Auslieferung nach Ländern

Auslieferungsanwalt in Marseille: Gericht Aix-en-Provence

Wird eine Person in Marseille aufgrund eines Auslieferungsersuchens festgenommen, ist das maßgebliche Gericht die Cour d'appel d'Aix-en-Provence (Berufungsgericht Aix-en-Provence) mit ihrer chambre de l'instruction (Kammer des Berufungsgerichts, die unter anderem Auslieferungsverfahren prüft). Als erster gesetzlicher Schritt muss die Person normalerweise innerhalb von 48 Stunden dem örtlich zuständigen procureur général (Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht) vorgeführt werden. Die Frist für den nächsten Gerichtstermin hängt davon ab, ob es um eine gewöhnliche Auslieferung oder einen Europäischen Haftbefehl (EHB) geht und ob die Person zustimmt. Vor einer Zustimmung müssen das genaue Verfahren festgestellt und der Zugang zu einem Rechtsanwalt und Dolmetscher gesichert werden.

Marseille liegt im Gerichtsbezirk der Cour d'appel d'Aix-en-Provence; die Auslieferungsverhandlung findet jedoch nicht automatisch vor dem Tribunal judiciaire de Marseille (erstinstanzliches Gericht Marseille) statt. Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Aix-en-Provence. Das bestimmt den Verhandlungsort und bei angeordneter Auslieferungshaft auch den gesetzlichen Haftort. Für den landesweiten Rechtsrahmen und Ablehnungsgründe siehe den Leitfaden zur Auslieferung aus Frankreich und den Leitfaden zu Rechtsbehelfen gegen die Auslieferung.

Welches Gericht und welche Staatsanwaltschaft bearbeiten einen Fall aus Marseille?

Die offizielle Broschüre der Cour d'appel d'Aix-en-Provence aus dem Jahr 2025 bestätigt, dass ihr Gerichtsbezirk das Département Bouches-du-Rhône, in dem Marseille liegt, sowie Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes und Var umfasst und acht tribunaux judiciaires zählt. Über gewöhnliche Auslieferungs- und EHB-Verfahren entscheidet die chambre de l'instruction des Berufungsgerichts; das parquet général übernimmt die der Staatsanwaltschaft durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

Gericht oder OrtAufgabe und praktischer Hinweis
Cour d'appel d'Aix-en-Provence — chambre de l'instructionBefasst sich mit gewöhnlichen Auslieferungsverfahren und EHB-Verfahren. Bestätigen Sie den Verhandlungstermin und die Einreichungsmodalitäten mit dem Rechtsanwalt oder der Geschäftsstelle; gehen Sie nicht davon aus, dass die Verhandlung am erstinstanzlichen Gericht in Marseille stattfindet.
Parquet général près la cour d'appel d'Aix-en-ProvenceDer procureur général nimmt die Person innerhalb von 48 Stunden entgegen, informiert sie in einer verständlichen Sprache über das Ersuchen oder den Haftbefehl und weist auf das Recht auf einen Rechtsanwalt hin. Halten Sie Festnahme- und Vorführungszeit fest.
Tribunal judiciaire de MarseilleErstinstanzliches Gericht im Bezirk, aber nicht das Gericht, das nach den Artikeln 696-13 und 696-15 der französischen Strafprozessordnung gewöhnlich die Auslieferungsverhandlung führt.
Untersuchungshaftanstalt am Sitz des BerufungsgerichtsArtikel 696-11 verweist auf die maison d’arrêt am Sitz des Berufungsgerichts in Aix-en-Provence, nennt aber keine konkrete Anstalt. Der tatsächliche Ort sollte beim Rechtsanwalt, der Geschäftsstelle oder der Gefängnisverwaltung bestätigt werden.
Aéroport Marseille Provence bei MarignaneInternationaler Ankunftsflughafen der Region. Teilen Sie dem Rechtsanwalt Terminal, Flug, Festnahmezeit und, soweit bekannt, die Polizeieinheit mit; der Flughafen liegt außerhalb der Stadtgrenzen von Marseille.

Was ist in den ersten 72 Stunden zu tun?

Dies ist ein praktischer Handlungsplan und keine eigenständige gesetzliche 72-Stunden-Frist. Die erste gesetzliche Frist beträgt 48 Stunden von der Festnahme aufgrund eines Auslieferungsersuchens bis zur Vorführung beim örtlich zuständigen procureur général. Die Person muss in einer Sprache, die sie versteht, über Bestehen und Inhalt des Ersuchens sowie über ihr Recht auf ein sofortiges Gespräch mit einem gewählten oder beigeordneten Rechtsanwalt informiert werden. Falls nötig, ist ein Dolmetscher anzufordern.

PhaseWas zu prüfen oder zu tun ist
Unmittelbar nach der FestnahmeKlären Sie, ob sich die Behörden auf einen EHB, ein förmliches Auslieferungsersuchen oder eine andere innerstaatliche Haftgrundlage stützen; sichern Sie Rechtsgrundlage, Aktenzeichen und Festnahmezeit. Eine internationale Ausschreibung allein zeigt nicht, welches Verfahren gilt.
Innerhalb von 48 StundenBestätigen Sie die Vorführung beim procureur général, die Belehrung in verständlicher Sprache und den Zugang zu einem Rechtsanwalt. Notieren Sie die Uhrzeiten, weil spätere Fristen an konkrete Ereignisse anknüpfen.
Vor der ersten gerichtlichen AnhörungÜbermitteln Sie Ausweisdokumente, den ausländischen Haftbefehl oder das Urteil, einen Adressnachweis, relevante Familien- oder Gesundheitsunterlagen und eine Chronologie. Kennzeichnen Sie fehlende Übersetzungen.
Nach einem Ersuchen um ergänzende InformationenPrüfen Sie, wann die Unterlagen des ersuchenden Staates der Verteidigung übermittelt wurden, ob eine erneute Vernehmung und ein neues Sitzungsprotokoll folgten und ob jeder Verteidigungsgrund von derselben Spruchbesetzung geprüft und entschieden wurde.

Welche Frist gilt: gewöhnliche Auslieferung oder EHB?

Für gewöhnliche Auslieferung und EHB gelten unterschiedliche Fristen. Sie betreffen einzelne Verfahrensschritte und garantieren nicht die Gesamtdauer des Verfahrens; ergänzende Informationen oder Immunität können den Zeitplan beeinflussen.

Verfahren und EreignisFrist und FristbeginnPraktische Folge
Gewöhnliche Auslieferung: erste VorführungInnerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme beim örtlich zuständigen procureur général (CPP Art. 696-10).Festnahme- und Vorführungszeit dokumentieren.
Gewöhnliche Auslieferung: ZustimmungVorführung innerhalb von 5 Arbeitstagen ab der Vorstellung beim procureur général (Art. 696-13). Wird die Zustimmung in der Verhandlung aufrechterhalten, stellt die Kammer dies innerhalb von 7 Tagen ab der Vorführung fest, sofern keine ergänzenden Informationen angeordnet werden (Art. 696-14).Die Feststellungsentscheidung ist nicht anfechtbar. Zustimmung ist nicht mit der bloßen Bestätigung des Dokumentenerhalts gleichzusetzen.
Gewöhnliche Auslieferung: keine ZustimmungVorführung innerhalb von 10 Arbeitstagen ab der Vorstellung; eine begründete Stellungnahme ist innerhalb eines Monats nach der Vorführung abzugeben, sofern keine ergänzenden Informationen angeordnet werden (Art. 696-15).Der Monatszeitraum führt nicht automatisch zur Freilassung.
EHB: erste SchritteVorführung beim procureur général innerhalb von 48 Stunden nach Festnahme (Art. 695-27); Erscheinen vor der Kammer innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Vorführung (Art. 695-29).Der EHB ist ein Übergabeinstrument zwischen EU-Mitgliedstaaten. Siehe den gesonderten Leitfaden zum EHB-Verfahren.
EHB: Entscheidung und KassationGrundsätzlich 7 Tage ab der Vorführung bei aufrechterhaltener Zustimmung oder 20 Tage bei Verweigerung, vorbehaltlich der Regeln zu ergänzenden Informationen (Art. 695-31). Für eine Kassationsbeschwerde gegen die Nichtzustimmungsentscheidung gilt eine besondere Frist von 3 vollen Tagen (Art. 568-1 und 695-31).Der Rechtsanwalt sollte die Frist anhand des tatsächlichen Verkündungsdatums und der Akte berechnen. Die Entscheidung über die Zustimmung ist nicht anfechtbar; gegen die Ablehnung der Zustimmung besteht ein eigener Kassationsrechtsbehelf. Die EHB-Fristen unterscheiden sich von denen der gewöhnlichen Auslieferung.

Was entscheidet die Kammer und was kann angefochten werden?

Artikel 696 der französischen Strafprozessordnung wendet die nationalen Auslieferungsvorschriften an, soweit kein völkerrechtlicher Vertrag etwas anderes bestimmt, sowie für ungeregelte Fragen. Frankreich ratifizierte das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 am 10. Februar 1986; für Frankreich trat es am 11. Mai 1986 in Kraft. Das Vertragsbüro des Europarats führt französische Vorbehalte zu Verfahrensgarantien, außergewöhnlich schweren persönlichen Folgen, Mindeststrafenschwellen und weiteren speziellen Bestimmungen auf. Prüfen Sie, welcher Vertrag und welcher Vorbehalt für den ersuchenden Staat gelten. Ein EHB eines EU-Mitgliedstaats richtet sich nach den Artikeln 695-11 ff.; klären Sie das tatsächlich verwendete Instrument, statt jede internationale Ausschreibung als EHB zu behandeln. Siehe auch Auslieferung im Unterschied zur aufenthaltsrechtlichen Entfernung.

Die chambre de l'instruction gibt eine begründete Stellungnahme ab, trifft aber nicht selbst die spätere exekutive Übergabeentscheidung. Wird eine ablehnende Stellungnahme endgültig, darf die Auslieferung nicht bewilligt werden und die Person ist freizulassen, sofern kein anderer Haftgrund besteht (Art. 696-17). Auf eine zustimmende Stellungnahme kann ein Dekret des Premierministers auf Bericht des Justizministers folgen. Die Anfechtung dieses Dekrets unterliegt nach Artikel 696-18 einer gesonderten Monatsfrist; prüfen Sie den Fristbeginn anhand der Zustellungsunterlagen. Die ausführlichen Ablehnungsgründe behandelt der Leitfaden zu Rechtsbehelfen.

Die Kassationsbeschwerde gegen eine Stellungnahme zur gewöhnlichen Auslieferung ist nach Artikel 696-15 auf Verfahrensmängel beschränkt, die der Stellungnahme wesentliche Voraussetzungen ihrer rechtlichen Existenz nehmen. Artikel 568 sieht grundsätzlich zehn volle Tage vor; beim EHB gilt eine besondere Dreitagesfrist. Die Entscheidung, mit der die Zustimmung zur gewöhnlichen Auslieferung festgestellt wird, ist nicht anfechtbar (Art. 696-14).

Mit Urteil vom 13. Januar 2026, Nr. 25-82.053, hob die Cour de cassation eine Stellungnahme der Kammer in Aix-en-Provence auf, weil nach ergänzenden Informationen die Vernehmung und das Protokoll nicht wiederholt worden waren. Nach den Artikeln 696-13 und 696-15 muss die Vernehmung nach diesem Verfahrensschritt wiederholt werden. Dies ist ein Prüfpunkt für die Akte, keine Garantie für die Ablehnung der Auslieferung.

Zwei weitere Entscheidungen sind wichtig, wenn nach ergänzenden Informationen mehrere Anhörungen stattfinden. In der Entscheidung vom 14. April 2026, Nr. 25-86.772, betreffend die Kammer in Aix-en-Provence, stellte das Gericht fest, dass jeder Verteidigungsgrund in der Sache geprüft, erörtert und von derselben Spruchbesetzung entschieden werden muss, auch wenn er nach ergänzenden Informationen behandelt wird. Die abschließende Stellungnahme kann von einer anders besetzten Kammer ergehen, wenn die früheren Gründe jeweils von derselben Besetzung angehört und entschieden wurden. , bestätigte das Gericht diesen Ansatz. Der Rechtsanwalt sollte Sitzungsprotokolle, Besetzung und Behandlung jedes einzelnen Verteidigungsgrundes vergleichen; ein Wechsel der Besetzung allein macht das Verfahren nicht automatisch unwirksam.

Kann während des laufenden Verfahrens Freilassung beantragt werden?

Bei gewöhnlicher Auslieferung kann nach Artikel 696-19 jederzeit bei der chambre de l'instruction Freilassung beantragt werden. Die Kammer hört die Staatsanwaltschaft und die Person oder ihren Rechtsanwalt an und entscheidet spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags, beziehungsweise innerhalb von 15 Tagen, wenn die gesuchte Person den Antrag binnen 48 Stunden nach ihrer Überstellung in Auslieferungshaft gestellt hat. Der Rechtsanwalt muss mindestens 48 Stunden vor der Anhörung geladen werden. Die Freilassung ist nicht garantiert.

Gerichtliche Aufsicht oder elektronisch überwachter Hausarrest können nach Artikel 696-20 geändert werden; die Kammer entscheidet innerhalb von 20 Tagen nach Anrufung. Am 14. Oktober 2025 entschied die Cour de cassation, Nr. 25-82.641, dass Auflagen im Auslieferungsverfahren auf die Sicherung des Erscheinens zu Verfahrenshandlungen gerichtet sein müssen; eine nicht damit verbundene Behandlungspflicht darf nicht allein wegen eines allgemeinen Risikos hinzugefügt werden. Bei Freilassung muss die Person eine Anschrift angeben und Änderungen melden. Verstöße gegen Auflagen oder Entziehen vom Verfahren können zu einem Haftbefehl und erneuter Inhaftierung führen. Für den EHB gelten gesonderte Regeln in den Artikeln 695-34 und 695-35; der Rechtsanwalt muss die Frist nach diesem Verfahren berechnen.

Was sollten Angehörige oder ausländische Rechtsanwälte zuerst übermitteln?

  • Das Festnahmeprotokoll oder ein Dokument mit Rechtsgrundlage, ersuchendem Staat, Aktenzeichen, Festnahmezeit und Vorführungszeit.
  • Den vollständigen EHB oder das Auslieferungsersuchen, den ausländischen Haftbefehl, das Urteil und die Strafe sowie verfügbare beglaubigte Übersetzungen. Fehlende oder widersprüchliche Unterlagen sind ausdrücklich zu markieren.
  • Ausweis- und Staatsangehörigkeitsnachweise, Wohnsitz und Anschrift, familiäre Bindungen in Frankreich, Arbeit oder Pflegepflichten sowie dringende medizinische Unterlagen. Diese Umstände können ein rechtlich zulässiges Vorbringen stützen, entscheiden den Fall aber nicht allein.
  • Eine kurze Chronologie der Reise und der Polizeikontakte; gegebenenfalls das Flughafenterminal oder Hafenbecken und der Name des Schiffes.
  • Die Sprachen, die die festgenommene Person versteht, und einen etwaigen Dolmetscherbedarf. Bitten Sie um ein vertrauliches Gespräch mit dem Rechtsanwalt und bewahren Sie alle Belehrungen über Rechte auf.

Hypothetisches Beispiel. Ein Reisender wird am Aéroport Marseille Provence nach Ankunft aus einem Nicht-EU-Staat festgenommen. Eine internationale Ausschreibung beweist nicht, dass ein EHB vorliegt. Klären Sie, ob ein formelles Auslieferungs- oder vorläufiges Festnahmeersuchen besteht, halten Sie die 48-Stunden-Frist fest und organisieren Sie anwaltlichen Beistand bei der Vorführung vor dem procureur général in Aix-en-Provence. Wird Haft nach Artikel 696-11 angeordnet, bestätigen Sie die tatsächliche Anstalt. Nach ergänzenden Informationen ist zu prüfen, ob eine erneute Vernehmung und ein neues Protokoll erfolgten.

Häufige Fragen zur Auslieferung in Marseille

Bedeutet eine Festnahme in Marseille, dass die Verhandlung dort stattfindet? Nein. Die gerichtliche Phase der gewöhnlichen Auslieferung und des EHB wird für diesen Bezirk vor der chambre de l'instruction der Cour d'appel d'Aix-en-Provence geführt.

Wird eine in Marseille festgenommene Person in einer bestimmten Haftanstalt untergebracht? Nicht unbedingt. Artikel 696-11 verweist auf die maison d’arrêt am Sitz des Berufungsgerichts, nennt aber keine konkrete Anstalt. Der tatsächliche Ort sollte beim Rechtsanwalt, der Geschäftsstelle oder der Gefängnisverwaltung bestätigt werden.

Muss die Person nach Ablauf der Monatsfrist freigelassen werden? Nein. Die Cour de cassation stellte 2005 fest, dass das Gesetz an die Überschreitung dieser Frist keine automatische Sanktion knüpft. Die Fristüberschreitung allein führt daher nicht zur Freilassung; der Rechtsanwalt sollte gesonderte Verfahrensfehler prüfen.

Primärquellen und lokale Referenzen

Diese Informationen sind allgemeiner Art und ersetzen keine Beratung zu einem konkreten Fall. Lex Agency koordiniert grenzüberschreitende Verteidigung mit örtlichen Rechtsanwälten; zur Besprechung eines Falls nutzen Sie bitte die Seite für eine Beratungsanfrage.

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-29

Autor: Razmik Khachatrian

Internationale Auslieferung und grenzüberschreitende Rechtsdienstleistungen · LEX EXTRADITION by Lex Agency LLC · Autorenprofil