Auslieferung aus Georgien: Ablauf und Aufgaben eines Anwalts
Über eine Auslieferung aus Georgien entscheiden weder die Polizei noch INTERPOL allein. Die Staatsanwaltschaft bearbeitet das ausländische Ersuchen, ein georgisches Gericht prüft die rechtliche Zulässigkeit, und nach einer positiven gerichtlichen Entscheidung kann der Justizminister die tatsächliche Auslieferung bewilligen oder ablehnen. Gegen Auslieferungshaft sind eigenständige Rechtsbehelfe möglich; auch eine weniger belastende Sicherungsmaßnahme kommt in Betracht.
Welche Frist gilt, hängt vom Auslöser ab: Festnahme, Zustellung des Haftbeschlusses, Eingang der Unterlagen, Verkündung des Gerichtsentscheids oder Zustimmung zum vereinfachten Verfahren. Ohne Klärung von Staatsangehörigkeit, Rechtsgrundlage und Verfahrensstand ist eine belastbare Fristauskunft nicht möglich.
Staatsanwaltschaft, zuständiges Gericht und Justizminister: Wer ist wofür zuständig?
Als zentrale Behörde benennt Georgiens beim Europarat hinterlegte Übersicht vom 21. Januar 2025 das Office of the Prosecutor General of Georgia, also das Büro des Generalstaatsanwalts. Artikel 30 des georgischen Organgesetzes über die Staatsanwaltschaft behandelt die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit. Das Justizministerium oder die Staatsanwaltschaft prüfen zunächst die eingereichten ausländischen Dokumente; die Staatsanwaltschaft stellt danach den Antrag auf gerichtliche Prüfung der Auslieferungszulässigkeit. Damit ist die staatsanwaltschaftliche Sachbearbeitung nicht mit der gerichtlichen Entscheidung und auch nicht mit der ministeriellen Schlussentscheidung identisch.
Artikel 34 des Gesetzes über internationale Zusammenarbeit in Strafsachen verweist bei der ordentlichen Zulässigkeitsprüfung auf das zuständige Bezirks- beziehungsweise Stadtgericht. Die amtliche Länderbeschreibung aus dem Jahr 2025 nennt hierfür die Strafkammer des Stadtgerichts Tiflis. Für die erste Haftprüfung gilt jedoch eine ausdrückliche andere Zuständigkeitsregel: Nach Artikel 30 Absatz 3 ist der Magistratsrichter am Ort der Festnahme zuständig. Deshalb darf etwa nach einer Festnahme in Batumi weder der Haftprüfungsort noch der Ort der späteren Zulässigkeitsverhandlung ohne Einsicht in die Akte vorausgesetzt werden.
Gegen die ursprüngliche Sicherungsmaßnahme ist die Untersuchungskammer des Berufungsgerichts zuständig. Die ordentliche Entscheidung über die Auslieferungszulässigkeit kann dagegen unmittelbar mit Kassationsbeschwerde vor der Strafkammer des Obersten Gerichtshofs Georgiens überprüft werden. Erst nach rechtskräftigem Abschluss dieser Prüfung entscheidet der Justizminister über die Übergabe. Bei gerichtlich festgestellter Unzulässigkeit muss er ablehnen; bei festgestellter Zulässigkeit kann er nach Artikel 34 Absatz 13 bis 15 dennoch die Auslieferung verweigern. Ein gerichtlicher Erfolg des ersuchenden Staates bedeutet somit nicht, dass die Grenzübergabe unmittelbar bevorsteht.
Die Zuständigkeiten zeigt ein konkreter Beschluss: Im Verfahren 2k-121-I-25 (Oberster Gerichtshof, 2. Dezember 2025) ordnete das Stadtgericht Rustawi am 11. August 2025 Auslieferungshaft an; über die Zulässigkeit der Auslieferung entschied hingegen das Stadtgericht Tiflis am 18. November 2025. Nur diese zweite Entscheidung wurde danach vom Obersten Gerichtshof in der Kassation geprüft.
Welches georgische Gesetz und welcher Vertrag gelten im Einzelfall?
Maßgeblich für die Auslieferung aus Georgien ist Kapitel III, Artikel 14 bis 36, des Gesetzes über internationale Zusammenarbeit in Strafsachen. Artikel 2 stellt auf internationale Abkommen und in besonderen Fällen auf eine individuelle Vereinbarung ab. Bloße Gegenseitigkeit reicht im Anwendungsbereich des Auslieferungskapitels nicht als alleinige Grundlage. Der Verteidiger muss deshalb feststellen, auf welchen bindenden Vertrag oder welche zulässige individuelle Vereinbarung das Ersuchen gestützt wird. Eine INTERPOL-Ausschreibung schafft selbst keine Auslieferungsgrundlage und ersetzt auch keinen ausländischen Haftbefehl.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 (SEV Nr. 024) trat für Georgien am 13. September 2001 nach Ratifikation am 15. Juni 2001 in Kraft. Artikel 16 betrifft unter seinen Voraussetzungen die vorläufige Festnahme. Zusatzprotokolle gelten nicht ungeprüft in vollem Umfang: Georgien hat Kapitel I des ersten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 086) sowie Kapitel V des zweiten (SEV Nr. 098) nicht angenommen. Die georgischen Erklärungen betreffen unter anderem Sondergerichte, humanitäre Gründe und mit Todesstrafe bedrohte Taten. Ebenso sind Vorbehalte und Geltungsbereich des ersuchenden Staates zu kontrollieren.
Georgien ist kein EU-Mitglied. Der Europäische Haftbefehl ist daher kein Auslieferungsverfahren aus georgischem Hoheitsgebiet, auch wenn das Ersuchen aus einem EU-Staat kommt. Der Eurojust-Kontakt ändert daran nichts. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte 2025 in Sumbayev gegen Georgien fest, dass Georgien das vierte Zusatzprotokoll (CETS Nr. 212) am 17. Juni 2024 unterzeichnet, zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht ratifiziert hatte. Ob später eine Ratifikation erfolgte, muss anhand des aktuellen Vertragsregisters überprüft werden, bevor man sich auf die dortigen Sonderregeln beruft.
| Rechtsgrundlage | Bedeutung und Grenzen |
|---|---|
| Georgisches Gesetz über internationale Zusammenarbeit, Art. 18, 21, 30, 34, 34¹, 34² | Regelt Strafschwellen, georgische Staatsangehörige, Auslieferungshaft, Zulässigkeitsentscheidung, Minister und Einwilligung. |
| Europäisches Auslieferungsübereinkommen SEV 024 | Nur bei Bindung beider Staaten; Art. 16 zur vorläufigen Festnahme und nationale Vorbehalte berücksichtigen. |
| Zusatzprotokolle SEV 086 und 098 | Wirksamkeit und Vorbehalte jeweils prüfen; Georgien akzeptiert die genannten Kapitel I und V nicht. |
| Andere bilaterale oder multilaterale Abkommen | Grundlage, Unterlagen und Sprachanforderungen eigenständig prüfen; die 40-Tage-Regel nicht automatisch übertragen. |
Festnahme aufgrund internationaler Fahndung und gerichtliche Haftkontrolle
Artikel 30 Absatz 1 nennt drei mögliche Festnahmegrundlagen: ein förmliches ausländisches Auslieferungsersuchen, ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung oder die internationale Fahndung nach der Person. Bei der bloßen internationalen Fahndung müssen zusätzlich Informationen nach Artikel 30 Absatz 2 übermittelt werden. Eine Rote Ausschreibung von INTERPOL kann zur Identifizierung und Festnahme führen; sie ist keine georgische Entscheidung über die Zulässigkeit oder Vollstreckung der Auslieferung. Der Anwalt benötigt daher die Festnahmeniederschrift, den tatsächlichen Festnahmezeitpunkt und den konkreten ausländischen Vorgang.
Die Festnahme ist der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich mitzuteilen. Diese stellt innerhalb von 48 Stunden ab Festnahme beim Magistratsrichter des Festnahmeortes einen Antrag auf Sicherungsmaßnahme nach Artikel 30 Absatz 3. Der Richter entscheidet anhand von Artikel 206 der Strafprozessordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Auslieferungsverfahrens. Anstelle der Auslieferungshaft können nach Maßgabe des Gesetzes andere Maßnahmen wie eine Sicherheitsleistung in Betracht kommen. Identität, Unterlagen, Flucht- und sonstige konkrete Risiken sowie persönliche Bindungen gehören in die gerichtliche Prüfung.
Gegen die erste richterliche Entscheidung kann innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung die Untersuchungskammer des Berufungsgerichts angerufen werden; die Kammer prüft binnen fünf Tagen, Artikel 30 Absatz 5. Für Verlängerungen, Änderungen oder Aufhebungen gelten ergänzend Artikel 206 und 207 der Strafprozessordnung und besondere Regeln. Daher darf der Siebentageslauf der ersten Beschwerde nicht pauschal für jede spätere Entscheidung übernommen werden. Schriftlicher Beschluss und Zustellnachweis sind wegen des Fristbeginns besonders wichtig.
Die Auslieferungshaft ist zunächst auf drei Monate festgelegt; auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft kann sie gerichtlich zweimal um jeweils drei Monate verlängert werden. Die Gesamthöchstdauer beträgt neun Monate, ohne dass damit eine automatische Verlängerung oder ein bestimmter Übergabetag gemeint wäre. Auch spezielle Wiederfestnahmeregeln nach ministerieller Bewilligung unterliegen der Gesamthöchstgrenze. Unabhängig davon verpflichtet Artikel 30 Absatz 13 zur unverzüglichen Entlassung aus der Auslieferungsfestnahme, sobald die georgische Staatsangehörigkeit der betroffenen Person festgestellt ist. Amtliche Nachweise dürfen deshalb nicht erst für die spätere Zulässigkeitsverhandlung zurückgehalten werden.
Welche Fristen gelten zwischen Festnahme, Gerichtsprüfung und Übergabe?
Die vorläufige Festnahme kann stattfinden, bevor das vollständige Ersuchen eingeht. Nach Georgiens offizieller Europaratsübersicht müssen die förmlichen Dokumente bei Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens innerhalb von 40 Tagen ab Festnahme eingehen. Diese Übereinkommensregel ist weder die allgemeine neumannmonatige Haftobergrenze noch eine universelle Frist für jedes bilaterale Abkommen. Nach Artikel 31 und 34 prüfen Justizministerium oder Staatsanwaltschaft die Unterlagen und können Informationen nachfordern. Welche Übersetzungen erforderlich sind, bestimmt der Rechtsgrund des einzelnen Falles.
Nach Eingang legt die Staatsanwaltschaft die Materialien der betroffenen Person vor, belehrt sie über Rechte und beantragt innerhalb angemessener Zeit beim zuständigen Bezirks- oder Stadtgericht eine Entscheidung über die Auslieferungszulässigkeit. Die Verteidigung erhält nach Artikel 34 Absatz 6 zehn Tage vorher Nachricht. Binnen fünf Tagen nach dieser Mitteilung tauschen die Parteien die für das Gericht vorgesehenen Unterlagen aus; verspätetes Material kann von der Verwendung ausgeschlossen sein. Binnen sieben Tagen nach Erhalt des staatsanwaltschaftlichen Antrags legt das Gericht einen Termin fest. Die Terminierung ist keine gesetzliche Zusage einer abschließenden Entscheidung am siebten Tag.
Der Zulässigkeitsbeschluss kann binnen sieben Tagen nach seiner Verkündung durch Kassationsbeschwerde zur Strafkammer des Obersten Gerichtshofs gebracht werden. Diese bestimmt innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Beschwerde den ersten Verhandlungstermin. Die endgültige gerichtliche Entscheidung wird dem Justizministerium innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt. Darauf folgt die ministerielle positive oder negative Auslieferungsanordnung. Artikel 34 Absatz 14 bezeichnet die positive Entscheidung des Ministers im gesetzlichen Auslieferungsverfahren als endgültig und nicht anfechtbar. Man darf also weder eine Haftbeschwerde mit der Kassation noch diese mit einem gewöhnlichen Verwaltungsrechtsmittel gegen den Minister verwechseln.
| Verfahrensschritt | Zuständigkeit und Fristbeginn | Handlung der Verteidigung |
|---|---|---|
| Festnahme und Sicherung | Staatsanwalt an örtlichen Magistratsrichter binnen 48 Stunden ab Festnahme. | Festnahmezeit, Identität und mildere Maßnahmen belegen. |
| Vorläufige Haft nach SEV 024 | Förmliches Ersuchen innerhalb 40 Tagen ab Festnahme bei Anwendung des Übereinkommens. | Vertragslage und Zeitpunkt des Eingangs feststellen. |
| Prüfung des Dossiers | Ministerium oder Staatsanwaltschaft, Art. 31 und 34. | Haftbefehl, Urteil, Tatbeschreibung und Übersetzungen kontrollieren. |
| Ankündigung der Zulässigkeitsprüfung | Die Staatsanwaltschaft muss die Verteidigung 10 Tage vor Einreichung ihres Zulässigkeitsantrags beim zuständigen Bezirks- oder Stadtgericht unterrichten; der Antrag ist innerhalb angemessener Frist zu stellen (Artikel 34 Absatz 6). | Einsicht und rechtzeitige Argumentation sichern. |
| Austausch der Unterlagen | Beide Parteien; fünf Tage nach Mitteilung nach Art. 34 Abs. 6². | Beweismaterial fristgerecht offenlegen. |
| Gerichtliche Terminierung | Bezirks- oder Stadtgericht binnen sieben Tagen nach Eingang des Antrags. | Terminsetzung von endgültigem Urteil unterscheiden. |
| Kassationsbeschwerde | Strafkammer des Obersten Gerichtshofs; sieben Tage ab Verkündung, erster Termin binnen fünf Tagen nach Eingang. | Rechtsfehler aufzeigen und Frist einhalten. |
| Ministerielle Entscheidung | Justizminister nach endgültigem Gerichtsbeschluss, Art. 34 Abs. 14. | Keine automatische Verwaltungsberufung unterstellen; Sonderrechtsbehelfe getrennt prüfen. |
Georgische Staatsangehörige und Voraussetzungen der Auslieferung
Nach Artikel 21 darf eine georgische Staatsangehörige oder ein georgischer Staatsangehöriger grundsätzlich nicht ausgeliefert werden, sofern ein einschlägiger internationaler Vertrag nichts anderes bestimmt. Ein Wohnsitz, familiäre Beziehung oder Geburtsort beweist die Staatsangehörigkeit nicht. Ausweise, amtliche Registereinträge oder Staatsangehörigkeitsbescheinigungen sind sofort zu beschaffen. Artikel 30 Absatz 13 verpflichtet bereits bei Feststellung der georgischen Staatsangehörigkeit zur unverzüglichen Entlassung aus der auslieferungsbedingten Festnahme. Dies ist eine eigenständige Haftfrage; eine mögliche Vertragsausnahme zur späteren Auslieferung muss gesondert untersucht werden.
Artikel 18 knüpft die gewöhnliche Auslieferung an beiderseitige Strafbarkeit an: Die Tat muss in beiden Ländern grundsätzlich mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder strengerer Strafe bedroht sein. Bei einem bereits Verurteilten ist grundsätzlich eine verhängte Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten erforderlich. Bei mehreren Taten erlaubt das Gesetz unter Bedingungen eine Einbeziehung einzelner Delikte unterhalb der Schwelle. Maßgebend ist das tatsächliche Verhalten, nicht nur die gleiche Bezeichnung eines Straftatbestands. Verträge können abweichende Voraussetzungen enthalten.
Weitere Bestimmungen in Artikel 19 bis 29 behandeln politische und militärische Delikte, Todesstrafe, Abwesenheitsurteile, Verjährung, frühere georgische Entscheidungen, internationalen Schutz und ernsthafte Misshandlungsrisiken. Manche Hindernisse sind zwingend, andere bedürfen einer Einzelfallprüfung mit vertraglichen Ausnahmen. Insbesondere der Schutzstatus und die Frage eines sicheren Drittstaates wurden 2025 geändert; die konkrete Auswirkung muss anhand des geltenden Texts geprüft werden. Eine diplomatisch übermittelte Forderung entbindet das Gericht nicht von der rechtlichen Kontrolle. Die vertiefte Darlegung und Beweisführung der Ablehnungsgründe ist Sache des gesonderten georgischen Rechtsbehelfsleitfadens.
Vereinfachte Auslieferung: Unwiderrufliche Zustimmung und Spezialität
Artikel 34¹ und 34² schaffen ein gesondertes vereinfachtes Verfahren. Dabei verzichtet der Betroffene nicht bloß auf einen mündlichen Einwand in der ordentlichen Verhandlung. Vielmehr muss er vor einem Bezirks- oder Stadtgericht freiwillig und informiert seine Zustimmung erklären. Das Gericht prüft, ob er die Folgen kennt und Zugang zu den Akten hatte. Verteidigeranwesenheit ist verpflichtend, ein Dolmetscher wird nötigenfalls hinzugezogen. Nach Artikel 34² Absatz 4 ist die erklärte Zustimmung endgültig und unwiderruflich. Auch dann entscheidet der Justizminister später eigenständig über die Auslieferung.
Bei Festnahmen aufgrund vorläufigen Ersuchens oder internationaler Fahndung beantragt die Staatsanwaltschaft die Zustimmungsverhandlung grundsätzlich nicht vor dem fünften und nicht nach dem siebten Tag; Vertragsabweichungen bleiben möglich. Der Richter bestimmt die Sitzung innerhalb von 24 Stunden nach Antragseingang. Danach stellt die Staatsanwaltschaft binnen 15 Tagen ab Zustimmung den vereinfachten Zulässigkeitsantrag, den das Gericht binnen 24 Stunden nach Unterlageneingang entscheidet. Die Ministerentscheidung ist dem ersuchenden Staat binnen 20 Tagen ab Zustimmung mitzuteilen; die physische Übergabe hat gewöhnlich binnen zehn Tagen nach dieser Mitteilung zu erfolgen. Bei angeforderten Zusatzinformationen werden bestimmte vereinfachte Fristen ausgesetzt. Diese Fristen dürfen nicht zu einem einzigen pauschalen Zeitraum addiert werden.
Die Spezialitätsregel schützt im Normalverfahren vor Verfolgung wegen bestimmter früherer Taten, die nicht Gegenstand der Auslieferung waren. Nach Artikel 34² Absatz 19 entfällt diese gewöhnliche Einschränkung für den Empfangsstaat bei einer vereinfachten georgischen Auslieferung, vorbehaltlich der Prüfung des einschlägigen Abkommens. Die Zustimmung ist kein Schuldeingeständnis und keine bloße Haftentscheidung. Änderungen von 2025 betreffen zudem anhängige Verfahren über internationalen Schutz. Vor einem unwiderruflichen Ja sind die vollständigen ausländischen Vorwürfe, mögliche weitere Anklagen, die Bedeutung der Spezialität und alle Schutzanträge mit dem Verteidiger zu prüfen.
Das eigenständige georgische Gesetz über internationalen Schutz in der Fassung vom 25. Juni 2026 setzt für Personen in laufenden Auslieferungsverfahren eine besondere Frist. Nach Artikel 26 müssen sie über ihr Antragsrecht informiert werden; grundsätzlich bleiben 10 Kalendertage ab Erhalt dieser Information für den Schutzantrag. Bei nachgewiesenem triftigem Grund kann die Frist gemäß Artikel 26 Absatz 5 wiederhergestellt werden; andernfalls kann die Annahme verspäteter Anträge verweigert werden. Nach Artikel 26 Absätze 4 und 8 sowie Artikel 32 Absatz 6 hemmt eine Klage gegen bestimmte Ablehnungs- oder Unzulässigkeitsentscheidungen die Auslieferung nicht automatisch. Nach Zustellung einer beschleunigten Ablehnung entfällt der gesetzliche Asylbewerberstatus auch bei gerichtlicher Klage. Unberührt bleiben eigenständige Verpflichtungen zum Schutz vor tatsächlicher Foltergefahr; hierzu sind individuelle Belege vor der Übergabe vorzulegen.
Konkurrenz mehrerer Ersuchen, Aufschub und Menschenrechtsrechtsprechung
Fordern mehrere Staaten dieselbe Person, verlangt Artikel 32 die Prüfung der jeweiligen Zulässigkeit. Danach wägt der Justizminister insbesondere Tatort, Schwere, Eingangszeit, Staatsangehörigkeit und weitere Umstände ab. Ein Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs genießt gegenüber konkurrierenden zwischenstaatlichen Auslieferungsersuchen besonderen Vorrang. Das ist weder ein Europäischer Haftbefehl noch eine freie Wahl des Betroffenen; jede Prüfungsstufe muss ihrer Rechtsgrundlage zugeordnet werden.
Artikel 33 erlaubt einen Übergabeaufschub, wenn in Georgien gegen die Person wegen anderer Taten ermittelt wird oder sie dort eine Strafe verbüßt. Auch humanitäre Gründe können einen Aufschub tragen. Eine zeitlich begrenzte Übergabe mit Rückkehrpflicht ist gesetzlich vorgesehen; die Entscheidung über den Aufschub liegt beim Minister. Artikel 36 betrifft dagegen die Durchlieferung durch Georgien und ist kein eigenständiges Auslieferungsverfahren gegen eine dort wohnhafte Person. Das jeweilige Dokument ist deshalb präzise zu benennen.
Im Verfahren Sumbayev gegen Georgien (Nr. 45240/22, Entscheidung vom 24. Juni 2025) erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerde eines bereits ausgelieferten Mannes über eine mögliche spätere georgische Zustimmung zu weiteren Anklagen als unzulässig, weil die behauptete zukünftige Gefahr nicht konkretisiert war. In den Randnummern 50 bis 52 wurde außerdem eine generelle Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Auslieferungssachen verneint. Diese Zulässigkeitsentscheidung betrifft einen anderen Verfahrensstand als die Prüfung einer tatsächlichen drohenden Misshandlung vor Auslieferung. Sie schafft weder einen allgemeinen neuen Ministerrechtsbehelf noch beseitigt sie bestehende Schutzpflichten gegenüber konkret nachgewiesenen Risiken. Verfassungs- oder konventionsrechtliche Schritte erfordern eine gesonderte Zuständigkeits- und Fristprüfung vor Übergabe.
Die spätere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Georgiens setzt einer Verteidigung mit bloß allgemeinen Befürchtungen klare Grenzen. Im Verfahren 2k-115-I-25 (10. November 2025) verwarf die Strafkammer Vorbringen zu politischer Verfolgung und Haftgefahren ohne auf die betroffene Person bezogene Nachweise. Sie trennte die gerichtliche Zulässigkeitsprüfung von der späteren Prüfung der tatsächlichen Überstellung durch den Justizminister, einschließlich Artikel 29 Absatz 3. Auch 2k-96-I-25 (24. Juli 2025) verlangt konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung. Die Verteidigung sollte belegte persönliche Risiken bei der zuständigen Stelle vorbringen und keine zusätzliche reguläre Anfechtung der Ministerentscheidung versprechen.
Was Angehörige und Verteidiger zuerst beschaffen und prüfen sollten
Unmittelbar nach einer Festnahme sind Uhrzeit, Ort, festnehmende Behörde, Gewahrsamsstelle, ersuchender Staat und Zustelltag des Haftbeschlusses festzuhalten. Ein georgischer Strafverteidiger ermittelt, ob nur eine internationale Fahndung vorliegt oder das vollständige Ersuchen bereits eingegangen ist. Er bestimmt den zuständigen örtlichen Magistratsrichter und prüft die Möglichkeit einer Kaution oder anderen Maßnahme. Bei Hinweisen auf georgische Staatsangehörigkeit sind amtliche Nachweise vorrangig, weil Artikel 30 Absatz 13 unverzügliche Haftentlassung verlangt, sobald diese Eigenschaft feststeht.
Nach Zugang der Auslieferungsakten vergleicht der Anwalt den ausländischen Haftbefehl oder das vollstreckbare Urteil mit Tatzeit, Tatort, rechtlicher Einordnung, Strafrahmen, persönlichen Daten und früheren Entscheidungen. Die offizielle georgische Länderbeschreibung lässt je nach Abkommen Georgisch, Englisch oder Russisch für Unterlagen zu und kann bei überlangen Anklageschriften eine kurze Sachverhaltsdarstellung verlangen. Auch muss er notieren, wann die Zehntagesmitteilung und die fünftägige Dokumentenfrist beginnen und wann die gerichtliche Entscheidung verkündet wurde. Nur so lässt sich die Kassationsfrist korrekt bestimmen.
Hypothetisches Beispiel: Ein türkischer Staatsbürger ohne georgische Staatsangehörigkeit wird am Flughafen Batumi aufgrund einer internationalen Ausschreibung festgenommen. Der Fahndungseintrag rechtfertigt bei Vorliegen der gesetzlichen Zusatzinformationen nur den Einstieg in Artikel 30, nicht die endgültige Auslieferung. Zuerst überprüft der örtliche Magistratsrichter die Sicherungsmaßnahme; danach richtet sich die Verteidigung nach dem gültigen Vertrag und der späteren gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung. Ist diese positiv, entscheidet weiterhin der Justizminister über die tatsächliche Übergabe. Die Familie kann Urkunden und Informationen auch aus dem Ausland koordinieren, ohne jeden Termin selbst wahrzunehmen.
- Festnahmezeit, gerichtliche Beschlüsse und Zustellungsnachweise sichern.
- Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweise, ausländische Entscheidungen und Übersetzungen beschaffen.
- Medizinische Unterlagen und Nachweise für weniger belastende Haftmaßnahmen sammeln.
- Haftbeschwerde, Zulässigkeitskassation und unwiderrufliche vereinfachte Zustimmung auseinanderhalten.
- Einen bevollmächtigten Familienkontakt für die georgische Verteidigung bestimmen.
Zu den besonderen Einwendungen in Georgien; Zur örtlichen Gerichtspraxis in Batumi und Tiflis; Zum allgemeinen Ablauf der Auslieferung. Das Team kann die grenzüberschreitende Verteidigung mit qualifizierten Anwälten vor Ort koordinieren: Consultation.
Häufige Fragen
Ist eine INTERPOL-Rote Ausschreibung schon eine Auslieferungsentscheidung?
Nein. Sie kann unter Artikel 30 eine Festnahme mit zusätzlichen Informationen ermöglichen, ersetzt aber weder die gerichtliche Zulässigkeitsprüfung noch die Ministerentscheidung.
Müssen Angehörige für die erste Haftprüfung nach Tiflis reisen?
Nicht zwingend. Für die erste Sicherungsmaßnahme ist der Magistratsrichter am Festnahmeort zuständig; der spätere Zulässigkeitsort ist gesondert zu bestätigen.
Bedeutet die Neunmonatsgrenze neun Monate zwingende Haft?
Nein. Sie ist eine Höchstgrenze mit gerichtlich zu begründenden Verlängerungen; außerdem sind andere Maßnahmen möglich. Bei festgestellter georgischer Staatsangehörigkeit verlangt Artikel 30(13) unverzügliche Entlassung.
Kann eine Zustimmung zum vereinfachten Verfahren widerrufen werden?
Nein. Artikel 34²(4) macht sie unwiderruflich. Vorher sind Spezialität, zusätzliche Anklagen und mögliche Folgen für internationalen Schutz zu prüfen.
Amtliche Gesetze und gerichtliche Quellen
- Law on International Cooperation in Criminal Matters — Articles 18–36
- Organic Law on the Prosecutor’s Office
- Council of Europe — Georgia National Procedures for Extradition (21 January 2025)
- Council of Europe Treaty Office — European Convention on Extradition ETS 024
- Council of Europe — ETS 024 declarations and reservations
- Criminal Procedure Code of Georgia — Articles 206–207
- European Court of Human Rights — Sumbayev v Georgia, 45240/22 (24 June 2025)
- Constitution of Georgia
- Government of the Netherlands — CETS 212 treaty participation and status (check effective dates)
- Georgian Supreme Court, extradition judgment no. 2k-121-I-25 (2 December 2025)
- Georgian Supreme Court, extradition judgment no. 2k-115-I-25 (10 November 2025)
- Georgian Supreme Court, extradition judgment no. 2k-96-I-25 (24 July 2025)
- Legislative Herald of Georgia — Law on International Protection, Articles 26 and 32 (2026 consolidated text)