Auslieferungsanwalt in Dortmund: OLG Hamm
Bei einer Festnahme in Dortmund zum Zweck der Auslieferung ist grundsätzlich das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) zuständig, nicht ein Strafgericht in Dortmund. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm bearbeitet das Ersuchen und entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Bewilligung; die Richterin oder der Richter des nächstgelegenen Amtsgerichts führt die dringende erste Vorführung durch. Die festgenommene Person muss unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, einem Richter vorgeführt werden. Der weitere Ablauf hängt davon ab, ob ein Europäischer Haftbefehl (EuHB) eines EU-Mitgliedstaats oder ein anderes Ersuchen nach dem IRG und einem gegebenenfalls anwendbaren Vertrag vorliegt. Die 60-Tage-Zielvorgabe für einen EuHB gilt nicht automatisch für andere Ersuchen.
Warum wird eine Festnahme in Dortmund in Hamm bearbeitet?
Die offizielle Gerichtsübersicht ordnet den Landgerichtsbezirk Dortmund dem Bezirk des OLG Hamm zu, der insgesamt zehn Landgerichtsbezirke umfasst. Nach §§ 13 und 14 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sind grundsätzlich das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht örtlich zuständig, in deren Bezirk die gesuchte Person zum Zweck der Auslieferung festgenommen wird oder, wenn keine Festnahme erfolgt, zuerst ermittelt wird. Der Ort der Festnahme ist daher wichtiger als der gemeldete Wohnsitz. Wird die Person während einer Reise in einem anderen Gerichtsbezirk festgenommen, ist Hamm nicht allein deshalb zuständig, weil sie in Dortmund wohnt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm führt eingehende Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen aus dem Ausland ausdrücklich als Teil ihrer Aufgaben auf. Sie ist von der gewöhnlichen Staatsanwaltschaft Dortmund zu unterscheiden. Nach § 13 IRG trifft das OLG die gerichtlichen Entscheidungen, vorbehaltlich der anfänglichen Aufgaben des Amtsgerichts nach §§ 21 und 22; die Generalstaatsanwaltschaft bereitet das Verfahren vor, entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Bewilligung und organisiert eine bewilligte Übergabe. Lassen Sie sowohl das aktuelle Aktenzeichen in Hamm als auch das Protokoll der ersten Vorführung feststellen.
Welche Stellen in Dortmund und Hamm sollte die Familie ermitteln?
| Stelle | Aufgabe im Verfahren | Praktischer Hinweis |
|---|---|---|
| OLG Hamm, Oberlandesgericht | Entscheidet nach dem IRG über Auslieferungshaft, Einwendungen und die Zulässigkeit der Auslieferung | Das Gericht sitzt in Hamm, nicht in Dortmund; zuständiger Senat und Aktenzeichen müssen bestätigt werden |
| Generalstaatsanwaltschaft Hamm | Prüft eingehende Ersuchen, stellt Anträge beim OLG Hamm, entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Bewilligung und organisiert die Übergabe | Nicht mit der örtlichen Staatsanwaltschaft Dortmund verwechseln |
| Amtsgericht Dortmund | Kann als nächstgelegenes Amtsgericht für die erste Vorführung zuständig sein, entscheidet aber nicht endgültig über die Zulässigkeit der Auslieferung | Offizielle Anschrift: Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund; die tatsächliche Anhörungsstelle kann abweichen |
| Bundespolizeirevier Flughafen Dortmund | Dienststelle der Bundespolizei am Flughafen Dortmund, an der eine internationale Fahndung festgestellt werden kann | Flughafenring 1, 44319 Dortmund; fragen Sie nach der festnehmenden Dienststelle und dem Gewahrsamsort |
| JVA Dortmund | Geschlossene Justizvollzugsanstalt für Männer, deren Zuständigkeit auch Auslieferungs- und Durchlieferungshaft für Erwachsene umfasst | Eine Unterbringung dort erfolgt nicht automatisch; vor einem Besuch muss der tatsächliche Aufenthaltsort bestätigt werden |
Was ist in den ersten 72 Stunden nach der Festnahme zu tun?
Dies ist ein praktischer Maßnahmenplan, keine gesetzliche 72-Stunden-Haftgrenze. Halten Sie am Flughafen oder anderswo in Dortmund die genaue Festnahmezeit, die handelnde Polizeidienststelle, den ersuchenden Staat und die genannte Grundlage fest: EuHB, SIS-Ausschreibung, INTERPOL-Notice oder bereits erlassener deutscher Auslieferungshaftbefehl. Eine INTERPOL-Red-Notice ist selbst kein internationaler Haftbefehl; auch eine Notice oder ein Datenbanktreffer ist keine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Übergabe. Rechtsgrundlage und Unterlagen für die weitere Freiheitsentziehung müssen geprüft werden.
- Sofort: Verlangen Sie bei Bedarf einen Dolmetscher und einen Rechtsbeistand mit Erfahrung in der internationalen Rechtshilfe. Nach § 40 IRG ist anwaltlicher Beistand im Verfahren über Auslieferungshaft vorgeschrieben; wenn kein selbst gewählter Beistand tätig ist, beantragen Sie unverzüglich die Bestellung eines Beistands beim Gericht. Stimmen Sie einer vereinfachten Auslieferung nicht zu und verzichten Sie nicht auf den Spezialitätsgrundsatz, bevor Sie unabhängigen Rechtsrat erhalten haben.
- Spätestens am Tag nach der Festnahme: Nach §§ 21 Abs. 1 oder 22 Abs. 1 IRG ist die Person unverzüglich dem Richter des nächstgelegenen Amtsgerichts vorzuführen. Die Vernehmung muss unverzüglich, spätestens am folgenden Tag nach der Vorführung, erfolgen. Der Richter prüft Identität und Staatsangehörigkeit, nimmt Einwendungen auf und belehrt über das Schweigerecht und den Anspruch auf anwaltlichen Beistand. Das kann das Amtsgericht Dortmund sein; das Gesetz nennt jedoch das nächstgelegene Amtsgericht. Klären Sie, wo die Vorführung tatsächlich stattfand.
- Nach der Vorführung: Die Generalstaatsanwaltschaft bringt die einschlägigen Anträge und Einwendungen beim OLG Hamm an. Das OLG und nicht der Richter der ersten Vorführung entscheidet, ob die Auslieferungshaft fortdauert und ob die Übergabe gerichtlich zulässig ist. Bewahren Sie jede Entscheidung auf und notieren Sie den Eingangstag jedes Dokuments.
- Vor einer Zustimmung zur Übergabe: Verwechseln Sie die Zustimmung zum vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht mit einem gesonderten Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz. Nach § 41 IRG kann die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nicht widerrufen werden; der Verzicht auf Spezialität ist eine getrennte Entscheidung mit anderen Folgen. Lassen Sie sich beraten, bevor eine Erklärung protokolliert wird.
Die offizielle Website des Amtsgerichts Dortmund nennt als Eil- und Bereitschaftsdienst an Wochenenden und dienstfreien Werktagen das Polizeipräsidium Dortmund, Markgrafenstraße 102. Das ist ein Hinweis zum Bereitschaftsdienst, keine Zusage, dass jede Auslieferungsanhörung dort stattfindet. Bestätigen Sie vor einer Anreise bei der Polizei oder dem Anwalt den zuständigen Richter und den tatsächlichen Anhörungsort.
Wo kann die Person untergebracht werden und wie werden Besuche vereinbart?
Der offizielle Vollstreckungsplan der JVA Dortmund umfasst bei Erwachsenen die Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft sowie Untersuchungshaft; es handelt sich um eine geschlossene Anstalt für Männer. Damit ist ein örtlich relevantes Gefängnis nachgewiesen, nicht aber, dass jede wegen Auslieferung in Dortmund festgenommene Person dort untergebracht wird. Bei Frauen, Minderjährigen, Verlegungen und besonderen Zuweisungen muss der konkrete Aufenthaltsort ermittelt werden. Angehörige sollten zuerst bei der Polizei oder der Vollzugsanstalt nachfragen, wo die Person tatsächlich registriert ist, und nicht allein aufgrund des Festnahmeorts zur JVA Dortmund fahren.
Ist der Aufenthalt in der JVA Dortmund bestätigt, veröffentlicht die Anstalt eine eigene Telefonnummer für Anwaltsbesuche (0231 5777-130) und eine separate Nummer für allgemeine Besuche (0231 5777-143). Anwälte sollen mindestens einen Tag vorher telefonisch einen Termin vereinbaren. Die veröffentlichten Anwaltsbesuchszeiten sind montags 10:50–15:50 Uhr, dienstags bis donnerstags 08:00–14:45 Uhr und freitags 08:00–13:45 Uhr. Auch Familienbesuche benötigen einen Termin und ein zugelassenes Ausweisdokument. Die offizielle Liste nennt Personalausweis, Reisepass, EU-Identitätskarte, Ausweisersatz, Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Dienstausweis; gehen Sie nicht davon aus, dass ein Führerschein akzeptiert wird. Das sind Zugangsvorschriften der Anstalt, keine gerichtlichen Fristen. Prüfen Sie die aktuellen Regeln vor der Anreise.
Welche Fristen muss der Anwalt vormerken?
| Ereignis | Regel und Fristbeginn | Bedeutung für das Verfahren in Hamm |
|---|---|---|
| Vorführung vor einen Amtsrichter | Unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme aufgrund eines Haftbefehls oder der vorläufigen Festnahme; §§ 21–22 IRG | Prüfen, ob die erste Vorführung in Dortmund oder vor einem anderen nächstgelegenen Amtsgericht stattfand |
| Eingang der Auslieferungsunterlagen während vorläufiger Auslieferungshaft | Grundsätzlich zwei Monate ab Festnahme oder vorläufiger Festnahme; drei Monate, wenn ein außereuropäischer Staat die vorläufige Haft beantragt hat; § 16 Abs. 2 IRG Ein anwendbarer Auslieferungsvertrag kann eine kürzere Frist vorsehen. Stellen Sie daher zunächst den ersuchenden Staat fest und prüfen Sie den Vertragsstatus Deutschlands und dieses Staates sowie einschlägige Vorbehalte/Erklärungen, bevor Sie das Datum berechnen. | Sind Ersuchen und Unterlagen nicht rechtzeitig bei der zuständigen Empfangsstelle eingegangen, muss der vorläufige Auslieferungshaftbefehl aufgehoben werden; dies ist keine allgemeine Höchstdauer jeder Haft |
| Haftprüfung zur Fortdauer | Alle zwei Monate ab Festnahme, vorläufiger Festnahme oder der letzten Fortdauerentscheidung; § 26 IRG | Das OLG Hamm führt die Prüfung durch und kann einen kürzeren Abstand anordnen |
| Zielvorgabe für eine EuHB-Entscheidung | Die Entscheidung soll grundsätzlich binnen 60 Tagen nach der Festnahme ergehen; unter außergewöhnlichen Umständen kann die Frist mit Begründung um bis zu 30 Tage verlängert werden. Bei Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung beträgt die Entscheidungsfrist 10 Tage ab Zustimmung; § 83c Abs. 1–3 IRG. | Das sind gesetzliche Zielvorgaben, keine automatische Freilassung um Mitternacht am 60. Tag |
| Übergabe nach Bewilligung eines EuHB | Die Übergabe soll innerhalb von zehn Tagen nach der Bewilligungsentscheidung stattfinden, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen; § 83c Abs. 4 IRG | Maßgeblich ist das Datum der Bewilligung, nicht nur der Tag der ersten Festnahme |
Es gibt keine allgemeine deutsche Regel, nach der eine Person in Auslieferungssachen nach 48 Stunden freizulassen ist. Zu unterscheiden sind die Vorführung beim Richter, der Eingang des Ersuchens, die Haftprüfung, die gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung und die tatsächliche Übergabe. Die allgemeinen Verfahrensschritte, anwendbare Verträge und Regeln für deutsche Staatsangehörige erläutert der Leitfaden zum Auslieferungsverfahren in Deutschland.
Was kann der Anwalt beim OLG Hamm beantragen?
Nach § 23 IRG entscheidet das OLG über Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl oder dessen Vollzug. Nach § 25 kann es den Vollzug aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Haftzweck ebenso zuverlässig sichern. Der Anwalt sollte überprüfbare Unterlagen vorlegen: eine verlässliche Anschrift, soziale Bindungen, Betreuungspflichten, medizinische Nachweise und Tatsachen zum Fluchtrisiko. Das Gericht prüft jeden Fall individuell; eine vorgeschlagene Anschrift begründet für sich allein keinen Anspruch auf Freilassung. § 26 sieht außerdem die regelmäßige Haftprüfung durch das OLG vor.
Entfallen die gesetzlichen Voraussetzungen der Haft, muss der Haftbefehl nach § 24 aufgehoben werden. Die Zulässigkeitsentscheidung des OLG ist davon getrennt und grundsätzlich nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar; § 33 erlaubt eine erneute Entscheidung nur, wenn neue oder später bekannt gewordene Umstände ein anderes Ergebnis rechtfertigen können. Verfassungsrechtliche oder internationale Rechtsbehelfe, auch ein Antrag auf Aussetzung der Übergabe, haben eigene Voraussetzungen und müssen gegebenenfalls dringend geprüft werden. Einzelheiten zu Ablehnungsgründen und Rechtsbehelfen enthält der gesonderte Leitfaden zur Abwehr einer Auslieferung aus Deutschland.
Was sollten Angehörige und ausländische Anwälte zuerst übermitteln?
- Vollständiger Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Passdaten und Sprachbedarf der festgenommenen Person; tatsächliche Identitätsfehler sofort melden.
- Genauer Festnahmeort und -zeitpunkt, handelnde Behörde, Polizeigewahrsam oder Justizvollzugsanstalt, Datum der ersten Vorführung, Aktenzeichen sowie Fotos oder Kopien der Beschlüsse.
- Ersuchender Staat und Zweck des Ersuchens — Strafverfolgung oder Vollstreckung eines bereits ergangenen Urteils — sowie, falls vorhanden, der ausländische Haftbefehl oder das Urteil.
- Für eine Alternative zur Haft: Nachweise über Wohnsitz in Dortmund, Arbeit, unterhaltsberechtigte Angehörige, Behandlung oder andere überprüfbare Verpflichtungen statt bloßer Zusicherungen.
- Bei Einwänden gegen die Haftanstalt: Namen möglicher Zielanstalten, aktuelle verlässliche Berichte, medizinische oder sonstige Nachweise besonderer Schutzbedürftigkeit und erforderliche Übersetzungen.
- Kontaktdaten des beauftragten deutschen Rechtsbeistands und des ausländischen Verteidigers sowie die Zustimmung zum sicheren Austausch von Unterlagen.
Hypothetisches Beispiel: Ein georgischer Staatsangehöriger wird bei einer Dokumentenkontrolle am Flughafen Dortmund aufgrund einer Fahndungsmeldung zu einem Ersuchen eines Nicht-EU-Staates festgenommen. Die Familie sollte zunächst klären, ob es sich um Auslieferungshaft oder einen anderen deutschen Haftbefehl handelt, wo die richterliche Vorführung spätestens am Folgetag stattfindet, den ersuchenden Staat feststellen und den deutschen Anwalt bitten, die Frist nach § 16 IRG sowie eine möglicherweise kürzere Vertragsfrist anhand des Vertragsstatus und einschlägiger Vorbehalte/Erklärungen zu prüfen. Der Anwalt sollte außerdem das Aktenzeichen in Hamm und den tatsächlichen Haftort bestätigen. Die 60-Tage-Zielvorgabe für einen EuHB darf nicht einfach auf dieses Ersuchen übertragen werden.
Den allgemeinen Ablauf erläutert der nationale Leitfaden zur Auslieferung; zu Ablehnungsgründen und Rechtsbehelfen siehe den gesonderten Leitfaden zu Verteidigungsmöglichkeiten. Lex Agency kann die grenzüberschreitende Fallvorbereitung mit einem separat beauftragten örtlichen Rechtsbeistand koordinieren; Beratung anfragen.
Quellen
Entscheidet die Staatsanwaltschaft Dortmund über die Übergabe?
Nicht allein deshalb, weil die Festnahme in der Stadt erfolgt ist: Nach §§ 13–14 IRG sind grundsätzlich die Generalstaatsanwaltschaft Hamm und das OLG Hamm zuständig.
Können wir sofort jemanden in der JVA Dortmund besuchen?
Bestätigen Sie zuerst, dass die Person tatsächlich dort untergebracht ist, und vereinbaren Sie dann einen Termin nach den Regeln der Anstalt. Eine Festnahme am Flughafen beweist nicht, dass die Person in diese JVA gebracht wurde.
Erlaubt eine INTERPOL-Red-Notice allein die Auslieferung?
Nein. Die Ausschreibung kann polizeiliche Überprüfungen auslösen; Auslieferungshaft und Übergabe erfordern jedoch die jeweils vorgesehenen deutschen gerichtlichen und bewilligungsrechtlichen Schritte.
Quellen und Entscheidungen
- IRG, konsolidierte Fassung vom 10. Februar 2026 — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- OLG Hamm: Gerichtsbezirk — Oberlandesgericht Hamm
- Generalstaatsanwaltschaft Hamm: Zuständigkeit — Generalstaatsanwaltschaft Hamm
- Amtsgericht Dortmund: Kontakt und Bereitschaftsdienst — Amtsgericht Dortmund
- Bundespolizei am Flughafen Dortmund — Bundespolizei
- JVA Dortmund: Haftarten einschließlich Auslieferungshaft — JVA Dortmund
- JVA Dortmund: Besuchstermine für Angehörige und Anwälte — JVA Dortmund
- JVA Dortmund: Besuchszeiten — JVA Dortmund
- INTERPOL: Red Notices sind keine internationalen Haftbefehle — INTERPOL
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 24) — Vertragstext, Status und Erklärungen