Auslieferung aus Bosnien und Herzegowina: Ablauf und Anwalt
In Bosnien und Herzegowina prüft das Gericht von Bosnien und Herzegowina (Court of Bosnia and Herzegovina, zuständiges Gericht auf Staatsebene), ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind. Sind sie erfüllt, trifft der Justizminister von Bosnien und Herzegowina die abschließende Exekutiventscheidung über die Übergabe. Das reguläre Verfahren ist auf Staatsebene zentralisiert und wird nicht getrennt von Gerichten der Entitäten oder Kantone entschieden. Wird eine Person festgenommen, bevor das förmliche Ersuchen und die Belege eingehen, ist die vorläufige Haft grundsätzlich auf 18 Tage begrenzt und kann verlängert werden, insgesamt jedoch höchstens auf 40 Tage. Nach Eingang des förmlichen Ersuchens gelten gesonderte Regeln für die Auslieferungshaft.
Der Ablauf hängt vom ersuchenden Staat, den anwendbaren Verträgen, der Staatsangehörigkeit der Person und dem Verfahrensstand ab. Das wichtigste innerstaatliche Gesetz ist das Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Law on Mutual Legal Assistance in Criminal Matters), veröffentlicht im Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina Nr. 53/09 und geändert durch Nr. 58/13. Der unten verlinkte englische Gesetzestext ist eine Übersetzung. In einem konkreten Fall sind der verbindliche lokale Wortlaut und der zwischen beiden Staaten geltende Vertrag zu prüfen. Diese Seite enthält allgemeine Informationen und keine individuelle Rechtsberatung. Einen allgemeinen grenzüberschreitenden Überblick bietet der Beitrag Wie Auslieferung funktioniert: vom Ersuchen bis zur endgültigen Entscheidung.
Wer entscheidet: das Gericht von Bosnien und Herzegowina oder der Justizminister?
Nach Artikel 36 leitet das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina (Ministry of Justice of Bosnia and Herzegovina) das Ersuchen unverzüglich an die Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina (Prosecutor’s Office of Bosnia and Herzegovina) weiter. Die Staatsanwaltschaft prüft die gesetzlichen Anforderungen. Ist die Akte unvollständig, ersucht sie das Ministerium, die fehlenden Unterlagen anzufordern; ist sie vollständig, übermittelt sie die Akte unverzüglich dem Gericht.
Der Ermittlungsrichter des Gerichts befasst sich mit der ersten Vorführung und der Haft. Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung kann er notwendige Ermittlungsmaßnahmen durchführen und die Akte einer gerichtlichen Kammer zuleiten. Diese entscheidet, ob die gesetzlichen Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine positive Feststellung ordnet die Übergabe nicht selbst an: Nach dem gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsverfahren entscheidet der Justizminister, ob die Auslieferung bewilligt wird. Die Artikel 43–46 trennen damit die gerichtliche Prüfung von der abschließenden Exekutiventscheidung.
Ein internationaler Haftbefehl ist nicht der einzige mögliche Ausgangspunkt. Nach Artikel 36 Absatz 4 muss die Staatsanwaltschaft, wenn die Person nicht aufgrund eines internationalen Haftbefehls festgenommen wurde, beim Gericht einen begründeten Antrag auf Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen stellen und vorläufige Haft beantragen, sofern gesetzliche Gründe vorliegen.
Welches Gesetz und welches internationale Abkommen gelten?
| Instrument | Wann gilt es? | Praktischer Hinweis |
|---|---|---|
| Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Artikel 32–56 | Innerstaatlicher Rahmen, sofern ein verbindliches internationales Abkommen nichts anderes bestimmt. | Artikel 33–35 regeln Schwellenwerte und Unterlagen; Artikel 36–46 das Hauptverfahren; Artikel 48–52 Spezialität, Übergabe und vereinfachte Auslieferung; Artikel 54–55 verspätete Unterlagen und geänderte Umstände. |
| Europäisches Auslieferungsübereinkommen (ETS Nr. 024) | Wenn es zwischen Bosnien und Herzegowina und dem ersuchenden Staat in Kraft ist. | Das Vertragsbüro des Europarats verzeichnet die Ratifikation am 25. April 2005 und das Inkrafttreten für Bosnien und Herzegowina am 24. Juli 2005; in der Tabelle sind keine Vorbehalte oder Erklärungen von Bosnien und Herzegowina zu diesem Übereinkommen aufgeführt. |
| Zusatzprotokolle ETS Nr. 086 und 098 sowie Drittes Zusatzprotokoll CETS Nr. 209 | Nur wenn das jeweilige Protokoll beide Staaten bindet. | Bosnien und Herzegowina ist Vertragspartei dieser drei Protokolle. Das Dritte Protokoll betrifft die vereinfachte Auslieferung und die Zustimmung; prüfen Sie die Vertragsbeziehungen und Erklärungen. |
| Ausgewählte bilaterale Auslieferungsabkommen | Wenn das Ersuchen Bosnien und Herzegowina und einen vertraglich gebundenen Staat betrifft. | Das Register des Justizministeriums führt Instrumente mit Kroatien (in Kraft seit 6. März 2014), Montenegro (30. Juni 2015), Nordmazedonien (10. Januar 2007; geändert zum 30. Juli 2014), Serbien (2. Dezember 2014) und Slowenien (18. Februar 2006) auf. Artikel 40 lässt vertragliche Ausnahmen von der allgemeinen Staatsangehörigkeitsregel zu; für das konkrete Staatspaar sind der anwendbare Text, die erfassten Straftaten und die zeitlichen Grenzen zu prüfen. |
| Anwendbarer bilateraler Vertrag oder anderes multilaterales Übereinkommen | Wenn beide Staaten durch ein Abkommen über die Straftat oder das Verfahren gebunden sind. | Ein Vertrag kann den Übermittlungsweg, die erforderlichen Unterlagen oder Verfahrensdetails ändern. Prüfen Sie das konkrete Staatspaar und die jeweiligen Erklärungen. |
Bosnien und Herzegowina ist kein Mitglied der Europäischen Union. Der Europäische Haftbefehl (EuHB) ist daher nicht das Übergabeverfahren nach oder aus Bosnien und Herzegowina. Kommt das Ersuchen aus einem EU-Staat, muss weiterhin der Vertrag bestimmt werden, der beide Staaten bindet; der allgemeine Status eines Übereinkommens oder Protokolls belegt nicht, dass es für genau diese bilaterale Beziehung gilt.
Was geschieht nach Eingang eines ausländischen Ersuchens?
Die Tabelle beschreibt den regulären gesetzlichen Ablauf. Ein Vertrag kann Übermittlung und Unterlagen beeinflussen; eine einheitliche Frist für das gesamte Verfahren gibt es nicht. Für jede Frist ist der jeweilige Auslöser zu prüfen.
| Stufe | Behörde | Frist | Mögliche Schritte der Verteidigung |
|---|---|---|---|
| 1. Weiterleitung des Ersuchens | Justizministerium von Bosnien und Herzegowina | Artikel 32–56 enthalten keine einheitliche Gesamtfrist. | Den ersuchenden Staat und den wahrscheinlichen Vertrag bestimmen; über den Rechtsbeistand das Ersuchen und seine Anlagen anfordern. |
| 2. Vollständigkeitsprüfung | Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina | Artikel 36 verlangt zügiges Handeln, nennt aber keine feste Zahl von Tagen. | Identitätsangaben, Haftbefehl, Anklageschrift oder Urteil, Strafvorschriften und Übersetzungen prüfen. |
| 3. Erste Vorführung und vorläufige Haft | Zuständige Polizei, danach Ermittlungsrichter des Gerichts | Artikel 38: bis zu 18 Tage, verlängerbar auf höchstens 40 Tage insgesamt, solange die Unterlagen erwartet werden. | Haftbeginn und jede Anordnung dokumentieren. Der Richter muss Gründe und Beweismittel unverzüglich erläutern. Die Person kann einen Anwalt wählen; eine Bestellung von Amts wegen nach dieser Vorschrift hängt davon ab, ob die Verteidigung für die Straftat nach bosnischem Recht zwingend ist. |
| 4. Förmliches Ersuchen und Auslieferungshaft | Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft | Artikel 39: bis zur Vollstreckung, höchstens jedoch sechs Monate ab dem Tag der Inhaftierung. Entfallen die Gründe, muss die Person freigelassen werden. | Die Gründe prüfen: Flucht- oder Übergabevermeidungsgefahr, Vernichtung oder Verheimlichung von Beweisen oder Einflussnahme auf Zeugen und andere Beteiligte. Haft darf nicht angeordnet werden, wenn aus dem Ersuchen klar hervorgeht, dass die Auslieferung nicht gerechtfertigt ist. Unter besonderen Umständen sind andere Maßnahmen zur Sicherung der Anwesenheit möglich; eine automatische Kautionslösung gibt es nicht. |
| 5. Gerichtliche Prüfung | Gerichtskammer; Überprüfung durch die Kammer der Berufungsabteilung | Artikel 44: drei Tage ab Zustellung, um eine positive Feststellung anzufechten. | Die schriftliche Entscheidung sofort beschaffen und die Frist ab ihrem Erhalt berechnen. Eine negative Feststellung folgt dem gesonderten Verfahren nach Artikel 45; die Berufungsabteilung kann sie bestätigen, aufheben, zurückverweisen oder abändern und die Haft bis zur Rechtskraft verlängern. |
| 6. Abschließende Exekutiventscheidung | Justizminister | Die genannten Vorschriften enthalten keine einheitliche Gesamtfrist. | Vollständige Akte, Vertrag und wesentliche Änderungen prüfen. Eine positive gerichtliche Feststellung verpflichtet den Minister nicht, die Auslieferung zu bewilligen. |
| 7. Übergabe | Justizminister; INTERPOL Sarajevo koordiniert, die Grenzpolizei führt die Übergabe durch | Artikel 51: Die Übergabe muss innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung des Justizministers erfolgen. Holt der ersuchende Staat die Person ohne triftigen Grund nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem vereinbarten Übergabetermin ab, ist sie freizulassen; auf ausdrücklichen, begründeten Antrag kann diese Frist auf 15 Tage verlängert werden. | Abschließende Entscheidung und Übergabetag aufbewahren; geplante Übergabe, Vertragsbedingungen und neue Umstände prüfen, die ein erneutes Verfahren erfordern. |
Zwei Einschränkungen sind wichtig. War die Person bereits aus einem anderen Grund in Haft, beginnt die Verlängerungsfrist nach Artikel 38 Absatz 7 mit der Anordnung der vorläufigen Haft. Gehen die Unterlagen nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist ein, muss die vorläufige Haft beendet werden; damit endet der Fall aber nicht zwangsläufig. Artikel 54 erlaubt dem Gericht, trotz Fristversäumnisses über die Durchführung des Auslieferungsverfahrens zu entscheiden, und Artikel 38 Absatz 6 lässt spätere Auslieferungsmaßnahmen zu, wenn das Ersuchen nachträglich eingeht. Nach einer Freilassung wegen Ablaufs der Frist darf nach Artikel 38 Absatz 8 keine erneute vorläufige Haft angeordnet werden; auf Grundlage eines förmlichen Ersuchens kann jedoch Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 39 vorliegen.
Was muss der ersuchende Staat nachweisen, und welche Unterlagen sind wichtig?
Artikel 33 erlaubt die Auslieferung zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe. Das Verhalten muss in beiden Staaten strafbar sein (beiderseitige Strafbarkeit). Für die Strafverfolgung muss die Straftat nach beiden Rechtsordnungen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein; bei Vollstreckung müssen mindestens vier Monate der rechtskräftigen Strafe oder Reststrafe verbleiben. Prüfen Sie auch den anwendbaren Vertrag.
Artikel 34 betrifft unter anderem die Staatsangehörigkeit, den Asylstatus zum Zeitpunkt des Ersuchens, territoriale Bezüge zu Bosnien und Herzegowina oder seinen Staatsangehörigen, Verjährung, frühere innerstaatliche Verfahren, Identität und Beweise. Er behandelt auch politische oder militärische Straftaten, diskriminierende Verfolgung oder Bestrafung sowie mit dem Tod bedrohte Straftaten, sofern der ersuchende Staat nicht garantiert, dass die Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt wird. Die ausführlichen Ablehnungsgründe gehören in den gesonderten Leitfaden zur Verhinderung der Auslieferung.
Soweit der anwendbare Vertrag nichts anderes vorsieht, verlangt Artikel 35:
- verlässliche Angaben zur Identität, etwa genaue Beschreibung, Foto oder Fingerabdrücke, sowie Informationen zur Staatsangehörigkeit;
- die einschlägigen Vorschriften des Strafrechts des ersuchenden Staates;
- bei Strafverfolgung das Original oder eine beglaubigte Kopie der Anklageschrift, des Haftbefehls oder einer gleichwertigen Anordnung mit Beschreibung der Tat, Angaben zur Person und Beweismaterial;
- bei Strafvollstreckung das Original oder eine beglaubigte Kopie des Urteils sowie Angaben zur verhängten oder noch zu verbüßenden Strafe;
- eine beglaubigte Übersetzung des Ersuchens und der Anlagen in eine der Amtssprachen Bosnien und Herzegowinas, sofern ein internationales Abkommen nichts anderes bestimmt.
Weisen Pass und Haftbefehl auf unterschiedliche Personen hin, sollte die Abweichung sofort dem Rechtsbeistand mitgeteilt werden. Die bloße Übersetzung des Straftatnamens reicht für die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht aus; entscheidend sind die behaupteten Tatsachen und die Strafvorschriften beider Staaten.
Was gilt bei Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina oder doppelter Staatsangehörigkeit?
Die Artikel 34 Buchstabe a und 40 schließen die Auslieferung bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger grundsätzlich aus, sofern ein Vertrag die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht erlaubt. Wird die Staatsangehörigkeit festgestellt, sieht Artikel 40 eine Mitteilung über den INTERPOL-Kanal des ersuchenden Staates und an das INTERPOL-Generalsekretariat vor. Der ersuchende Staat kann auch darauf hingewiesen werden, dass er die Übertragung der Strafverfolgung an die zuständigen Behörden Bosnien und Herzegowinas beantragen kann.
Legen Sie einen Staatsangehörigkeitsnachweis, Ausweisdokumente und Unterlagen über eine Änderung oder Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit vor. Ein zweiter Pass entscheidet die Rechtsfrage nicht; Vertrag und Ausnahmen müssen geprüft werden. Stellt das Gericht später eine zuvor nicht erkannte bosnische Staatsangehörigkeit fest, sieht Artikel 40 Absatz 5 die sofortige Freilassung vor, wenn die örtlichen Behörden die Strafverfolgung nicht übernehmen können und keine andere rechtmäßige Grundlage für eine Überstellung besteht. Der EuHB schafft keine automatische Ausnahme.
Diese Ausnahme ist praktisch bedeutsam. Das Register bilateraler Abkommen des Justizministeriums führt Auslieferungsinstrumente mit Kroatien (in Kraft seit 6. März 2014), Montenegro (30. Juni 2015), Nordmazedonien (10. Januar 2007; geändert mit Wirkung vom 30. Juli 2014), Serbien (2. Dezember 2014) und Slowenien (18. Februar 2006) auf. Artikel 40 lässt ausdrücklich vertragliche Ausnahmen von der Staatsangehörigkeitsregel zu. Deshalb müssen der ersuchende Staat und der anwendbare Vertrag festgestellt werden, bevor Artikel 34 Buchstabe a im Einzelfall ausgelegt wird. Prüfen Sie Vertragstext, Änderungen, erfasste Straftaten und zeitlichen Anwendungsbereich; weder das innerstaatliche Verbot noch eine vertragliche Ausnahme gilt automatisch für jede Straftat oder jedes Datum.
Bedeutet eine INTERPOL-Red-Notice, dass die Auslieferung genehmigt ist?
Nein. Ein internationaler Haftbefehl oder eine INTERPOL-Notice kann polizeiliche Maßnahmen auslösen, ist aber weder die gerichtliche Feststellung der Auslieferungsvoraussetzungen noch die abschließende Entscheidung des Ministers. Beschaffen Sie die Notice und die Festnahmedaten und unterscheiden Sie die Fahndungsmeldung vom förmlichen Auslieferungsersuchen und den Belegen. Lesen Sie wie eine INTERPOL-Red-Notice überprüft wird sowie den Leitfaden zu Red Notices, Diffusions und CCF-Anträgen.
Kann eine Person einer vereinfachten Auslieferung zustimmen?
Artikel 52 ermöglicht die Zustimmung zur Übergabe in einem vereinfachten Verfahren ohne vollständiges Auslieferungsverfahren. Der Ermittlungsrichter muss die Möglichkeit und ihre Folgen erläutern. Das Gericht protokolliert die Zustimmung und einen etwaigen Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz; das Protokoll muss festhalten, dass die Person nicht Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas ist, und von ihr unterzeichnet werden. Nach Artikel 52 Absatz 4 sind Zustimmung und Verzicht nach innerstaatlichem Recht unwiderruflich. Das Vertragsbüro führt keine Erklärung Bosnien und Herzegowinas nach Artikel 4 Absatz 5 des Dritten Zusatzprotokolls auf, die einen Widerruf erlauben würde. Soweit dieses Protokoll zwischen beiden Staaten gilt, muss die Zustimmung freiwillig und in voller Kenntnis der Folgen erfolgen; bei Bedarf besteht Anspruch auf Rechtsbeistand und Dolmetscher. Prüfen Sie Vertrag und Erklärungen.
Im vereinfachten Verfahren ist ein förmliches Ersuchen möglicherweise nicht erforderlich: Das Gericht leitet das Protokoll an das Ministerium weiter, und der Minister entscheidet. Artikel 52 Absatz 6 wendet die Regeln über Auslieferungshaft auf die weitere Haft an; Absatz 7 sieht dieselben Rechtswirkungen und Voraussetzungen wie beim ordentlichen Verfahren vor. Zustimmung zur Übergabe und Verzicht auf Spezialität sind zwei getrennte Entscheidungen. Der Spezialitätsgrundsatz begrenzt spätere Strafverfolgung grundsätzlich auf die Taten, für die die Übergabe bewilligt wurde. Artikel 48 betrifft außerdem frühere Straftaten, eine schwerere Strafe einschließlich der Todesstrafe, eine erneute Verhandlung nach einem Abwesenheitsurteil und die Weiterlieferung an einen Drittstaat. Da Artikel 52 einen Verzicht zulässt, während Artikel 48 die Bedingungen der Ministerentscheidung aufführt, muss die Wirkung eines Verzichts anhand des anwendbaren Vertrags und der konkreten Entscheidung geprüft werden; er beseitigt nicht automatisch alle Beschränkungen. Lassen Sie sich vor der Unterschrift beide Folgen erklären.
Was gilt bei mehreren Ersuchen oder aufgeschobener Übergabe?
Die Artikel 47 und 49 sind wichtig, wenn in Bosnien und Herzegowina ein Strafverfahren oder eine Freiheitsstrafe läuft oder mehrere Staaten dieselbe Person suchen. Der Minister kann die Übergabe aufschieben, solange die Person in Bosnien und Herzegowina verfolgt wird oder eine Strafe verbüßt. Eine vorübergehende Übergabe für dringende Verfahrenshandlungen ist nur möglich, wenn sie das innerstaatliche Verfahren nicht beeinträchtigt und der ersuchende Staat weitere Haft sowie die Rückkehr zu dem vom Minister auf Vorschlag des Gerichts festgelegten Zeitpunkt garantiert. Bei konkurrierenden Ersuchen berücksichtigt der Minister Schwere und Tatort, die Daten der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit, die Aussichten sozialer Wiedereingliederung und eine mögliche spätere Auslieferung. Bei gleichen oder ähnlichen Straftaten kann die Auslieferung auch für Taten bewilligt werden, die einzeln die Strafschwellen des Artikels 33 unterschreiten. Nach Artikel 50 darf der ersuchende Staat die Person ohne Zustimmung Bosnien und Herzegowinas und das vorgeschriebene Verfahren nicht an einen Drittstaat weitergeben. Artikel 53 erlaubt eine erneute Auslieferung, wenn die Person nach Entziehen von Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im ersuchenden Staat nach Bosnien und Herzegowina zurückkehrt: Ein erneutes Ersuchen ist erforderlich, unterstützende Unterlagen müssen jedoch nicht erneut eingereicht werden. Der Transit durch Bosnien und Herzegowina ist eine gesonderte Vertragsfrage: Soweit Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zwischen den betroffenen Staaten gilt, sind Transitersuchen und Vertragsbedingungen zu prüfen. Eine Transitgenehmigung ist keine Auslieferungsentscheidung aus Bosnien und Herzegowina.
Was macht ein Auslieferungsanwalt in den einzelnen Phasen?
Zu Beginn ermittelt der Anwalt den anwendbaren Vertrag, beschafft Haftanordnungen und verfügbare Ersuchensunterlagen, prüft die Identitätsangaben im Haftbefehl, organisiert Übersetzungen und dokumentiert Festnahme-, Anhörungs- und Entscheidungsdaten. Rechtmäßigkeit und Dauer der Haft sind getrennt von der Sache der Auslieferung zu prüfen.
Im gerichtlichen Stadium prüft der Anwalt die Unterlagen nach Artikel 35, die beiderseitige Strafbarkeit und Schwellenwerte nach Artikel 33, Staatsangehörigkeit, Asylstatus, verbundene Verfahren in Bosnien und Herzegowina und die Vertragsbedingungen. Dolmetsch- und medizinischer Bedarf sollte dokumentiert werden; außerdem muss die Person den Unterschied zwischen Haftprüfung, gerichtlicher Prüfung und Ministerentscheidung verstehen.
Vor der Übergabe prüft der Anwalt die Ministerentscheidung, Vertragsbedingungen und Frist nach Artikel 51. Ändert sich ein Umstand nach Artikel 34 nach der endgültigen Gerichtsentscheidung, aber vor der Entscheidung des Ministers, verlangt Artikel 55 ein neues Verfahren vor Gericht. Ändert sich der Umstand nach der Ministerentscheidung, aber vor der Übergabe, muss der Minister seine Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückgeben. Ein neues Dokument stoppt die Übergabe nicht automatisch; seine rechtliche Bedeutung muss geprüft werden.
Hypothetisches Beispiel: Ein ausländischer Staatsangehöriger wird in Sarajevo aufgrund eines internationalen Haftbefehls festgenommen, das vollständige Auslieferungsersuchen ist aber noch nicht eingegangen. Der Anwalt dokumentiert den Haftbeginn, beschafft die richterliche Anordnung und prüft die vom Gericht gesetzte Frist für Ersuchen und Unterlagen innerhalb der Höchstgrenze von 40 Tagen nach Artikel 38. Treffen die Unterlagen nicht ein, muss die vorläufige Haft enden; zugleich prüft der Anwalt Artikel 54 und die Möglichkeit späterer Verfahrensschritte oder einer neuen Haftentscheidung. Die Entlassung aus der vorläufigen Haft entscheidet nicht selbst, ob die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Was sollten die betroffene Person und ihre Familie jetzt vorbereiten?
- Festnahmeprotokoll, Haftentscheidung, gerichtliche Mitteilungen und das Eingangsdatum jedes Dokuments.
- Alle Pässe, Ausweise, Staatsangehörigkeitsnachweise und Unterlagen zu abweichenden Namensschreibweisen.
- Ausländischer Haftbefehl, Anklageschrift, Urteil, Berechnung der Reststrafe und vorhandene Übersetzungen.
- Nachweise zu einem aktuellen oder früheren Asylantrag in Bosnien und Herzegowina, einschließlich Antragsdatum und Entscheidungen.
- Angaben zu verbundenen Verfahren, Ermittlungen, Strafen oder rechtskräftigen Entscheidungen in Bosnien und Herzegowina.
- Medizinische Unterlagen oder Angaben zu dringender Behandlung, soweit sie für Haft oder sichere Überstellung relevant sind.
- Eine verlässliche Kontaktperson in der Familie und die Daten des bereits im ersuchenden Staat beauftragten Anwalts.
Warten Sie mit der Kontaktaufnahme zu einem Anwalt nicht, bis die Akte vollständig ist. Geben Sie die vorhandenen Unterlagen weiter, benennen Sie fehlende Dokumente und bewahren Sie Originale auf. Ein ausländischer Anwalt kann sich mit einem Anwalt in Bosnien und Herzegowina abstimmen; örtliche Verfahrensschritte und kurze Fristen müssen jedoch rechtzeitig im Verfahren selbst wahrgenommen werden.
Welche Rechtsbehelfe oder Menschenrechtswege kommen nach der Gerichtsentscheidung in Betracht?
Gegen eine positive gerichtliche Feststellung gibt es einen gesetzlichen Rechtsbehelf; eine negative Feststellung wird gesondert nach Artikel 45 überprüft. Nach Artikel 46 Absatz 2 kann die abschließende Ministerentscheidung nicht angefochten und nicht in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegriffen werden. Eine Verfassungsbeschwerde oder ein Antrag beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfordert eine gesonderte Prüfung von Zulässigkeit und Rechtswegerschöpfung; eine automatische Aussetzung der Übergabe darf nicht angenommen werden. Ausführliche Ablehnungsgründe, Anfechtungsfristen und vorläufige Maßnahmen behandelt der gesonderte Leitfaden zu Rechtsbehelfen. Auslieferung ist von ausländerrechtlicher Entfernung oder Abschiebung zu unterscheiden; siehe Auslieferung und Abschiebung im Vergleich.
Wie lange dauert das gesamte Verfahren?
Die genannten Vorschriften enthalten keine einheitliche Gesamtfrist von Beginn bis Ende. Die Dauer hängt vom Ersuchen, Vertrag, der Haft, Überprüfung und Ministerentscheidung ab. Wichtige Fristen sind insgesamt bis zu 40 Tage vorläufige Haft, höchstens sechs Monate Auslieferungshaft nach Artikel 39, drei Tage ab Zustellung für die Anfechtung einer positiven Feststellung und die Übergabefristen des Artikels 51. Bewahren Sie alle Anordnungen auf und notieren Sie deren Eingangsdatum.
Häufige Fragen
Ersetzt eine Red Notice das förmliche Auslieferungsersuchen?
Nein. Sie kann polizeiliche Maßnahmen oder vorläufige Haft auslösen, aber das förmliche Verfahren und die erforderlichen Unterlagen bleiben wichtig.
Erfolgt nach 40 Tagen automatisch die Freilassung?
Die vorläufige Haft muss enden, wenn Ersuchen und Unterlagen nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eingehen, die insgesamt 40 Tage nicht überschreiten darf. Artikel 54 erlaubt dem Gericht jedoch, das Auslieferungsverfahren trotz Fristversäumnisses fortzuführen, und Artikel 38 schließt spätere Maßnahmen nicht aus. Nach einer Freilassung wegen Fristablaufs darf keine erneute vorläufige Haft angeordnet werden; auf ein förmliches Ersuchen kann Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn die gesetzlichen Gründe vorliegen. Entscheidend sind die konkrete Anordnung und Verfahrensstufe.
Darf der Minister ausliefern, nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind?
Nein. Eine negative Feststellung wird nach Artikel 45 überprüft; nach einem endgültigen negativen Ergebnis muss das Ministerium die Auslieferung ablehnen. Die Rolle des Ministers ersetzt nicht die gerichtliche Prüfung.
Stoppt ein Asylantrag automatisch jede Auslieferung?
Artikel 34 berücksichtigt den Asylstatus zum Zeitpunkt des Ersuchens. Die Folgen eines konkreten Antrags und Fragen des Refoulement-Verbots müssen aber anhand der anwendbaren nationalen und internationalen Regeln im Einzelfall geprüft werden.
Quellen und amtliche Materialien
- Gericht von Bosnien und Herzegowina — Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Text in der Landessprache; Amtsblatt Nr. 53/09).
- Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina Nr. 58/13 — Gesetzesänderungen.
- UNODC SHERLOC — englische Übersetzung von Kapitel III, Artikel 32–56.
- Vertragsbüro des Europarats — Europäisches Auslieferungsübereinkommen, ETS Nr. 024.
- Vertragsbüro des Europarats — Zusatzprotokoll, ETS Nr. 086.
- Vertragsbüro des Europarats — Zweites Zusatzprotokoll, ETS Nr. 098.
- Vertragsbüro des Europarats — Drittes Zusatzprotokoll, CETS Nr. 209.
- Europarat PC-OC — konsolidiertes Dokument mit dem Text des Dritten Zusatzprotokolls, einschließlich Artikel 4 (Zustimmung und Widerruf).
- Justizministerium von Bosnien und Herzegowina — Übersicht bilateraler internationaler Abkommen, einschließlich Auslieferungsinstrumenten.
- Europäische Kommission — Kandidatenstatus von Bosnien und Herzegowina.
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