriftlichen Auslieferungshaftbefehls prüft die kantonale Behörde die Identität, erläutert das ordentliche und das vereinfachte Auslieferungsverfahren, weist auf das Beschwerderecht und das Recht hin, einen Anwalt zu wählen, und stellt der betroffenen Person und ihrer Verteidigung das Ersuchen samt Beilagen zur Verfügung. Sie muss auch über das Recht auf Kontakt mit dem Konsulat informieren.
Wer übernimmt: Genfer Polizei, BJ in Bern oder ein Gericht?
| Stelle | Aufgabe bei einer Festnahme in Genf | Was Angehörige oder die betroffene Person tun sollten |
|---|---|---|
| Genfer Kantonspolizei, einschliesslich Flughafen-Einheiten | Trifft örtliche Polizeimassnahmen, klärt die Identität und meldet die Festnahme. Welche Einheit zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab. | Erfragen Sie Gewahrsamsbehörde, Aktenzeichen, Rechtsgrundlage und vorgesehenen Aufenthaltsort. |
| Bundesamt für Justiz (BJ), Auslieferungsdienst, Bern | Koordiniert das Bundesverfahren, prüft das ausländische Ersuchen, erlässt den Auslieferungshaftbefehl und entscheidet über die Auslieferung. | Lassen Sie sich vom Anwalt das BJ-Aktenzeichen und Kopien der Unterlagen beschaffen. |
| Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Bellinzona | Prüft Beschwerden gegen den Auslieferungshaftbefehl und Rechtsmittel gegen den Auslieferungsentscheid des BJ. | Nutzen Sie den bundesrechtlichen Rechtsmittelweg. Eine Eingabe bei der Genfer Staatsanwaltschaft ersetzt ihn nicht. |
| Bundesgericht, Lausanne | Eine weitere Beschwerde ist nach Artikel 84 des Bundesgerichtsgesetzes auf «besonders bedeutende Fälle» beschränkt. Eine automatische dritte Instanz gibt es nicht. | Gehen Sie nicht von einer Zulassung aus; der Anwalt muss die Erfüllung der hohen gesetzlichen Schwelle begründen. |
| Prison de Champ-Dollon, Kanton Genf | Der Kanton nennt ausdrücklich auch Personen in Auslieferungshaft als Aufnahmegruppe. Nicht jede Festnahme am Flughafen führt jedoch dorthin. | Bestätigen Sie den tatsächlichen Haftort, bevor Sie Unterlagen senden oder anreisen. |
Der Verfahrensweg in Kürze: Genfer Flughafen und Kantonspolizei für die örtlichen Schritte → Auslieferungsdienst des BJ in Bern für die Bundesakte und den Entscheid → kantonale Behörden für Anhörung und Eröffnung des Haftbefehls → Bundesstrafgericht in Bellinzona bei einer Beschwerde. Das beschreibt den Weg der Behörden und Akten, nicht eine zwingende körperliche Verlegung nach Bern oder Bellinzona. Die Person kann in kantonalem Gewahrsam bleiben. Die landesweite Verfahrensübersicht finden Sie unter Auslieferung aus der Schweiz.
Die ersten 48 Stunden: ein praktischer Plan, keine gesetzliche Frist
| Zeitpunkt | Was geschehen kann | Sofortige rechtmässige Massnahme |
|---|---|---|
| Bei Kontrolle oder Festnahme | Die Polizei prüft Identität und Fahndungshinweis; die Person kann auf einen Polizeiposten gebracht werden. | Bleiben Sie ruhig. Fragen Sie nach Behörde und Rechtsgrundlage und verlangen Sie bei Bedarf einen Dolmetscher. Leisten Sie keinen Widerstand und machen Sie keine falschen Angaben. |
| So bald wie möglich | Der Kanton meldet die Festnahme dem BJ und organisiert die Anhörung. | Verlangen Sie anwaltlichen Beistand und Kontakt zum Konsulat. Notieren Sie Festnahmezeit und Datum der Zustellung des Haftbefehls. |
| Bei der ersten Anhörung | Die Behörde prüft die Identität, erläutert ordentliches und vereinfachtes Verfahren und fragt nach persönlichen Umständen und Einwänden. | Stimmen Sie einer vereinfachten Auslieferung nicht ohne unabhängige Rechtsberatung zu und verzichten Sie nicht vorschnell auf Rechte. Verlangen Sie die Unterlagen und lassen Sie Einwände protokollieren. |
| Nach der ersten Anhörung | Das BJ kann den Auslieferungshaftbefehl erlassen; die kantonalen Behörden vollziehen den Entscheid und können die weitere Haft oder eine Verlegung organisieren. | Beschaffen Sie den schriftlichen Haftbefehl und den Zustellnachweis. Die zehntägige Beschwerdefrist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung, nicht bei der Flughafenkontrolle. |
| In den folgenden Tagen | Die Person kann in Haft bleiben oder verlegt werden. Der ersuchende Staat muss das formelle Ersuchen samt Beilagen innerhalb der anwendbaren Vertragsfrist einreichen. | Übermitteln Sie Haftbefehl, Zustellungsdatum, Identitäts- und Wohnsitznachweise, familiäre und medizinische Angaben sowie eine klare Chronologie. Die Frist ist anhand des Vertrags und des Schweizer Rechts zu berechnen. |
Dies ist eine praktische Checkliste und keine gesetzliche 48-Stunden-Anhörungsfrist. Die Frist für das vorläufige Ersuchen beginnt grundsätzlich mit der Festnahme; die zehntägige Frist gegen den schriftlichen Auslieferungshaftbefehl beginnt mit dessen Eröffnung.
Wie lange kann die vorläufige Auslieferungshaft dauern?
Nach den aktuellen Informationen des BJ muss das förmliche Auslieferungsersuchen samt Beilagen, sofern der anwendbare Vertrag nichts anderes vorsieht, normalerweise innerhalb von 18 Tagen nach der Festnahme beim BJ eingehen; die Frist kann bis auf 40 Tage verlängert werden. Nach den Informationen des BJ ist die betroffene Person aus dieser vorläufigen Haft zu entlassen, wenn das Ersuchen nicht fristgerecht eingeht. Das schliesst ein späteres Verfahren jedoch nicht dauerhaft aus: Der Vertrag und der bisherige Verfahrensablauf sind wichtig, und ein späteres Ersuchen kann eine neue Haftentscheidung ermöglichen. Die Frist von 18/40 Tagen ist keine Höchstdauer für das gesamte Auslieferungsverfahren.
Im Urteil 1C_768/2025 (Schweizerisches Bundesgericht, 5. Januar 2026) trat das Bundesgericht auf eine weitere Beschwerde nicht ein, weil kein «besonders bedeutender Fall» vorlag. Bei der Anwendung von Artikel 16 Absatz 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärte es, dass die Nichteinhaltung der Frist für das formelle Ersuchen eine spätere Festnahme oder Auslieferung aufgrund eines späteren Ersuchens nicht zwingend verhindert. Es darf daher nicht angenommen werden, dass die Frist das Verfahren endgültig beendet; die anwaltliche Prüfung muss den anwendbaren Vertrag, den aktuellen Haftgrund und die zeitliche Abfolge der Ersuchen berücksichtigen.
Die schweizerische Auslieferung richtet sich nach dem IRSG und dem für den ersuchenden Staat geltenden Vertrag. Die Schweiz ist Vertragspartei des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957. Zusatzprotokolle, bilaterale Verträge sowie registrierte Vorbehalte und Erklärungen können die anwendbaren Regeln verändern; massgeblich sind die zwischen der Schweiz und dem ersuchenden Staat geltenden Instrumente. Nach ihrer Erklärung zum Dritten Zusatzprotokoll kann die Zustimmung zu einer vereinfachten Auslieferung zurückgenommen werden, bis das BJ die Übergabe bewilligt, sofern dieses Protokoll anwendbar ist. Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat: Ein Europäischer Haftbefehl oder eine SIS-Ausschreibung kann eine Schweizer Prüfung auslösen, ersetzt aber das schweizerische Auslieferungsverfahren nicht.
Welches Gericht prüft den Auslieferungshaftbefehl?
Eine Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl muss innerhalb von zehn Tagen nach schriftlicher Eröffnung des Haftbefehls bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eingereicht werden (IRSG, Art. 48 Abs. 2). Die Frist beginnt nicht bereits mit der Kontrolle am Flughafen Genf. Übermitteln Sie dem Anwalt sofort den Haftbefehl und den Zustellnachweis; die Beschwerde sollte die Gründe und die beantragte Entscheidung nennen, und gerichtliche Anordnungen sind einzuhalten. Ein separates Entlassungsgesuch kann beim BJ gestellt werden, eine Entlassung bleibt jedoch die Ausnahme. Ablehnungsgründe, Entlassungsgesuche und weitere Rechtsmittel werden in «Wie sich eine Auslieferung aus der Schweiz verhindern lässt» behandelt.
Wo kann eine in Genf festgenommene Person untergebracht werden?
Der Kanton bestätigt, dass die Prison de Champ-Dollon Personen in Auslieferungshaft aufnimmt. Adresse: Chemin de Champ-Dollon 22, 1241 Puplinge; allgemeine Telefonnummer: +41 22 546 82 00. Damit lässt sich der Haftort überprüfen, aber nicht beweisen, dass eine bestimmte Person dort ist. Falls die Einrichtung dies nicht bestätigen kann, fragen Sie die festnehmende Behörde nach dem aktuellen Haftort und Aktenzeichen.
Besuche von Angehörigen erfordern eine vorherige Bewilligung und einen Termin. Rufen Sie frühestens 72 Stunden nach dem Antrag an, um zu prüfen, ob die Bewilligung erteilt wurde, und einen Termin zu vereinbaren; erscheinen Sie mindestens fünf Minuten vorher. Der Besuchsdienst ist täglich von 07:30 bis 11:30 Uhr unter +41 22 546 82 89 erreichbar; übliche Besuchszeiten sind 14:00–15:00 und 15:30–16:30 Uhr, vorbehaltlich der Bewilligung. Anwälte erreichen die Einrichtung unter +41 22 546 82 88; Anwaltsbesuche finden werktags von 07:45–10:30 und 13:45–16:30 Uhr statt, mit Termin für denselben oder den folgenden Tag. Für Besuche bei Untersuchungshaft nennt Genf je nach Fall Staatsanwaltschaft, Strafgericht oder Cour de justice als zuständige Stelle. Da die Auslieferung ein Bundesverfahren ist, klären Sie vor der Anreise mit der Gewahrsamsbehörde, welcher Weg gilt.
Die Genfer Polizei ist rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche im Einsatz. Die UDIPA ist für die Flughafensicherheit und bestimmte vom Bund übertragene migrationsbezogene Aufgaben zuständig; auch die Kriminalpolizei ist am Flughafen vertreten. Das sind nützliche lokale Anhaltspunkte, aber keine dieser Stellen entscheidet über die Auslieferung. Ist die Person nicht in Champ-Dollon, lassen Sie sich den Haftort von der zuständigen Behörde bestätigen.
Was sollten Angehörige oder ausländische Anwälte jetzt übermitteln?
- Vollständiger Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Passdaten und abweichende Schreibweisen.
- Datum, ungefähre Uhrzeit und genauer Ort der Festnahme sowie Polizeieinheit, Gewahrsamsbehörde und Aktenzeichen, soweit bekannt.
- Haftbefehl, ausländisches Ersuchen oder Fahndungshinweis, Protokoll der ersten Anhörung und Nachweise der Zustellungsdaten.
- Identitäts- und Wohnsitznachweise, familiäre Pflichten, Arbeit oder Ausbildung und relevante medizinische Bedürfnisse.
- Ersuchender Staat, vorgeworfene Straftat, Zweck des Ersuchens und frühere Verfahren zu denselben Ereignissen.
- Eine klare Chronologie und verwendbare Übersetzungen. Originale aufbewahren und keine Unterlagen verändern oder erfinden.
Hypothetisches Beispiel: Ein georgischer Staatsangehöriger wird nach einer SIS-Ausschreibung am Flughafen Genf angehalten. Der Anwalt sollte Gewahrsamsbehörde, Erlass und Eröffnung des Schweizer Haftbefehls, Beginn der zehntägigen Frist, Begründung und Rechtsbegehren der Beschwerde sowie die Vertragsfrist für das formelle Ersuchen prüfen.
Ein unrichtiger oder politisch motivierter Hinweis kann einen gesonderten Antrag auf Berichtigung oder Löschung von INTERPOL-Daten erfordern; dadurch wird die Schweizer Haft nicht automatisch ausgesetzt. Siehe Red Notice prüfen und Vertretung vor der CCF.
Amtliche Quellen und Rechtsprechung
- Bundesamt für Justiz, «Extradition» – aktueller Überblick über Festnahme, Anhörung, Haftfristen und Rechtsmittel.
- Bundesamt für Justiz, «Beschreibung des schweizerischen Auslieferungsverfahrens» — amtliche Wegleitung, Stand 25. Mai 2016 — Zehntagesfrist für die Beschwerde, Anhörung und Verfahrenswege.
- Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), SR 351.1, amtlicher konsolidierter Text.
- Bundesgericht, 1C_768/2025, 5. Januar 2026 – Vertragsfrist, spätere Ersuchen und hohe Zulassungsschwelle.
- Schweizerisches Bundesgericht, BGE 123 II 175 (28. April 1997) — bezieht sich in einem verwandten internationalen Überstellungsverfahren auf die Zehntagesfrist nach Art. 48 Abs. 2 IRSG ab Eröffnung.
- Republik und Kanton Genf, «L’organisation de la police» – UDIPA, Flughafensicherheit und Kriminalpolizei.
- Republik und Kanton Genf, Besuchsinformationen der Prison de Champ-Dollon – Haftfunktion, Ort, Kontaktdaten und Besuchsregeln.
- INTERPOL, «Red Notices» – Rechtsnatur und Grenzen einer Red Notice.
- Vertragsbüro des Europarats, Schweizer Erklärung zum Dritten Zusatzprotokoll des Europäischen Auslieferungsübereinkommens – anwendbare Vertragslage für den ersuchenden Staat prüfen.
Für eine fallbezogene Einschätzung kann das Team der Website die grenzüberschreitende Verteidigung mit lokalem Rechtsbeistand koordinieren. Falldaten für eine erste Einschätzung übermitteln.