Auslieferung aus der Schweiz: Ablauf und Aufgaben des Anwalts
In der Schweiz entscheidet grundsätzlich zunächst das Bundesamt für Justiz (BJ; französisch Office fédéral de la justice) über eine ausländische Auslieferung. Beschwerden gegen dessen Entscheide beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona. Gegen den schriftlichen Auslieferungshaftbefehl gilt eine Beschwerdefrist von zehn Tagen ab Eröffnung; für einen Entscheid, mit dem eine Auslieferung bewilligt wird, besteht im Regelfall eine eigenständige Frist von 30 Tagen. Deshalb muss als Erstes geklärt werden, welche Schweizer Verfügung tatsächlich zugestellt wurde, an welchem Tag sie eröffnet worden ist und welcher Vertrag mit dem ersuchenden Staat Anwendung findet. Die unterschiedlichen Fristen dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Welche Schweizer Behörden entscheiden über die Auslieferung?
Der Fachbereich Auslieferungen des BJ koordiniert das Verfahren auf Bundesebene und trifft normalerweise den ersten Sachentscheid. Er prüft ausländische Fahndungsersuchen, veranlasst die notwendigen Festnahmen, untersucht das formelle Auslieferungsersuchen und entscheidet grundsätzlich nach Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1). Das BJ erfüllt dabei eine gesetzliche Verwaltungsfunktion und ist kein kantonales Strafgericht, das über die Schuld in der ausländischen Sache befindet. Ebenso wenig kann eine ausländische Staatsanwaltschaft ohne schweizerisches Verfahren einem Gefängnis unmittelbar die Übergabe eines Inhaftierten anordnen.
Die kantonalen Polizeibehörden nehmen die gesuchte Person fest, melden den Vorgang dem BJ, prüfen die Identität und führen die vorgeschriebene Einvernahme gemäss Artikeln 16, 46, 49 und 52 IRSG durch. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beurteilt Beschwerden gegen den Auslieferungshaftbefehl und gegen den Auslieferungsentscheid. Das Bundesgericht ist nur unter besonderen Voraussetzungen eine weitere Instanz. Diese bundesweite Aufgabenverteilung gilt sowohl bei einer Festnahme in Genf als auch in Zürich oder einem anderen Kanton. Örtliche Haft- und Zugangsfragen sind vom nationalen Entscheidungsweg zu trennen.
Eine wesentliche Ausnahme betrifft politische Delikte. Wird der politische Charakter einer Straftat behauptet oder bestehen ernsthafte entsprechende Anhaltspunkte, legt Artikel 55 Absatz 2 IRSG die Entscheidung darüber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu. Das BJ übermittelt seine Akten und einen Antrag. Deshalb ist die pauschale Aussage falsch, das Bundesamt allein entscheide über jede Einwendung gegen eine ausländische Auslieferung.
Welche Gesetze und Verträge bestimmen das Verfahren?
Ausgangspunkt ist das Vertragsverhältnis mit dem Staat, der die Übergabe verlangt. Die Schweiz ist kein Mitglied der Europäischen Union. Ein Europäischer Haftbefehl löst daher auf Schweizer Gebiet nicht unmittelbar das unionsrechtliche Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten aus. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) kann zwar eine Suche oder Festnahme bewirken, ersetzt aber keinen schweizerischen Auslieferungsentscheid. Soweit ein anwendbarer Vertrag keine vorrangige Regel enthält, gelten das IRSG und die dazugehörige Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Schweizer Recht kann auch Rechtshilfe ohne Auslieferungsvertrag erlauben; das Fehlen eines Abkommens bedeutet deshalb nicht automatisch, dass eine Übergabe unzulässig wäre.
| Rechtsgrundlage | Anwendungsbereich | Konkrete Prüfung |
|---|---|---|
| IRSG SR 351.1, insbesondere Art. 7, 21, 28, 35, 38 und 41–58 | Zuständigkeit, Staatsangehörigkeit, Urkunden, Haft, Einvernahme, Entscheid und Übergabe | Aktuelle Fassung und vorrangige Vertragsregeln prüfen |
| Europäisches Auslieferungsübereinkommen 1957, SEV 024 | Zwischen der Schweiz und einem weiteren Vertragsstaat; in Kraft für die Schweiz seit 20. März 1967 | Beitritte, Zusatzprotokolle, Vorbehalte und Erklärungen beider Staaten |
| Anwendbarer bilateraler Auslieferungsvertrag | Wenn ein bilaterales Abkommen das Verhältnis regelt | Deliktsschwellen, Unterlagen und Fristen der vorläufigen Festnahme |
| Europäischer Haftbefehl | Kein Schweizer Auslieferungsweg, da die Schweiz kein EU-Mitglied ist | SIS-Ausschreibung nicht mit EU-Haftbefehlvollstreckung verwechseln |
Zu beachten sind ferner die schweizerischen Vorbehalte und Erklärungen zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 1957. Der Vorbehalt zu Artikel 1 betrifft insbesondere das Risiko einer Verhandlung vor einem Ausnahmegericht. Historische Erklärungen können geändert oder zurückgezogen worden sein; der aktuelle Depositarstand des Europarats und die Vorbehalte des ersuchenden Staates müssen geprüft werden. Mangels abweichender Vertragsregel verlangt Artikel 35 IRSG grundsätzlich ein Verhalten, das in beiden Rechtsordnungen mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmass mindestens ein Jahr beträgt, unter Berücksichtigung der Sonderregeln über Schweizer Gerichtsbarkeit und besondere Fälle. Es geht um die Strafbarkeit des Verhaltens, nicht um gleichlautende Deliktsbezeichnungen. Im Auslieferungsverfahren wird die ausländische Tat nicht neu verhandelt.
Wie wird aus einer internationalen Ausschreibung ein Schweizer Verfahren?
Eine Fahndungsmitteilung kann von einem nationalen INTERPOL-Zentralbüro, einem Justizministerium oder einem polizeilichen Informationssystem wie dem SIS stammen. Das BJ kann eine kantonale Polizei direkt zur Festnahme anweisen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine RIPOL-Ausschreibung veranlassen. Nach Artikel 44 IRSG sind vorläufige Massnahmen möglich, bevor alle förmlichen Auslieferungsunterlagen vorliegen. Weder beweist die Ausschreibung eine ausländische Schuld noch bedeutet die vorläufige Festnahme bereits eine bewilligte Übergabe. Entscheidend ist, auf welcher Verfügung die Haft beruht und ob daneben ein eigenständiges Strafverfahren in der Schweiz geführt wird.
Nach einer Festnahme verständigt der Kanton das BJ. Gemäss Artikel 46 IRSG reichen die anfänglichen vorläufigen Massnahmen nur bis zum Entscheid über die Auslieferungshaft, längstens bis zum dritten Werktag nach der Festnahme. Es handelt sich nicht um eine Freilassungsgarantie nach drei Werktagen, denn ein förmlicher Haftbefehl kann folgen. Das BJ erlässt normalerweise den Auslieferungshaftbefehl nach Artikel 47. Der Kanton eröffnet ihn und vernimmt die Person gemäss Artikel 52. Betroffene sollten eine Kopie verlangen, das Zustelldatum dokumentieren, bei Bedarf einen Dolmetscher beiziehen und ihren Wunsch nach Rechtsvertretung sowie Einwendungen protokollieren lassen.
Bei der ersten Einvernahme zählen insbesondere Identität, Staatsangehörigkeit, ersuchender Staat und allfällige Erklärungen zur vereinfachten Auslieferung. Die Person ist über ihr Recht auf einen gewählten Rechtsbeistand und auf Kontakt mit dem Konsulat zu informieren. Angehörige, denen der Haftort unbekannt ist, sollten den Festnahmekanton ermitteln und unterscheiden, ob es um eine Auslieferungshaft des BJ oder um eine eigenständige strafprozessuale Haft in der Schweiz geht. Dafür gelten unterschiedliche Behördenzuständigkeiten, Rechtsmittel und Fristen.
Welche Verfahrensschritte und Fristen gelten tatsächlich?
| Schritt | Zuständige Schweizer Stelle | Frist und Auslöser | Aufgabe der Verteidigung |
|---|---|---|---|
| Ausschreibung und vorläufige Festnahme | Kantonspolizei; BJ koordiniert | Haftentscheid bis spätestens zum dritten Werktag nach Festnahme (Art. 46) | Identität, Ausschreibungsgrund und Schweizer Parallelverfahren prüfen |
| Förmlicher Auslieferungshaftbefehl | BJ, Eröffnung durch Kanton | Beschwerde binnen 10 Tagen ab schriftlicher Eröffnung (Art. 48 Abs. 2) | Haftbefehl beschaffen und Haft von Auslieferungssache trennen |
| Förmliches ausländisches Ersuchen samt Beilagen | Ersuchender Staat an BJ | Innerstaatlich (Art. 50 IRSG): grundsätzlich 18 Tage ab Festnahme, Verlängerung auf 40 nur aus besonderen Gründen. Das EAUe (Art. 16 Ziff. 4) verlangt diese Gründe nicht; anwendbaren Vertrag prüfen. | Tatsächlichen Eingang, Vollständigkeit und Vertragsfrist prüfen |
| Einvernahme und Stellungnahme | Kanton vernimmt, BJ entscheidet | Angemessene Frist durch BJ; keine allgemeine starre Tageszahl (Art. 52, 55) | Übersetzungen und begründete Eingaben vorbereiten |
| Erster Auslieferungsentscheid | BJ, ausser politische Frage nach Art. 55 Abs. 2 | Beschwerde in der Regel binnen 30 Tagen ab Eröffnung | Zustelltag, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung kontrollieren |
| Rechtsschutz und mögliche Übergabe | Beschwerdekammer; Bundesgericht eingeschränkt; BJ vollzieht | Anzeige der Beschwerdeabsicht binnen 5 Tagen für Vollzug bedeutsam (Art. 56) | Eilige Anzeige nicht mit Einreichen der Beschwerde verwechseln |
Die Fristen von 18 beziehungsweise 40 Tagen betreffen den Eingang des förmlichen Gesuchs mit Belegen während der vorläufigen Auslieferungshaft. Sie sind keine allgemeine Höchstdauer von 40 Tagen für das gesamte Auslieferungsverfahren. Trifft das Gesuch rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, kann die Haft nach Artikel 51 IRSG während des Verfahrens weiterdauern, vorbehaltlich Haftentlassungsgesuch und gerichtlicher Überprüfung. Das BJ weist darauf hin, dass ein ordentliches Verfahren mit vollständiger Ausschöpfung der Rechtsmittel ein Jahr oder länger dauern kann. Eine vereinfachte Auslieferung kann dagegen binnen weniger Tage erfolgen. Keine dieser Angaben ist eine verbindliche Prognose für den Einzelfall.
Der einschlägige Vertrag verändert die Bedeutung der Fristen von 18 und 40 Tagen. Im Urteil 1C_768/2025 vom 5. Januar 2026 stellte das Bundesgericht klar, dass Artikel 16 Ziffer 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens für die Erstreckung auf 40 Tage anders als Artikel 50 Absatz 1 IRSG keine besonderen Gründe verlangt. Eine Fristüberschreitung kann Auswirkungen auf die vorläufige Haft haben, schliesst aber eine spätere Auslieferung oder erneute Inhaftierung auf ein später ordnungsgemäss eingegangenes Ersuchen nicht schlechthin aus. Entscheidend sind Staatsvertrag und wirkliche Eingangszeitpunkte.
Kann eine Person während des Verfahrens freikommen?
Auslieferungshaft ist häufig der gesetzliche Ausgangspunkt, aber keineswegs ohne Prüfung fortzusetzen. Artikel 47 Absatz 1 IRSG lässt das BJ unter geeigneten Umständen von der Haft absehen, etwa bei fehlender Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Nach Absatz 2 kommen bei medizinischen Gründen oder anderen hinreichenden Umständen mildere Sicherungsmassnahmen in Betracht. Gemäss Artikel 50 Absatz 3 kann beim BJ jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden. Davon zu unterscheiden ist die Beschwerde gegen den schriftlichen Auslieferungshaftbefehl, die gemäss Artikel 48 Absatz 2 innerhalb von zehn Tagen ab Eröffnung an die Beschwerdekammer zu richten ist. Diese Rechtsbehelfe haben verschiedene Zwecke und Auslöser.
Die Frage, ob die Haft fortgesetzt wird, unterscheidet sich von der materiellen Bewilligung der Auslieferung. Für ein sachgerechtes Entlassungsgesuch kommen belegter Wohnsitz, medizinische Unterlagen, eine vollständige Haftchronologie und konkrete rechtlich zulässige Ersatzmassnahmen in Betracht. Blosse Zusagen zur Mitwirkung genügen nicht als überprüfbare Sicherheit. Gehen das förmliche Gesuch und die erforderlichen Beilagen nicht innerhalb der Frist nach Artikel 50 oder des massgebenden Vertrags ein, ist die Person aus dieser Auslieferungshaft zu entlassen. Eine unabhängig davon bestehende gültige Schweizer Haftanordnung bleibt möglich.
Aus den Regeln der gewöhnlichen Schweizer Untersuchungshaft ergibt sich kein automatischer Kautionsanspruch für Auslieferungshaft. Das Bundesstrafgericht beurteilt Fluchtgefahr und Ersatzmassnahmen streng. Die Verteidigung muss deshalb die konkret angegriffene Anordnung benennen und darf eine Haftprüfung nicht mit einem Verfahren über die Schuld oder über die endgültige Auslieferung verwechseln. Ausführliche Verweigerungsgründe und Rechtsmittel sind Gegenstand des gesonderten Schweizer Auslieferungsrechtsbehelfs.
Was gilt bei Schweizer oder doppelter Staatsangehörigkeit?
Artikel 7 Absatz 1 IRSG bestimmt, dass Schweizer Staatsangehörige ohne ihre schriftliche Zustimmung keinem ausländischen Staat ausgeliefert werden dürfen. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden. Eine ausländische Person mit bloss schweizerischem Wohnsitz steht anders da. Der Besitz der Schweizer Staatsangehörigkeit ist anhand amtlicher Dokumente nachzuweisen; auch bei doppelter Staatsangehörigkeit muss die Regel sorgfältig geprüft werden. Die Schweizer Staatsbürgerschaft beseitigt weder einen ausländischen Tatvorwurf noch führt sie automatisch zur Strafverfolgung in der Schweiz. Eine Übernahme des Strafverfahrens ist eine eigenständige Frage.
Artikel 44 IRSG betrifft die vorläufige Festnahme ausländischer Staatsangehöriger zwecks Auslieferung. Besitzt die festgehaltene Person die schweizerische Staatsangehörigkeit, auch neben einer weiteren, sollte die Verteidigung unverzüglich vom BJ die konkrete Rechtsgrundlage einer Auslieferungshaft verlangen und den Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen. Artikel 7 schützt vor der Übergabe ohne schriftliche Zustimmung, ersetzt aber nicht die fristgerechte Prüfung einer bereits eröffneten Haftverfügung.
Artikel 7 Absatz 2 IRSG enthält eng begrenzte Ausnahmen für die Durchlieferung und die Rücklieferung eines Schweizer Staatsangehörigen, den ein anderer Staat den Schweizer Behörden vorübergehend übergeben hat. Das staatsangehörigkeitsbezogene schriftliche Einverständnis nach Artikel 7 ist nicht dasselbe wie der Verzicht auf das ordentliche Auslieferungsverfahren nach Artikel 54. Jede Erklärung muss vor der Unterzeichnung auf Rechtsfolgen und Widerrufsmöglichkeit geprüft werden. Weitere allgemeine Fragen behandelt Auslieferung bei doppelter Staatsangehörigkeit.
Was bedeutet die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung?
Artikel 54 IRSG ermöglicht es der gesuchten Person, gegenüber einer Justizbehörde zu Protokoll zu erklären, dass sie auf das ordentliche Auslieferungsverfahren verzichtet. Das BJ bewilligt dann die Übergabe, sofern keine besonderen Bedenken bestehen. Der Verzicht kann widerrufen werden, solange das BJ die Übergabe nicht bewilligt hat. Da das vereinfachte Verfahren rasch abgeschlossen sein kann, müssen die Folgen vor der Unterzeichnung verstanden werden. Schweigen, ein unverbindliches Kooperationsangebot oder die Bereitschaft zu einem Gespräch mit ausländischen Beamten sind nicht mit dem förmlichen protokollierten Verzicht gleichzusetzen.
Eine Vereinfachung beseitigt nicht sämtliche sonstigen Schutzregeln. Nach dem Spezialitätsgrundsatz des Artikels 38 IRSG darf die Person grundsätzlich nur wegen der Straftaten verfolgt oder bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt wurde; gesetzliche Ausnahmen bleiben vorbehalten. Für eine Erweiterung kann ein Nachtragsersuchen nach Artikel 39 nötig sein. Ein eigenständiger Verzicht auf die Spezialität ist gesondert zu prüfen. Zudem muss geklärt werden, ob die Übergabe einer laufenden Strafverfolgung oder dem Vollzug eines rechtskräftigen Urteils dient; Artikel 41 verlangt je nach Grundlage unterschiedliche Nachweise.
Wie ergeht der Auslieferungsentscheid und wann erfolgt die Übergabe?
Das ausländische Ersuchen muss regelmässig Personalien, eine Sachverhaltsdarstellung, die Strafbestimmungen sowie einen Haftbefehl oder ein vollstreckbares Urteil enthalten (Artikel 28 und 41 IRSG). Gemäss Artikel 28 Absatz 5 müssen Gesuch und Beilagen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch vorliegen oder mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. In der Einvernahme prüft der Kanton, ob die festgenommene Person tatsächlich gesucht wird. Die Verteidigung kann Daten, Tatvorwürfe, Urkunden und ausländische Verfahrensakten abgleichen. Nachweisbare Unstimmigkeiten sind häufig hilfreicher als pauschale Einwände ohne Belege.
Vor dem Einwand, ein Auslieferungsersuchen sei wegen elektronischer Übermittlung ungültig, sind die Anwendbarkeit des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.14), dessen Artikel 6 sowie die Erklärungen der beteiligten Staaten zu prüfen. Im Urteil 1C_356/2026 vom 25. Juni 2026 verwarf das Bundesgericht einen pauschalen Einwand gegen die elektronische Übermittlung im Auslieferungsverfahren mit Italien; es wies auch darauf hin, dass zuvor beim BJ keine Akteneinsicht verlangt worden war. Die Verteidigung sollte frühzeitig vollständige Akteneinsicht beantragen und konkrete Echtheits- oder Offenlegungsmängel benennen.
Nach einer angemessenen Möglichkeit zur Stellungnahme prüft das BJ die formellen und materiellen Voraussetzungen und erlässt seinen Entscheid. Ob die Person die ausländische Straftat tatsächlich begangen hat, beurteilt das BJ nicht. Der bewilligende Auslieferungsentscheid kann grundsätzlich binnen 30 Tagen ab Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Artikel 21 Absatz 4 IRSG sieht dafür eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz fehlender aufschiebender Wirkung bei Rechtshilfebeschwerden vor. Trotzdem kann nach Artikel 56 die Auslieferung vollzogen werden, wenn die betroffene Person ihre Beschwerdeabsicht nicht binnen fünf Tagen nach dem relevanten Entscheid mitteilt. Eine solche sofortige Anzeige ist von der formellen Beschwerde zu trennen; bis zum dreissigsten Tag abzuwarten, kann bei bevorstehender Übergabe gefährlich sein.
Eine weitere Beschwerde an das Bundesgericht setzt nach Artikel 84 BGG einen besonders bedeutenden Fall voraus; die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage. In den Urteilen 1C_584/2025 vom 21. Oktober 2025, 1C_179/2026 vom 2. April 2026 und 1C_356/2026 vom 25. Juni 2026 trat das Gericht mangels dieser Voraussetzung nicht ein. Im Aprilurteil blieben ausserdem neue, nicht belegte Behauptungen zu einem Abwesenheitsverfahren nach Artikel 99 Absatz 1 BGG unbeachtlich. Belegte Einwände sind daher rechtzeitig dem BJ und der Beschwerdekammer vorzubringen; ein Haftentlassungsgesuch ist davon prozessual zu unterscheiden.
Welche Unterlagen müssen Angehörige und Anwälte sichern?
- Vollständiger schweizerischer Festnahme- oder Auslieferungshaftbefehl, alle Eröffnungsdaten und verfügenden Behörden.
- Ausländische Geschäftsnummer, ersuchender Staat, Anklage- oder Urteilsstand, Haftbefehl beziehungsweise Urteil und Vertragsbezug.
- Ausweis- und Staatsangehörigkeitsnachweise, insbesondere Schweizer Pass oder Erwerbsurkunde der Staatsbürgerschaft.
- Haftchronologie ab Festnahme mit anderen Schweizer Haftbefehlen, Verlegungen, Einvernahmen und Gesuchen um Aktenkopien.
- Gesundheitsunterlagen, Dolmetschbedarf sowie eine zuverlässige erreichbare Kontaktperson für Zustellungen.
- Nachweise zu Wohnsitz, Beruf und Familie für einen Antrag auf zulässige Ersatzmassnahmen.
- Asylgesuche und Entscheide: Artikel 55a IRSG ordnet die Beiziehung der Asylakten an.
Rechtsschriften und Beschwerden sind nach den Verfahrensinformationen des BJ auf Deutsch, Französisch oder Italienisch einzureichen. Artikel 21 IRSG sieht einen Rechtsbeistand und bei Vorliegen der Voraussetzungen dessen amtliche Bestellung vor. Die amtliche Vertretung vor dem BJ und die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren werden eigenständig beurteilt. Ein in einem anderen kantonalen Strafverfahren bestellter Verteidiger ist nicht schon deshalb Auslieferungsvertreter. Der Anwalt muss Akteneinsicht organisieren, entscheidende Unterlagen übersetzen lassen, sämtliche Zustelldaten sichern und BJ-Entscheidungen von Fragen für die Beschwerdekammer unterscheiden.
Wie funktioniert der Ablauf in einem konkreten Beispiel?
Hypothetisches Beispiel: Eine in Zürich lebende Person besitzt sowohl die Schweizer als auch die georgische Staatsangehörigkeit, wird aufgrund einer ausländischen Ausschreibung vorläufig festgenommen und erhält einen schriftlichen Auslieferungshaftbefehl des BJ. Die Verteidigung prüft Personalien und Staatsangehörigkeitsnachweise und klärt, ob die schriftliche Zustimmung nach Artikel 7 erforderlich ist. Sie dokumentiert getrennt die Eröffnung für die zehntägige Haftbeschwerde. Weiter kontrolliert sie, ob das förmliche Gesuch mit Anlagen innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen Frist nach Artikel 50 eingeht. Bei vorgeschlagener vereinfachter Auslieferung erklärt sie die Unterschiede zwischen dem Verfahrensverzicht nach Artikel 54 und der Zustimmung wegen Schweizer Staatsangehörigkeit sowie die jeweiligen Widerrufsgrenzen. Aus einer Ausschreibung allein lässt sich das Ergebnis nicht ableiten.
Der Festnahmeort kann bestimmen, welcher Kanton die erste Einvernahme führt und wie Angehörige zur inhaftierten Person Zugang erhalten. Die zentrale Entscheidungsbefugnis des BJ ändert sich dadurch nicht. Für die örtlichen Abläufe behandeln die Beiträge zu Zürich und Genf sowie über die Bundesbehörden in Bern vorgesehen. Eine ausländerrechtliche Wegweisung ist ein anderes Verfahren, siehe Auslieferung oder Abschiebung.
Fragen nach der ersten Benachrichtigung
Ermächtigt eine INTERPOL Red Notice unmittelbar zur Übergabe aus der Schweiz?
Nein. Eine Fahndung kann zur Festnahme führen, aber für die Übergabe gelten das Schweizer Verfahren und ein vollziehbarer Entscheid.
Kann ein Angehöriger für die inhaftierte Person der vereinfachten Auslieferung zustimmen?
Nein. Artikel 54 verlangt den persönlich vor einer Justizbehörde protokollierten Verzicht. Angehörige können Unterlagen und Rechtsbeistand beschaffen.
Muss das BJ die ausländische Schuld zweifelsfrei nachweisen?
Nein. Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen, nicht die Schuld im ausländischen Strafverfahren.
Beendet ein Asylgesuch die Auslieferung automatisch?
Nein. Artikel 55a sieht eine Koordination vor; Schutzentscheide und nötige Massnahmen sind einzeln zu prüfen.
Amtliche Rechtsgrundlagen und Gerichtsentscheide
- Bundesamt für Justiz, Auslieferung (Stand 12. Februar 2026).
- Bundesportal zur internationalen Rechtshilfe, IRSG und geltendes Bundesrecht.
- Amtliches Bundesrechtsportal, IRSG (informatorische englische Übersetzung).
- BJ, Darstellung des Auslieferungsverfahrens (25. Mai 2016; historische Erläuterung).
- Bundesstrafgericht, Zuständigkeit der Beschwerdekammer.
- Europarat, Europäisches Auslieferungsübereinkommen SEV 024.
- Europarat, Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz.
- Bundesgericht, Urteil 1C_584/2025 vom 21. Oktober 2025.
- Bundesgericht, Urteil 1C_179/2026 vom 2. April 2026
- Bundesgericht, 1C_768/2025, 5. Januar 2026
- Bundesgericht, 1C_356/2026, 25. Juni 2026
- Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, Art. 6
Diese Angaben sind allgemeine Rechtsinformationen und keine Beratung zu einer konkreten Akte. Lex Agency kann eine grenzüberschreitende Verteidigung mit unabhängigen Anwälten in der Schweiz koordinieren: Fallprüfung anfragen.