Auslieferungsanwalt in Graz: Landesgericht für Strafsachen Graz und das örtliche Verfahren
Bei einem Auslieferungsverfahren, das der Staatsanwaltschaft Graz zugewiesen ist, entscheidet in erster Instanz das Landesgericht für Strafsachen Graz durch einen Einzelrichter nach § 26 Abs. 2 des österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG). Die Staatsanwaltschaft Graz führt das örtliche Verfahren; über eine Beschwerde gegen die Zulässigkeitsentscheidung entscheidet das Oberlandesgericht Graz. Für Festnahme, Haft und Rechtsmittel gelten unterschiedliche Fristen.
Diese Seite behandelt den örtlichen Gerichtsweg und praktische Schritte in Graz. Zum österreichweiten Ablauf und zu Ablehnungsgründen lesen Sie den Leitfaden zur Auslieferung aus Österreich und den gesonderten Leitfaden zur Anfechtung einer Auslieferung in Österreich.
Welche Grazer Stellen bearbeiten das Verfahren?
| Stelle | Örtliche Aufgabe und verifizierte Angabe |
|---|---|
| Staatsanwaltschaft Graz | Führt das örtliche Verfahren nach dem ARHG. Die veröffentlichte Entscheidung des OLG Graz 10 Bs 105/25d nennt sie als Staatsanwaltschaft in einem Grazer Auslieferungsverfahren. Nach § 26 Abs. 1 ARHG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Wohnsitz oder Aufenthalt; fehlt ein solcher Ort, nach dem Ort der Betretung oder bei gerichtlicher Haft nach dem Haftort. Prüfen Sie, welche Staatsanwaltschaft in der konkreten Akte angeführt ist. |
| Landesgericht für Strafsachen Graz | Erstinstanzliches Gericht für ein ARHG-Verfahren, das der Staatsanwaltschaft Graz zugewiesen ist. Nach § 26 Abs. 2 ARHG entscheidet der Einzelrichter des Landesgerichts, an dessen Sitz sich die verfahrensführende Staatsanwaltschaft befindet. Adresse: Conrad-von-Hötzendorf-Straße 41, 8010 Graz. |
| Oberlandesgericht Graz | Entscheidet über die gesetzliche Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zulässigkeitsentscheidung; § 31 Abs. 6 ARHG und die unten angeführte veröffentlichte Grazer Entscheidung bestätigen diesen Rechtsmittelweg. |
| Justizanstalt Graz-Jakomini | Örtliche Justizanstalt für Untersuchungshaft und Strafvollzug, in der eine Person aus einem mit dem Grazer Strafgerichtsbezirk verbundenen Verfahren angehalten werden kann. Adresse: Klosterwiesgasse 84, 8010 Graz. |
| Flughafen Graz | Eine Festnahme am Flughafen kann das Verfahren auslösen; über die Auslieferung entscheidet der Flughafen nicht. Die offizielle Website nennt 8073 Feldkirchen / Graz im Gebiet Graz-Umgebung als Standort. |
Warum ist der Ort der Festnahme oder Haft wichtig?
Nach § 26 Abs. 1 ARHG ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der betroffenen Person zuständig. Gibt es keinen solchen Ort, kommt es auf den Sprengel an, in dem die Person betreten wurde; bei gerichtlicher Haft ist der Haftort maßgeblich. Nach § 26 Abs. 2 trifft der Einzelrichter des Landesgerichts am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft die gerichtlichen Entscheidungen. Ein veröffentlichtes Grazer Verfahren bestätigt, dass Staatsanwaltschaft Graz und Landesgericht für Strafsachen Graz einen örtlichen Auslieferungsfall bearbeitet haben. Daraus folgt aber nicht, dass jede Festnahme am oder nahe dem Flughafen automatisch diesen Behörden zugewiesen wird: Die Verteidigung muss die in der konkreten Akte genannte Staatsanwaltschaft prüfen.
Der Flughafen liegt in Feldkirchen / Graz und nicht im Stadtzentrum. Teilen Sie der Verteidigung den genauen Ort und Zeitpunkt der Festnahme mit. Liegen Wohnsitz, Festnahme oder Haft außerhalb von Graz und Graz-Umgebung, sollte die Zuweisung anhand der Akte und nicht allein anhand einer allgemeinen Gerichtskarte geprüft werden.
Was sollte in den ersten 72 Stunden geschehen?
Dies ist ein praktischer Maßnahmenplan und keine eigenständige gesetzliche „72-Stunden-Frist“ für jedes Auslieferungsverfahren. Jede gesetzliche Frist ist ab dem Ereignis zu berechnen, das die jeweilige Vorschrift nennt.
| Auslöser | Maßnahme | Rechtlicher Hinweis |
|---|---|---|
| Sofort nach der Festnahme | Festnahmeprotokoll oder schriftliche Gründe, Aktenzeichen, ersuchender Staat und Kontaktdaten der Verteidigung beschaffen. Nicht vor vertraulicher Beratung zustimmen. | Eine Ausschreibung oder ein Ersuchen um vorläufige Festnahme kann dem formellen Auslieferungsersuchen vorausgehen; der tatsächlich eingeleitete Rechtsweg muss geklärt werden. |
| Innerhalb von 48 Stunden ab Festnahme | Überstellungsziel und Zeitpunkt der Aufnahme in die Justizanstalt bestätigen. | § 29 Abs. 1 ARHG erklärt die Regeln über Untersuchungshaft sinngemäß für anwendbar. § 172 Abs. 1 StPO verlangt grundsätzlich die Einlieferung in eine gerichtliche Justizanstalt spätestens binnen 48 Stunden nach der Festnahme; gesetzliche Ausnahmen sind möglich. |
| Innerhalb von 48 Stunden nach Einlieferung | Mit der Verteidigung die gerichtliche Anhörung und die Haftentscheidung bestätigen. | Soweit die entsprechende Regel anwendbar ist, muss das Gericht nach § 174 Abs. 1 StPO grundsätzlich binnen 48 Stunden nach Einlieferung entscheiden, ob die Person freizulassen oder in Untersuchungshaft zu nehmen ist. Das ist eine andere Frist. |
| Während der ersten drei Tage | Der Verteidigung Identitäts- und Wohnsitzunterlagen, Staatsangehörigkeit, Mitteilung oder Haftbefehl, Asyl- oder Schutzunterlagen, medizinische Nachweise und Dolmetschbedarf übermitteln. | Diese Unterlagen helfen bei Identifizierung, Haftprüfung und Beweissicherung; sie ersetzen nicht die Unterlagen des ersuchenden Staates. |
Die beiden 48-Stunden-Fristen betreffen die Festnahme und Haft, nicht die Gesamtdauer des Auslieferungsverfahrens. Andere Haftanordnungen müssen gesondert geprüft werden.
Was geschieht bei der ersten Auslieferungsverhandlung?
Nach § 31 ARHG hört das Gericht die betroffene Person an und entscheidet gemäß § 33 über die Zulässigkeit. Geprüft werden das Ersuchen und seine Unterlagen, die Bedingungen des einschlägigen Vertrags und rechtliche Hindernisse nach österreichischem Recht. Das ausländische Strafverfahren wird normalerweise nicht neu verhandelt. Relevante Asylfragen sowie verfassungs- oder menschenrechtliche Hindernisse sind anhand der vorgelegten Beweise zu prüfen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung muss stattfinden, wenn die betroffene Person oder die Staatsanwaltschaft sie beantragt oder das Gericht sie für erforderlich hält. Ist die Person in Auslieferungshaft, findet die Verhandlung über die Zulässigkeit im Rahmen einer Haftverhandlung statt. Die Vertretung durch einen Verteidiger ist verpflichtend; eine inhaftierte Person muss vorgeführt werden, sofern ihr Verteidiger nicht ausdrücklich auf ihre Anwesenheit verzichtet hat. Die Person und ihre Verteidigung können Stellung nehmen; der betroffenen Person steht das letzte Wort zu. Entscheidet das Gericht ohne Verhandlung, müssen die Person, ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
Versteht die Person Deutsch nicht, sollte sie einen Dolmetscher verlangen. § 56 StPO sieht mündliche Dolmetschleistungen und, soweit es für Verteidigungsrechte und ein faires Verfahren erforderlich ist, schriftliche Übersetzungen wesentlicher Aktenstücke vor. Angehörige ersetzen keinen Gerichtsdolmetscher. Vor einer Entscheidung muss die Person den Vorwurf, das Schweigerecht und das Recht auf Beratung durch einen Verteidiger verstehen.
Wo kann die Person angehalten werden und wie besucht die Familie sie?
Die Justizanstalt Graz-Jakomini, Klosterwiesgasse 84, 8010 Graz, ist eine örtliche Untersuchungshaftanstalt, die bei einem Verfahren aus dem Grazer Strafgerichtsbezirk als möglicher Haftort geprüft werden sollte. Bestätigen Sie den tatsächlichen Haftort und die Gefangenennummer über die Verteidigung; nicht jede in der Region festgenommene Person wird dort untergebracht.
Besuche bei Untersuchungshäftlingen benötigen eine vorherige Bewilligung des zuständigen Richters oder Staatsanwalts sowie eine genehmigte Buchung. Besucher müssen einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen und sich 15 Minuten vorher in Zimmer 10 im Erdgeschoss des Landesgerichts für Strafsachen Graz melden. Die veröffentlichten Zeiten sind Montag und Dienstag 08:00–14:00 Uhr sowie Mittwoch und Donnerstag 08:00–12:00 Uhr. Für Samstage, Sonntage und Feiertage sind keine Besuchsmöglichkeiten angegeben. Prüfen Sie die aktuellen Regeln vor der Anreise.
Ein Familienbesuch ist keine vertrauliche Kommunikation mit der Verteidigung. Teilen Sie dem Anwalt Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Festnahmeort, Aktenzeichen und bevorzugte Sprache mit. Klären Sie Haftort, Kontaktbeschränkungen sowie die Übergabe von Unterlagen und Dolmetschregelungen. Senden Sie keine Originale an eine ungeprüfte Adresse.
Geht es um eine Übergabe nach Europäischem Haftbefehl oder um Auslieferung an einen Drittstaat?
Ein Europäischer Haftbefehl (EHB) eines anderen EU-Mitgliedstaats löst ein Übergabeverfahren nach dem österreichischen EU-JZG aus und nicht die gewöhnliche Auslieferung an einen Drittstaat nach dem ARHG. Staatsanwaltschaft und Gericht vor Ort können in beiden Verfahren beteiligt sein, doch Voraussetzungen und Fristen unterscheiden sich. Siehe den Leitfaden zum Verfahren nach Europäischem Haftbefehl.
Bei Ersuchen aus Nicht-EU-Staaten gilt das ARHG vorbehaltlich des einschlägigen Vertrags. Österreich ist seit dem 19. August 1969 Vertragspartei des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957. Die anwendbare Vertragsgrundlage sowie einschlägige Vorbehalte oder Erklärungen müssen für den ersuchenden Staat und den vorgeworfenen Sachverhalt geprüft werden. Die gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung ist nicht die gesonderte Entscheidung des Bundesministers für Justiz nach § 34 ARHG darüber, ob die Auslieferung bewilligt wird; diese österreichweite Verfahrensstufe erläutert der Länderleitfaden.
Eine INTERPOL-Red-Notice entscheidet für sich genommen nicht darüber, ob eine Auslieferung in Österreich zulässig ist. Die Behörden müssen die Rechtsgrundlage feststellen und das einschlägige innerstaatliche Verfahren einhalten. Zur eigenständigen rechtlichen Wirkung einer Notice lesen Sie den Beitrag zur Prüfung einer INTERPOL-Red-Notice.
Welche Entscheidung kann angefochten werden und wohin geht die Beschwerde?
Nach § 31 Abs. 6 ARHG ist die Beschwerde gegen die Zulässigkeitsentscheidung beim Oberlandesgericht Graz einzubringen. Wird die Entscheidung mündlich verkündet, muss die betroffene Person oder die Staatsanwaltschaft die Beschwerde binnen drei Tagen anmelden; sie kann binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausgeführt werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Verteidigung sollte die Frist anhand des Protokolls und der Zustellnachweise berechnen.
Eine Beschwerde gegen die Zulässigkeit ist von einer Haftbeschwerde, einer fremdenrechtlichen Entfernung oder einem internationalen Antrag zu unterscheiden. § 89 Abs. 6 StPO kann ein weiteres ordentliches Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts ausschließen. Außerordentliche oder menschenrechtliche Wege müssen hinsichtlich Frist und Zulässigkeit gesondert geprüft werden. Ablehnungsgründe behandelt der österreichische Leitfaden zu Ablehnung und Rechtsmitteln.
In OLG Graz, 10 Bs 105/25d, vom 28. April 2025 wies das Gericht eine Beschwerde gegen die Fortsetzung der Auslieferungshaft in einem von der Staatsanwaltschaft Graz geführten Verfahren ab. Das Ersuchen betraf die Vollstreckung eines in Abwesenheit verhängten türkischen Urteils; das Gericht prüfte eine Zusicherung zur Wiederaufnahme des ausländischen Verfahrens. Es entschied, dass nach der erstinstanzlichen Feststellung der Zulässigkeit die Haftanordnung nach § 29 Abs. 5 ARHG nicht mehr durch eine gewöhnliche Haftfrist begrenzt war; an diesem Verfahrenspunkt finden keine amtswegigen regelmäßigen Haftverhandlungen mehr statt. Außerdem erklärte das Gericht, dass gegen genau diese Haftentscheidung kein weiterer Rechtszug offenstand. Das bedeutet nicht, dass die Haft ohne rechtliche Voraussetzungen wäre: § 29 Abs. 6 ARHG verlangt gesondert die Entlassung, wenn ein Jahr Auslieferungshaft ohne Entscheidung des Justizministers vergangen ist; eine Haftdauer von mehr als sechs Monaten ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen dieses Absatzes zulässig. Die Entscheidung ist einzelfallbezogen und garantiert weder den Ausgang eines anderen Falls noch schließt sie jede denkbare Rechtsschutzmöglichkeit aus. Die Verteidigung sollte die maßgeblichen Daten anhand der Haft- und Zustellunterlagen berechnen.
Eine spätere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) im selben Grazer Auslieferungsverfahren verdeutlicht die Grenzen der Rechtsbehelfe. In OGH 11 Os 118/25z vom 11. November 2025 hielt der OGH eine Grundrechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Graz für unzulässig, die ausschließlich die Zulässigkeit der Auslieferung, nicht aber die Auslieferungshaft betraf. Der OGH wertete das Vorbringen der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO im erweiterten Anwendungsbereich, wies diesen Antrag jedoch zurück, weil die behaupteten Konventionsverletzungen nicht hinreichend konkret dargelegt und die Begründung des OLG nicht ausreichend behandelt worden waren. Das ist kein pauschaler Ausschluss sämtlicher weiterer Rechtsbehelfe; es zeigt, dass die angefochtene Entscheidung genau zu bestimmen und die besonderen Zulässigkeitsanforderungen des jeweiligen Rechtsbehelfs einzuhalten sind.
Welche Unterlagen sollte die Familie oder der ausländische Anwalt vorbereiten?
- Festnahmeprotokoll, Mitteilung über vorläufige Festnahme, soweit bekannt Daten zur Red Notice, Gerichts- und Staatsanwaltschaftsunterlagen sowie Zustellungsdaten.
- Vollständiger Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, aktuelle und frühere Adressen sowie genauer Festnahmeort und -zeitpunkt.
- Ausländischer Haftbefehl oder Urteil, Angaben zu Rechtsmittel oder Wiederaufnahme und Unterlagen zu einem Verfahren in Abwesenheit.
- Dringende medizinische Nachweise, Dolmetschbedarf, familiäre und wohnsitzbezogene Bindungen sowie konkrete Risikobelege.
- Kontaktdaten der österreichischen und ausländischen Verteidigung und gegebenenfalls schriftliche Vollmacht.
- Für einen Besuch in Graz-Jakomini: Bestätigung des Haftorts, Bewilligung, genehmigte Buchung und Lichtbildausweis.
Hypothetisches Beispiel. Ein georgischer Staatsangehöriger wird am Flughafen Graz aufgrund einer Red Notice festgenommen, die mit einem Ersuchen eines Nicht-EU-Staats verbunden ist. Die Verteidigung muss die in der Akte zuständige Staatsanwaltschaft feststellen, den Haftort bestätigen, prüfen, ob das formelle Ersuchen eingelangt ist, die Vertragsgrundlage prüfen und einen Dolmetscher organisieren. Jede Frist ist ab dem maßgeblichen Vorgang zu berechnen; die Familie muss die Besuchsregeln von Graz-Jakomini einhalten.
Häufige Fragen von Angehörigen
Bedeutet die 48-Stunden-Regel, dass die Person nach zwei Tagen freigelassen werden muss?
Nein. Sie betrifft die Einlieferung in eine gerichtliche Justizanstalt und die gerichtliche Haftentscheidung nach der Einlieferung. Sie ist keine Frist für das gesamte Auslieferungsverfahren und führt nicht automatisch zur Freilassung, wenn eine rechtmäßige Haftentscheidung ergangen ist.
Kann ein Familienmitglied anstelle der festgenommenen Person der Auslieferung zustimmen?
Nein. Eine rechtswirksame Zustimmung muss die gesuchte Person selbst vor Gericht erklären, nachdem die Folgen erläutert wurden und sie Gelegenheit hatte, einen Verteidiger zu konsultieren. Nach § 32 ARHG kann die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nicht einfach widerrufen werden und nimmt den üblichen Schutz durch den Spezialitätsgrundsatz nach § 23; das ist nicht dasselbe wie ein Verzicht auf die Teilnahme an einer Verhandlung.
Kann die Person statt durch Auslieferung abgeschoben werden?
Eine Abschiebung sollte nicht als Ersatz angenommen werden. Nach § 13 ARHG darf ein ausländischer Staatsangehöriger, solange ein Auslieferungsverfahren anhängig ist oder ausreichende Gründe für dessen Einleitung vorliegen, in den von der Bestimmung erfassten Fällen nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften aus Österreich verbracht werden. Die Verfahren bleiben getrennt; die Verteidigung sollte beide Akten prüfen. Siehe auch den Beitrag zu Auslieferung und Abschiebung.
Amtliche Quellen und weiterführende Informationen
- Österreich: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), konsolidierte Fassung
- Österreich: Strafprozessordnung (StPO), insbesondere §§ 56, 172 und 174
- Landesgericht für Strafsachen Graz: Adresse und Zugang
- Justizanstalt Graz-Jakomini: Adresse und Einrichtungsinformationen
- Justizanstalt Graz-Jakomini: Besucherinformationen
- INTERPOL: Bedeutung und Grenzen einer Red Notice
- OLG Graz, 10 Bs 105/25d, 28. April 2025
- Oberster Gerichtshof (OGH), 11 Os 118/25z, 11. November 2025
- Europarat: Europäisches Auslieferungsübereinkommen
- Österreich: konsolidiertes EU-JZG
- Flughafen Graz: Lage und Terminalinformationen
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