Auslieferung nach Ländern

Auslieferungsanwalt in München: OLG München und das lokale Verfahren

Bei einer Auslieferungshaft in München oder an einem anderen Ort im Bezirk des Oberlandesgerichts München (OLG München) entscheidet dieses Gericht normalerweise, ob die Übergabe rechtlich zulässig ist. Die Generalstaatsanwaltschaft München bereitet das Verfahren vor und führt eine bewilligte Auslieferung durch. Die erste Vorführung findet in der Regel beim nächstgelegenen Amtsgericht statt, nicht beim OLG, und muss spätestens am Tag nach der Festnahme erfolgen.

Der Ablauf hängt vom Festnahmeort und davon ab, ob ein Europäischer Haftbefehl (EuHB) oder ein Ersuchen aus einem Nicht-EU-Staat vorliegt. Das bundesweite Verfahren erläutert der Leitfaden zur Auslieferung.

Welche Münchner Behörden bearbeiten das Verfahren?

Nach § 14 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Bezirk, in dem die gesuchte Person zum Zweck der Auslieferung festgenommen oder — wenn keine Festnahme erfolgt — von den Behörden zuerst ermittelt wird. Entscheidend ist nicht die Stadt, die im ausländischen Haftbefehl steht.

InstitutionÖrtliche Aufgabe
Oberlandesgericht München (OLG München)Entscheidet über die Zulässigkeit der Auslieferung und Einwendungen gegen Auslieferungshaft. Der Geschäftsverteilungsplan 2026 weist Auslieferungssachen nach dem IRG dem 1. Strafsenat zu; die aktuelle Geschäftsverteilung ist anhand des Aktenzeichens zu prüfen.
Generalstaatsanwaltschaft MünchenFührt das Auslieferungsverfahren und beantragt erforderliche OLG-Entscheidungen. Die offizielle bayerische Leistungsbeschreibung nennt sie als zuständige Stelle für Auslieferungssachen in diesem Bezirk.
Nächstgelegenes AmtsgerichtFührt die erste gesetzliche Anhörung durch und kann die Person nach § 28 IRG erneut vernehmen. Bei einer Festnahme am Flughafen München ist nicht automatisch das Amtsgericht München in der Stadt das nächstgelegene Gericht.

Der OLG-Bezirk umfasst Oberbayern, Schwaben und die Landgerichtsbezirke Deggendorf, Landshut und Passau: zehn Landgerichts- und 38 Amtsgerichtsbezirke auf etwas mehr als der Hälfte Bayerns.

Was muss nach der Festnahme geschehen? Praktischer Plan für die ersten 72 Stunden

Dies ist ein praktischer Handlungsplan und keine eigenständige gesetzliche „72-Stunden-Frist“. Die verbindlichen Regeln zur ersten Vorführung stehen in §§ 21–22 IRG.

PhaseRechtliche RegelSofortige Maßnahme
Bei der FestnahmeDer Festnahmegrund muss mitgeteilt werden. Ein vorhandener Auslieferungshaftbefehl ist unverzüglich bekanntzugeben und in Kopie auszuhändigen (§ 20 IRG).Verlangen Sie anwaltlichen Beistand und bewahren Sie Haftbefehl, Polizeipapiere, ausländisches Aktenzeichen und Fahndungshinweis auf. Stimmen Sie einer vereinfachten Auslieferung nicht ohne Beratung zu.
Spätestens am FolgetagDie Person ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächstgelegenen Amtsgerichts vorzuführen. Die Anhörung muss unverzüglich und spätestens am folgenden Tag stattfinden (§§ 21–22 IRG).Teilen Sie dem Verteidiger Identität, Staatsangehörigkeit, Anschrift, gesundheitliche Bedürfnisse, familiäre Bindungen und etwaige deutsche Parallelverfahren mit. Lassen Sie Einwendungen protokollieren.
Bei der AnhörungNach einer Festnahme ist notwendiger Rechtsbeistand vorgeschrieben (§ 40 Abs. 2 IRG); wenn kein Anwalt beauftragt wurde, muss unverzüglich ein Beistand bestellt werden.Beantragen Sie bei Bedarf einen Dolmetscher. Die richterlich protokollierte Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nach § 41 Abs. 1 IRG ist unwiderruflich. Auch die gesonderte, nach Belehrung erklärte und richterlich protokollierte Zustimmung, auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nach § 41 Abs. 2 zu verzichten, ist unwiderruflich; beides darf nicht verwechselt werden.
Nach Eingang des vollständigen ErsuchensDie Generalstaatsanwaltschaft beantragt die weitere Anhörung beim Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Person befindet (§ 28 IRG), und ersucht danach um eine Zulässigkeitsentscheidung des OLG, wenn keine vereinfachte Auslieferung akzeptiert wurde. Auch bei erteilter Zustimmung kann sie nach § 29 Abs. 2 IRG eine Zulässigkeitsentscheidung des OLG beantragen.Lassen Sie Identität, Haftbefehl, Tatvorwurf, fehlende Unterlagen und Belege für ein individuelles Risiko prüfen. Die erste Anhörung ist noch nicht die abschließende Zulässigkeitsentscheidung.

Wo kann die Person inhaftiert sein und wie organisiert die Familie einen Besuch?

Nach § 27 Abs. 2 IRG bestimmt die Staatsanwaltschaft bei dem OLG die Haftanstalt; bestätigen Sie den tatsächlichen Haftort, statt ihn aus der Stadt der Festnahme abzuleiten. Wird die Person tatsächlich in der Justizvollzugsanstalt München (JVA München) festgehalten, sind Besuche im gesetzlichen Mindestumfang auf drei Besucher begrenzt. Jeder Besucher muss einen gültigen amtlichen Ausweis oder Reisepass vorlegen; Führerscheine, Fahrzeugpapiere und Aufenthaltsdokumente genügen nicht. Besuche müssen grundsätzlich telefonisch mindestens einen Werktag vorher vereinbart werden. Feiertage und organisatorische Änderungen können den Ablauf beeinflussen.

Die Familie sollte dem Verteidiger Rückrufnummer und Chronologie geben. Ausländische Anwälte übermitteln Vertretungsnachweis, Haftbefehl oder Urteil und verfügbare Übersetzungen. Nach §§ 185 und 187 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind Dolmetschen und Übersetzen bereitzustellen, soweit es für Verfahrensrechte erforderlich ist.

Welche Fristen gelten im Münchner Bezirk?

FrageFrist und AuslöserWichtige Grenze
Erste VorführungSpätestens am Tag nach der Festnahme; Anhörung spätestens am Tag nach der Vorführung (§§ 21–22 IRG).Keine Frist für die abschließende Entscheidung.
Vorläufige Auslieferungshaft vor Eingang der UnterlagenDer Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Person seit Festnahme oder vorläufiger Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist, ohne dass Ersuchen und Unterlagen die zuständige Behörde erreicht haben; bei einem Ersuchen eines außereuropäischen Staates beträgt die Frist drei Monate (§ 16 Abs. 2 IRG).Keine allgemeine Höchstdauer für jedes Auslieferungsverfahren.
Prüfung der weiteren HaftDas OLG prüft nach zwei Monaten ab Festnahme, vorläufiger Festnahme oder letzter Haftprüfung und danach alle zwei Monate, sofern es keine kürzere Frist festlegt (§ 26 IRG).Bei veränderten Umständen kann eine frühere Prüfung beantragt werden.
Europäischer HaftbefehlDie Entscheidung soll grundsätzlich binnen 60 Tagen ab Festnahme, nach Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung binnen 10 Tagen ergehen; die Übergabe soll normalerweise innerhalb von 10 Tagen nach Bewilligung erfolgen (§ 83c IRG).Gesetzliche Soll-Fristen mit Ausnahmen, keine Fristen für Drittstaatenersuchen.

Bei einem Ersuchen aus einem Nicht-EU-Staat hängt der Zeitplan vom Vertrag, vollständigen Unterlagen und erforderlichen Zusatzbeweisen oder Zusicherungen ab. Nach § 30 IRG kann das OLG Ergänzungen anfordern und Beweise erheben; eine Verzögerung allein bedeutet keine Ablehnung.

Was lässt sich angreifen, und gibt es eine gewöhnliche Beschwerde?

Eine INTERPOL-Ausschreibung ist weder eine deutsche Auslieferungsentscheidung noch allein eine automatische Grundlage für die Übergabe. Nach § 19 IRG können Polizei und Staatsanwaltschaft vorläufig festnehmen, bevor ein förmlicher Auslieferungshaftbefehl erlassen wurde, sofern dessen gesetzliche Voraussetzungen vorliegen; eine Ausschreibung allein belegt diese Voraussetzungen nicht. Das OLG München entscheidet nach § 23 über Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl oder dessen Vollzug und kann den Vollzug nach § 25 aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen das Verfahren zuverlässig sichern. Ein Entlassungsantrag sollte mit konkreten Tatsachen wie einem festen Wohnsitz und praktikablen Meldeauflagen gestützt werden.

Nach § 33 IRG können nach der Zulässigkeitsentscheidung neu eingetretene oder bekannt gewordene Umstände eine erneute Entscheidung rechtfertigen, wenn sie das Ergebnis ändern könnten. Der neue Umstand und seine Bedeutung müssen benannt werden; alte Argumente zu wiederholen ist keine Beschwerde. Ausführliche Ablehnungsgründe behandelt der deutsche Leitfaden zur Anfechtung einer Auslieferung.

Gegen eine Auslieferungsentscheidung des OLG gibt es keine gewöhnliche Beschwerde (§ 13 Abs. 1 IRG). § 42 begründet kein individuelles Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof: Die Vorschrift ermöglicht die Vorlage einer qualifizierten Rechtsfrage durch das OLG oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem OLG beziehungsweise des Generalbundesanwalts. Eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist außergewöhnlich und keine zweite Tatsacheninstanz. Sie muss grundsätzlich binnen eines Monats erhoben und begründet werden. Nach § 93 Abs. 1 BVerfGG beginnt die Frist regelmäßig mit Zustellung oder formloser Mitteilung der vollständig abgefassten Entscheidung; wenn keine Zustellung vorgeschrieben ist, beginnt sie mit der Verkündung oder einer sonstigen Bekanntgabe. Wird keine vollständige schriftliche Entscheidung ausgehändigt, kann ein schriftlicher Antrag auf Erteilung der vollständigen Entscheidung die Frist nach Maßgabe des Gesetzes unterbrechen. Der genaue Fristbeginn ist anhand der Verfahrensakte zu prüfen. Die Verfassungsbeschwerde stoppt die Auslieferung nicht automatisch; einstweiliger Rechtsschutz nach § 32 muss gesondert beantragt werden.

Was ändern die jüngeren Münchner Entscheidungen?

In OLG München, 1 OAus 33/26, 30. März 2026 ordnete das Gericht die Fortdauer der Auslieferungshaft an, während es die Zulässigkeitsentscheidung für weitere Ermittlungen zurückstellte, unter anderem zu den in der Türkei erwarteten Haftbedingungen und medizinischen Fragen. Haft und endgültige Zulässigkeit sind getrennte Fragen.

In OLG München, 1 OAus 167/25, 19. Februar 2026 wies das Gericht einen Antrag auf erneute Entscheidung zurück, der neue entscheidungserhebliche Tatsachen nicht ausreichend bezeichnete. Ein Aufschub nach § 33 Abs. 4 IRG gilt danach nur bis zur Entscheidung des OLG über den erneuten Antrag; er kann nicht allein verlängert werden, um eine Entscheidung des BVerfG über einstweiligen Rechtsschutz abzuwarten. Der Eilantrag ist beim BVerfG nach § 32 zu stellen.

Am 5. August 2026 hob das BVerfG in 2 BvR 364/26 den Teil des Beschlusses des OLG München auf, der die Übergabe nach Rumänien auf Grundlage eines EuHB für zulässig erklärt hatte, und verwies die Sache insoweit an das OLG zurück. Trotz Hinweisen auf systemische Mängel und eine wahrscheinliche Unterbringung in einer bestimmten Anstalt hatte das OLG die aktuellen, voraussichtlich relevanten Haftbedingungen nicht ausreichend aufgeklärt. Im EuHB-Verfahren muss das ausführende Gericht aktuelle Informationen zur wahrscheinlich genutzten Anstalt einholen; bestehen systemische Mängel fort und ist die Zielanstalt nicht benannt, sind in der Regel positive Erkenntnisse zur Belastbarkeit einer allgemeinen Zusicherung oder eine individuelle Zusicherung erforderlich. Es handelte sich um einen EuHB-Fall zu Rumänien, nicht um ein automatisches Hindernis für jede Übergabe nach Rumänien oder jede Auslieferung an einen Drittstaat. Die gesonderte Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer der Haft wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzureichend begründet und nach dem Haftfortdauerbeschluss des OLG vom 16. April 2026 nicht aktualisiert worden war. In einem laufenden Verfahren müssen die Entscheidung des OLG nach der Zurückverweisung und die aktuellen Haftbeschlüsse geprüft werden. OLG-Entscheidungen sind einzelfallbezogen; BVerfG-Entscheidungen binden Gerichte und Behörden nach § 31 BVerfGG.

Liegt ein EuHB oder ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats vor?

Prüfen Sie das Dokument selbst. Ein EuHB ist ein justizielles Übergabeinstrument zwischen EU-Mitgliedstaaten nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI und dem IRG. Ein Ersuchen aus den USA, der Türkei, der Schweiz oder einem anderen Nicht-EU-Staat ist grundsätzlich eine Auslieferung nach dem IRG und dem einschlägigen Vertrag; eine INTERPOL- oder Schengen-Ausschreibung macht daraus keinen EuHB. Das Europäische Auslieferungsübereinkommen gilt abhängig von den Beziehungen zwischen den Staaten und den Vorbehalten. Deutschlands Vorbehalt zu Artikel 21 für Lufttransit ohne Landung verlangt die Zusicherung, dass die Person nicht deutsch ist und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht beansprucht; zwischen EU-Staaten ersetzt das EuHB-Verfahren das Übereinkommen.

Eine INTERPOL-Red-Notice oder Diffusion ist ein Fahndungshinweis, keine deutsche Übergabeentscheidung. Der Verteidiger sollte die Haftanordnung und das zugrunde liegende Ersuchen beschaffen. Siehe den Leitfaden zum EuHB-Verfahren und den Vergleich von Auslieferung und EuHB-Übergabe.

Was sollte die Familie oder der ausländische Anwalt jetzt übermitteln?

  • Datum und Ort der Festnahme, Polizeidienststelle, im Schriftstück genanntes Amtsgericht und deutsche Aktenzeichen.
  • Auslieferungs- oder Haftbefehl, ausländische Anklageschrift oder Urteil sowie eine mitgeteilte INTERPOL-/SIS-Ausschreibung.
  • Pass, Staatsangehörigkeit, Anschrift und Familienunterlagen; Arbeits- oder Ausbildungsnachweise und Belege für ein geltend gemachtes Übergaberisiko.
  • Medizinische Unterlagen und Rezepte, wenn Gesundheit oder Behandlung relevant sind, möglichst mit Daten und Übersetzungen.
  • Angaben zu deutschen Strafverfahren oder Strafen, Asylstatus, früheren Auslieferungen oder einer Vorentscheidung zum selben Ersuchen.
  • Benötigte Dolmetschsprache, Kontaktdaten der Verteidiger und die klare Anweisung, einer vereinfachten Auslieferung nicht ohne Beratung zuzustimmen.

Hypothetisches Beispiel: Ein georgischer Staatsangehöriger wird am Flughafen München aufgrund eines Fahndungshinweises zu einem Ersuchen eines Drittstaats angehalten. Der Verteidiger prüft die Haftgrundlage, sorgt für die rechtzeitige Vorführung beim nächstgelegenen Amtsgericht, beschafft das Ersuchen und kontaktiert die Generalstaatsanwaltschaft München wegen der OLG-Akte. Dauert die Haft an, kann ein Antrag nach §§ 23–26 IRG den Haftbefehl und mildere Maßnahmen betreffen. Für eine Verfassungsbeschwerde gilt eine eigene Frist; gegebenenfalls ist ein gesonderter Eilantrag nötig.

Das Team der Website koordiniert die grenzüberschreitende Verteidigung mit einem örtlichen Rechtsbeistand. Für eine erste Einschätzung können Sie vorhandene Unterlagen über die geschützte Kontaktanfrage übermitteln.

Häufige Fragen

Bedeutet eine Festnahme am Flughafen München, dass das OLG München sofort entscheidet?

Nein. Die Person muss spätestens am Tag nach der Festnahme dem nächstgelegenen Amtsgericht vorgeführt werden; der Richter muss sie unverzüglich, spätestens am Tag nach der Vorführung, anhören. Das OLG München entscheidet die wesentlichen Auslieferungsfragen, wenn § 14 IRG den Fall seinem Bezirk zuweist.

Kann eine Auslieferungsentscheidung des OLG bei einem anderen deutschen Gericht angefochten werden?

Eine gewöhnliche Beschwerde nach § 13 Abs. 1 IRG gibt es nicht. Eine Verfassungsbeschwerde ist ein eigenständiger, begrenzter Rechtsbehelf mit grundsätzlich einmonatiger Frist. Sie hemmt die Übergabe nicht automatisch.

Stoppt eine Verfassungsbeschwerde die Übergabe von selbst?

Nein. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG muss gesondert geprüft und gestellt werden; die Beschwerde allein setzt die Übergabe nicht aus.

Wird jede im Raum München festgenommene Person in der JVA München untergebracht?

Nein. Zuerst muss die tatsächliche Haftanstalt bestätigt werden. Die Besuchsregeln der JVA München gelten nur, wenn die Person dort inhaftiert ist.

Quellen und amtliche Nachweise

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-24

Autor: Razmik Khachatrian

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